{"status":"available","doknr":"OLD251842","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0827.23K2853.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"23 K 2853/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Haftung der Klägerin als Liquidatorin für Gewerbesteuerrückstände einer GmbH.\n\n3\n\nDer Sohn der Klägerin, B. D. , war zunächst Geschäftsführer der F. \nGmbH mit einem Stammkapital von 25.500,00 Euro. Mit dem 03.12.2001 wurde die \nKlägerin die alleinige Geschäftsführerin der F. GmbH. Am 07.08.2002 wurde die \nGesellschaft aufgelöst und die Klägerin zur Liquidatorin bestellt. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 31.08.2004 setzte das Finanzamt Köln-Ost die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2001 und 2002 für die F. GmbH in Liquidation \n(i.L.) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Besteuerungsgrundlagen seien geschätzt worden, weil die Klägerin trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben habe.\n\n5\n\nMit an die Klägerin als Liquidatorin der F. GmbH gerichteten Bescheiden \nvom 31.08.2004 setzte der Beklagte für die F. GmbH i.L. die Gewerbesteuer für \ndas Jahr 2001 auf 1.840,65 Euro nebst 153,00 Euro Nachzahlungszinsen (Zinslauf \nvom 01.04.2003 bis 03.09.2004) und die Gewerbesteuer für das Jahr 2002 auf \n3.600,00 Euro nebst 90,00 Euro Nachzahlungszinsen (Zinslauf vom 01.04.2004 bis \n03.09.2004) fest, alle Beträge fällig am 04.10.2004. Zahlungen erfolgten hierauf \nnicht. Die Beitreibung bei der Gesellschaft blieb erfolglos.\n\n6\n\nUnter dem 12.08.2005 schrieb der Beklagte die Klägerin zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme an. Der Haftungszeitraum sei auf die \nZeit vom 01.04.2003 (fiktive Fälligkeit bei fristgerechter Erklärungsabgabe) bis heute \nfestgelegt. Die Klägerin werde gebeten, den Bestand an Eigen- und Fremdmitteln bei \nder Gesellschaft zu Beginn des Haftungszeitraumes, Art und Umfang der Zahlungsein- und -ausgänge der Gesellschaft im Haftungszeitraum, das Verhältnis der Tilgung \nder Steuerschulden im Vergleich zu sonstigen Verbindlichkeiten, Gründe für eine gegebenenfalls vorzugsweise Befriedigung anderer Gläubiger und die Höhe im Haftungszeitraum gezahlter Geschäftsführerbezüge oder sonstiger Vergütungen anzugeben. Es sei zu ermitteln, in welchem Umfange der Steuergläubiger hätte befriedigt werden müssen. Verletze ein zur Auskunft Verpflichteter seine Mitwirkungspflicht, indem er keine oder eine unzureichende Auskunft erteile, sowie angeforderte \nUnterlagen nicht vorlege und so eine erforderliche Überprüfung verhindere, sei der \nSteuergläubiger berechtigt, diesen Umstand frei zu würdigen. Mangels weiterer Anhaltspunkte könne der Steuergläubiger insoweit die mangelnde Mitwirkung eines Geschäftsführers/Liquidators bei Sachverhalten, die in dessen Wissens- bzw. Einflussbereich lägen, gegen diesen verwerten. Er könne dabei von einem für diesen ungünstigen Sachverhalt ausgehen, sofern jener einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich habe. Die Klägerin äußerte sich nicht.\n\n7\n\nMit Haftungsbescheid vom 22.12.2005 nahm der Beklagte die Klägerin als Liquidatorin der F. GmbH i.L. auf Zahlung einer Haftungsforderung in Höhe von \n6.005,65 Euro in Anspruch - 5.683,65 Euro aus den Bescheiden vom 31.08.2004 \nsowie als Nebenforderungen bezeichnete 322,00 Euro -, aufgrund der Vorschrift des \n§ 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. den §§ 34 und 69 AO. Zudem forderte er \nsie zur Zahlung dieses Betrages bis zum 30.01.2006 auf. Zur Begründung führte er \naus, die Klägerin habe als Liquidatorin u. a. persönlich dafür Sorge zu tragen gehabt, \ndass die Erklärungen 2001 und 2002 termingerecht eingereicht und die fälligen \nSteuerforderungen aus den Gesellschaftsmitteln gezahlt würden. Die Pflichtverletzungen seien zumindest grob fahrlässig erfolgt. Da die F. GmbH bis heute nicht \nim Handelsregister gelöscht sei, bestehe die Vermutung, dass die Schuldnerin voraussichtlich über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um die Forderungen des \nBeklagten vollständig zu begleichen. Die schuldhafte Rechtspflichtverletzung sei \nauch ursächlich für den entstandenen Schaden, da nicht zum fiktiven Fälligkeitstermin gezahlt worden sei. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei ermessensgerecht. \nSie sei geboten, weil Vollstreckungsversuche in das Vermögen der Gesellschaft ergebnislos verlaufen seien. Die Voraussetzungen des § 219 AO seien erfüllt. Die Ermessensabwägung habe im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen \nund unter Berücksichtigung der Schwere der aufgezeigten Pflichtverletzungen zur \nErteilung des Haftungsbescheides führen müssen. Zur Haftungshöhe müsse jeweils \nder Umfang der im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Mittel festgestellt werden. \nVon der Möglichkeit, im Rahmen der Haftungsanhörung eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit während des Haftungszeitraumes nachzuweisen, habe die Klägerin \nkeinen Gebrauch gemacht. Umstände, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme \nsprächen, hätten nicht festgestellt werden können.\n\n8\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. \n\n9\n\nAuf eine Mahnung vom 10.04.2006 baten die Klägerin und ihr Sohn mit \nSchreiben vom 27.04.2006 darum, von Forderungen gegenüber der F. GmbH \nund der Klägerin abzusehen. Weder die Klägerin noch ihr Sohn hätten irgendwelche \nEinkünfte erzielt. Die F. GmbH sei nie in Betrieb gewesen. Das vermeintliche \nSteuerbüro OCT GmbH habe bei der Steuerprüfung „alles durcheinander gebracht\", \nnämlich ein Einzelgewerbe mit der F. GmbH. Leider existierten keine Unterlagen \nmehr, weil das Steuerbüro verschwunden sei. Der Beklagte bearbeitete dies als \nErlassantrag. \n\n10\n\nDen Widerspruch gegen den Haftungsbescheid hingegen wies er mit \nWiderspruchsbescheid vom 08.05.2006, zugestellt am 10.05.2006, zurück. Der \nWiderspruch sei nicht begründet. Er habe seinen Haftungsbescheid nochmals \nüberprüft. Fehler/Gründe, die dessen Aufhebung bzw. Änderung rechtfertigen \nkönnten, seien nicht festgestellt worden.\n\n11\n\nAm Montag, dem 12.06.2006, hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n12\n\nSie macht geltend, sie habe ihre Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt. \nSämtliche Geschäftsunterlagen seien an die Firma OCT als Wirtschafts- und \nSteuerkanzlei zur Bearbeitung abgegeben worden. Diese habe zugesagt, sich um \nalles zu kümmern. Dies habe sie nicht getan. Die Unterlagen habe die Klägerin nicht \nzurück erlangen können. Die Klägerin habe sich auf die Auskunft, es werde alles \nerledigt, verlassen dürfen. § 278 BGB gelte nicht. Die Gesellschaft habe niemals \nUmsätze getätigt. Die Gesellschaft habe zu keiner Zeit Gewinne erwirtschaftet. Die \nMessbeträge seien nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt habe zudem die \nUmsatzsteuer herabgesetzt, da die Gesellschaft zum 29.07.2002 aufgelöst worden \nsei. Der Haftungsbescheid sei außerdem aufzuheben, da der Beklagte im Rahmen \nseiner Ermessensentscheidung habe in Erwägung ziehen müssen, ob er nicht den \nSohn der Klägerin in Anspruch zu nehmen habe. Im Zeitraum der Veranlagung \n2001/2002 sei der Sohn der Klägerin Geschäftsführer gewesen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt (schriftsätzlich),\n\n14\n\nden Haftungsbescheid des Beklagten vom 22.12.2005 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 08.05.2006 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr führt aus, offen bleibe, ob der Klägerin als Liquidatorin zum Zeitpunkt der \nFälligkeit der Steuerforderung bzw. zu einem fiktiven früheren Fälligkeitszeitpunkt \n(bezogen auf die gesetzlichen Erklärungstermine) ausreichend Mittel zur Verfügung \ngestanden hätten, um die Forderungen ganz oder teilweise begleichen zu können, \nund ob eventuell andere Gläubiger bevorzugt befriedigt worden seien. Dieser bereits \nmit dem Anhörungsschreiben vom 12.08.2005 geforderte Nachweis obliege jedoch \nallein der Klägerin. Die Klägerin sei nach § 166 AO mit Einwendungen gegen die \nbestandskräftige Steuerfestsetzung ausgeschlossen. Ihr Sohn sei weder für die \nAbgabe der Steuererklärungen 2001 oder 2002 noch für die Zahlung zum \nFälligkeitszeitpunkt am 04.10.2004 zuständig gewesen.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin trotz Ladung unter Hinweis \ndarauf, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden \nwerden könne, weder erschienen ist, noch sich hat vertreten lassen, hat der Beklagte \nzu Protokoll erklärt, den angefochtenen Haftungsbescheid vom 22.12.2005 insoweit \naufzuheben, als darin Nebenforderungen in Höhe von 322,00 EUR gegen die \nKlägerin festgesetzt worden seien.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin über deren Klage entscheiden, \nda die Klägerin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 \nAbs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin mit der vollständigen Aufhebung des Haftungsbescheides \nvom 22.12.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 die Aufhebung \ndes Haftungsbescheides auch insoweit begehrt, als darin Nebenforderungen in Höhe \nvon 322,00 EUR festgesetzt worden waren und sie zur Zahlung derselben aufgefordert worden war, ist die Klage bereits unzulässig. Insoweit fehlt es der Klägerin für \ndie vorliegende Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt, wenn ein \nrechtlich anerkennenswertes Interesse eines Klägers an der erstrebten gerichtlichen \nEntscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dies ist \ninsbesondere der Fall, wenn ein Kläger klaglos gestellt wird,\nRennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., vor § 40 Rn 11.\n\n24\n\nSo verhält es sich hier. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den \nangefochtenen Haftungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin Nebenforderungen \nin Höhe von 322,00 EUR gegen die Klägerin festgesetzt worden waren. Konkludent \numfasst diese Aufhebung auch die Aufforderung zur Zahlung in gleicher Höhe, \nRechtsgedanke der §§ 133, 157 S. 1 BGB. In Höhe dieses Teilbetrages hat die \nKlägerin ihr Klageziel bereits erreicht und bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung \nmehr. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung des Haftungsbescheides, \nmangels Vernehmens derselben durch die abwesende Klägerin, im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts bereits wirksam geworden ist i.S.v. § 124 Abs. 1 S. 1 AO \ni.V.m. § 122 AO (als actus contrarius stellt sie ebenfalls einen Verwaltungsakt dar). \nDenn als Prozesshandlung, die einen Prozessvorgang endgültig feststellen soll (hier: \ndie Klaglosstellung der Klägerin in Höhe von 322,00 EUR), ist die zu Protokoll \ngegebene Aufhebung unwiderruflich,\nvgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., \nGrundzüge § 128 Rn 58 f. m.w.N.\n\n25\n\nDie weitergehende Anfechtungsklage ist zulässig. Die Klagefrist ist durch die \nKlageerhebung am Montag, dem 12.06.2006, gewahrt, da das rechnerische \nFristende mit dem 10.06.2006 auf einen Sonnabend fiel, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni.V.m. den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB.\n\n26\n\nSoweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der angefochtene \nHaftungsbescheid des Beklagten vom 22.12.2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 08.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, soweit die Klägerin darin auf \nZahlung von 5.683,65 EUR (6.005,65 EUR abzüglich Nebenforderungen in Höhe von \n322,00 EUR) in Anspruch genommen und zur Zahlung derselben aufgefordert \nwird.\n\n27\n\nDie Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid findet ihre Rechtsgrundlage in \nden §§ 191 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 69, 34 Abs. 1 AO.\n\n28\n\nIm Umfange von 5.683,65 EUR ist der Haftungsbescheid formell rechtmäßig. \nInsbesondere ist er insoweit hinreichend bestimmt, § 119 Abs. 1 AO, da er die \nSteuerschuld, für die die Klägerin haftet, sowohl nach Art der Steuer, \nErhebungszeitraum als auch Steuerschuldnerin präzise angibt. \n\n29\n\nDer Haftungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 191 Abs. 1 S. 1 1. \nAlt. AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft \nGesetzes für eine Steuer haftet. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Sie verwirklicht den \nHaftungstatbestand des § 69 AO (Vertreterhaftung). Nach S. 1 dieser Vorschrift \nhaften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen u.a., soweit \nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob \nfahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig \nfestgesetzt oder erfüllt werden. Diese Voraussetzungen für eine Haftung sind \ngegeben. \n\n30\n\nDie Klägerin gehört zu den in § 34 Abs. 1 S. 1 AO genannten Personen, denn \ndies sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Die Klägerin \nwar ab dem 03.12.2001 als deren alleinige Geschäftsführerin gesetzliche Vertreterin \nder F. GmbH, § 35 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit \nbeschränkter Haftung (GmbHG), und ab dem 07.08.2002 fortlaufend \nVertretungsorgan der GmbH i.L. als Liquidatorin, § 70 S. 1 a.E. GmbHG. \n\n31\n\nDie Klägerin hat die ihr auferlegten Pflichten auch verletzt. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 \nAO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche \nPflichten zu erfüllen. Gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 14 a Gewerbesteuergesetz war die F. GmbH bzw. die F. GmbH i.L. verpflichtet, die \nGewerbesteuererklärung für das Jahr 2001 bis zum 31.05.2002 abzugeben und die \nGewerbesteuererklärung für das Jahr 2002 bis zum 31.05.2003. Zudem haben nach \n§ 34 Abs. 1 S. 2 AO die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen insbesondere \ndafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie \nverwalten. Beiden Verpflichtungen, auf die der Beklagte abstellt, ist die Klägerin nicht \nnachgekommen. Die Klägerin als gesetzliche Vertreterin der GmbH (i.L.) hat weder \nGewerbesteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 abgegeben, noch die mit \nSteuerbescheiden vom 31.08.2004 festgesetzten Gewerbesteuer- und Zinsbeträge \nfür die Jahre 2001 und 2002 zum Fälligkeitszeitpunkt 04.10.2004 oder später aus \nden Mitteln der F. GmbH i.L. entrichtet.\n\n32\n\nDie Klägerin hat die ihr auferlegten Pflichten auch zumindest grob fahrlässig \nverletzt. Hinsichtlich der nicht erfolgten Entrichtung der festgesetzten Steuern \nhandelte sie sogar vorsätzlich. Sie hat die Bescheide selbst erhalten und wusste \nsicher, dass sie die fälligen Steuern nicht entrichtete. Hinsichtlich der Nichtabgabe \nder Gewerbesteuererklärungen 2001 und 2002 handelte sie zumindest grob \nfahrlässig. Sie hat insoweit die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße \nverletzt, mit anderen Worten das missachtet, was jedem Geschäftsführer/Liquidator \nohne Weiteres einleuchten muss. Es kann dahinstehen, ob sich eine beauftragte \nSteuerberatungsgesellschaft gegenüber der F. GmbH (i.L.) pflichtwidrig \nverhalten hat. Zwar trifft es zu, dass dem Geschäftsführer einer GmbH ein \nVerschulden des steuerlichen Beraters bei Anfertigung von Steuererklärungen \nhinsichtlich seiner Haftung nicht zugerechnet werden kann, da die Haftung für \nErfüllungsgehilfen nach § 278 BGB insoweit nicht einschlägig ist,\nBFH, Beschluss vom 12.10.1999, Az.: VII B 54/99; Urteil vom 30.06.1995, \nAz.: VII R 85/94; Urteil vom 30.08.1994, Az.: VII R 101/92.\nDoch bedarf es vorliegend gar keiner Zurechnung des Verschuldens Dritter. Denn \ndie Klägerin hat sich auch selbst zumindest grob fahrlässig verhalten. Ein \nGeschäftsführer einer GmbH muss sich nämlich so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der \nordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann und ihm ein \nFehlverhalten des Beauftragten rechtzeitig erkennbar wird. Nur bei \nordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung eines steuerlichen Beraters beruhen \nggf. fehlerhafte Angaben desselben bei Anfertigung von Steuererklärungen nicht auf \neinem Verschulden des Geschäftsführers,\nBFH aaO; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 69 Rn 128 m.w.N.\n\n33\n\nHierzu gehört insbesondere die Überwachung der pünktlichen Erledigung der \nsteuerlichen Angelegenheiten einschließlich der Zahlung,\nim Umkehrschluss: BFH, Urteil vom 27.11.1990, Az.: VII R 20/89, \njuris-Dokument Rn 26.\n\n34\n\nDem ist die Klägerin in keinster Weise gerecht geworden. Vielmehr verletzte sie \ndie objektiv gebotene Sorgfalt in besonderem Maße. Die Klägerin hätte jedenfalls \nkontrollieren müssen, dass überhaupt Steuererklärungen abgegeben werden. Die \npauschale Erklärung eines Steuerberaters, man kümmere sich, genügt nach den \ndargestellten Grundsätzen gerade nicht. Insofern kann dahinstehen, zu welchem \nZeitpunkt sie der behaupteten Probleme mit den steuerlichen Beratern gewahr wurde \nund ohnehin die gesamten steuerlichen Belange hätte wieder in ihre Hände nehmen \noder neu vergeben müssen. Es ist unerheblich, ob die Klägerin derartigen \nAnforderungen an die Überwachungstätigkeit eines Geschäftsführers bzw. \nLiquidators von ihren subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten her gewachsen, ihr \ndie Einhaltung der entsprechenden Sorgfaltspflichten in der konkreten Situation \nsubjektiv möglich war. Der grundsätzlich individuelle Haftungsmaßstab ist beim \nGeschäftsführer einer GmbH nämlich verobjektiviert. Die für die Geschäftsführung \nerforderlichen Fähigkeiten hat er sich anzueignen. Andernfalls liegt ein \nÜbernahmeverschulden hinsichtlich der Tätigkeit als Geschäftsführer vor,\nRüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 69 Rn 96.\n\n35\n\nEs liegt auch ein Haftungsschaden i.S.v. § 69 S. 1 AO vor. Denn Ansprüche aus \ndem Steuerschuldverhältnis der F. GmbH (i.L.) zum Beklagten sind nicht erfüllt. \nDer Umfang von 5.683,65 Euro ergibt sich durch die bestandskräftigen \nGewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 31.08.2004. Mit inhaltlichen Einwendungen \ngegen deren Richtigkeit ist die Klägerin ausgeschlossen. Nach § 166 AO hat, wenn \ndie Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt ist, dies auch \nderjenige gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen \nden Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter anzufechten. \nMangels Einlegung von Rechtsbehelfen sind die Steuerfestsetzungen gegenüber der \nsteuerpflichtigen GmbH i.L. bestandskräftig. Die Klägerin als Liquidatorin wäre in der \nLage - bei deren inhaltlicher Unrichtigkeit gegenüber der Gesellschaft sogar \nverpflichtet - gewesen, diese anzufechten. \nDer Steuerschaden beruht auch auf den Pflichtverletzungen der Klägerin. Insoweit ist \nmaßgeblich, ob der Vertreter in dem Zeitpunkt, in dem bei Pflichterfüllung die Steuerschuld des Erstschuldners fällig geworden wäre, über Mittel zur - wenigstens \nanteiligen - Tilgung der Steuerschuld verfügt hat. Davon ist vorliegend auszugehen. \nDer maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Pflichtverletzung. Soweit \ndie Klägerin die Gewerbesteuererklärungen nicht abgegeben hat, ist maßgeblich, \ndass bei fristgerechter Erklärungsabgabe die Fälligkeit für das Jahr 2001 spätestens \nmit dem 01.04.2003 und für das Jahr 2002 spätestens mit dem 01.04.2004 \neingetreten wäre. Grundsätzlich ist die Steuererklärung 5 Monate nach dem \nJahresende einzureichen (vgl. § 149 Abs. 2 S. 2 AO). Auch wenn bei Einschaltung \neines Steuerberaters die Steuerbehörden diese Frist regelmäßig auf 9 Monate ab \nJahresende verlängern und dort eine Bearbeitungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 46 \nFinanzgerichtsordnung) für die Festsetzung durch die Behörde hinzugerechnet wird, \nist die Gewerbesteuer eines Jahres bei ordnungsgemäßem Ablauf spätestens zum \n01.04. des übernächsten Jahres fällig (fiktive Fälligkeit). Bezüglich der im \nHaftungsschaden enthaltenen Zinsen kommt es auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt im Zinslauf von fiktiver Fälligkeit bis 03.09.2004 an. Soweit hingegen \nauf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuern abgestellt wird, ist der tatsächliche \nFälligkeitszeitpunkt bezüglich der mit Bescheiden vom 31.08.2004 festgesetzten \nBeträge maßgeblich, der 04.10.2004. Für alle genannten Zeitpunkte ist davon \nauszugehen, dass hinreichende Mittel zur Tilgung der Steuerschuld verfügbar waren. \nGrundsätzlich hat die Behörde diesen Punkt aufzuklären (vgl. § 88 AO), wobei den \nHaftungsschuldner Mitwirkungspflichten treffen (vgl. §§ 90, 93 AO). Das Beweismaß \nfür die die Beweislast tragenden Finanzbehörden ist verringert, wenn \nMitwirkungspflichten unzureichend erfüllt werden. Auch zum Nachteil des \nMitwirkungsverpflichteten kann dann ein Sachverhalt zugrundegelegt werden, für den \neine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht,\nBrockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl., § 90 Rn 10 m.w.N.\n\n36\n\nDie Behörde muss nach erfolgloser Bitte um Vorlage der maßgeblichen \nUnterlagen nicht weiter ermitteln, solange kein konkreter Ermittlungsansatz sich \nmehr aufdrängt,\nBFH, Urteil vom 26.09.1989, Az.: VII R 99/87.\n\n37\n\nSo verhält es sich hier. Die Klägerin hat, obwohl als Liquidatorin nach wie vor für \ndie finanziellen Geschicke der F. GmbH (i.L.) verantwortlich, weder auf die ausführliche Anhörung hin irgendwelche Angaben zur Zahlungsfähigkeit der \nSteuerschuldnerin im Haftungszeitraum getätigt, noch auf die diesbezüglichen \nHinweise des Beklagten im Bescheid sowie im Klageverfahren reagiert. Vorliegend \nkann darauf abgestellt werden, dass die F. GmbH (i.L.) bislang nicht gelöscht ist. \nEs ist nicht ersichtlich, dass das Stammkapital von 25.500,00 EUR vollständig \nverbraucht wäre. Derartiges hätte die Klägerin, wenn es denn der Fall wäre, auch \nunabhängig von etwaigen bei einem Steuerberater befindlichen Unterlagen \nbetreffend die gewerbesteuerrelevanten Vorgänge 2001/2002 detailliert ausführen \nkönnen müssen. Denn ihre Pflichten als Liquidatorin bestehen gerade darin, \nschwebende Geschäfte zu beenden, Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, \nderen Vermögen in Geld umzusetzen und zu verteilen sowie die Löschung der \nGesellschaft im Handelsregister herbeizuführen (§§ 70, 72, 74 GmbHG). Für \nhinreichende Zahlungsfähigkeit spricht auch, dass die Gesellschaft nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat. \n\n38\n\nDie vom Beklagten im angefochtenen Haftungsbescheid in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides getroffene Ermessensentscheidung lässt keine \nRechtsfehler i.S. des § 5 AO erkennen. Die vom Beklagten zur Grundlage seiner \nErmessensentscheidung gemachten schuldhaften Pflichtverletzungen liegen beide \nvor. Bei Uneinbringlichkeit der Steuer durch den Erstschuldner ist die \nHaftungsinanspruchnahme zudem die Regel, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit \nvermieden werden sollen, \nGersch in Klein, AO, 9. Aufl., § 5 Rn 13 m.w.N.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hatte der Beklagte auch überhaupt kein \nAuswahlermessen auszuüben. Er hatte keine Auswahl zwischen mehreren \npotentiellen Haftungsschuldnern zu treffen. Der Sohn der Klägerin kam nämlich als \nsolcher nicht in Betracht, da er bereits am 03.12.2001 als Geschäftsführer der F. \nGmbH ausgeschieden war. Zu diesem Zeitpunkt war die F. GmbH weder \nverpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2001 abzugeben - \ngeschweige denn für das Jahr 2002 - (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO), noch wäre dies \nüberhaupt schon möglich gewesen. Eine das gesamte Jahr 2001 umfassende \nGewerbesteuererklärung konnte nicht vor Jahresende 2001 erstellt werden. Umso \nweniger war der Sohn der Klägerin verpflichtet, die erst zum 04.10.2004 fällig \nwerdenden Steuerschulden der Gesellschaft zu begleichen. Er war zu diesem \nZeitpunkt schon knapp 3 Jahre nicht mehr deren gesetzlicher Vertreter.\n\n40\n\nDie im angefochtenen Haftungsbescheid weiter ausgesprochene \nZahlungsaufforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 219 S. 1 AO und erfüllt die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift. Wie dargestellt existiert ein rechtmäßiger \nHaftungsbescheid. Der Beklagte hat mit der teilweisen Aufhebung des \nHaftungsbescheides konkludent auch die Zahlungsaufforderung betragsmäßig \nbeschränkt. Unabhängig davon, dass nach der Ausnahmevorschrift des § 219 S. 2 \nAO bei Haftungsfällen nach § 69 AO - die Klägerin war gesetzlich verpflichtet, die \nSteuern der F. GmbH (i.L.) rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuführen - die in § \n219 S. 1 AO normierte Subsidiarität aufgehoben ist, ist der Beklagte zunächst gegen \nden Erstschuldner vorgegangen. Die Beitreibung bei der F. GmbH i.L. war \njedoch erfolglos. In einem solchen Fall muss die durch § 219 AO eröffnete \nErmessensentscheidung, ob zur Zahlung aufgefordert wird, nicht gesondert \nbegründet werden. Bei der anderweitigen Uneinbringlichkeit einer Steuerforderung ist \ndas Zahlungsaufforderungsermessen zur Vermeidung von Steuerausfällen intendiert,\nVG Oldenburg, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: 2 B 4958/06, \njuris-Dokument Rn 40; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 219 Rn 3.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-27/23-k-2853-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-27/23-k-2853-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251842","retrieved":"2026-07-09 02:15:05.236117+00:00"}}