{"status":"available","doknr":"OLD251891","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0826.7K238.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"7 K 238/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich der Auflage M 2 eingestellt.\nDie Auflagen M 3 und M 4 im Verlängerungsbescheid des Bundesinstituts für \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 08.12.2005 für das Arzneimittel N. (Zul.-\nNr. 0000.00.00.00) werden aufgehoben.\nDie Beklagte wird verpflichtet, über die Verlängerung der Zulassung für das \nFertigarzneimittel N. hinsichtlich der beantragten Dosierungsanleitung und \nhinsichtlich der Anwendung bei Kindern von 3 bis 12 Monaten unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Auflagen im Nachzulassungsbescheid der Beklagten \nvom 08.12.2005 betreffend das homöopathische Fertigarzneimittel «N. » \nTropfen, mit denen die Aufnahme einer Gegenanzeige für Kinder unter einem Jahr \nund die Reduzierung der Dosierung angeordnet wurde.\nAm 09.06.1978 zeigte die Fa. 1. GmbH das seit 1962 im \nSpezialitätenregister eingetragene streitgegenständliche Arzneimittel mit den \nfolgenden arzneilich wirksamen Bestandteilen pro 100 g\n\n Drosera ? 0,1 g\n Hedera helix ? 0,2 g\n China D1 0,1 g\n Coccus cacti D1 0,2 g\n Cuprum sulf. D4 10,0 g\n Ipecacuanha D4 10,0 g\n Hyoscyamus D4 10,0 g\n\nund den Anwendungsgebieten „Husten jeder Ursache, auch Keuchhusten, \nBronchialkatarrh\" bei dem Bundesgesundheitsamt gemäß Art. 3 § 7 des Gesetzes \nzur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) - \nAMNG - an.\nAm 27.12.1989 wurde die Verlängerung der Zulassung nach Art. 3 § 7 AMNG, sog. \nKurzantrag, beantragt. Am 13.04.1993 wurde der sog. Langantrag gestellt.\nAm 30.11.1995 wurde der Verlängerungsantrag gemäß § 105 Abs. 5c AMG \nzurückgenommen. Am 23.01.2001 reichte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen \nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 5c AMG sowie die \nErklärung zum Einreichen der Unterlagen nach dem 10. Änderungsgesetz zum AMG \nein. Sie beantragte eine Verlängerung nach § 105 AMG unter Vorlage von \nbibliographischen Unterlagen gemäß § 22 Abs. 3 AMG.\nIn der Gebrauchsinformation befand sich folgende Dosierungsempfehlung:\n„Soweit nicht anders verordnet, nehmen\n Säuglinge über 3 - 6 Monate 3 x täglich 6 Tropfen\n Säuglinge 6 - 12 Monate 3 x täglich 8 Tropfen\n Kleinkinder 1 - 3 Jahre 3 x täglich 10 Tropfen\n Vorschulkinder über 3 - 7 Jahre 4 x täglich 10 Tropfen\n Schulkinder 7 .- 14 Jahre 4 x täglich 15 Tropfen\n Jugendliche 14 - 18 Jahre 4 x täglich 20 Tropfen\n Erwachsene 4 x täglich 20 Tropfen ein.\"\n\nMit Mängelschreiben vom 12.02.2003 übersandte das BfArM der Rechtsvorgängerin \nder Klägerin u. a. die Stellungnahme zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie und \nsetzte zur Mängelbeseitigung eine Frist von 12 Monaten. In der medizinischen \nStellungnahme wurde die Antragstellerin aufgefordert, Erfahrungsmaterial zur \nWirksamkeit und Unbedenklichkeit bei Kindern vorzulegen oder einen Hinweis unter \n„Vorsichtsmaßnahmen, Warnhinweise\" aufzunehmen, dass das Arzneimittel bei \nKindern unter 12 Jahren nicht angewendet werden soll (Ziff. 5.). Ferner wurde die \nÜbernahme der Dosierungsrichtlinie der Kommission D vom 12.06.2002 \nvorgeschlagen (akut: höchstens 6 mal täglich 5 Tropfen, chronisch: 1 - 3 mal täglich \n5 Tropfen). Bei einer abweichenden Dosierung sei die Überlegenheit dieser \nDosierung durch ausreichendes präparatespezifisches Erkenntnismaterial zu \nbelegen (Ziff. 8 ). Das Mängelschreiben wurde am 24.02.2003 zugestellt.\n\nMit Schreiben vom 11.02.2004, eingegangen am 18.02.2004, beantwortete die \nKlägerin, auf die die fiktive Zulassung zwischenzeitlich übergegangen war, das \nMängelschreiben. Zum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei Kindern \nunter 12 Jahren legte sie zwei Anwendungsbeobachtungen aus den Jahren 1990 \nund 2003 vor und erklärte, dass hierdurch auch das beantragte Dosierungsschema \nbelegt werde.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 08.12.2005, zugestellt am 14.12.2005, erteilte die Beklagte die \nVerlängerung der Zulassung mit dem Anwendungsgebiet „Die Anwendungsgebiete \nleiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Husten.\" \nIm sog. „Verfügungsteil\" des Bescheides befinden sich entsprechend der \nVerwaltungspraxis des BfArM keine Angaben zu Gegenanzeigen und zur Dosierung. \nDem Bescheid sind u. a. Auflagen aufgrund der medizinischen Beurteilung gemäß \n§ 28 Abs. 2 AMG beigefügt.\nAuflage M 2 lautet: „Unter „Gegenanzeigen\" ist in der Gebrauchs- und \nFachinformation wie folgt zu formulieren: „Siehe auch unter Vorsichtsmaßnahmen \nund Warnhinweise.\"\nAuflage M 3 lautet: „Vorsichtsmaßnahmen. Hier muss die Formulierung in der \nGebrauchs- und Fachinformation unter „Was ist bei Kindern unter einem Jahr zu \nberücksichtigen\" lauten:\n„Zur Anwendung dieses Arzneimittels bei Säuglingen liegen keine ausreichend \ndokumentierten Erfahrungen vor. Es soll deshalb bei Kindern unter einem Jahr \nnicht angewendet werden.\"\nZur Begründung wird ausgeführt, durch die vorgelegten Anwendungsbeobachtungen \nsei Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in dieser Altersgruppe nicht belegt. Da in der \nGruppe der Säuglinge ( 7 - 12 Monate) nur 26 Patienten eingeschlossen gewesen \nseien und in der Auswertung die Gruppe der Säuglinge mit der Gruppe der \nKleinkinder (1-3 Jahre) zusammengefasst gewesen sei, seien die Ergebnisse nicht \naussagefähig. Es sei nicht ersichtlich, bei wie vielen Säuglingen und bei welchen \nIndikationen das Präparat eingesetzt worden sei. Die Anwendungsbeobachtung \nwerde aber als Beleg für die Unbedenklichkeit des Arzneimittels bei Kindern über \neinem Jahr akzeptiert.\n\n4\n\nAuflage M 4 lautet: „Dosierungsanleitung. Hier ist in der Gebrauchs- und \nFachinformation wie folgt zu formulieren:\n„Soweit nicht anders verordnet, nehmen Erwachsene 1 - 3 mal täglich je 5 \nTropfen ein. Kleinkinder vom 1. bis 6. Lebensjahr nehmen 1 - 3 mal täglich 2 - 3 \nTropfen ein. Kinder zwischen dem 6. und 12. Lebensjahr nehmen 3 - 4 Tropfen \nein. ...\"\n\nIn der Begründung heißt es, die vorgelegte AWB belege nicht die Überlegenheit der \nbeantragten höheren Dosierung gegenüber der von der Kommission D festgelegten \nDosierung.\n\nAm 12.01.2006 hat die Klägerin gegen die Auflagen M 2, M 3 und M 4 Klage \nerhoben. Die Beklagte hat die Auflage M 2 daraufhin aufgehoben, und der \nRechtsstreit wurde insoweit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt.\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Ausschluss der Anwendung für Kinder unter 1 \nJahr sei quasi eine Gegenanzeige bzw. eine Teilversagung. Das \nstreitgegenständliche Medikament sei gerade für diese Altersgruppe von großer \nBedeutung, weil es schwerpunktmäßig bei dieser angewendet werde. Eine \nGegenanzeige sei jedoch nicht begründet. Die vorgelegte Anwendungsbeobachtung \naus dem Jahr 2003 belege die Wirksamkeit und Verträglichkeit des Medikaments bei \nSäuglingen im Alter von 7 bis 12 Monaten. Die bisher nicht vorhandene gesonderte \nAuswertung dieser Altersgruppe wird von der Klägerin nachgereicht (Anlage 3, \nBeiakte 2). \n\nEine Auflage gemäß § 28 Abs. 2 AMG könne nach dem Urteil des VG Köln - 24 K \n7898/00 - nur bei Feststellung einer konkreten Gesundheitsgefahr erfolgen. Hierfür \nbestünden aber bei dem seit Jahrzehnten im Verkehr befindlichen Arzneimittel keine \nAnhaltspunkte. Seit 1990 seien 1,6 Millionen Flaschen N. verkauft worden. \nDemgegenüber lägen seit 1994 nur 5 Nebenwirkungsmeldungen vor (davon drei \nnicht schwerwiegende und zwei allergisch bedingte). Das Bundesverwaltungsgericht \nhabe durch das Urteil vom 29.06.2007 - 3 C 39.06 - bei einem vergleichbaren \nArzneimittel bestätigt, dass es für die angefochtene Gegenanzeige für Kinder keine \nRechtsgrundlage gebe.\n\nDas streitgegenständliche Arzneimittel habe unter Berücksichtigung der beantragten \nDosierung für Säuglinge (18 bzw. 24 Tropfen täglich) kein toxikologisches oder \nmutagenes Potential, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. \nMonika Bastian vom 19.12.2007 ergebe. Zwar überschreite die maximale \nTagesdosis Naphtochinone für Säuglinge der Altersgruppe 7 - 12 Monate die in den \neinschlägigen Guidelines festgelegte akzeptable Exposition von 1,5 µg pro Tag. Dies \nkönne jedoch vernachlässigt werden, da nur für Plumbagin mutagene Effekte \nbekannt seien. Die maximale Tagesdosis Plumbagin unterschreite aber bei weitem \nden für homöopathische Arzneimittel vorgeschlagenen Richtwert von 0,15 µg pro \nTag.\n\nEine Einschränkung der Dosierung aufgrund der Neufassung der \nDosierungsrichtlinien der Kommission D von 2002 sei nicht gerechtfertigt, da die \nbeantragte Dosierung für Erwachsene und Säuglinge ab dem 7. Monat durch \npräparatespezifisches Erkenntnismaterial, nämlich die vorgelegten \nAnwendungsbeobachtungen aus den Jahren 1990 und 2003 bezüglich der \nWirksamkeit und Verträglichkeit hinreichend begründet werde. Insbesondere sei es \nnur zu einer sehr geringen Zahl von Fällen unerwünschter Arzneimittelwirkungen \ngekommen, die nicht auf eine höhere Dosierung zurückgeführt werden könnten. Das \nBfArM habe in anderen Verfahren Anwendungsbeobachtungen als Grundlage für die \nBestimmung einer Kinderdosierung akzeptiert (7 K 2694/03: Melrosum Hustensaft).\nDas Urteil des VG Köln vom 22.11.2006 - 24 K 8133/04 - , das die Anwendbarkeit \nder Dosierungsrichtlinie der Kommission D bestätigt habe, sei im vorliegenden Fall \nnicht einschlägig, da in dem entschiedenen Verfahren kein präparatespezifisches \nErkenntnismaterial vorgelegt worden sei. Im übrigen sei die Dosierungsrichtlinie nach \nihrem Wortlaut nur für die Anwendung bei Erwachsenen vorgesehen. Die Forderung, \ndie Überlegenheit der beantragten Dosierung gegenüber der Empfehlung der \nKommission D zu begründen, sei nicht nachvollziehbar und überzogen. \nDie angeführten Risiken wie das Auftreten einer Erstverschlimmerung oder einer \nPrüfsymptomatik seien bei allen homöopathischen Medikamenten unabhängig von \nder Dosierung möglich. Im übrigen werde der Patient in der Gebrauchsinformation \nausreichend darauf hingewiesen, dass bei einer Verschlimmerung das Arzneimittel \nabzusetzen und ein Arzt aufzusuchen sei.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Auflagen M 3 und M 4 im \nVerlängerungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und \nMedizinprodukte vom 08.12.2005 für das Fertigarzneimittel „N. „ Mischung \n(Zul.-Nr. 0000.00.00.00) zu verpflichten, über die Verlängerung der Zulassung \nfür das Arzneimittel N. bezüglich der beantragten Dosierungsanleitung \nund für die Anwendung bei Kindern von 3 bis 12 Monaten unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie vertritt die Auffassung, bei dem angegriffenen Hinweis, das Arzneimittel solle \nnicht bei Kindern unter einem Jahr angewendet werden, handele es sich nicht um \neine Gegenanzeige bzw. eine Teilversagung, da eine Anwendung nicht gänzlich \nausgeschlossen, sondern der Verantwortung des Arztes bzw. der \nErziehungsberechtigten überlassen werde. Im übrigen handele es sich bei der \nbetroffenen Personengruppe um eine sehr kleine Teilgruppe, deren Ausschluss im \nHinblick auf die Bedeutung für den pharmazeutischen Unternehmer nicht die \nAnnahme einer Teilversagung rechtfertige.\n\nWenn man der Auffassung folge, es handele sich um eine Teilversagung, so sei \ndiese von dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr.2 AMG gedeckt, da das \nArzneimittel bei dem besonders gefährdeten Personenkreis der Kinder unter einem \nJahr nicht ausreichend geprüft sei. Der kindliche Organismus weise Besonderheiten \nin der Pharmakokinetik auf, so dass schwere Nebenwirkungen auch bei Arzneimitteln \nmöglich seien, die für Erwachsene völlig unbedenklich seien. Die vorgelegten \nAnwendungsbeobachtungen seien aus methodischen Gründen nicht ausreichend. \nInsbesondere seien die Fallzahlen in der fraglichen Altersgruppe für eine \nRisikoabschätzung zu klein. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das \nBfArM bei anderen Arzneimitteln Anwendungsbeobachtungen als Erkenntnismaterial \nfür den Beleg einer Kinderdosierung akzeptiert habe, da es sich in dem zitierten Fall \nnicht um ein homöopathisches, sondern um ein allopathisches Medikament \ngehandelt habe.\n\nDer Anwendung beim Säugling könne auch aus toxikologischer Sicht nicht \nzugestimmt werden. Der Bestandteil Drosera in Urtinktur enthalte Naphtochinone (z. \nB. Juglonderivate, Plumbagin), die mutagene Wirkung hätten. Die in der reduzierten \nTagesdosis enthaltene Menge (30 Tropfen) gehe über die nach dem TTC-Konzept \nfür solche Substanzen akzeptable tägliche Aufnahme hinaus. Der Grenzwert für \ntoxische Substanzen von 1,5 µg beziehe sich auf Erwachsene (Körpergewicht 60 kg) \nund nicht auf Säuglinge. Bei einer Umrechnung auf das Körpergewicht von \nSäuglingen seien daher die anzunehmenden Grenzwerte erheblich überschritten \n(vgl. Bl. 68 d. A.). Hinzukomme, dass der tatsächliche Gehalt an Naphtochinonen nur \ndurch Berechnungen bestimmt, nicht aber im konkreten Arzneimittel untersucht \nworden sei. Hierbei handele es sich um ein Stoffgemisch mit schwankenden Mengen \nan Inhaltsstoffen, deren Wirkungen und Wechselwirkungen nicht genügend \nuntersucht seien. Bei der Nutzen-Risiko-Abwägung für homöopathische Arzneimittel \nkönne aber kein stoffspezifisches Risiko akzeptiert werden, da dieses durch eine \nErhöhung der Potenzstufe ohne Wirksamkeitsverlust beliebig verringert werden \nkönne.\n\nDie beauflagte Dosierung entspreche den Dosierungsempfehlungen der Kommssion \nD, einem gesetzlich verankerten und besonders fachkundigen Gremium. Die \nKlägerin habe kein Erkenntnismaterial vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass die von \nihr vorgeschlagene Dosierung zur Erreichung des Therapieziels geeigneter \n(wirksamer) sei als die Dosierungsrichtlinie. Diese entspreche einem GrundSatz des \nSelbstverständnisses der homöopathischen Therapierichtung, dass die verabreichte \nArzneimittelgabe möglichst klein sein solle. Die vorgelegten \nAnwendungsbeobachtungen könnten auch deshalb nicht als Beleg für die \nNotwendigkeit der beantragten Dosierung anerkannt werden, weil die tatsächlich \neingesetzte Dosis in beiden Studien nicht erkennbar bzw. nachgewiesen sei. \nDarüberhinaus würden durch die beantragte höhere Dosierung die spezifischen \nRisiken homöopathischer Arzneimittel, nämlich die Möglichkeit einer initialen \nErstverschlimmerung und das Auftreten einer Arzneimittelprüfsymptomatik erhöht. \nDie von der Kommission empfohlene niedrige Dosierung sei daher aus Gründen der \nArzneimittelsicherheit und des Patientenschutzes erforderlich. Im übrigen könne in \nbegründeten Einzelfällen durch den Arzt eine höhere Dosierung angeordnet werden \n(„Soweit nicht anders verordnet, ...).\n\n5\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und von der \nKlägerin eingereichten Teile der Dokumentation Bezug genommen.\n\n6\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n7\n\nIm Hinblick auf die Auflage M 2 war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen, da die Beteiligten die Hauptsache insoweit \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n8\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n9\n\nDie Klage auf Aufhebung der Auflage M 4 und Neubescheidung des Antrags auf \nVerlängerung der fiktiven Zulassung für das Fertigarzneimittel N. Mischung im \nHinblick auf die beantragte Dosierungsempfehlung ist als Verpflichtungsklage in \nForm der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt., § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO zulässig. Denn die als Auflage M 4 bezeichnete Anordnung im \nVerlängerungsbescheid vom 08.12.2005 enthält neben einer echten Auflage nach \n§ 28 Abs. 2 AMG, die den Inhalt der Packungsbeilage vorschreibt, konkludent die \nAblehnung der beantragten Dosierungsanleitung sowie die Genehmigung einer \ndavon abweichenden Dosierungsanleitung (aliud) und damit die Teilversagung eines \nbegünstigenden Verwaltungsakts, die mit der Verpflichtungsklage angegriffen \nwerden kann,\n\n10\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 29.01.2008 - 7 K 4227/04 - (Dosierung im \nRegistrierungsbescheid eines homöopathischen Arzneimittels); OVG NW, \nUrteil vom 06.09.2007 - 13 A 4644/06 - (Dosierung im \nNachzulassungsbescheid eines allopathischen Arzneimittels); OVG NW, \nBeschluss vom 21.05.2008 - 13 A 1096/06 - (Änderung der Bezeichnung der \nwirksamen Bestandteile durch Auflage).\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Dosierung gehört auch bei Anträgen auf \nNachzulassung eines homöopathischen Arzneimittels zu den wesentlichen \nMerkmalen des Arzneimittels und damit zum Inhalt der Genehmigung. Denn \nGegenstand der Entscheidung des BfArM über die Verlängerung der Zulassung ist \ndas Arzneimittel in der Form, die durch die nach § 105 Abs. 4 und Abs. 4 a Satz 2 \nAMG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AMG vorzulegenden Unterlagen bzw. Angaben \nbestimmt wird,\n\n12\n\n vgl. VG Köln, Urteil vom 15.01.2008 - 7 K 3115/04 - .\n\n13\n\nGemäß § 105 Abs. 4 AMG sind die Unterlagen nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, \nAbs. 3a AMG sowie das analytische Sachverständigengutachten gemäß § 24 Abs. 1 \nAMG auch bei homöopathischen Arzneimitteln, die zugelassen werden sollen, \nvorzulegen. Gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 10 AMG \nsind Unterlagen über die Dosierung mit dem Langantrag einzureichen. Angaben über \ndie Dosierung sind in die Packungsbeilage und in die Fachinformation aufzunehmen, \n§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 11 AMG a.F. und § 11 a Abs. 1 Nr. 10 AMG a.F.. \nNach Art. 11 Abs. 1 Nr. 4.2 der Richtlinie 2001/83/EG, Abl. L 311, S. 67 sind \nAngaben zur Dosierung vorgeschriebene Bestandteile der „Zusammenfassung der \nMerkmale des Arzneimittels\", die vom Antragsteller vorzulegen ist. Art. 11 ist nach \nder ausdrücklichen Bestimmung in Art. 16 der Richtlinie auch auf die \nhomöopathischen Arzneimittel anwendbar, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt \nwird.\n\n14\n\nSoweit die Auflage M 4 neben der Ablehnung der beantragten Dosierung \nausdrücklich eine Anordnung zur Formulierung der Packungsbeilage trifft, handelt es \nsich um eine echte Auflage iSd § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, also um einen \neigenständigen, der Nachzulassung beigefügten Verwaltungsakt. Durch diese \nAuflage wird die Gebrauchs- und Fachinformation an den Genehmigungsinhalt \nbezüglich der Dosierung angepasst. Der Klageantrag der Klägerin ist entsprechend \nihrem erkennbaren Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen, dass die Klägerin \nneben der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung bezüglich der \nbeantragten Dosierung auch eine Aufhebung der Auflage zur Änderung der \neingereichten Informationstexte erstrebt. Für diesen Aufhebungsantrag ist die \nAnfechtungskklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO die statthafte \nKlageart.\n\n15\n\nDie Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Ablehnung der beantragten \nDosierung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat \neinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Nachzulassung \nbezüglich der Dosierungsempfehlung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer ist die Rechtmäßigkeit einer \nTeilversagung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in der Regel nach den \ngleichen rechtlichen Vorgaben zu beurteilen wie die vollständige Versagung,\n\n17\n\n vgl. Urteil vom 15.05.2008 - 7 K 360/05 - m. w. N..\n\n18\n\nDie Klägerin hat demnach einen Anspruch auf eine Verlängerung der Zulassung \nim Hinblick auf die von ihr beantragte Dosierungsanleitung, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt, § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG. Da es \nsich hier um ein homöopathisches Arzneimittel handelt, sind die Besonderheiten \ndieser Therapierichtung bei der Beurteilung der Versagungsgründe zu \nberücksichtigen, § 105 Abs. 4 f Satz 2 AMG. Liegt ein Versagungsgrund vor, hat die \nBehörde den Antragsteller auf die Beanstandungen hinzuweisen und eine \nangemessene Frist, höchstens jedoch 12 Monate, zur Beseitigung der Mängel zu \nsetzen. Erst wenn den Mängeln nicht innerhalb der Frist abgeholfen wird, ist die \nZulassung zu versagen, § 105 Abs. 5 Satz 1 und 2 AMG.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen für die Versagung der Nachzulassung sind im vorliegenden \nFall nicht erfüllt, weil ein ordnungsgemäßes Mängelbeseitigungsverfahren nicht \ndurchgeführt worden ist. Zwar hat das BfArM im Mängelschreiben vom 12.02.2003 \ndie beantragte Dosierungsempfehlung beanstandet und die Klägerin aufgefordert, für \ndie Dosierung die Empfehlungen der Kommission D vom 12.06.2002 zu übernehmen \noder die Überlegenheit ihrer Dosierung durch präparatespezifische Untersuchungen \nnachzuweisen. \n\n20\n\nDieses Schreiben erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer \nordnungsgemäßen Mängelrüge. Zunächst bleibt unklar, auf welchen \nVersagungsgrund sich die Beklagte berufen will, ob die Wirksamkeit der Dosierung \nnicht hinreichend begründet ist, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG, ob das Nutzen-Risiko-\nVerhältnis der beantragten Dosierung für ungünstig gehalten wird, § 25 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5 AMG oder ob es an ausreichenden Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit der \nDosierung fehlt, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG. \nEs kann jedoch offen bleiben, ob im Hinblick auf die Dosierung ein Versagungsgrund \nvorliegt und ob der Mangel eines Nachzulassungsantrags bereits im \nMängelschreiben zutreffend rechtlich eingeordnet werden muss.\n\n21\n\nJedenfalls zieht das BfArM zur Begründung seiner Beanstandung allein die von \ndem beantragten Dosierungsschema abweichende Dosierungsempfehlung der \nKommission D von 2002, und damit einen Maßstab heran, der rechtsfehlerhaft ist \nund daher den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge nicht \nentspricht. \n\n22\n\nInhaltlich handelt es sich bei der Dosierungsempfehlung der Kommission D von \n2002 um eine Aufhebung bzw. Abänderung der früheren Dosierungsrichtlinie der \nKommission D in Form der Bekanntmachung vom 02.07.1993 (BAnz. Nr. 177, S. \n9097), die wiederum eine Berichtigung bzw. Präzisierung der Dosierungsangaben in \nallen bereits veröffentlichten Monographien der Kommission D zum Gegenstand \nhatte. \n\n23\n\nDie Kammer lässt offen, ob die Kommission D nach der Beendigung der \nAufbereitungstätigkeit durch das 5. Änderungsgesetz im Jahr 1994 für den Erlass \neiner allgemeingültigen Monographie zur Dosierung aller homöopathischen \nArzneimittel überhaupt zuständig ist. Es ist fraglich, ob diese Zuständigkeit aus der \nAufgabe, bei Einzelfallentscheidungen der Zulassungsbehörde mit grundsätzlicher \nBedeutung mitzuwirken, abgeleitet werden kann, § 25 Abs. 7 Satz 4 AMG. Dagegen \nspricht u. a., dass die Beteiligung der Kommissionen nach dem Wortlaut der \nVorschrift nur im Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG, nicht aber bei der \nNeuzulassung vorgesehen ist.\n\n24\n\nZu dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert. In \nder Rechtsprechung der Instanzgerichte hat sich allerdings die Meinung \ndurchgesetzt, dass die Kommission D auch weiterhin als sachverständiges Gremium \nanzusehen ist, das den wissenschaftlichen Erkenntnisstand auf dem Gebiet der \nHomöopathie wiedergibt und daher bei einer Weiterentwicklung der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse hierzu sachverständige Stellungnahmen abgeben \nkann, \n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 - unter Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 3 B 16.06 - zu den Aufbereitungsmonographien; VG Köln, Urteile vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - , vom 03.04.2008 \n- 13 K 5035/05 - und vom 25.07.2008 - 18 K 5727/07 - jeweils zu den Bewertungskriterien für fixe Kombinationen; offen gelassen im Urteil vom 29.01.2008 \n- 7 K 4227/04 - zur Dosierungsrichtlinie.\n\n26\n\nDie Dosierungsrichtlinie der Kommission D vom 12.06.2002 genügt jedoch nicht \nden Anforderungen, die nach allgemeinen Grundsätzen an eine sachverständige \nFeststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu stellen sind. Ein \nSachverständigengutachten muss nach allgemeinen Grundsätzen vollständig, \nschlüssig und nachvollziehbar sein, keine Widersprüche enthalten und auf einer \nzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruhen,\n\n27\n\n vgl. Kopp, VwGO, 15. Auflage 2007, § 98 Rn. 15 c; Redeker/von Oertzen, \nVwGO 14. Auflage 2004, § 98 Rn. 12.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall ist zu beachten, dass eine Stellungnahme, die eine neue \nStandarddosierung für eine ganze Therapierichtung festlegt, wegen ihrer erheblichen \nBedeutung für die Arzneimittelzulassung nachvollziehbar und begründet darlegen \nmuss, warum die wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Abkehr von früheren \nErfahrungswerten erfordern. Der Widerspruch zu den früheren \nAnwendungserfahrungen in der Homöopathie, die sich in den älteren Monographien \nwiderspiegeln, hat erhebliche Bedeutung, weil es sich bei der Homöopathie in erster \nLinie um eine Erfahrungswissenschaft handelt.\n\n29\n\nDie Kammer hat Bedenken, ob die Ausführungen zu Wirksamkeit und Risiken \nhomöopathischer Arzneimittel, die in den Sitzungsniederschriften der Arbeitsgruppe \n„Dosierung\" der Kommission D vom 11.06.2002 und der Kommission D vom \n12.06.2002 enthalten sind, geeignet sind, eine Reduzierung der Arzneimittelgaben im \nGegenSatz zu den vorangegangen Therapieerfahrungen aus wissenschaftlicher \nSicht zu rechtfertigen. Fraglich erscheint insbesondere, ob die Erkenntnisse zur \nerforderlichen Mindestdosis und zu den speziellen Risiken homöopathischer \nMedikamente auf die „Komplexmittelhomöopathie\" übertragbar sind oder in erster \nLinie für die „klassische Homöopathie\" gelten, die die Anwendung von Einzelmitteln \nvorsieht. Die Kammer lässt diese Fragen offen, da sie weiterer Aufklärung bedürfen \nund Gegenstand des anhängigen Verfahrens VG Köln - 24 K 8133/04 - OVG NW - \n13 A 385/07 - sind.\n\n30\n\nDie Dosierungsrichtlinie hält einer rechtlichen Prüfung jedoch bereits deshalb \nnicht stand, weil sie im Wesentlichen auf Kriterien gestützt ist, die im \nArzneimittelgesetz und in der Richtlinie 2001/83 keine Grundlage finden und daher \nnicht sachgerecht sind. Entscheidend für die Änderung der Dosierungsempfehlungen \nwar nämlich die Einschätzung der Arbeitsgruppe Dosierung, dass durch die zu \ngroße, zu häufige und zu langfristige Gabe homöopathischer Arzneimittel ein \nerhebliches Gefährdungspotential in Form von Erstverschlimmerungen und des \nAuftretens einer Arzneimittelprüfsymptomatik bestehe.\n\n31\n\nDie Kammer hat bereits für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel \ngemäß §§ 38 ff. AMG, die nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch Potenzen ab \nD 4 erfassen, entschieden, dass die speziellen Risiken homöopathischer \nMedikamente wie Erstverschlimmerung und Prüfsymptomatik im gesetzlichen \nGenehmigungsverfahren nicht relevant sind,\n\n32\n\n vgl. VG Köln, Urteil vom 29.01.2008 - 7 K 4227/04 - .\n\n33\n\nDenn diese fallen nicht unter den Begriff der „Bedenklichkeit\" oder der \n„schädlichen Wirkungen\" im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 5 Abs. 1 AMG und \nerfüllen damit nicht die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes. In den \ngenannten Vorschriften sind - wie bei den allopathischen Arzneimitteln - nur \npharmakologisch-toxikologische Wirkungen erfasst.\nDiese Auslegung wird bestätigt durch die Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 3 AMG, \nwonach sich die Unbedenklichkeit insbesondere aus einem angemessen hohen \nVerdünnungsgrad ergeben kann. Durch die Verdünnung wird aber nur das Risiko \nvon toxischen Wirkungen des Stoffes beseitigt, da diese von der Menge des \nzugeführten Stoffes abhängig sind. Die spezifischen Risiken homöopathischer \nArzneimittel, wie Erstverschlimmerung und Prüfsymptomatik, bleiben jedoch auch bei \nhohen Verdünnungsgraden bestehen. Sie können daher vom Gesetzgeber mit dem \nBegriff der Unbedenklichkeit nicht gemeint sein. \n\n34\n\nSchließlich verdeutlicht der Wegfall der Dosierungsanleitung in der Neuregelung \nfür registrierte homöopathische Arzneimittel, vgl. § 11 Abs. 3 AMG i.V.m. § 10 Abs. 4 \nAMG und Art. 69 der Richtlinie 2001/83/EG, dass der Gesetzgeber ab einer \nbestimmten Verdünnungsstufe keine Risiken mehr sieht, die durch die Dosierung \nbeeinflusst werden können,\n\n35\n\n vgl. VG Köln, Urteil vom 29.01.2008 - 7 K 4227/04 - .\n\n36\n\nDiese Erwägungen sind auf die Verlängerung der Zulassung von \nhomöopathischen Arzneimitteln nach § 105 Abs. 4 und Abs. 4a Satz 2 AMG \nübertragbar. Bei diesen ist die Nachzulassung zu versagen, wenn das Nutzen-\nRisiko-Verhältnis ungünstig ist, § 105 Abs. 4f Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG. \nHierbei fallen unter den Begriff des „Risikos\" schädliche Wirkungen, die über ein \nnach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß \nhinausgehen und in wortgleichen Formulierungen in § 39 Abs. 2 Nr. 4, § 5 Abs. 2 \nAMG und § 25 Abs. 2 Nr. 5 der früheren Gesetzesfassung genannt waren. Mit der \nÄnderung des Wortlauts des § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG durch das 14. Änderungsgesetz \nwar keine inhaltliche Änderung verbunden,\n\n37\n\n vgl. VG Köln, Urteil vom 03.04.2008 - 13 K 5437/05 - .\n\n38\n\nUnter den Begriff des Risikos fallen daher wie bei den allopathischen \nMedikamenten nur pharmakologisch-toxikologische Risiken. Zwar sind gemäß § 25 \nAbs. 4f Satz 2 AMG die Besonderheiten der homöopathischen Therapierichtung zu \nberücksichtigen. Diese Regelung lässt aber nicht zu, die Risiken der \nErstverschlimmerung und des Auftretens einer Prüfsymptomatik als relevante \nRisiken in die Nutzen-Risiko-Abwägung einzustellen. Dem steht zum einen die \nWertung des Gesetzgebers im Registrierungsverfahren entgegen, dass es ab der \nVerdünnungsstufe D 4 keine Risiken mehr gibt, die durch eine Dosierungsangabe \ngeregelt werden müssten. Diese Risikobewertung kann bei zugelassenen und \nregistrierten Medikamenten nicht unterschiedlich ausfallen, da diese Arzneimittel sich \nhinsichtlich der spezifischen homöopathischen Risiken nicht unterscheiden. Ein \nUnterschied besteht allein hinsichtlich der toxikologischen Risiken, die von der \nVerdünnungsstufe abhängig sind und im Hinblick auf die Beanspruchung eines \nAnwendungsgebiets.\n\n39\n\nZum andern ist eine Nutzen-Risiko-Abwägung gar nicht möglich, weil die \ngenannten Risiken nicht messbar sind, d. h. weder von der Wahrscheinlichkeit des \nAuftretens noch von der Schwere der Wirkungen abgeschätzt werden können. \n\n40\n\nGegen die Übertragung der Risikobewertung von den registrierten auf die \nzugelassenen homöopathischen Medikamente kann auch nicht eingewendet werden, \ndass die ersten wegen des fehlenden Anwendungsgebietes in der Selbstmedikation \nnicht angewendet werden und aus diesem Grund eine Dosierungsangabe nicht \nerforderlich ist. Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend, da die registrierten \nMedikamente nicht der Verschreibungspflicht unterfallen (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 AMG) \nund daher für die Selbstmedikation zugelassen sind. Diese wird zwar durch die \nfehlende Angabe der Indikation erschwert, aber nicht ausgeschlossen, da die \nAnwendung auf der Grundlage früherer Verordnungen oder von Informationen aus \nallgemein zugänglichen Ratgeberbüchern oder Internetseiten erfolgen kann. Die \nfehlende Dosierungsangabe kann daher nicht damit begründet werden, dass diese \nMedikamente für die Selbstmedikation nicht zugänglich sind.\n\n41\n\nEine Einbeziehung von nicht messbaren Risiken in die Dosierung von \nhomöopathischen Arzneimitteln ist auch nicht zum Schutz von Patienten in der \nSelbstmedikation erforderlich. Der Arzneimittelsicherheit kann nämlich in \nausreichender Weise durch den in der Packungsbeilage des streitigen Arzneimittels \nenthaltenen Hinweis auf die Gefahr einer Erstverschlimmerung und die Empfehlung \ndas Medikament abzusetzen, Rechnung getragen werden. Dieser Hinweis ist seit der \nBekanntmachung der Kommission D vom 02.07.1993 Bestandteil aller D-\nMonographien und daher in die Informationstexte aufzunehmen, wenn der \nWirksamkeitsnachweis durch die Bezugnahme auf die D-Monographien geführt \nwerden soll.\n\n42\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 5 AMG als Einzelfallregelung konzipiert ist. Die genannten Risiken \nbetreffen aber alle homöopathischen Medikamente und erfordern daher eine \ngenerelle Regelung, die im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte von Patienten \nund pharmazeutischen Unternehmern durch den Gesetzgeber, zumindest aber auf \nder Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung getroffen werden \nmüsste. Wenn die bei der Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln generell \nauftretenden spezifischen Gesundheitsgefahren gravierend sind, müssten alle \nhomöopathische Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen und dürften \ndarüber hinaus nur von homöopathisch erfahrenen Ärzten verordnet werden. Eine \nderartige Regelung hat aber der Gesetzgeber bisher nicht getroffen. Vielmehr sind \ndie homöopathischen Arzneimittel lediglich der Apothekenpflicht nach § 43 AMG \nunterworfen, wenn sie nicht ausnahmsweise gesundheitsschädliche Stoffe iSd § 48 \nAbs. 2 AMG in pharmakologisch wirksamer Menge enthalten, und daher auch für die \nSelbstmedikation zugelassen. Daraus kann entnommen werden, dass der \nGesetzgeber das in allen D-Monographien genannte Risiko der Erstverschlimmerung \nals Gefahrenmoment eingeschätzt hat, das bei der Zulassung von Medikamenten \ndieser Therapierichtung vernachlässigt werden bzw. durch entsprechende \nWarnhinweise aufgefangen werden kann.\n\n43\n\nSomit war die Dosierungsrichtlinie als sachverständige Feststellung des \nwissenschaftlichen Erkenntnisstandes zur sinnvollen Dosierung von \nhomöopathischen Arzneimitteln auf Kriterien gestützt, die nach der gesetzlichen \nRegelung nicht berücksichtigt werden können und damit rechtsfehlerhaft. Das \nMängelschreiben konnte daher nicht auf die Abweichung der beantragten von der \nfestgelegten Standarddosierung gestützt werden bzw. den Nachweis einer \nÜberlegenheit über die Standarddosierung verlangen.\n\n44\n\nAndere Mängel sind von der Beklagten nicht gerügt worden. Insbesondere ist \nseinerzeit auch nicht mitgeteilt worden, dass das Arzneimittel in seiner konkreten \nDosierung möglicherweise ein toxisches Risiko im Hinblick auf die im wirksamen \nBestandteil Drosera enthaltenen Naphthochinone, insbesondere Plumbagin aufweist \nund damit ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis bestehen könnte. \nDer Verfahrensfehler des mangelhaften Mängelbeseitigungsverfahrens ist auch nicht \nin entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG unbeachtlich,\n\n45\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 29.05.2007 - 13 A 5160/05 - zur \nentsprechenden Anwendung des § 46 VwVfG auf die Bescheidungsklage.\n\n46\n\nEs ist nicht offensichtlich, dass eine Versagung der beantragten Dosierung auch \nausgesprochen worden wäre, wenn das BfArM die neue Dosierungsrichtlinie der \nKommission D von 2002 nicht berücksichtigt hätte. In diesem Fall hätte die Behörde \nzwar beanstanden können, dass das beantragte Dosierungsschema im Detail nicht \nmit der früheren Dosierungsrichtlinie von 1993 bzw. den älteren \nEinzelstoffmonographien übereinstimmt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen \nwerden, dass die Klägerin auf eine entsprechende Mängelrüge eine ausreichende \nBegründung ihrer Dosierung vorgelegt hätte oder die Dosierung an die frühere \nDosierungsrichtlinie angepasst hätte.\n\n47\n\nDie Sache ist wegen des unzureichenden Beanstandungsverfahrens und der \ndaraus sich ergebenden ungenügenden Sachaufklärung i.S. § 113 Abs. 5 Satz 1 und \n2 VwGO nicht spruchreif, sodass die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags zu \nverpflichten war.\n\n48\n\nDie Anfechtungsklage auf Aufhebung der Auflage M 4, soweit diese die \nAufnahme einer anderen Dosierungsanleitung in die Informationstexte anordnet, ist \nebenfalls begründet. Die Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Versagung der beantragten \nDosierungsempfehlung rechtswidrig ist, ist auch die darauf gestützte Änderung der \nGebrauchs- und Fachinformation rechtswidrig und aufzuheben.\n\n49\n\nDie Klage auf Aufhebung der Auflage M 3 und Neubescheidung des Antrags auf \nVerlängerung der fiktiven Zulassung für das Fertigarzneimittel N. Mischung, \nsoweit die Anwendung des Arzneimittels für Kinder von 3 bis 12 Monaten beantragt \nist, ist ebenfalls als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig. \nDenn die als Auflage bezeichnete Bestimmung, dass das Arzneimittel für Kinder \nunter 12 Monaten nicht angewendet werden soll, enthält neben einer echten Auflage, \ndie sich auf den Inhalt der Informationstexte bezieht, konkludent eine Gegenanzeige \nfür Kinder unter einem Jahr und damit eine Teilversagung, die mit der \nVerpflichtungsklage angegriffen werden kann,\n\n50\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 15.05.2008 - 7 K 360/05 - , Urteil vom 15.01.2008 \n- 7 K 3115/04 - mit ausführlicher Begründung; a. A. OVG NW, Urteile vom \n27.09.2005 - 13 A 4090/03 - und 13 A - 4378/03 - , ihm folgend BVerwG, Urteil \nvom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - , PharmaR 2007, 472 zum sog. \n„Kinderhinweis\".\n\n51\n\nBei der Einordnung als Gegenanzeige macht es keinen Unterschied, ob die \nFormulierung „darf nicht angewendet werden\" oder „soll nicht angewendet werden\" \nverwendet wird. In beiden Fällen muss ein verständiger Verbraucher davon \nausgehen, dass eine Anwendung wegen unbekannter Risiken unterbleiben soll,\n\n52\n\nvgl. so schon OVG NW, Urteil vom 27.09.2005 - 13 A 4378/03 - ; bestätigt \ndurch BVerwG, Urteil vom 21.06.2007, a.a.O..\n\n53\n\nNach der hier vertretenen Auffassung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob \nes sich bei der Gegenanzeige für Säuglinge um eine Teilversagung handelt, nicht auf \ndie Größe der von der Anwendung ausgeschlossenen Personengruppe an. Denn \neine Teilversagung liegt schon deshalb vor, weil die Zulassung in einem \nwesentlichen Merkmal des Arzneimittels vom gestellten Antrag abweicht. Aber auch \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf die Bedeutung \nder Einschränkung der Anwendungsgebiete für die Bevölkerung und den \nAntragsteller abstellt,\n\n54\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 , a.a.O..\n\n55\n\nist die betroffene Personengruppe der Kinder unter einem Jahr weder klein noch \nunbedeutend, weil das Arzneimittel schwerpunktmäßig bei Kindern eingesetzt wird \nund weil für Säuglinge wegen der Schwierigkeiten der Verabreichung und der \nEmpfindlichkeit für Nebenwirkungen nur eine begrenzte Zahl von Arzneimitteln zur \nVerfügung steht.\n\n56\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Ausschluss der Anwendung des Arzneimittels \nfür Kinder unter einem Jahr ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags für \ndiese Personengruppe, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \n\n57\n\nDie Voraussetzungen für die teilweise Versagung der Nachzulassung sind im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. In der Begründung \nder Auflage M 3 hat die Beklagte sich darauf berufen, dass Wirksamkeit und \nVerträglichkeit des Arzneimittels in der Altersgruppe der Säuglinge durch die \nvorgelegte Anwendungsbeobachtung nicht belegt worden sei. Die insoweit nach \n§ 105 Abs. 4f .i.V.m. § 25 Abs. 2 AMG in Betracht kommenden und beanstandeten \nVersagungsgründe waren jedoch im Zeitpunkt der Erteilung des \nVerlängerungsbescheides nicht gegeben. Soweit im gegenwärtigen Zeitpunkt eine \nneue Bewertung toxikologischer Risiken durch Naphthochinone bzw. Plumbagin aus \nAnlass der Vorbereitung von Leitlinien der europäischen Arzneimittelagentur erfolgen \nmuss, handelt es sich hierbei eventuell um neue Mängel, die bisher nicht Gegenstand des Mängelverfahrens waren und daher derzeit nicht als Grundlage einer \nVersagung dienen können.\n\n58\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass das Arzneimittel im Zeitpunkt der \nBescheiderteilung nicht ausreichend geprüft worden war bzw. dass das andere \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial gemäß § 22 Abs. 3 AMG nicht dem jeweils \ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach, § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 AMG. Welche Unterlagen zur Begründung der Wirksamkeit und \nVerträglichkeit eines homöopathischen Alt-Arzneimittels vorzulegen sind, ergibt sich \naus § 105 Abs. 4 und Abs. 4a Satz 2 AMG. Diese Vorschriften bestimmen, dass die \nRegelung in Abs. 4a Satz 1, wonach die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. \n3, sowie die Unterlagen nach § 22 Abs. 3 und die entsprechenden \nSachverständigengutachten bis zum 01.02.2001 vorzulegen sind, für \nhomöopathische Arzneimittel, deren fiktive Zulassung verlängert werden soll, nicht \ngelten. \n\n59\n\nDaraus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.06.2007 - 3 \nC 39.06 - den Schluss gezogen, dass die regelmäßig vorzulegenden Unterlagen \nüber die pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung, die der Beurteilung \nvon Wirksamkeit und Verträglichkeit zugrunde liegen, bei homöopathischen \nAltarzneimitteln nicht gefordert werden können und daher aus ihrem Fehlen keine \nunzureichende Prüfung abgeleitet werden kann.\nDie genannte Vorschrift kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass zur \nBegründung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von homöopathischen Arzneimitteln gar keine Unterlagen vorgelegt werden müssen. Dies liefe auf eine ungeprüfte \nZulassung von Arzneimitteln mit Anwendungsgebiet hinaus, die weder vom \nArzneimittelgesetz noch von der zugrundeliegenden Richtlinie 2001/83/EG gewollt \nist. Nach Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie kann auf eine Begründung der \nWirksamkeit bei der Zulassung von homöopathischen Arzneimitteln nicht verzichtet \nwerden. Es ist lediglich möglich, an die Bewertung der Unterlagen besondere \nAnforderungen zu stellen,\n\n60\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 - .\n\n61\n\nDie Regelung in § 105 Abs. 4a Satz 2 ist vielmehr als Befreiung von der Pflicht \nzu sehen, die toxikologischen und medizinischen Unterlagen - ex ante - , d.h. schon \nvor der Prüfung des Antrags durch die Zulassungsbehörde und innerhalb der vorgeschriebenen Frist , nämlich bis zum 01.02.2001, vorzulegen\n\n62\n\n vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - .\n\n63\n\nEin Verzicht auf die Begründung der Wirksamkeit ist schon deshalb nicht \nanzunehmen, weil dieser der gleichzeitigen Forderung nach einer \nKombinationsbegründung widersprechen würde, die sich aus § 105 Abs. 4 Satz 2 \ni.V.m. § 22 Abs. 3a AMG ergibt und nach der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung auch für die Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel \nAnwendung findet,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 3 B 16/06 - ; OVG NW, Urteil \nvom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - .\n\n65\n\nAus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich außerdem, dass die \nSondervorschrift für homöopathische Medikamente, die durch das 10. \nÄnderungsgesetz eingefügt wurde, diese Medikamentengruppe lediglich von der auf \nRüge der EU-Kommission neu eingeführten „Ex-ante\"-Vorlagepflicht ausnehmen, \nnicht aber von den schon zuvor bestehenden Verpflichtungen zur Begründung der \nWirksamkeit und Verträglichkeit befreien wollte. \n\n66\n\nBei Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts im Jahr 1976 \nging der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit \nvon Altarzneimitteln aus einer langjährigen therapeutischen Erfahrung ergab und auf \nder Grundlage einer Aufbereitung dieses Erfahrungsmaterials und des vorhandenen \nwissenschaftlichen Erkenntnismaterials mit Hilfe der Aufbereitungskommissionen \nbelegt werden konnte,\n\n67\n\nvgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. 7/3060, S. 66 \nund Ausschussbericht, Bt-Drs. 7/5091, S 22, Kloesel-Cyran, Arzneimittelrecht, \n§ 25 Rn. 117.\n\n68\n\nDurch die mit dem 5. Änderungsgesetz eingeführte Regelung des § 105 Abs. 4 c \nAMG, die vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 11.12.1998 - BGBl. I S. 3586 - Geltung hatte, war dem \nAntragsteller - zeitgleich mit der Beendigung der Aufbereitungsarbeit - die \nDarlegungslast für die Wirksamkeit seines Präparats auferlegt worden. Wenn er den \nBeleg der Wirksamkeit nicht mit Hilfe einer Aufbereitungsmonographie führen konnte, \nmusste im Mängelbeseitigungsverfahren zusätzliches präparatespezifisches oder \nbibliographisches Erkenntnismaterial vorgelegt werden.\n\n69\n\nvgl. Pabel, Pharmarecht 1995, S. 180, 182; Begründung des \nRegierungsentwurfs zum 10. ÄndG, Bt-Drs. 14/2292, S. 7.\n\n70\n\nDas galt auch für homöopathische Arzneimittel, die den normalen \nWirksamkeitsnachweis führen sollten, wenn sie nicht das erleichterte \nRegistrierungsverfahren in Anspruch nahmen,\n\n71\n\n vgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. 7/3060, S. \n66.\n\n72\n\nDemnach entbindet § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG den Antragsteller nicht von der \nPflicht zur Begründung der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit des Präparats auf \nder Grundlage von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial. Es besteht nur die \nBesonderheit, dass dieses unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der \nhomöopathischen Therapierichtung zu bewerten ist, § 22 Abs. 3 Satz 2 AMG.\nEine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt \nsich aus diesem Verständnis des § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG aber letztlich nicht. \nDenn auch das Gericht prüft im weiteren Verlauf, ob sich aus dem vorgelegten \nwissenschaftlichen Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG, nämlich in \nerster Linie den Monographien der Kommission D, ein ausreichender Beleg für \nWirksamkeit und Unbedenklichkeit ergibt. Dass jegliche Unterlagen, die eine \nBeurteilung dieser Zulassungsvoraussetzungen ermöglichen, entbehrlich sind, kann \nhieraus nicht entnommen werden.\n\n73\n\nDas von der Klägerin vorgelegte bibliographische Erkenntnismaterial belegte \nbisher in ausreichender Weise die Wirksamkeit und Verträglichkeit des Arzneimittels \nfür Kinder unter 1 Jahr. Auf die zusätzliche Anwendungsbeobachtung kommt es \ndaher nicht entscheidend an. Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf die \nAufbereitungsmonographien der Kommission D berufen, die auch die Anwendung \nbei Kindern und Säuglingen umfasst. Alle in dem streitgegenständlichen Präparat \nenthaltenen Einzelstoffe bzw. die eingesetzten Urtinkturen/Verdünnungen werden \ndurch D-Monographien abgedeckt, die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bestätigen. \nDie im klinischen Sachverständigengutachten vorgelegte Kombinationsbegründung \nwurde von der Beklagten nicht beanstandet. Ferner existieren für alle Einzelmittel \nStandardregistrierungen (in einem Fall der Entwurf einer Standardregistrierung) \naufgrund der Verordnung zu § 39 Abs. 3 Nr. 2 AMG, die nur im Fall einer \nUngefährlichkeit des Mittels erstellt wurden,\n\n74\n\nvgl. Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten von Frau Dr. Monika \nBastian vom 20.12.2000 (Beiakte 13), S. 9.\n\n75\n\nGegenanzeigen und Nebenwirkungen werden in den D-Monographien und \nStandardregistrierungen für die hier verwendeten Urtinkturen und Verdünnungen bis \nauf zwei Ausnahmen nicht aufgeführt. Nach der Monographie zu „China\" wird als \nKontraindikation Chininüberempfindlichkeit genannt. In der Monographie zu „Hedera \nhelix\" wird darauf hingewiesen, dass eine Schilddrüsenüberfunktion verstärkt werden \nkann. Diese Risiken, auf die in der Packungsbeilage hingewiesen wird, schließen \njedoch die allgemeine Verträglichkeit für Säuglinge ohne die genannten \nVorbelastungen nicht aus.\n\n76\n\nDie Monographien der Kommission D sind generell auch auf Kinder und \nSäuglinge anwendbar. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bekanntmachung vom \n02.07.1993 (BAnz. Nr. 177, S. 9097), die eine Dosierungsanleitung für Säuglinge bis \nzum 1. Lebensjahr für alle bisher veröffentlichten Monographien enthält. Ferner kann \nim Umkehrschluss aus dem Hinweis der D-Monographie zu Chinarinde, die die \nAnwendung der hier nicht verwendeten Urtinktur bei Säuglingen und Kleinkindern \nausschließt, entnommen werden, dass bei Fehlen entsprechender Hinweise die \nAnwendung bei Kindern vorgesehen ist.\n\n77\n\nDie Klägerin hat ferner in der Dokumentation eine Literaturübersicht zu den \nEinzelstoffen vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese auch bei Kindern eingesetzt \nwerden,\n\n78\n\nvgl. Klinisches Sachverständigengutachten von Frau Dr. Monika Bastian \nvom 31.08.2000 (BA 12), S. 20.\n\n79\n\nIn dem Gutachten wird zwar nicht zwischen Kindern über und unter einem Jahr \nunterschieden. In der genannten Literatur wird jedoch die Anwendung bei \nKeuchhusten beschrieben, der bei 30 % der Erkrankungen im Säuglingsalter \nauftritt,\n\n80\n\nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, „Keuchhusten\"; Klinisches \nSachverständigengutachten vom 31.08.2000, S. 17 ff.\n\n81\n\nDemnach entspricht das Arzneimittel den „Kriterien für Erkenntnismaterial zu \nklinischen Indikationen in der Homöopathie\" vom 09.10.2002, da es sich um eine \nleichte Erkrankung im Sinne der Ziff. 1 dieser Kriterien handelt.\n\n82\n\nFerner hat die Klägerin im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten eine \ntoxikologische Beurteilung auf der Grundlage der vorliegenden bibliographischen \nFachliteratur vorgenommen und ein toxikologisches Risiko für Säuglinge verneint. \nDer Prüfung wurde eine Dosis von 12 mal täglich 6 Tropfen (72 Tropfen) \nzugrundegelegt. Die geprüfte Arzneimittelmenge entspricht dem dreifachen der \nbeantragten Dosis für Säuglinge ( 3 x täglich 6 bzw. 8 Tropfen= 18 - 24 Tropfen) und \nübersteigt die maximale Tagesdosis nach der Dosierungsrichtlinie von 1993 für \nSäuglinge. Diese beträgt 40 Tropfen, nämlich 1/3 der Erwachsenendosis, also 1/3 \nvon 120 (12 x 5 - 10 ) Tropfen. Hierbei wurde auch Stellung genommen zur \nmutagenen Wirkung von Naphthochinonem bzw. Plumbagin, die in dem Wirkstoff \nDrosera enthalten sind,\n\n83\n\nvgl. Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten von Frau Dr. Monika \nBastian vom 20.12.2000 (BA 13), S. 11 und Toxikologische Beurteilung vom \n16.02.2004, (BA 12) S. 3 und 15.\n\n84\n\nNachdem die Beklagte im Mängelschreiben zur Toxikologie/Klinik vom \n12.02.2003 (vgl. Ziff. 10) eine weitere Stellungnahme zum Gehalt an toxikologisch \nrelevanten Inhaltsstoffen angefordert hatte, wurden die toxikologischen \nEigenschaften des Arzneimittels ausweislich der medizinischen Stellungnahme zur \nMängelbeseitigung vom 23.03.2004 geprüft, aber nicht beanstandet. \n\n85\n\nDas streitgegenständliche Arzneimittel wird seit der Registrierung 1962 \nausweislich der seinerzeit enthaltenen Dosierungsanleitung auch für Säuglinge \nangewendet, wobei seit 1994 nur 6 Nebenwirkungsmeldungen in der gesamten \nPatientenpopulation (3 Überempfindlichkeitsreaktionen, 2 gastrointestinale \nBeschwerden, 1 verändertes Gangbild) eingegangen sind, die auch vom BfArM als \nnicht relevant eingestuft worden sind,\n\n86\n\nvgl. Medizinische Stellungnahme 2. Phase vom 23.03.2004, Bl. 220 des \nVerwaltungsvorgangs (BA 3).\n\n87\n\nAus den von der Klägerin vorgelegten Anwendungsbeobachtungen, an denen \nauch Säuglinge teilgenommen hatten, ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte \nfür besondere Unverträglichkeiten in dieser Altersgruppe. Der Vortrag der Beklagten \nim Klageverfahren, dass sich Wirkstoffe aufgrund der unterschiedlichen \nPharmakokinetik bei Kindern anreichern und zu schweren Nebenwirkungen führen \nkönnen, ist lediglich eine theoretische Möglichkeit. Bei dem streitgegenständlichen \nArzneimittel bestehen für diese Annahme unter Berücksichtigung der \nAnwendungserfahrungen und der bisher vorliegenden toxikologischen Erkenntnisse \nkeine konkreten Anhaltspunkte.\n\n88\n\nDie Versagung kann derzeit auch nicht darauf gestützt werden, dass das \nstreitgegenständliche Arzneimittel im Hinblick auf seinen Gehalt an Naphtochinonen \nbzw. an Plumbagin, die ein mutagenes Risikopotential haben, unzureichend \ntoxikologisch untersucht ist. Die Kammer lässt offen, ob die einschlägigen \nVerlautbarungen der EMEA, die im Bereich der phytotherapeutischen und \nhomöopathischen Medikamente noch nicht in Form von verabschiedeten Leitlinien, \nsondern lediglich als Entwürfe bzw. Vorüberlegungen (points to consider) vorliegen, \nbereits den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegeln,\n\n89\n\n vgl. Guideline on the assessment of genotoxic constituents in herbal \nsubstances/preparations vom 31.10.2007 (Entwurf), \nEMEA/HMPC/107079/2007 und Points to consider on non-clinical safety of \nhomeopathic medicinal produkcts of botanical, mineral und chemical origin \nvom Juli 2007, EMEA/HMPWG.\n\n90\n\nSoweit diese für toxische Substanzen die Einhaltung bestimmter Grenzwerte \nvorschreiben, könnten insoweit neue Untersuchungen erforderlich sein. § 105 \nAbs. 4a Satz 2 AMG steht dem nicht entgegen, da hier Anhaltspunkte für ein \nstoffspezifisches toxisches Risiko bestehen, das möglicherweise einer neuen \nEinschätzung und einer neuen Risiko-Nutzen-Abwägung bedarf. Die maßgeblichen \nVeröffentlichungen der EMEA lagen jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung \nnoch nicht vor und waren dementsprechend auch nicht Gegenstand des \nMängelverfahrens. Der Klägerin muss dementsprechend in einem weiteren \nMängelverfahren Gelegenheit gegeben werden, die gegebenenfalls erforderlichen \nUntersuchungen vorzunehmen und den Verdacht auf unvertretbare mutagene \nWirkungen bei Säuglingen auszuräumen.\n\n91\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Hinblick auf die \nTeilversagung für Säuglinge auch die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n4 und Nr. 5 AMG nicht vorlagen bzw. nicht hinreichend gerügt waren. Denn die \nWirksamkeit und Verträglichkeit des Arzneimittels ergibt sich hinreichend aus dem \nvorgelegten Erkenntnismaterial. Bedenken am Bestehen eines günstiges Nutzen-\nRisiko-Verhältnisses im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG bestehen allein im \nHinblick auf neue Grenzwerte für den Plumbagingehalt, die jedoch nicht Gegenstand \ndes Mängelbeseitigungsverfahrens waren und die daher derzeit nicht zur Versagung \nführen können.\n\n92\n\nDie Zulassung des Arzneimittels für die Altersgruppe der Kinder von 3 Monaten \nbis 12 Monaten bedarf daher noch einer weiteren Aufklärung bzw. eines weiteren \nMängelverfahrens hinsichtlich der genotoxischen Risiken und hinsichtlich des \nDosierungsschemas, das - wie bereits ausgeführt - wegen der Abweichung von den \nfrüheren Dosierungsempfehlungen der Kommission D noch nicht ausreichend \nbegründet erscheint. Da die Sache nicht spruchreif ist, war die Beklagte zur \nNeubescheidung zu verpflichten.\n\n93\n\nDie Anfechtungsklage auf Aufhebung der Auflage M 3, soweit diese die \nAufnahme einer Gegenanzeige für Kinder unter einem Jahr in die Informationstexte \nanordnet, ist ebenfalls begründet. Die Auflage ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Teilversagung für die \nbeantragte Personengruppe rechtswidrig ist, ist auch die darauf gestützte Änderung \nder Gebrauchs- und Fachinformation rechtswidrig und aufzuheben.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich der erledigten Auflage M 2 der \nBeklagten aufzuerlegen, da sie die Auflage aufgehoben und damit dem \nKlagebegehren entsprochen hat.\n\n95\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n96\n\nDie Berufung wird zugelassen, da die rechtliche Beurteilung der \nDosierungsrichtlinie der Kommission D für die Nachzulassung und Zulassung von \nhomöopathischen Arzneimitteln grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-26/7-k-238-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-26/7-k-238-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251891","retrieved":"2026-07-09 02:15:09.264893+00:00"}}