{"status":"available","doknr":"OLD251802","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0828.20K3320.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"20 K 3320/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.04.2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26.07.2007 \nwird aufgehoben. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ VW, amtliches Kennzeichen PS - 00 \n000. Am 21.11.2006 war dieser Wagen am Hansaring 83 im Bereich einer Ladezone \n(eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) abgestellt. Der Verkehrsverstoß wurde \num 8.20 Uhr festgestellt. Ein Mitarbeiter des Beklagten bestellte um 11.54 Uhr einen \nAbschleppwagen, welcher um 12.19 Uhr vor Ort eintraf. Bevor der Wagen des Klägers abgeschleppt wurde, erschien eine Person, die ihre Personalien mit „E. \nT. , H. . 0, 00000 E1. , Geburtsdatum 00.00.1942\" angab und den Wagen ohne Bezahlung der Sicherstellungskosten übernahm. Auf der Sicherstellungsverfügung ist die Rubrik „Fahrer ist Halter des Fahrzeuges\" mit „Nein\" gekennzeichnet. \n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 20.12.2006 war der Kläger zunächst \nals Handlungsstörer für die entstandenen Abschleppkosten und Gebühren in Anspruch genommen worden. Dieser Bescheid wurde aufgrund des Widerspruchs des \nKlägers, in welchem er mitgeteilt hatte, er sei nicht Fahrer des Fahrzeuges gewesen, \naufgehoben. Zugleich wurde der Kläger zu einer möglichen Inanspruchnahme als \nHalter angehört und um Mitteilung des verantwortlichen Fahrers gebeten.\n\n4\n\nNachdem der Kläger sich dahin eingelassen hatte, einen Fahrer nicht benennen \nzu können, da das Fahrzeug von mehreren Fahrern aus dem Umfeld seiner geschiednen Frau genutzt werde, wurde er mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom \n12.04.2007 zu den Abschleppkosten (86 EUR) und -gebühren (52 EUR) herangezogen. Bei den Abschleppkosten handelt es sich nicht um den Leerfahrttarif, sondern \num den vollen Kostenansatz. Zur Begründung für die Heranziehung wurde ausgeführt, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers seien dem Beklagten \nnicht bekannt. Durch eine männliche Person seien lediglich die Daten des Klägers \nmündlich mitgeteilt worden. Zugleich sei von dieser Person bestätigt worden, nicht \nHalter zu sein. Aufgrund dieser Angaben habe man zunächst davon ausgehen müssen, der Kläger sei Fahrer des Wagens gewesen. Die nunmehrige Inanspruchnahme \ndes Klägers als Halter beruhe darauf, dass er bis heute den tatsächlichen Fahrer \nnicht habe benennen können.\n\n5\n\nDer Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch vom 02.05.2007 gegen den Bescheid und vertrat die Auffassung, vorrangig habe der Verursacher in Anspruch genommen werden müssen. Der tätige Außendienstmitarbeiter habe es versäumt, unmittelbar vor Ort die nötigen Feststellungen zu treffen, um den Fahrzeugführer zu \nermitteln. Schon allein die parallel erfolgte Einleitung eines Bußgeldverfahrens habe \ndie Aufnahme der Personalien des Fahrzeugführers erfordert.\n\n6\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 26.07.2007 zurückgewiesen. Dort ist dargelegt, die Inanspruchnahme des Klägers als Halter sei gerechtfertigt, weil der Fahrer letztlich nicht habe ermittelt werden \nkönnen. Der Kläger hafte daher für die entstandenen Kosten der beabsichtigten Abschleppmaßnahme (Leerfahrt) in Höhe von 86 EUR zzgl. Gebühren. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 15.08.2007 Klage erhoben, mit welcher er seine Auffassung \nzur unzutreffenden Störerauswahl vertieft. Er legt dar, der Beklagte habe zumutbare \nBemühungen zur Fahrerfeststellung nicht ausgeschöpft, indem er den Verursacher \nohne Personalienfeststellung habe sich entfernen lassen. Wegen des Pirmasenser \nKennzeichens sei bei einem Verkehrsverstoß in Köln davon auszugehen, dass es \nsich beim Benutzer um den Fahrer des Wagens handele, welcher den Verkehrsverstoß auch begangen habe. Bei einer Überprüfung des Kfz-Scheins habe man ohne \nWeiteres die Unstimmigkeit bezüglich des Nutzers bemerken müssen, denn der Nutzer habe darauf hingewiesen, nicht Halter zu sein. Der Kläger führt des Weiteren \naus, dass der Benutzer wahrscheinlich aus dem Studentenkreis seiner Kinder stamme. Diese hätten zur maßgeblichen Zeit in Studentenwohngemeinschaften gewohnt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.04.2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n26.07.2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide. Er tritt dem Vorbringen der unzureichenden Störerermittlung entgegen. Die Person, die das Fahrzeug übernommen habe, habe sich gegenüber dem Außendienstmitarbeiter nicht \nausgewiesen, sondern lediglich den Namen des Klägers angegeben, offenbar ohne \nHinweis, dass es sich um den Namen des Halters handele. Sie habe ferner dargelegt, nicht Halter zu sein. Auf der Grundlage dieser Tatsachen habe der Außendienstmitarbeiter davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Kläger um den Fahrer \nhandele. Die Angaben des Klägers zum möglichen Fahrer seien so vage gewesen, \ndass sie keinen ausreichenden Anhaltspunkt für erfolgversprechende weitere und \naufwendige Ermittlungen dargestellt hätten. Wegen Mitwirkungspflicht des Klägers \nsei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte auf ihn als Zustandsstörer zurückgreife.\n\n13\n\nDas Gericht hat zu den Einzelheiten des Sicherstellungsvorgangs Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\nDie Klage ist zulässig und begründet.\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.04.2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26.07.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nZwar lag im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Anordnung der \nAbschleppmaßnahme ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das auf \nden Kläger zugelassene Fahrzeug am 21.11.2006 unstreitig länger als eine Stunde \nim Bereich eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) geparkt war. Dies führte \nzu einer Behinderung des Ladeverkehrs in der Ladezone, mit der Folge, dass sich \ndie angeordnete Abschleppmaßnahme als solche als rechtmäßig darstellt.\n\n17\n\nJedoch ist hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Heranziehung des Klägers als Halter des Fahrzeuges und damit als Zustandsstörer für die \nentstandenen Abschleppkosten und -gebühren ermessensfehlerhaft.\n\n18\n\nBei der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines von mehreren Störern hat \ndie Behörde ein Auswahlermessen, das sachgerecht und unter Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden muss. Hierbei gilt, dass \nregelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen \nwerden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden \nkann. Dabei genügt der Beklagten seinen Aufklärungspflichten zur Ermittlung des \nVerhaltensstörers in der Regel dadurch, dass er den Halter nach den Personalien \ndes Fahrers befragt. Werden diese nicht mitgeteilt, so treffen die Behörde im \nRegelfall keine weiteren Ermittlungspflichten und die Heranziehung des Halters als \nZustandsstörer ist ermessensgerecht. Entgegen der Auffassung des Klägers dienen \nauch Vorschriften aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht dazu, \nauf der hier relevanten Ebene der Gefahrenabwehr den Zustandsstörer vor einer \nInanspruchnahme zu den Abschleppkosten und -gebühren im Verhältnis zum \nVerhaltensstörer zu schützen. Ausgehend von der Zielrichtung des \nordnungsbehördlichen Eingreifens, nämlich für eine möglichst effektive \nGefahrenabwehr Sorge zu tragen, begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, \nwenn die Ordnungsbehörde vor Ort keine aufwendigen Feststellungen zur Person \ndes Verhaltensstörers vornimmt. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit dem Erscheinen \neiner Person mit Verfügungsgewalt über den PKW und deren Bereitschaft, das \nverkehrswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen, der Verkehrsverstoß behoben ist. \nHieraus folgt, dass das Risiko des Fehlschlagens der Inanspruchnahme des \nHandlungsstörers - sei es weil dieser zahlungsunwillig oder -unfähig ist, sei es weil er \nnicht ermittelt werden kann - nicht die Allgemeinheit trägt, sondern der Zustandsstörer.\n\n19\n\nWäre nach den vorstehenden Grundsätzen eine Inanspruchnahme des Klägers \nals Halter grundsätzlich zulässig, so gebieten hier die konkreten Umstände des \nEinzelfalles indes eine abweichende Beurteilung. \n\n20\n\nDies ist darin begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der \nDurchführung der Abschleppmaßnahme gewichtige Anhaltspunkte für eine \nfehlerhafte Personalienangabe des Fahrzeugübernehmers bestanden haben, so \ndass sich nach den konkreten Umständen des Sachverhaltes weitere Ermittlungen \nzur Personalienfeststellung aufgedrängt hätten.\n\n21\n\nDer Übernehmer des Fahrzeuges hatte seine Personalien mit „E. T. „ \nangegeben und dabei unter anderem auch dessen Geburtsdatum „00.00.1942\" \nmitgeteilt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme hat er sich somit als \n64-jährige Person ausgegeben. Der Außendienstmitarbeiter des Beklagten, Herr \nK. , welcher als Zeuge gehört worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung \nbekundet, dass ein jüngerer Fahrer („so um die 40 Jahre\") erschienen sei, um den \nWagen zu übernehmen. Diese offensichtliche Unstimmigkeit zwischen dem \nangegebenen Geburtsdatum und dem Erscheinungsbild ist dem Zeugen auch \nbewusst gewesen. Denn er hat ohne eine entsprechende Nachfrage von sich aus \nbekundet, er habe dies vielleicht zum Anlass nehmen sollen, sich den \nPersonalausweis zeigen zu lassen. Für das Gericht besteht nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme kein Zweifel, dass dem Zeugen die Diskrepanz zwischen den \nangegebenen und dem tatsächlichen Alter des Übernehmers bewusst war. Vor \ndiesem Hintergrund hätte es sich aufgedrängt, weitere Ermittlungen zur Personalienfeststellung vorzunehmen. Beispielsweise hätte eine Einsichtnahme in den \nFahrzeugschein ohne Weiteres offen gelegt, dass der Übernehmer, der erklärt hat, \nnicht Halter zu sein, nicht seine wahren Personalien angegeben hat, sondern die des \nHalters. In einer derartigen Situation sich aufdrängender weiterer Ermittlungen steht \nderen Unterlassung einer späteren Inanspruchnahme des Halters entgegen. Das \nGericht verkennt nicht, dass in solcherart gelagerten Fällen die Forderung nicht \neinbringlich sein wird, wenn - wie hier - der Halter die Personalien des Fahrers nicht \nmitteilt.\n\n22\n\nDa die Heranziehung des Klägers aus dem oben genannten Grunde bereits \nermessensfehlerhaft ist, kommt es auf weitere Bedenken hinsichtlich der Höhe der in \nRechnung gestellten Abschleppkosten nicht mehr an. Das Gericht weist insoweit \ndarauf hin, dass der Ansatz des vollen Tarifs statt des Leerfahrttarifs fehlerhaft sein \ndürfte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht nicht fest, \ndass die Voraussetzungen für die Entstehung des vollen Tarifs („am Haken des \nAbschleppwagens sein\") erfüllt sind. Hier hat der Zeuge bekundet, er habe versucht, \nden Abschleppwagen abzubestellen; dies sei nicht mehr möglich gewesen. Ein \nStornierungsversuch kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der \nAbschleppwagen noch nicht vor Ort erschienen ist. Die Angaben „ausgeführt\" sowie \ndie Eintragung des vollen Tarifs auf der Sicherstellungsverfügung konnte der Zeuge \nnicht schlüssig erklären. Ebenso hat er bekundet, den Begriff „Leerfahrt\" im Sinne \neiner Anfahrt des Abschleppunternehmers zu verstehen. (Auch die Rech-\nnung/Auftrags-Bestätigung der Firma Colonia (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs) weist \nunter der Rubrik „Abladeort\" „Anfahrt\" aus). Bezüglich des konkreten Abschleppvorgangs konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, ob das Fahrzeug bereits am \nHaken des Abschleppwagens war. Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung des vollen \nKostenansatzes erfüllt waren.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-28/20-k-3320-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-28/20-k-3320-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251802","retrieved":"2026-07-09 02:14:58.147247+00:00"}}