{"status":"available","doknr":"OLD252677","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0819.22K4851.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"22 K 4851/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 verpflichtet, dem \nKläger für die Vorbereitung zur Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) \nfür den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 Förderleistungen nach dem AFBG in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz \n(AFBG) für eine Fortbildung zum Meister für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2). \n\n3\n\nDer im Jahre 1979 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der \nRealschule von 1995 bis 1998 eine Lehre als Tischler. Im Anschluss hieran war er \nals Tischler berufstätig und arbeitete ab April 2001 bei der V. C. . \nWährend dieser Zeit absolvierte er von Dezember 2000 bis September 2001 einen \nKurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk (Teil 3 u. 4) in \nTeilzeitform. Am 16. April 2007 beantragte er Förderleistungen nach dem AFBG für \nden Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. \n2). Dieser Kurs sollte in Zeit von Mai 2007 bis Januar 2008 in Vollzeitform \ndurchgeführt werden und insgesamt 970 Unterrichtsstunden umfassen. Mit Bescheid \nvom 27. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Förderungshöchstdauer \nnach § 2 Abs. 3 AFBG von 41 Monaten im Fall des Klägers überschritten sei. Für die \nDauer der Förderung sei nicht auf die zeitliche Dauer der einzelnen \nVorbereitungskurse abzustellen, sondern auf den Zeitraum ab Beginn der ersten \nFördermaßnahmen im Dezember 2000. Bei einer Berücksichtigung von 41 Monaten \nFörderungshöchstdauer ende die Förderung somit Ende April 2004. Dieser Zeitpunkt \nsei bereits zu Beginn der beabsichtigten Fördermaßnahme im Mai 2007 deutlich \nüberschritten.\n\n4\n\nAm 17. Juli 2007 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug \ner vor, dass die Förderungsdauer in seinem Fall nicht überschritten werde, da die \nZeiten zwischen den einzelnen Kursen förderungsrechtlich unerheblich seien. Er \nverwies insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordhrein-Westfalen, nach der allein auf die Dauer der einzelnen \nFörderungsabschnitte abzustellen sei (Nettozeit-Betrachtung). Entgegen der \nRechtsansicht der Beklagten könne dem Gesetz eine Beschleunigungsfunktion nicht \nentnommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 wies die \nBeklagte den Widerspruch unter Hinweis auf ihre ständige Verwaltungspraxis sowie \nEntscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte zurück.\n\n5\n\nAm 17. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht \ner sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 dem Kläger \nFörderleistungen für die Fortbildung zum Meister für das Tischlerhandwerk \n(Teil 1 u. 2) für den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 in gesetzlicher Höhe \nzu bewilligen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n14\n\nDas Gericht kann mit Einverständnis der Beklagten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\n\n16\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die begehrten Förderleistungen für den \nKurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) \nzu bewilligen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 ist deshalb rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten; er ist aufzuheben § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n17\n\nEntgegen der Rechtsansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die \nBewilligung von Förderleistungen nach § 2 Abs. 3 AFBG im Fall des Klägers vor. Die \nKammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n18\n\nOVG NW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - sowie \nvom\n15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - FamRZ 2002, 355.\n\n19\n\nHiernach ist bei der Förderungshöchstdauer auf die Gesamtdauer der einzelnen \nMaßnahmeabschnitte abzustellen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut und der \nSystematik der einschlägigen Vorschriften des AFBG. Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 \nAFBG wird die Gesamtdauer der Maßnahme zeitlich auf 36 Kalendermonate \n(Vollzeitform) sowie 48 Kalendermonate (Teilzeitform) beschränkt. Da nach § 2 Abs. \n3 Satz 3 AFBG die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen kann, \nist die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgeblich. Diese Regelung ist inhaltlich \neindeutig. Sie wird bestätigt durch die Vorschrift des § 11 AFBG wonach die \nFörderungsdauer bei Vorliegen sachlicher Gründe angemessen verlängert werden \nkann (Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes, Betreuung eines \nbehinderten Kindes, schwere Erkrankung des Teilnehmers, Pflege eines nahen \nAngehörigen sowie besondere Umstände des Einzelfalles oder rechtlich \nvorgeschriebene längere Dauer der Vorbereitungsmaßnahme).\n\n20\n\nEntgegen der Rechtsansicht der Beklagten enthält das Gesetz keine Regelung \nzur Beschleunigung der Fortbildungsmaßnahme. Eine derartige Regelung würde \nauch dem Sinn und Zweck der Fördermaßnahmen nach dem AFBG widersprechen. \nDenn das Gesetz soll für Personen, die bereits im Beruf stehen, einen beruflichen \nAufstieg ermöglichen und hierfür entsprechende Fördermittel bereitstellen. Diese \nPersonen befinden sich regelmäßig bereits in einer beruflichen Tätigkeit und \nabsolvieren zumeist einen Teil der Fortbildungsmaßnahmen neben dem Beruf in \nTeilzeitform. Sobald ihre berufliche Tätigkeit die Möglichkeit zulässt, die \nzeitintensiven Teile der Vorbereitungsmaßnahmen in Vollzeitform durchzuführen, \nentschließen sie sich zur Absolvierung der noch ausstehenden \nVorbereitungsmaßnahmen. Es liegt in der Natur einer derartigen Aufstiegsfortbildung, \ndass zwischen einzelnen Maßnahmeabschnitten je nach den beruflichen \nGegebenheiten in der Praxis ein längerer oder kürzerer Zeitraum liegen kann. Der \nGedanke der Beschleunigung der Maßnahmen sowie der Durchführung in einem \nbestimmen (engen) zeitlichen Rahmen wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht \nvereinbar. Sinn und Zweck von Fördermaßnahmen nach dem AFBG sind \nnaturgemäß anders als etwa Maßnahmen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dem BAföG soll nämlich die \nAusbildung vor Beginn des 30 Lebensjahres beginnen und sie soll vom Studierenden \nplanvoll und zügig durchgeführt werden. Die Durchführung des Studiums in \neinzelnen Studienabschnitten mit entsprechenden zeitlichen Intervallen oder die \nDurchführung des Studiums in Teilzeitform ist deshalb rechtlich nicht vorgesehen. \nDie Ausbildung soll vielmehr ohne vermeidbare zeitliche Verzögerungen „in einem \nZuge\" durchgeführt werden, wobei die Ausbildung die Arbeitskraft des \nAuszubildenden grundsätzlich voll in Anspruch nehmen soll (§ 1 Abs. 5 Satz 1 \nBAföG). Eine derartige Verpflichtung des Fortbildungswilligen zur Beschleunigung \nund Abschluss der Fortbildung in einem bestimmten zeitlichen Gesamtrahmen \nenthält das AFBG aus den dargelegten Gründen nicht\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-19/22-k-4851-07","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-19/22-k-4851-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252677","retrieved":"2026-07-09 02:15:41.674606+00:00"}}