{"status":"available","doknr":"OLD251972","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0822.11K2940.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"11 K 2940/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 04.04.2000 beantragte die Klägerin die Zuteilung einer Rufnummer für den\nInlandsauskunftsdienst. Nach Maßgabe des beigefügten Realisierungskonzeptes vom\nselben Tage sollten die Anrufer bei der Klägerin die Rufnummer jedes\nTelefonanschlusspartners erfragen können, der der Auskunftserteilung nicht widersprochen\nhabe. Ferner plane die Klägerin - so das Konzept -, sich als kompetenter Auskunftsdienst\nim Bereich Servicerufnummern zu etablieren; Ziel solle sein, die wachsende\nAnzahl an Servicerufnummern im deutschen Markt für den Anrufer zu sortieren und\ntransparent darzustellen. \n\n3\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 14.04.2000 die\nAuskunftsrufnummer 00000 mit Wirkung zum 01.07.2000 zu. Dabei nahm sie Bezug auf\n§ 43 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und die \"Vorläufigen Regeln für die\nZuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste\" , Vfg. Nr. 61/1997 v. 19.03.1997,\nAmtsbl. BMPT 8/97 (im folgenden: Vorläufige Zuteilungsregeln) und wies darauf hin,\ndass die Rufnummernzuteilung ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht begründe.\n\n4\n\nIm November 2002 bemängelte die Beklagte, dass unter der Nummer nur eine\nBandansage, aber kein Auskunftsdienst erreichbar sei. Daraufhin teilte die Klägerin\nmit, sie betreibe die Nummer seit Mai 2001; offenbar liege ein Versehen vor.\n\n5\n\nIm Juni 2003 beanstandete die Beklagte, dass die Nummer nicht regelkonform\ngenutzt werde. Sie diene lediglich als Plattform für Gespräche zwischen verschiedenen\nAnrufern; eine Beauskunftung von Rufnummern sei dem Operator nicht möglich\ngewesen. Diese Beanstandungen wiederholte sie unter dem 14.07.2003 (von 5 Versuchen habe\nlediglich eine gewerbliche Rufnummer angesagt werden können, nach\neiner Wartezeit von ca. 2 Minuten), 22.08.2003 (eine Auskunft im Sinne der Zuteilungsregeln\nsei nur nach extrem langer Wartezeit zu erhalten gewesen; so habe die\nAnsage der Nr. des ZDF 3:32 Minuten gedauert), 09.09.2003 (nach kurzer Bandansage sei zu\neinem Sexdienstemenü weitergeschaltet worden; die Beauskunftung einer Telefonnummer sei\nzu keinem Zeitpunkt möglich gewesen) und 14.11.2005 (auf\ndie Bitte um Ansage der Nummer eines Karlsruher Unternehmens habe die Mitarbeiterin des\nCall-Centers ausgeführt:\"Da haben Sie sich verwählt. Wir sind Kartenleger\nund keine Auskunft\"; die Bewerbung der Nummer durch die Klägerin mache nicht\ndeutlich, dass es sich um eine allgemeine Telefonauskunft handle, vielmehr beziehe\nsich die Werbung nur auf die angebotenen Mehrwertdienste; auch seien die beworbenen\nLebensberater nicht direkt anwählbar, sondern nur über eine Weitervermittlung zu erreichen).\nIn allen Fällen gab sie unter Fristsetzung Gelegenheit, einen den\nZuteilungsregeln konformen Auskunftsdienst einzurichten und drohte ansonsten den\nWiderruf der Nummer an. \n\n6\n\nDie Klägerin teilte hierzu mit, sie sei bestrebt, eventuelle Mängel abzustellen. Sie\nsehe ihre Chance am Markt in der regionalen Bewerbung; dort liege ganz eindeutig\nihr Schwerpunkt. Darunter sei vor allem die Werbung im TV-Sender BTV4U zu verstehen. \n\n7\n\nIn einer Fernsehsendung vom 08.11.2005 war Folgendes eingeblendet: \"Lassen\nSie sich von kompetenten Beratern in die Zukunft blicken - 00000\". Ein Mitarbeiter\nder Beklagten sah am 12.01.2006 auf Primetime-TV einen Engelsdeuter aus der\nSchweiz, der mehrmals gebeten habe \"Rufen Sie mich an, 00000\", ohne dass ein\nHinweis auf eine Weitervermittlung erfolgt sei. Auf der von der Klägerin betriebenen\nWebseite wird am 20.01.2006 zu der Nummer 00000 ausgeführt: \"Ihr\nastrologisches Traumpartnertelefon...Lassen Sie sich jetzt Ihren Traumpartner ermitteln.\nAlles was Sie brauchen, ist ein Telefon...\". Auf der Seite ,\ndie von der Klägerin für Werbung genutzt wurde, hieß es im Januar 2006 :\" 00000 -\ngeprüfte Kartenleger und Hellseher\", \"Lassen Sie sich mit einem Experten Ihrer Wahl\nverbinden; auf der 00000 hilft man Ihnen gerne weiter\", \"Wählen Sie einen der Berater\naus ...und lassen Sie sich jetzt direkt verbinden (die einzelnen Berater waren\ndann namentlich und mit Bild aufgeführt)\". Am 11.11.2005 hieß es auf dieser Seite:\n\"00000 - Eine Nummer für alle Fälle. Persönliche Beratungs- und Unterhaltungsdienste\nper Telefon und Web: Für mehr Freude am Leben. Kartenlegen-Astrologie-Lebensberatung.\",\n\"Wählen Sie einfach die jeweilige Rufnummer Ihres Landes\" (für\nDeutschland: 00000) \" und nennen Sie dem ... Mitarbeiter den Namen ...Ihres gewünschten\nBeraters - und Sie werden direkt verbunden\". \n\n8\n\nDie Beklagte führte im Januar 2006 mehrere Testanrufe durch und bat jeweils\num Angabe der Rufnummer eines bestimmten Beraters. Dies war nicht möglich; es\nwurde lediglich eine Verbindung mit dem Berater angeboten.\n\n9\n\nMit Verfügung vom 30.01.2006 widerrief die Beklagte die Zuteilung der\nAuskunftsrufnummer 00000 mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus: Das Kerngeschäft der Klägerin mit der Auskunftsrufnummer liege\nbei der internen Weitervermittlung zu verschiedenen Mehrwertdiensten. Eine\nRufnummer für diese Dienste sei nicht hinterlegt. Eine Weitervermittlung sei aber nur\nzulässig, wenn das Ziel auch direkt über eine eigenständige Rufnummer aus dem\nöffentlichen Telefonnetz angewählt werden könne.\n\n10\n\nUnter dem 02.02.2006 erhob die Klägerin Widerspruch. \n\n11\n\nSie führte zunächst aus: Für sämtliche Mehrwertdienste, die im Zusammenhang\nmit der 00000 beworben würden, seien in einer Sonderdatenbank entsprechende\nRufnummern hinterlegt. Die Ergebnisse der Testanrufe seien daher auf\nFehlverhalten der Call-Center-Mitarbeiter zurückzuführen, die aber nochmals\ngeschult worden seien. Da aber die Qualität der durch eigene Call-Center-Mitarbeiter\nerbrachten Auskunftsleistungen nicht optimal sei, solle ein anderes Call-Center\nbeauftragt werden. Auch seien sämtliche Moderatoren von interaktiven TV-Formaten\nnochmals angewiesen worden, bei der Nennung der 00000 ausdrücklich auf eine\nWeitervermittlung zu dem jeweiligen Moderator hinzuweisen. Der Fall vom\n12.01.2006 sei ein \"Ausreißer\". Die 00000 solle im übrigen auch zukünftig fokussiert\nals qualifizierte Telefonauskunft für esoterische und Beratungsdienste vermarktet\nwerden.\n\n12\n\nIn einem Gespräch bei der Beklagten am 06.03.2006 wurde für die Klägerin u.a.\nfolgendes ausgeführt: Bei den Testanrufen der Beklagten sei es zu\nMissverständnissen gekommen, da die Operatoren die Fragen nach den\nRufnummern der Berater wohl als Fragen nach deren Privatnummern verstanden\nhätten. Weder die Beauskunftung von Sonderrufnummern noch von\nTeilnehmerrufnummern habe praktisch eine Rolle gespielt, so dass die Mitarbeiter\nmit der Situation der Testanrufe nicht vertraut genug gewesen seien.\n\n13\n\nAbschließend führte die Klägerin aus: Angesichts der geringen Verstöße sei der\nWiderruf unverhältnismäßig. Soweit als Bestandteil des Auskunftsdienstes eine\nWeitervermittlung zu beworbenen Beratungsdiensten erfolgt sei, sei dies\nausschließlich an den sog. \"Expertenpool\" geschehen. Dieser stelle die\nEingangsebene des Mehrwertdienstes dar und sei nicht mehr Bestandteil des\nAuskunftsdienstes. Dieser Pool sei jederzeit über eine eigene\nMehrwertdiensterufnummer erreichbar gewesen. Soweit Operatoren bei den\nTestanrufen mitgeteilt hätten, dass sie keine Rufnummer nennen könnten, habe sich\ndies ausschließlich auf die \"direkte Rufnummer\" oder \"Durchwahl\" des nachgefragten\nBeraters bezogen. Die Weiterverbindung zum einzelnen Berater sei jedoch eine zusätzliche\nServiceleistung innerhalb des Mehrwertdienstes gewesen, so dass hierfür\nkeine gesonderten Rufnummern der Berater erforderlich gewesen seien; die\nAuskunftsdienstleistung sei vielmehr mit der Weitervermittlung an den Expertenpool\nbeendet gewesen. Daher seien die Operatoren von den Testanrufen sehr irritiert\ngewesen und hätten die Fragen nach der Durchwahl des Beraters - die es nicht gab\n- als Fragen nach dessen Privatnummer interpretiert. Die Testanrufe seien sehr\nauffällig gewesen, da die Anrufer üblicherweise nicht die Angabe einer Rufnummer\nverlangt hätten; kein einziger der \"normalen\" Endkunden habe bisher die\nBeauskunftung der Mehrwertdienstenummer verlangt. Nach der Anhörung im\nNovember 2005 sei den Werbemaßnahmen der Klägerin der Begriff\n\"Telefonauskunft\" der \"00000\" hinzugefügt worden; dabei habe man die Seite\nschlicht vergessen. Außerdem missachteten andere Anbieter von Auskunftsdiensten\n- z.T. gravierend - die Zuteilungsregeln. Sie erkenne an, dass die Qualität der\nerbrachten Auskunftsleistungen nicht hinreichend gewesen sei und es in Einzelfällen\nzu Mängeln bei der Vermarktung der 00000 gekommen sei. Jedoch habe es keine\nKundenbeschwerden gegeben und sie habe große Anstrengungen zur Abstellung\nder Mängel unternommen.\n\n14\n\nDiesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n15.05.2006 - zugestellt am 17.05.2006 - zurück. Gemäß den Zuteilungsregeln sei ein\nAuskunftsdienst ein Informationsdienst, der ausschließlich der Weitergabe von\nRufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von\nTelekommunikationsnutzern diene; die Weitervermittlung zu einer erfragten\nRufnummer könne Bestandteil des Auskunftsdienstes sein. Einen solchen Dienst\nbetreibe die Klägerin jedoch nicht, sondern biete vielmehr den Zugang zu\nbestimmten ausgewählten, selbst betriebenen Mehrwertdiensten aus den Bereichen\nLebensberatung, Kartenlegen, Astrologie an. Es existierten jedoch lediglich 90\nAuskunftsrufnummern. Diese stellten die einzige kurzstellige und somit besonders\neinprägsame Rufnummernressource neben den Sonderrufnummern 110 und 112\ndar. Die Vergabe dieser Rufnummern sei daher nur berechtigt, wenn der Zuteilungsnehmer\ntatsächlich den Verwendungszweck dieser privilegierten Nummern\nbeachte. Anderenfalls verschaffe sich der Zuteilungsnehmer aufgrund der\neinprägsamen Nummer einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber\ndenjenigen Anbietern, die derartige Mehrwertdienste regelkonform unter 0900er-\nNummern erbrächten. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin jetzt im übrigen auch\nGebrauch gemacht. Ein möglicher Regelverstoß anderer Auskunftsnummerinhaber\nkönne das Verhalten der Klägerin nicht rechtfertigen. Die Beklagte habe aber\nErmittlungen eingeleitet; selbstverständlich sei beabsichtigt, in vergleichbaren Fällen\nebenfalls einen Rufnummernwiderruf auszusprechen. \n\n15\n\nAm 19.06.2008, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n16\n\nSie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt\nergänzend aus: In einem Telefonat am 02.02.2006 sei der Klägerin von der\nBeklagten zugesichert worden, dass ein Widerruf nicht erfolgen werde, wenn die\nKlägerin ein professionelles Call-Center beauftrage; dies habe sie vorgehabt. Die\nBeklagte verfolge in Wahrheit die Untersagung der Weitervermittlung auf\nMehrwertdienste im Rahmen eines Auskunftsdienstes. Dies sei jedoch\nermessensfehlerhaft. Die Weitervermittlung sei zulässigerweise Bestandteil des\nAuskunftsdienstes. Mehrwertdienste über die Auskunftsrufnummer habe die Klägerin\nnicht erbracht. Wenn Anrufer erkennbar aufgrund einer bestimmten Vermarktung des\nAuskunftsdienstes anriefen, wollten diese in aller Regel lediglich zu diesem Dienst\nweiter verbunden werden und hätten kein Interesse an der Ansage einer\nRufnummer; eine Ausnahme hiervon seien lediglich die Testanrufer der Beklagten.\nDen Anrufern sei es auch egal gewesen, ob sie innerhalb des Mehrwertdienstes, zu\ndem sie hätten gelangen wollen (\"Expertenpool\"), noch zu dem gewünschten Berater\nhätten weiterverbunden werden müssen. Die Forderung, dass eine\nDurchwahlnummer des Beraters hätte angesagt werden müssen, sei für die Klägerin\nüberraschend gekommen; sie habe sich darauf nicht einstellen können. Die\nNutzungsbedingungen enthielten auch keine Beschränkung des Rechts zur\nBewerbung der Weitervermittlungsdienste. Wenn die Beklagte ihre\nVerwaltungspraxis hier ändern wolle, sei dies nicht für die Vergangenheit möglich.\nZuvor habe sie eine Werbung, wie sie die Klägerin betrieben habe, nie beanstandet,\nsofern nur der Hinweis auf eine Telefonauskunft - wie bei ihr der Fall - vorhanden\ngewesen sei. Dass die möglicherweise beworbene direkte Weitervermittlung zu\neinem Berater nicht möglich gewesen sei, stelle lediglich ein zu vernachlässigendes\nProblem des Wettbewerbsrechts dar, das die Beklagte nicht zum Einschreiten\nberechtige. Zum Zeitpunkt des Widerrufs sei die 00000 nach Erkenntnissen der\nKlägerin mit einem Umsatz von mehr als 6.000.000 EUR in 2005 eine der\numsatzstärksten Auskunftsrufnummern gewesen. Dies sei das Ergebnis erheblicher\nAufwendungen in die Vermarktung der Nummer gewesen; diese Umsätze gingen der\nKlägerin nunmehr verloren. Im Übrigen sei auf die zuteilungswidrige Nutzung von\nAuskunftsrufnummern durch andere Unternehmen zu verweisen. Es gehe nicht an,\ndass allein gegen die Klägerin vorgegangen werde. Die Beklagte habe vergleichbare\nWerbekonzepte nie beanstandet, sofern - wie bei der Klägerin - der Hinweis\n\"Telefonauskunft\" in der Werbung enthalten gewesen sei.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Widerrufsverfügung vom 30.01.2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 15.05.2006 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt im wesentlichen vor: Die Rufnummer sei so beworben worden, dass\nAnrufern suggeriert worden sei, sie könnten sich direkt mit einem bestimmten Berater\nverbinden lassen. Der Anrufer wolle daher dessen Rufnummer und nicht die\nirgendeines \"Expertenpools\" erhalten. Dies ermögliche das Geschäftsmodell der\nKlägerin bereits strukturell nicht und sei deshalb unzulässig. Nicht gestattet sei\nnämlich die interne \"Weitervermittlung\" zu nicht separat erfragbaren Rufnummern.\nAußerdem gelte: Wer ausschließlich oder überwiegend bestimmte\nUnterhaltungsleistungen bewerbe (\"Kartenlegen, Astrologie, Lebensberatung\"), der\nbetreibe inhaltlich einen allgemeinen Mehrwertdienst und keine Telefonauskunft.\nAuch dies verstoße gegen die Zuteilungsregeln: Auskunftsdienste dienten danach\nausschließlich der Weitergabe von Rufnummern und nicht etwa der Weiterleitung\nzu Premiumdiensten. Letzteres dürfe nur eine untergeordnete Rolle spielen, was bei\nder Klägerin aber nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr sei aufgrund der Art und\nWeise der Vermarktung der Rufnummern umgekehrt die Beauskunftung von Rufnummern die\nAusnahme gewesen. Die bloße Etikettierung \"Eine Nummer für alle\nFälle\" ändere daran nichts. Die von der Klägerin angesprochenen zukünftigen\nÜberlegungen oder angeblich vergleichbaren Sachverhalte seien nicht relevant: Es\nhandle sich hier um einen eindeutigen Fall einer zweckwidrigen Verwendung einer\nAuskunftsrufnummer, gegen die die Beklagte konsequent vorgegangen sei, ohne\ndass dies im Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis stünde. Unabhängig\ndavon habe sie aber eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der\nVerwendung von Auskunftsrufnummern eingeleitet (betreffend insgesamt 18\nNummern), die zum Teil noch nicht abgeschlossen seien und für die der Ausgang\ndes erstinstanzlichen Verfahrens in der vorliegenden Sache abgewartet werde. \n\n22\n\nHinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird Bezug genommen auf den\nInhalt der Gerichtsakte und der dazu eingereichten Beiakten und Unterlagen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in\nihren Rechten.\n\n26\n\nSie beruhen auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. §§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG i.d.F.\nv. 25.07.1996, BGBl. I 1120, 67 Abs. 1 Satz 2 TKG i.d.F. v. 22.06.2004, BGBl. I S.\n1190 und Abschnitt 1, 6.1a und 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln. \n\n27\n\nDanach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach\nUnanfechtbarkeit mit Wirkung ex nunc widerrufen werden, wenn mit dem\nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder\nnicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).\nInsbesondere kann die Beklagte bei Nichterfüllung von behördlich auferlegten\nVerpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen (§ 67 Abs. 1 Satz 2\nTKG).\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n29\n\nDie Beklagte konnte den Zuteilungsbescheid hinsichtlich der streitigen Nummer\nmit einer Auflage versehen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG in der im Zuteilungszeitpunkt der\nNummer geltenden Fassung). Diese Befugnis ist zwar im derzeit geltenden § 66 TKG\n(i.d. F. v. 18.02.2007, BGBl. I 106) nicht mehr erwähnt; ihr Fortbestehen folgt aber\naus der allgemeinen Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und findet Niederschlag\nin der Erwähnung \"behördlich auferlegter Verpflichtungen\" in § 67 Abs. 1 Satz 2 TKG\nn.F. Unabhängig hiervon erfolgte aber die Zuteilung unter der Geltung des § 43 Abs.\n3 Satz 2 TKG, der - wie erwähnt - die Beifügung von Auflagen ausdrücklich\ngestattete.\n\n30\n\nEine solche Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist Abschnitt 6.1a der\nVorläufigen Zuteilungsregeln. Die darin normierte Pflicht, die Rufnummer nur für den\nim Antrag genannten Zweck zu verwenden, wird konkretisiert durch die allgemeine\nRegelung des Abschnitts 1 der Vorläufigen Regeln. Diese definieren den\nAuskunftsdienst, für den die Klägerin eine Rufnummer beantragt hatte, wie folgt:\n\n31\n\n\"Auskunftsdienste im Sinne dieser Regeln sind bundesweit jederzeit\ntelefonisch vorwahlfrei erreichbare Informationsdienste, die ausschließlich der\nWeitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von\nTelekommunikationsnutzern dienen. Zusätzliche Angaben sind Beruf,\nBranche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer...\n\n32\n\nDie Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des\nAuskunftsdienstes sein.\"\n\n33\n\nDiese Vorgabe für die Einrichtung eines solchen Dienstes ist auf ein bestimmtes\nTun gerichtet und stellt sich ohne zusätzliche Konkretisierung als selbständig\nerzwingbar dar. Sie ist auch Bestandteil des Zuteilungsbescheides geworden. Die\nBeklagte hat mit der Formulierung: \"die Zuteilung der Rufnummer begründet ein\ndurch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht\" und dem\nHinweis auf die sich aus den Zuteilungsregeln ergebenden Verpflichtungen und\nAuflagen im Zuteilungsbescheid hinreichend deutlich gemacht, dass die im Bescheid\nausgesprochene Begünstigung durch die Vorläufigen Zuteilungsregeln, insbesondere\naber durch die darin aufgeführten Vorgaben beschränkt sein sollte. \n\n34\n\nEine Bezugnahme auf Unterlagen außerhalb des Bescheides ist grundsätzlich\nzulässig, soweit dem Betroffenen die Unterlagen bekannt sind. Die Maßstäbe im\nEinzelnen können sich dabei aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 -, BVerwGE\n84, 335 (338); VG Köln, Beschluss vom 05.02.2002, NVwZ-RR 2002, 605\nff..\n\n36\n\nDas betreffende Fachrecht sieht hier - wie ausgeführt - vor, dass die Zuteilung\nvon Nummern mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden\nkonnte (§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG). Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, die\nentsprechenden Verpflichtungen und Auflagen durch den Hinweis auf die\nBeschränkungen des Nutzungsrechts in den Bescheid zu integrieren, ohne von der\nBehörde die jeweilige Auflistung der zu erfüllenden Verpflichtungen zu verlangen. Die\nmit dem Zuteilungsbescheid verknüpfte Regelung der Abschnitte 1 und 6.1a der\nVorläufigen Zuteilungsregeln ist auch als der Klägerin bekannt gegeben anzusehen,\nda diese Regeln im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und\nTelekommunikation veröffentlicht worden sind.\n\n37\n\nVgl. insgesamt VG Köln, Beschluss vom 05.02.2002 a.a.O. \n\n38\n\nDie Vorläufigen Zuteilungsregeln sind auch der Zuteilung zugrunde zu legen.\nIhnen kommt zwar als solche keine Außenwirkung zu, jedoch sind sie Ausdruck von\nSinn und Zweck der Nummernverwaltung, die der Beklagten obliegt.\n\n39\n\nOVG NRW, Beschluss vom 08.01.2004 - 13 B 2225/03 -.\n\n40\n\nSie bewirken dabei in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG als\nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Verwaltung\nbei der Rufnummernzuteilung und - verwaltung und gewinnen auf diese Weise\nBedeutung im Einzelfall.\n\n41\n\nVG Köln, Beschluss vom 17.12.2003 - 11 L 2782/03 -.\n\n42\n\nDie Voraussetzung der Auflage in Abschnitt 1 und 6.1a war im maßgeblichen\nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Zugang des\nWiderspruchsbescheides am 17.05.2006 - nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen\nAuskunftsdienst im Sinne der Vorläufigen Zuteilungsregeln betrieben.\n\n43\n\nDie Klägerin hat die Nummer \"00000 - geprüfte Kartenleger und Hellseher\" mit\ndem ausdrücklichen Hinweis auf eine \"direkte\" Verbindung mit dem Berater der\njeweiligen Wahl beworben:\n\n44\n\n: \"Neu und exklusiv - Direktservice - Lassen Sie sich\nJETZT DIREKT mit dem Berater Ihrer Wahl verbinden\" (11.11.2005, Bl. 25 BA\nHeft 1)\n\n45\n\n: \"Viele unserer Stammkunden haben sich gewünscht, ohne\nüber die Hotline gehen zu müssen, direkt mit dem Berater ihrer Wahl\nverbunden werden zu können. Diesen Wunsch können wir Ihnen ab sofort\nerfüllen!...Wählen Sie einfach die jeweilige Rufnummer Ihres Landes (siehe\nunten) und nennen Sie unserem ...Mitarbeiter den Namen oder auch die\nKennziffer Ihres gewünschten Beraters - und Sie werden direkt\nverbunden...Aus Deutschland wählen Sie die 00000.\" (11.11.2005, Bl. 26/27\nBA Heft 1)\n\n46\n\n: \"Lassen Sie sich mit dem Experten Ihrer Wahl verbinden.\nAuf der 00000 hilft man Ihnen gerne weiter....Direkt-Service - Wählen Sie einen\nder Berater aus...und lassen sich jetzt direkt verbinden.\" (13.01.2006, Bl.\n39 BA Heft 1).\n\n47\n\nUnstreitig waren jedoch die einzelnen Berater nicht direkt erreichbar (Bl. 21 der\nGerichtsakte), sondern nur über eine interne Weiterverbindung nach Vermittlung des\nAnrufers an einen sog. \"Expertenpool\". Dies verstößt gegen die Vorläufigen\nZuteilungsregeln. Danach kann die Weiterleitung zu einer erfragten Rufnummer\nBestandteil des Auskunftsdienstes sein. Eine erfragte Rufnummer kann aber nur eine\nsolche sein, die es tatsächlich gibt; sie muss also im öffentlichen Telefonnetz\ngeschaltet und erreichbar sein. Das war bei den beworbenen Beratern aber gerade\nnicht der Fall. Sie waren nur über den sog. Expertenpool erreichbar. Dessen\nNummer war zwar im öffentlichen Telefonnetz geschaltet, wurde aber vor\nAbschaltung der 00000 nicht beworben (erst danach, vgl. Bl. 57 ff. BA 1). Es hat\ndeshalb nach eigener Aussage der Klägerin kein einziger Anrufer die Rufnummer\ndes Expertenpools verlangt (Bl. 123 der BA Heft 1). Die Anrufer wurden also mit\neiner Nummer verbunden (Expertenpool), die sie nicht erfragt hatten, konnten zu der\nerfragten Nummer (des Beraters) aber nicht direkt verbunden werden. Dies\nwiderspricht offenkundig den dargestellten Zuteilungsregeln für Auskunftsrufnummern.\nOb den Kunden der Klägerin der \"Umweg\" über den Expertenpool zu\ndem einzelnen Berater gleichgültig war, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass\ndie Auskunftsnummer 00000 in einer Weise beworben wurde, die die direkte\nWeiterleitung zu einem bestimmten Teilnehmer versprach, was jedoch mangels einer\ndirekten Erreichbarkeit des Teilnehmers im öffentlichen Telefonnetz nicht möglich\nwar - und damit gegen die Vorläufigen Zuteilungsregeln verstoßen wurde (zumal\ngleichzeitig zu einer Nummer weiterverbunden wurde, die nicht erfragt war). Dieser\nMangel wurde mit Schreiben vom 14.11.2005 moniert, jedoch nicht abgestellt.\n\n48\n\nDass eine Weitervermittlung nur zulässig ist, wenn das Ziel auch direkt über eine\neigenständige Rufnummer aus dem öffentlichen Telefonnetz angewählt werden\nkann, ergibt sich auch aus der Mitteilung Nr. 305/2002 vom 26.06.2002, Amtsbl.\nRegTP 12/2002, S. 964 ff. Welchen Rechtscharakter diese \"Hinweise zu den Regeln\nfür die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste\" haben (die Beklagte spricht\nvon Auslegung der Vorläufigen Zuteilungsregeln) und ob sie für die Klägerin\nverbindlich sind, da sie erst nach der Rufnummernzuteilung an die Klägerin ergangen\nsind, kann offenbleiben. Bereits aus den Vorläufigen Zuteilungsregeln selbst ergibt\nsich - wie ausgeführt -, dass die mit dem Auskunftsdienst beworbene direkte\nVerbindung mit einem Teilnehmer als erfragte Rufnummer auch aus dem öffentlichen\nTelefonnetz hergestellt werden können muss. Dieser beworbene Teilnehmer ist das\nZiel des Anrufers, nicht irgendeine - unbekannte - technische Plattform. Das\nermöglichte der Dienst der Klägerin bereits strukturell nicht - worauf die Beklagte zu\nRecht hinweist, Bl. 121 der Gerichtsakte - und war deshalb kein Auskunftsdienst im\nSinne der Vorläufigen Zuteilungsregeln.\n\n49\n\nDarüber hinaus und unabhängig hiervon hatte der Dienst der Klägerin auch\ndeshalb nicht den Charakter eines Auskunftsdienstes, weil über ihn in allererster\nLinie Mehrwertdienste erbracht wurden, wozu die Auskunftsnummer nicht dient.\n\n50\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 B 1669/05 -, VG Köln,\nBeschluss vom 19.09.2005, NWVBl. 2006, 109 ff.\n\n51\n\nHierfür ist auf die vorstehend bereits dargestellte Werbung zu verweisen, die mit\ndem Tenor \"00000 - geprüfte Kartenleger und Hellseher\" dem Adressaten nicht den\nEindruck vermittelte, eine - allgemeine - Auskunftsrufnummer anzuwählen. Dies wird\nnoch verstärkt durch\n\n52\n\n die Fernsehwerbung: \"Lassen Sie sich von kompetenten Beratern in die\nZukunft blicken - 00000\" (Primetime Teleshop v. 08.11.2005, Bl. 24 BA heft 1)\n\n53\n\ndie Werbung auf der von der Klägerin betriebenen Website :\n\"Ihr astrologisches Traumpartnertelefon! Hier gibt es den Partner nach\nMaß...Alles, was Sie brauchen, ist ein Telefon... 00000\" (20.01.2006, Bl. 44\nBA Heft 1)\n\n54\n\nEntgegen den Vorläufigen Zuteilungsregeln, wonach die Weitervermittlung neben\nder im Vordergrund stehenden Beauskunftung von Rufnummern auch - als\nnachgeordneter Service - Bestandteil des Auskunftsdienstes sein kann, stand\naufgrund dieser Werbung bei der Klägerin allein und ausschließlich das Erbringen\nvon Mehrwertdiensten in der Gestalt des Anrufs und der Weitervermittlung über eine\nAuskunftsnummer im Vordergrund. Dies räumt die Klägerin letztlich auch selbst\nein:\n\n55\n\nWeder die Beauskunftung von Sonderrufnummern noch von\nTeilnehmerrufnummern habe praktisch eine Rolle gespielt (Äußerung des\nkaufmännischen Leiters der Klägerin bei der Anhörung am 06.03.2006, Bl. 11\nBA Heft 1)\n\n56\n\n\"Wir sind Kartenleger und keine Auskunft\" (Auskunft einer Call-Center-\nMitarbeiterin bei einem Testanruf der Beklagten am 11.11.2005 (Bl. 29\nBeiakte Heft 1)\n\n57\n\n\"Sofern Anrufer erkennbar aufgrund einer bestimmten Vermarktung des Aus-\nkunftsdienstes anrufen, wollen diese in aller Regel lediglich zu diesem Dienst\nweitervermittelt werden und haben kein Interesse an der Ansage einer\nRufnummer. Eine Ausnahme hiervon dürften lediglich die Testanrufer der\nBNetzA sein.\" (Klagebegründungsschriftsatz vom 08.08.2006, S. 17).\n\n58\n\nDiese Betrachtung ist kein unzulässiger Eingriff in die Werbefreiheit, vielmehr\nallein die gebotene Bewertung anhand der auch für den Auskunftsdienst der Klägerin\nmaßgeblichen Vorläufigen Zuteilungsregeln. Die bereits erwähnte Mitteilung\n305/2002 der Beklagten bestätigt dies:\n\n59\n\nZiffer 4: \"Bei Werbemaßnahmen muss zwischen der unter einer\nAuskunftsrufnummer erreichbaren Telefonauskunft und den eventuell nach\neiner Weitervermittlung erreichbaren weiteren Dienstleistungen deutlich\nunterschieden werden.\"\n\n60\n\nUnabhängig davon, ob dies für die Klägerin unmittelbar verbindlich war, konnte\nsie an diesem im Amtsblatt RegTP 12/2002, S. 964 ff. veröffentlichen Hinweis jedoch\nablesen, wie die Beklagte die - in jedem Fall verbindlichen und auch für sich schon\naussagekräftigen - Vorläufigen Zuteilungsregeln handhaben würde und ihr Verhalten\nrechtzeitig danach ausrichten. Dies hat sie jedoch nicht getan, auch nicht nach der\nAnhörung vom 14.11. 2005; u.a. blieb die Werbung auf danach\nunverändert. Auch der Zusatz \"Eine Nummer für alle Fälle\" oder der kleinformatige\nHinweis auf eine Auskunftsrufnummer bei den übrigen Werbeträgern änderten nicht\nsubstantiell die Ausrichtung der Werbung, die nach wie vor eindeutig auf die\nErbringung von Mehrwertdiensten gerichtet war, was eine zweckwidrige Nutzung\neiner Auskunftsrufnummer darstellt. Dadurch gewinnt der Betreiber unzulässige\nWettbewerbsvorteile gegenüber dem Betreiber einer Mehrwertdiensterufnummer, da\ner die kurzstellige und leicht merkbare Auskunftsnummer zu dafür nicht\nvorgesehenen Zwecken einsetzt.\n\n61\n\nDie Beklagte war angesichts dessen wegen der dargestellten Verstöße gegen\ndie von den Vorläufigen Richtlinien vorgesehene Verwendung der\nAuskunftsrufnummer zum Widerruf der Nummer berechtigt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TKG\ni.V.m. Abschnitt 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln). Die darin vorgesehene\nAnhörung hat stattgefunden.\n\n62\n\nSie hat dabei das ihr zustehende Ermessen auch zutreffend ausgeübt. \n\n63\n\nDer Klägerin wurden mehrfach Möglichkeiten eingeräumt, die beanstandeten\nMängel abzustellen. Von der ersten Beanstandung im November 2002 bis zur letzten\nAnhörung im November 2005 vergingen 3 Jahre, ohne dass es der Klägerin\ngelungen wäre, einen regelkonformen Auskunftsdienst einzurichten. Im Hinblick\ndarauf sind die immer noch bestehenden, vorstehend dargestellten\nPflichtwidrigkeiten nicht mehr unbeachtlich und erlaubten eine entschiedene\nReaktion der Aufsichtsbehörde zur Wahrung des Wettbewerbes und der Ordnung bei\nder geschäftsmäßigen Verwendung von Auskunftsnummern.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 a.a.O.; \n\n65\n\nIm Interesse eines funktionierenden Wettbewerbes war spätestens zu diesem\nZeitpunkt der Widerruf geboten. Zu den gesetzlichen Vorschriften, über deren\nEinhaltung im Rahmen der Nummernverwaltung die Regulierungsbehörde wacht,\ngehören insbesondere auch diejenigen des Gesetzes gegen den unlauteren\nWettbewerb (UWG). \n\n66\n\nSo ausdrücklich die Begründung zu § 43c TKG, BTDrs. 15/907, S.10. S.a.\nVG Köln, Urteil vom 28.01.2005, NJW 2005, 1880.\n\n67\n\nDies folgt für die Rufnummernverwaltung insbesondere auch aus dem Charakter\neiner knappen Ressource, der Rufnummern im allgemeinen und\nAuskunftsrufnummern der Gasse 118xy im besonderen zukommt. Sie bedürfen in\nbesonderem Maße der Regulierung.\n\n68\n\nOVG NRW, Urteil vom 06.12.2001 - 9 A 673/01 - S. 12 ff.; Beschluss vom\n08.01.2004 - 13 B 2225/03 -..\n\n69\n\nVon einer solchen knappen Ressource muss zurückhaltend, den Vorrat\nschonend Gebrauch gemacht werden und kann deshalb die Vergabe einer\nRufnummer nur bei alsbald funktionsgerechter Verwendung der Nummer\nvorgenommen werden. Sie soll deshalb bei einem Verstoß gegen diese\nfunktionsgerechte Verwendung dem Inhaber auch nicht verbleiben.\n\n70\n\nOVG NRW, Beschluss vom 08.01.2004 a.a.O.\n\n71\n\nOb die Klägerin hinsichtlich des Verstoßes ein Verschulden trifft, ist im\nvorliegenden Zusammenhang unerheblich. Sie ist verpflichtet sicherzustellen, dass\ndie Zuteilungsregeln und die Auflagen zum Zuteilungsbescheid effektiv eingehalten\nwerden; bloße \"Bemühungen\" genügen nicht. \n\n72\n\nVG Köln, Beschluss vom 19.09.2005 a.a.O.\n\n73\n\nAuf die von ihr angeführten technischen und personellen Hinderungs- bzw.\nEntschuldigungsgründe kommt es daher nicht an; dies gilt erst recht, wenn am Ende\ndrei Jahre (seit Zuteilung sogar mehr als fünf Jahre) verstrichen sind, ohne dass die\nAuskunftsnummer vorschriftsmäßig genutzt wird. Im Anbetracht der besonders\nknappen Ressource der fünfstelligen Auskunftsrufnummern und des extrem langen\nZeitraums der zuteilungswidrigen Verwendung der Rufnummer durch die Klägerin -\nder andererseits zahlreiche Chancen zur Abwendung des Widerrufs eingeräumt\nworden sind - war das Widerrufsermessen auf Null in Richtung Widerruf\ngeschrumpft. Es handelt sich nicht um einen \"Bagatellverstoß\". Dies gilt vor allem\nauch im Hinblick darauf, dass wegen der Nichterreichbarkeit der Berater aus dem\nöffentlichen Telefonnetz der Auskunftsdienst der Klägerin auch im Zeitpunkt des\nWiderrufs - wie ausgeführt - immer noch strukturell mangelhaft war. Dass die\nBeklagte während dieses langen Zeitraums immer wieder zugewartet hat, führt\njedoch nicht zu einem anzuerkennenden Vertrauensschutz der Klägerin: zum einen\nsind Gesichtspunkte eines etwaigen Vertrauensschutzes im Rahmen der hier\neinschlägigen §§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, 67 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht zu berücksichtigen,\nwie § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG zeigt; zum anderen ist der Klägerin stets\nverdeutlicht worden, dass bei Nichtnutzung der Nummern letztlich der Widerruf\nfolgen muss. Angesichts der von der Klägerin fortlaufend vorgetragenen neuen\nTatsachen, die die Beklagte stets zum Anlass einer neuerlichen Prüfung genommen\nhat, war im Zeitpunkt des endgültigen Widerrufs auch die Frist des § 48 Abs. 4\nVwVfG nicht verstrichen.\n\n74\n\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, die besondere\nRegulierungsbedürftigkeit der Auskunftsrufnummern, das Gewicht der Wahrung des\nWettbewerbes, die Dauer der zuteilungswidrigen Nutzung der Nummer und die\nTatsache, dass die Klägerin - wie sie es dann auch getan hat - ihr Geschäftsmodell\nregelkonform unter einer Mehrwertdiensterufnummer unverändert fortführen kann,\nliegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die\nunveränderte \"strukturelle\" Unverträglichkeit des Modells mit den Vorläufigen\nZuteilungsregeln erlaubte auch keine befristete Abschaltung. Die Vergeblichkeit der\nWerbeaufwendungen für die widerrufene Auskunftsrufnummer fällt bei zweckwidriger\nVerwendung der Nummer in den alleinigen Risikobereich der Klägerin.\n\n75\n\nAm Widerruf war die Beklagte auch nicht gehindert, weil die Klägerin dadurch\nanders behandelt worden wäre als andere Auskunftsnummerninhaber. Es ist\nvorliegend weder über die Verfahrensweisen dieser anderen Rufnummerninhaber,\nnoch über die Usancen der \"Branche\" oder die generelle Zulässigkeit von\nWeitervermittlungsmodellen zu entscheiden. Es geht hier vielmehr um den konkreten\nEinzelfall der Klägerin und dessen rechtliche Bewertung. Wenn die Beklagte in\nanderen Fällen von Verstößen beim Betreiben von Auskunftsrufnummern nicht\neingeschritten wäre, vermittelte dies der Klägerin auch keinen Anspruch auf\nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n76\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 a.a.O.\n\n77\n\nUnabhängig hiervon sind der Kammer jedoch zumindest zwei Fälle des\nWiderrufs bei zuteilungswidriger Verwendung von Auskunftsrufnummern bekannt (in\neinem vergleichbaren Fall hinsichtlich der Nummer 00000 vgl. VG Köln, Beschluss\nvom 19.09.2005 a.a.O. und OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 a.a.O. sowie\nhinsichtlich der Nummern 00000 und 00000 11 K 1607/06 a.a.O.). Darüber hinaus\nhat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, es sei beabsichtigt, in\nvergleichbaren Fällen künftig ebenfalls einen Widerruf der Rufnummern\ndurchzusetzen. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt und\nmit Schriftsatz vom 14.04.2008 - wie vom Gericht erbeten - die insofern bereits\nangestellten Bemühungen eingehend dargestellt. Insofern ist ein Verstoß gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz nicht erkennbar. Auf eine eventuell abweichende\nfrühere Sichtweise der Beklagten kommt es nicht an.\n\n78\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-22/11-k-2940-06","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-22/11-k-2940-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251972","retrieved":"2026-07-09 02:15:16.158893+00:00"}}