{"status":"available","doknr":"OLD251801","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0828.1L1158.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"1 L 1158/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5152/08 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2008 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K \n5152/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2008 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. \nJuli 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von einer \nVollziehung vorerst verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. \nDabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, da die angefochtene Ordnungsverfügung und der \nWiderspruchsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind. \n\n6\n\nZwar dürfte die Antragsgegnerin im Grundsatz ermächtigt sein, einen Rückruf \nund Warnhinweis gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr ehemals vertriebenen Funksteckdosen anzuordnen. Dabei dürfte Ermächtigungsgrundlage § 15 \nAbs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen \n(FTEG) i.V.m. § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit \nvon Betriebsmitteln (EMVG), nicht jedoch § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Geräte- und \nProduktsicherheitsgesetzes (GPSG) sein. Dies ergibt sich aus Folgendem:\nMit den betroffenen Funksteckdosen stehen Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 und Nr. 3 \nFTEG in Rede, nämlich Einrichtungen, bei denen es sich um eine Funkanlage handelt. Derartige Geräte müssen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 FTEG den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen gewährleisten, einschließlich der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GPSGV) \nenthaltenen Anforderungen. Vorliegend stehen sowohl Gefahren für Gesundheit und \nSicherheit von Benutzern und anderen Personen als auch Verstöße gegen § 2 Abs. \n2 Nr. 4 lit. a) und b) 1. GPSGV in Rede. Hiervon ist aufgrund der von der Antragsgegnerin im dem bestandskräftigen Vertriebsverbot vom 21. September 2006 vorangegangenen Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zur Brandgefahr auszugehen, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist. Damit \nstehen der Antragsgegnerin, die nach § 14 Abs. 1 FTEG u.a. die Einhaltung der Bestimmungen des FTEG überwacht, nach der Rechtsfolgenverweisung des § 15 Abs. \n1 FTEG die Befugnisse des § 14 EMVG zur Verfügung. Nach § 14 Abs. 3 EMVG \nkann die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum einen die erforderlichen Anordnungen \nerlassen, um einen festgestellten Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu \nverhindern (Satz 1). Zum anderen trifft sie, wenn der Mangel nicht behoben wird, alle \nerforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des \nbetreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen \n(Satz 2). Letztgenannte Regelung dürfte es im Grundsatz rechtfertigen, einen Rückruf sowie einen Warnhinweis anzuordnen.\nKönnen aber - jedenfalls grundsätzlich - Verfügungen der Art wie sie vorliegend getroffen wurden, bereits von § 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 3 EMVG gedeckt sein, \ndürfte dies eine - zusätzliche - Heranziehung des § 8 GPSG ausschließen. Denn \ngemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG gelten die der Gewährleistung von Sicherheit und \nGesundheit beim Inverkehrbringen von Produkten dienenden Vorschriften des GPSG \nnicht, wenn in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen \nsind.\n\n7\n\n§ 1 Abs. 3 GPSG regelt die Subsidiarität des GPSG gegenüber anderen der Gesundheit und Sicherheit dienenden Vorschriften. Eine Subsidiarität tritt insoweit ein, \nals die spezielle Rechtsvorschrift Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit für ein Produkt vorsieht und diese den Anforderungen des \nGPSG mindestens entsprechen. Damit ist das GPSG - nur - in Bezug auf solche \nAspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägig, die in Spezialgesetzen \nnicht erfasst werden. Wo ein bestimmtes Schutzgut spezialgesetzlich abschließend \ngeregelt ist, greift das GPSG nicht. Nur, wo ein Spezialgesetz in Bezug auf bestimmte Gefahren keine Regelung trifft, kann das GPSG Anwendung finden,\n\n8\n\nvgl. Scheel in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band II, Stand: 01. November 2007, § 1 GPSG \nRdn. 49ff.\n\n9\n\nDie spezialgesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FTEG trifft - wie dargelegt - für \nden hier interessierenden Kontext der Funkanlagen spezielle Anforderungen an die \nGewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, welche den Anforderungen des \nGPSG jedenfalls entsprechen. Damit tritt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG das GPSG \nhinter die Spezialnorm zurück.\nDamit sind die - von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid u.a. herangezogenen - § 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 3 EMVG alleinige denkbare Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen.\n\n10\n\nDie Ordnungsverfügung vom 26. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom \n01. Juli 2008 sind jedoch deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die in ihnen \nangeordneten Maßnahmen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 \nAbs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind.\nHinreichende inhaltliche Bestimmtheit bedeutet, dass aus dem Entscheidungssatz im \nZusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für \nsie ohne Weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgehen muss, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist. Insbesondere im \nBereich der Eingriffsverwaltung, in dem ein Verwaltungsakt regelmäßig, so auch hier, \nGrundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann, müssen der Adressat der Ordnungsverfügung und gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde eindeutig erkennen \nkönnen, was im Einzelnen verlangt wird,\n\n11\n\nvgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n16. Dezember 2002 - 21 B 1723/02 -, GewArch \n2003, 301ff., m.w.N.\n\n12\n\nDiesen Anforderungen genügen die in den angefochtenen Bescheiden verfügten \nAnordnungen eines Rückrufs sowie eines Warnhinweises nicht.\n\n13\n\nSo ist bereits unklar, ob der Rückruf und Warnhinweis nur gegenüber \nEndabnehmern oder auch gegenüber Zwischenhändlern erfolgen sollen. Weiter ist \nnicht klar, welchen Inhalt der Warnhinweis haben soll, insbesondere, ob \nEndabnehmern ein bestimmtes Verhalten nahe gelegt werden soll, etwa \ndahingehend, die Funksteckdosen stillzulegen oder nicht (weiter) in Betrieb zu \nnehmen, eine bestimmte Betriebsdauer nicht zu überschreiten, sonstige \nVorkehrungen zu treffen, die einen Schadenseintritt verhindern oder die Geräte \nzurückzugeben. Abgesehen von diesen Unklarheiten bezüglich des Inhalts der von \nder Antragstellerin zu treffenden Rückruf- und Hinweismaßnahmen lassen die \nAnordnungen ferner die Frage offen, in welcher Form, mit welcher Häufigkeit bzw. für \nwelche Zeitdauer die Antragstellerin ihr Maßnahmen treffen soll. Insoweit reicht es \nnicht aus, den Rückruf anzuordnen bzw. - unter einfacher Zugrundelegung des \nWortlautes des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 GPSG - die Antragstellerin zu verpflichten, „ \nalle, die einer von dem Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, in \ngeeigneter Form auf diese Gefahr hinzuweisen\". Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008, die \ninsoweit einzusetzenden Mittel - wie z.B. Aushänge in den belieferten Einzelhandelsmärkten, Hinweis auf der Internet-Seite - lägen auf der Hand. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass angesichts des seit dem Vertriebsverbot verstrichenen Zeitraums \nder Kreis der zu informierenden Endabnehmer verhältnismäßig groß und nur schwer \nzu erreichen ist. Nach den von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Antragstellerin hat diese die defekten Funksteckdosen an Discounter und \nBaumärkte ausgeliefert. Eine namentliche Erfassung der Käufer erfolgt beim Erwerb \nvon Artikeln dieser Art erfahrungsgemäß nicht. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine effektive Rückrufaktion und Verbraucherinformation, die angesichts \nder von der Antragsgegnerin gesehenen Lebens- und Gesundheitsgefahren beim \nEinsatz der Funksteckdosen zum Ziel haben muss, möglichst viele Käufer zu unterrichten, nur durch äußerst kostenaufwändige Maßnahmen, namentlich über - gegebenenfalls sogar wiederholt zu schaltende - großformatige Anzeigen in der (überregionalen) Tagespresse zu erreichen ist. Zu denken ist darüber hinaus an eine \nVerbreitung der erforderlichen Informationen über Funk und Fernsehen. Vor diesem \nHintergrund wäre es insbesondere zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Sache der Antragsgegnerin gewesen, selbst zu prüfen und zu entscheiden, \nwelche konkreten Maßnahmen sie für geeignet, erforderlich und im Verhältnis zu \ndem von ihr angestrebten Ziel angemessen hält. Sie durfte die Bestimmung der anzuwendenden Mittel nicht der Antragstellerin überlassen, zumal diese dabei Gefahr \nläuft, Aufwendungen für Rückruf- und Informationsmaßnahmen zu tätigen, die die \nAntragsgegnerin im Nachhinein für unzureichend erachtet.\nDamit war die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im \nBescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2008 und dem Widerspruchsbescheid \nvom 01. Juli 2008 verfügte Rückruf- und Warnhinweisanordnung \nwiederherzustellen.\n\n14\n\nSchließlich war auch die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \ngegen die Androhung von Verwaltungszwang anzuordnen, da dieser zur \nDurchsetzung einer - wie dargelegt - rechtswidrigen Grundverfügung dienen \nsollte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-28/1-l-1158-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-28/1-l-1158-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251801","retrieved":"2026-07-09 02:14:58.071195+00:00"}}