{"status":"available","doknr":"OLD252675","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0819.14K461.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"14 K 461/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides\ndes Beklagten vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht\ndie Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks V.----ring 0/D.-------platz 00 in 00000 L. . Das\nGrundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit\nGrundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2005 zu\nAbfallgebühren in Höhe von 3.855,57 EUR heran. \n\n3\n\nAm 26. Januar 2005 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom\n10. Januar 2007 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Abfallgebühren\nu.a. auf der Basis der an die Abfallversorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln MBH (AVG) gezahlten Entgelte\nberechnet würden. Diese Entgelte entsprächen den \"Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von\nSelbstkosten\" (LSP). Die Entscheidung zur Errichtung der Restmüllverbrennungsanstalt (RMVA) durch die AVG sei nicht\nzu beanstanden, sie liege im Rahmen des der Stadt Köln zustehenden Organisationsermessen. Die RMVA sei auch nicht\nüberdimensioniert. Die Größe sei aufgrund umfangreicher Berechnungen anhand möglicher Ausfallzeiten\nsowie unter Berücksichtigung eines von der Stadt Köln beauftragten Gutachtens zur Zusammensetzung des Kölner\nAbfalls und der daraus resultierenden Heizwertanalyse bestimmt worden. Es sei im Übrigen auch nicht möglich,\naus den tatsächlich erzielten hohen Leistungen der RMVA auf eine Überdimensionierung zu schließen. Die\nVerfügbarkeit der Kölner Anlage liege mit über 95% weit über den zum Zeitpunkt der Planung und\nGenehmigung erreichten Verfügbarkeiten von anderen damals - und heute - betriebenen Anlagen. \n\n4\n\nAm 9. Februar 2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird - unter Bezugnahme auf den Vortrag\nim Verfahren 14 K 478/07 und 14 K 480/07 - vorgetragen, dass der Abfallgebührenbescheid rechtswidrig sei, da die\ndem Abfallgebührenbescheid zugrundeliegende Abfallgebührensatzung nichtig sei. Diese sei nämlich aufgrund\neiner fehlerhaften Kalkulation der Leistungen der AVG zustande gekommen. Insoweit sei im Rahmen der Überprüfung\nnach LSP zu berücksichtigen, dass die RMVA überdimensioniert sei. Insgesamt werde die Überdimensionierung\nder Anlage durch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - ,\nauf das Bezug genommen werde, belegt. Durch diese Feststellungen sei auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer -\ndie bislang eine Überdimensionierung verneint habe - hinfällig. Insbesondere sei das LG Köln in seinem\nUrteil zum Ergebnis gekommen, dass die RMVA eine Kapazität von 578.160 T/a aufweise; die Bezirksregierung Köln\ngehe von einer Kapazität von 560.000 T/a aus. Der bei Errichtung der RMVA prognostizierte Bedarf habe aber bei\n420.000 T/a gelegen. Die Überkapazität der RMVA werde dadurch belegt, dass in der Folge im Durchschnitt\nweniger als 400.000,00 T/a durch die Stadt Köln an die RVG geliefert worden. \n\n5\n\nDie RMVA sei auch über die genehmigten T/a hinaus überdimensioniert, d.h. sie könne - und tue dies\nauch - weit mehr Müll verbrennen, als in den zugrunde liegenden Genehmigungsbescheiden genehmigt worden sei. Dies\nergebe sich daraus, dass der von der AVG angegebene Heizwert von 8.700 kJ/kg weitaus zu niedrig angesetzt sei. Ein\nsolcher Heizwert sei nur für Hausmüll denkbar, tatsächlich würden in der RMVA aber auch Sortierreste\nund Sperrmüll verbrannt; der Heizwert dieser Müllarten übersteige den von Hausmüll weit. Insgesamt\nmüsse daher der Heizwert tatsächlich über 11.300 kJ/kg liegen. Weiter seien die Angaben der AVG zur\nVerfügbarkeit der Anlage nicht nachvollziehbar. Eine Auslastung in Höhe von 96% pro Linie sei technisch nicht\nmöglich, realistisch liege die Auslastung in einem Bereich von 82 bis 85%. \n\n6\n\nFolge von alldem sei, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müsse. Durch dieses\nSachverständigengutachten sei zu ermitteln, welche Kosten durch die Errichtung einer zutreffend dimensionierte Anlage\nentstanden wären; insoweit sei davon auszugehen, dass allein ein Errichtungspreis von 1.000,00 EUR pro Tonne\nLeistungskapazität angemessen sei. Sodann seien die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen auf der Basis der\nKosten für eine zutreffend dimensionierte Anlage zu ermitteln.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des\nBeklagten vom 10. Januar 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt nimmt er auf seinen Vortrag im Verfahren 14 K 478/07 Bezug. \n\n12\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 14 K 478/07, 14 K 791/07,\n14 K 3986/07 und 14 K 4213/07 ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage ist begründet. Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten\n(§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n15\n\nGrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Abfallgebühren für das Jahr 2005 kann nur § 1\nAbs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln in der\nFassung vom 17. Dezember 2004 (AbfGebS) sein. Diese Satzung ist indes nichtig, da sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG NRW) verstößt. \n\n16\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren das veranschlagte\nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel\ndecken. Daraus folgt in Verbindung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 75 Abs. 1\nSatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und dem Äquivalenzprinzip, dass nur die erforderlichen,\nd.h. die nicht überflüssigen bzw. übermäßigen, Kosten berücksichtigt werden dürfen. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl\n1995, S. 1147 und Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,\nStand September 2007, § 6 Rdnr. 69 ff. m.w.N. \n\n18\n\nKosten in diesem Sinne sind die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2\nSatz 1 KAG NRW). Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene\nFremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Im Rahmen der Fremdleistungsentgelte haben die Gemeinden vorausschauend\nzu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Ist kein Marktpreis,\nsondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation nach den jeweils geltenden preisrechtlichen\nVorschriften (hier die VO PR Nr. 30/53 sowie die LSP) vereinbart, bezieht sich die Prüfungspflicht darauf, dass die\nEntgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt.\n\n19\n\nOVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996\n- 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 1999 - 14 K 6972/96 - .\n\n20\n\nNach § 4 Abs. 1 LSP werden im Rahmen der Ermittlung der Selbstkostenpreise die Kosten aus Menge und Wert der\nfür die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Zu den Kosten\nfür die aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter gehören dabei nach\nNr. 37 LSP auch die Abschreibungen sowie die nach Nr. 43 LSP zu berücksichtigenden kalkulatorischen Zinsen. In\ndiesem Rahmen sind nach Nr. 4 Abs. 2 LSP bei Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe der\nKosten diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der\nLeistungen dienen; hinzu tritt insoweit, dass die geltend gemachten Kosten nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen\ndürfen. \n\n21\n\nVgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147; Urteil vom 5. April 2001\n- 9 A 1795/99 - , NWVBl 2002, S. 37. \n\n22\n\nDaraus folgt, dass im Rahmen der Ermittlung der Selbstkosten die Preise bzw. Kosten nicht berücksichtigungsfähig\nsind, die auf einer Überdimensionierung von Anlagen beruhen, denn auch diese Kosten dienen bei wirtschaftlicher\nBetriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen und widersprechen dem Äquivalenzprinzip. Insoweit sind nach\nder Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer allerdings allein die zum Zeitpunkt der Planung der Anlage erkennbaren\nUmstände unter Berücksichtigung der seinerzeit erstellten Gutachten maßgeblich. Zwar führt diese\nRechtsprechung im Ergebnis dazu, dass Kosten einer Überdimensionierung, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Planung\nnachvollziehbaren, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses sich jedoch als fehlerhaft herausgestellten, Planung ergeben haben,\nauch dann einseitig den Kommunen zugewiesen werden, wenn - wie hier - die seinerzeitige Planung im Einvernehmen zwischen\nKommune und Unternehmer erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der\nAVG vom 27. Mai 1992). Aus Gründen der Kontinuität und der Rechtseinheit hält die Kammer jedoch - noch -\nan dieser Rechtsprechung fest. Jedenfalls sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Anlage überdimensioniert ist,\nauch Ausfallzeiten und Leistungsspitzen zu berücksichtigen. \n\n23\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - ,\nNVwZ-RR 2002, S. 223; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .\n\n24\n\nDer zeitliche Rahmen für die Gebührenkalkulation wird grundsätzlich durch den - in der Zukunft liegenden\n- Veranlagungszeitraum bestimmt. Daraus folgt, dass es hinsichtlich der Überprüfung der Gebührenkalkulation\nauf die vor Beginn der Leistungsperiode erkennbaren Umstände ankommt; dies gilt für alle kalkulationsrelevanten\nUmstände, gleich welcher Natur sie sein mögen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 - , StuGR 1997, S. 162; Beschluss vom 19. Januar 1990\n- 2 A 2171/87 - ; Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 102. \n\n26\n\nNach diesen Grundlagen festgestellte Mängel der Kostenkalkulation führen nur dann zur Nichtigkeit der\nGebührensatzung, wenn im Ergebnis das Kostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Auch muss eine etwaige\nKostenüberschreitung mehr als 3% betragen; anderes gilt nur, wenn durch die Gemeinde ein bewusst übersetzter\nKostenansatz zugrunde gelegt wird. \n\n27\n\nOVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 438, vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996,\n697 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470; Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - , StGR 1998,\nS. 154.\n\n28\n\nAn diesen Maßstäben gemessen ist die Gebührenkalkulation der Stadt Köln zu beanstanden, da die von\nder Stadt Köln akzeptierte Kalkulation der AVG nach den LSP mangelhaft ist; dies führt zur Nichtigkeit der\nGebührensatzung. Der Stadt Köln musste sich für das Gebührenjahr 2005 eine Überprüfung\nder sog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA aufdrängen (1.). Die\nRMVA ist überdimensioniert, die Einbeziehung der Überdimensionierungskosten verstößt gegen Nr. 4 Abs. 2\nLSP und das Equivalenzprinzip. (2.). Die Mangelhaftigkeit der Kalkulation der Satzungsentgelte führt im Ergebnis -\ntrotz eines partiellen Ausgleichs durch den sog. Deckungsbeitrag - zur Nichtigkeit der Gebührensatzung (3.). \n\n29\n\n1. Der Stadt Köln musste sich für das Gebührenjahr 2005 eine Überprüfung der sog.\nSatzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA aufdrängen. Zwar hatte die\nerkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25. Februar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die\nRMVA nicht überdimensioniert sei. Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen Feststellungen durch die\nausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Köln vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 -\nmaßgeblich erschüttert worden. Dabei ergab sich aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Köln\nauch, dass sogar der damalige Leiter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde - Herr Dr. Antwerpes -\ndavon ausging, dass die RMVA überdimensioniert sei. Damit bestand aller Anlass die Frage nach einer\nÜberdimensionierung der RMVA - erneut - einer Überprüfung zu unterziehen. \n\n30\n\n2. Die RMVA ist um 25% überdimensioniert. In der RMVA konnten im Jahr 2005 aufgrund der technischen und\ngenehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a verbrannt werden (a).\nErforderlich wäre aber nur der Bau einer Anlage gewesen, mit der eine Gesamtgigajoulewert von 4.825.665,00 GJ/a\nhätte verbrannt werden können (b). Daher hätte die Stadt Köln nach Nr. 4 Abs. 2 LSP und dem\nEquivalenzprinzip nur 75% der von der AVG für die RMVA geltend gemachten Kosten akzeptieren dürfen (c). \n\n31\n\na) In der RMVA konnten im Jahr 2005 aufgrund der genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem\nGesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a (= Abfallmenge von 569.400 T/a bezogen auf einen Heizwert von 11.300 kJ/kg)\nverbrannt werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Genehmigungsbescheid vom 20. September 2000. Insoweit folgt\nsowohl aus dem Tenor wie auch aus den Gründen des Bescheides, dass für die Genehmigung letztlich der\nGesamtgigajoulewert - und nicht etwa eine Abfallmenge - entscheidend sein sollte. Der Bescheid formulierte \"bezogen\nauf einen Heizwert von....\", auch ist in der Sache klar, dass der Heizwert von 11.300 kJ/kg nie exakt zu erreichen war.\nAuch tatsächlich konnte die Anlage im Jahr 2005 \"nur\" eine maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von\n6.434.220,00 GJ/a erbringen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten\nbzw. der AVG im Verfahren 14 K 791/07 und daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser\nFeuerungswärmeleistung genehmigt wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bzw. Feststellung spricht nicht, dass\naufgrund der Art des in der RMVA verbrannten Mülles ein Heizwert von 8.700 kJ/kg gar nicht erreichbar gewesen\nwäre. Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten\nund substantiierten Angaben des Beklagten im Verfahren 14 K 791/07 in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen\n10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund der Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein\nHeizwert von 11.300 kJ/kg zwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung. Auch die\nklägerische Behauptung, dass die hohe Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern dass vielmehr\nlediglich eine Auslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG Köln hat\nin dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für \"moderne\" Anlagen eine Auslastung von 90% angesetzt. Weiter ist\nnachvollziehbar, dass die - hier unstreitige - hohe Wartungsqualität einer Anlage die Auslastung erhöhen kann.\nSchließlich beruht auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die\nUmrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne,\nauf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen. Durch die Umstellung von Pfeifen- auf Düsenquenche kommt es lediglich\nzu einer Kapazitätssteigerung von ca. 10% (nämlich von 6.434.220,00 GJ/a auf 7.077.940 GJ/a). \n\n32\n\nb) Bei zutreffender Planung wäre eine Anlage, mit der ein Gesamtgigajoulewert von 4.825.665,00 GJ/a hätte\nverbrannt werden können, für die Beseitigung des Kölner Mülls ausreichend gewesen. Zwar ergibt sich\neine Überdimensionierung der Anlage nicht daraus, dass heute in der RMVA in großem Umfang Müll von\nDrittanlieferern verbrannt wird. Denn maßgeblich für die Frage der Überdimensionierung ist die\nErkenntnislage bei Planung der Anlage. Bezogen auf den Zeitpunkt der Planung der Anlage konnte - noch - von einer\nnotwendigen Verbrennungsleistung von insgesamt 427.050 T/a bei einem Heizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. von einem\nGesamtgigajoulewert von 4.825.665 GJ/a) ausgegangen werden. Sowohl der Tonnagenansatz - 421.000 T/a - , als auch der\nprognostizierte Heizwert - 11.300 kJ/kg - , wie auch ein Zuschlag von 5% für Spitzenaufkommen sind nicht zu\nbeanstanden. \n\n33\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003\n- 14 K 3507/00 - . Vgl. allerdings zur Problematik der Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung\nund des geänderten KrW/AbfG HessVGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 - , NVwZ-RR 2000, S. 243.\n\n34\n\nTatsächlich errichtet wurde aber eine um 25% größere Anlage, nämlich eine solche mit einer\npotentiellen Verbrennungsleistung von 569.400 T/a bei einem Heizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. mit einem Verbrennungswert\nvon 6.434.220,00 GJ/a). Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie\n- die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier\nKapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) - nicht mit der\nNotwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%,\nvgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl.\nBA III und BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden. Zwar sind Leistungsspitzen und\nWartungsausfälle im Rahmen einer Anlagenplanung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt\njedoch nur, wenn eine geringe Abfallvorhaltekapazität besteht. Eine solche geringe Abfallvorhaltekapazität\nvon 5 Tagen wurde zwar durchgängig in den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie und den Ausführungen\nim Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA behauptet. \n\n35\n\nVgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: \"Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der\nMüllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe\ndes Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte..... Die Stapelmenge im Bunker ist begrenzt\nauf die Tonnage von 5 vollständigen Verbrennungstagen.....\". BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07:\n\"Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale\nVerbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt....\"\n\n36\n\nDiese Behauptung - die durch Vorlage der genannten Unterlagen auch gegenüber dem Gericht aufgestellt wurde -\nentspricht indes nicht den Tatsachen. Tatsächlich wurde nämlich eine RMVA errichtet, in der eine\nAbfallvorhaltekapazität von 14 bis 21 Tagen besteht. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der AVG auf ihrer\nInternetseite, in den ausgeführt wird: \"Im Restmüllbunker wird der \"homogenisierte\" Abfall zwischengelagert.\nEr dient als Puffer für die nachfolgenden Öfen. In ihm kann der Abfall für zwei bis drei Wochen\nvorgehalten werden.\"; die Richtigkeit dieser Angaben wurde auf Vorhalt in mündlicher Verhandlung nicht abgestritten.\nDass bezogen auf eine derartige Vorhaltekapazität noch die Problematik der Leistungsspitzen und - in erheblichem\nUmfang - auch Wartungsausfällen besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Wartungsausfällen und\nLeistungsspitzen kann - nach dem Durchlauf des Abfalls durch den Tagesmüllbunker - die nicht verbrannte bzw. mehr\nanfallende Menge im Restmüllbunker zwischengelagert und dann sukzessive verbrannt werden. Denn die RMVA darf - nach\nden Angaben der AVG im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA - bei Leistungsspitzen und bei\nWartungsausfällen den Abfall im zulässigen Überlastbetrieb von 110% verarbeiten, auch bestehen nicht\nnur Leistungsspitzen sondern naturgemäß auch Anlieferungstiefpunkte (z.B. in Urlaubzeiten). Schließlich\nsind die Leistungsspitzen und Wartungsausfälle - weitestgehend - planbar, von daher kann einer Überfüllung\ndes - großen - Restmüllbunkers dadurch Rechnung getragen werden, dass vor Eingang der Leistungsspitzen bzw. vor\nDurchführung der notwendigen Wartungen der Bunker sukzessive gelehrt wird. Dementsprechend haben der Beklagte und die\nAVG wie gesagt selbst durchgängig einen Zusammenhang zwischen Bunkergröße und der Notwendigkeit der\nBerücksichtigung von Wartungsausfällen und Leistungsspitzen hergestellt. \n\n37\n\nDie Angaben über die tatsächliche Bunkergröße sind abrufbar - Stand 13. Dezember 2007 - unter\nhttp://www.avgkoeln.de/downloads/Infoblatt_RMVA.pdf. \n\n38\n\nDies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 im Verfahren VG Köln\n14 K 791/07 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95,62 bzw. 97,26 % lediglich dahingehend auswirkt,\ndass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99,5% reduziert wird. Von daher\nrechtfertigen die bei Planung in Ansatz gebrachten Wartungszeiten von 15% lediglich - und großzügig bemessen -\nnur eine Kapazitätserhöhung von 5%. Im Übrigen macht es keinen Sinn, Spitzenbedarfszuschläge und\nWartungszeitenabschläge schlicht zu addieren, da durch Planung ein aufeinandertreffen von - weitestgehend vorsehbarem\n- Spitzenbedarf und - ebenfalls weitestgehend vorhersehbaren - Wartungsausfällen vermieden werden kann. \n\n39\n\nGegen eine Berücksichtigung von Wartungszeiten von 15% auch - mit anderer Argumentation - LG Köln, Urteil\nvom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . \n\n40\n\nDamit ist die Anlage in Höhe von 25% überdimensioniert. Eine Hinnahme dieser Überdimensionierung kommt\nnicht mit der Erwägung in Betracht, dass bei Planung derartiger Anlagen - zwangsläufig - planerische Unsicherheiten\nbestehen. Denn diesen Unsicherheiten wurde bereits im Rahmen der Hinnahme der Planungskonzeption der Anlage durch die\nEinräumung großzügiger Einschätzungsspielräume - u.a. hinsichtlich der Einschätzung der zu\nerwartenden Tonnagen und des durchschnittlichen Heizwerts - Rechnung getragen; eine Einräumung \"doppelter\" - d.h.\nindividueller und pauschaler - Einschätzungsspielräume kommt nicht in Betracht. Auch in der Sache ist die\nZubilligung eines \"Überdimensionierungszuschlags\" von 25% aufgrund pauschaler planerischer Unsicherheiten nicht\ngerechtfertigt. Denn insoweit bestanden keine \"planerischen Unsicherheiten\". Vielmehr wurde die RMVA - jedenfalls durch\ndie AVG - vorsätzlich überdimensioniert (sei es, um zumindest auch die Abfallmengen aus anliegenden Kreisen zu\nverbrennen, sei es um nach vollständigem Inkrafttreten der TASi Gewinne zu erzielen). \n\n41\n\nVgl. dazu LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . \n\n42\n\nc) Dieser Überdimensionierung um 25% ist im Rahmen der Überprüfung der angesetzten Entgelte für\nFremdleistungen nach Nr. 4 Abs. 2 LSP und dem Äquivalenzprinzip dadurch Rechnung zu tragen, dass von den geltend\ngemachten Kosten für die RMVA pauschal 25% gekürzt werden. Insbesondere kann insoweit nicht auf die Kosten\neiner anderen - hypothetischen - Anlage abgestellt werden. Zum einen lässt sich darüber, welche andere\nPlanungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die AVG und die Stadt Köln bei\nZugrundelegung einer geringeren Dimensionierung getroffen hätten, nur spekulieren. Zum anderen war es der Stadt\nKöln und der AVG - im Rahmen der erforderlichen Genehmigungen - unbenommen auch eine überdimensionierte RMVA\nzu errichten. Der Gebührenzahler hat allerdings nur für eine \"richtig\" dimensionierte RMVA einzustehen. Dem\nVerhältnis, zwischen dem Recht auch überdimensionierte Anlage zu errichten und der Pflicht, den\nGebührenzahlern nur die Kosten für richtig dimensionierte Anlagen in Rechnung zu stellen, kann letztlich nur\nim Wege pauschalierter Abschläge auf die Kosten für die Anlage Rechnung getragen werden. Schließlich\nwäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelbar, um wie viel eine geringer\ndimensionierte Anlage seinerzeit kostengünstiger gewesen wäre. Die Einholung eines diesbezüglichen\nGutachtens begegnet Schwierigkeiten, weil Preise für Leistungen kaum ex post durch Gutachten feststellbar sind,\nda sie durch Angebot und Nachfrage gebildet werden. Die Durchführung einer \"nachträglichen Ausschreibung\" ist\naber nicht möglich. Soweit sich dies alles möglicherweise deshalb nachteilig auf den Beklagten bzw. die AVG\nauswirkt, da eine kleinere Anlage möglicherweise proportional teurer gewesen wäre, geht dies mit dem Beklagten\nbzw. der AVG heim. Der Beklagte und die AVG waren es, die eine überdimensionierte Anlage errichtet haben, jedenfalls\ndie AVG hat die Überdimensionierung vorsätzlich herbeigeführt. \n\n43\n\nZum erstgenannten Gesichtspunkt HessVGH, a.a.O. \n\n44\n\n3. Diese Mangelhaftigkeit der Kalkulation der sog. Satzungsentgelte führt zur Nichtigkeit der Gebührensatzung.\nZwar hat die AVG im Ergebnis einen Teil der nicht ansatzfähigen Kosten der Überdimensionierung durch den sog.\nDeckungsbeitrag - der mit den Drittverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - teilweise wieder ausgeglichen. Damit\nkonnte jedoch die Kürzung der Kosten für die Überdimensionierung - infolge der im Jahr 2005 geringen\nFremdverbrennungsentgelte - nicht hinreichend ausgeglichen werden: Die 3% - Grenze liegt für das Jahr 2005 bei\n4.247.789,10 EUR. Der Gebührenschuldner wurde im Jahr 2005 mit veranschlagten Verbrennungskosten in Höhe von\n78.116.943,00 EUR (brutto) belastet, tatsächlich hätten ihm aber (höchstens) 70.335.368,00 EUR (brutto)\nin Rechnung gestellt werden dürfen.\n\n45\n\nIm Einzelnen ergibt sich dies rechnerisch aus folgendem: Infolge der Überdimensionierung der Anlage sind in einem\nersten Schritt die Fixkosten, die variablen Kosten und die Erlöse aus der Vorkalkulation RMVA 2005 um 25% zu\nkürzen (= Fixkosten: 69.437.437,00 EUR; = variable Kosten: 9.772.935,00 EUR, = Erlöse: 7.458.329,20 EUR).\n\n46\n\nIn einem zweiten Schritt sind sodann die so errechneten Fixkosten zwischen der Stadt Köln und den\nFremdanlieferererlösen, die aufgrund des Satzungspreises erzielt wurden, entsprechend des veranschlagten\nTonnageverhältnisses (Köln 370.000 T/a - d.h. 92,17%, Fremdanlieferer mit Satzungspreis 31.400 T/a, d.h. 7,83%)\nzu verteilen. Daraus ergeben sich Fixkosten für die Stadt Köln in Höhe von 64.000.485,00 EUR, die\nFremdanlieferer sind mit Fixkosten von 5.436.951,30 EUR zu belasten.\n\n47\n\nIn einem dritten Schritt sind die variablen Kosten und die Erträge auf der Basis der Annahme, dass die Anlage 25%\nweniger hätte verbrennen können, zwischen der Stadt Köln - deren 370.000 t für das Jahr 2005 zwingend\nhätten verbrannt werden müssen -, den Fremdanlieferern, die den Satzungspreis zahlten - deren Menge von 31.400 t\nfür das Jahr 2005 ebenfalls Vorrang vor den Mengen hatten, die \"nur\" zum \"normalen\" Fremdanliefererverbrennungspreis\nverbrannt werden mussten - und den \"normalen\" Fremdanliefern neu zu verteilen. Dabei ist eine Anlage mit einer maximal\nmöglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des\nPlanansatz 2005 dann eine Verbrennungsmenge von 496.665,51 T/a bei einem Heizwert von 9,9 GJ hätte erzielt werden\nkönnen (Berechnung wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche\nFeuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99% = 4.777.408,3 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von\n9,9 GJ Verbrennungsmenge dann zu 482.566,49 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2,3% = 493.665,51, zuzüglich\nMenge Fe-Schrott 3000 t/j <gekürzte Menge Fe-Schrott> = 496.665,51 T/a). Damit hätte für die\nFremdanlieferer nur eine Verbrennungsmenge von 95.265,51 T/a zur Verfügung gestanden; dies ergibt eine Verteilung\nder Verbrennungsmengen zwischen der Stadt Köln, den Fremdanlieferern \"Satzungspreis\" und den \"normalen\" Fremdanlieferen\nvon 74,49%, zu 6,32% und zu 19,18%. Das bedeutet, dass die Stadt Köln auf der Basis dieser Rechnung von den variablen\nKosten 74,49% zu tragen hätte (7.279.859,20 EUR), aber auch Erlöse in Höhe von 74,49% der angesetzten\nErträge erwirtschaftet hätte (= 5.555.709,40 EUR). Auf die Fremdanlieferer \"Satzungspreis\" wären variable\nKosten in Höhe von 617.649,49 EUR und Erlöse in Höhe von 471.366,40 EUR entfallen, auf die \"normalen\"\nFremdanlieferer wären variable Kosten in Höhe von 1.874.448,90 EUR und Erlöse in Höhe von 1.430.507,50\nEUR entfallen. \n\n48\n\nIn einem vierten Schritt sind die zu berücksichtigenden Fixkosten für die Stadt Köln und die auf sie\nentfallenden variablen Kosten zu addieren, davon sind die auf sie entfallenden Erträge zu subtrahieren (64.000.485,00\nEUR EUR + 7.279.859,20 EUR - 5.555.709,40 EUR); Ergebnis sind Nettokosten von 65.724.635,00 EUR. Bei den Fremdanlieferern\n\"Satzungspreis\" sind ebenfalls die zu berücksichtigenden Fixkosten für diese Fremdanlieferer und die auf sie\nentfallenden variablen Kosten zu addieren, davon sind die auf sie entfallenden Erträge zu subtrahieren (5.436.951,30\nEUR + 617.649,49 EUR - 471.366,40 EUR); Ergebnis sind Nettokosten von 5.583.234,30 EUR. Bei den \"normalen\" Fremdanlieferern\nsind von den auf sie entfallenden variablen Kosten die auf sie entfallenden Erträge zu subtrahieren (1.874.448,90\nEUR - 1.430.507,50 EUR); daraus ergeben sich Nettokosten von 443.941,40 EUR. Ingesamt sind die Fremdanlieferer also mit\nNettokosten von 6.027.175,70 EUR zu belasten. \n\n49\n\nIn einem fünften Schritt ist der prognostizierte Umsatz Fremdanlieferer für das Jahr 2005 auf der Basis zu\nerrechnen, dass für die Fremdanlieferer ein \"Satzungspreis\" für 31.400 T/a von 91,00 EUR (höchstens 50%\nvon 182,01 EUR) anzusetzen wäre; daraus ergibt sich ein Umsatz von 2.857.400,00 EUR. Für die \"normalen\"\nFremdanlieferer hätte nur eine Verbrennungskapazität von 95.265,51 T/a zur Verfügung gestanden hätte.\nBei Zugrundelegung des angesetzten durchschnittlichen Verbrennungspreises für die \"normalen\" Fremdanlieferer von\n86,71 EUR pro Tonne für das Jahr 2006 (22.612.084,00 EUR : 260.767 t) ergibt sich so ein Umsatz von 8.260.472,30\nEUR. Ingesamt wäre also im Jahr 2005 ein Umsatz von 11.117.872,00 erzielt worden. \n\n50\n\nIn einem sechsten Schritt sind von diesem Umsatz die Nettokosten der Fremdanlieferer in Höhe von 6.027.175,70 EUR\nabzuziehen; daraus ergibt sich ein Deckungsbeitrag von 5.090.697,00 EUR. \n\n51\n\nIn einem siebten Schritt sind sodann die Nettokosten der Stadt Köln in Höhe von 65.724.635,00 EUR um den\nDeckungsbeitrag zu kürzen; daraus ergeben sich dann für die Stadt Köln Verbrennungskosten für eine\nMenge von 370.000 in Höhe von insgesamt 60.633.938,00 EUR. Zuzüglich 16% MwSt. ergibt sich hieraus ein Betrag\nvon 70.335.368,00 EUR.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; eine\nHinzuziehung war notwendig, da das Verfahren hinreichend schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aufwarf. Der\nNotwendigkeit der Hinzuziehung stand nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. Herr Rechtsanwalt I. I1. selbst\nwar.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 - , BVerwGE 61, 100. \n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO.\n\n56\n\nBerufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Das Urteil weicht von keiner\nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab. Insbesondere ist keine Abweichung vom Beschluss des OVG NRW vom 17. August\n2007 - 9 A 2238/03 - gegeben, da die hier neu aufgeworfenen Aspekte einer Überdimensionierung der RMVA nicht\nGegenstand des genannten Beschlusses waren. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder beruht\ndas Urteil auf über den Einzelfall hinausgehenden rechtlichen - und klärungsbedürftigen - Erwägungen,\nnoch geht es um tatsächliche Fragen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Zwar betreffen die\naufgeworfenen tatsächlichen Fragen eine Vielzahl von Verfahren. Gleichwohl handelt es sich bei ihnen in dem Sinne\num Einzelfragen, als dass ihre Beantwortung - wegen ihres lokalen Bezugs zu Köln - nichts dazu beitragen kann, die\nRechtseinheit im Land Nordrhein - Westfalen in ihrem Bestand zu erhalten oder zu fördern. \n\n57\n\nVgl. Meyer - Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 124 Rdnr.\n30; Seibert, in: Sodan/Ziekow., VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 126.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-19/14-k-461-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-19/14-k-461-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252675","retrieved":"2026-07-09 02:15:41.500602+00:00"}}