{"status":"available","doknr":"OLD252773","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0814.6K1219.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"6 K 1219/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger trat zum 01.02.2005 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des \nLandes Nordrhein-Westfalen ein und unterzog sich im Jahre 2006 der Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. In den Abschlussbeurteilungen des Fachleiters im Fach Englisch, des Hauptseminarleiters und des Schulleiters \nwurden die Leistungen des Klägers jeweils mit gut (1,7) sowie in der Abschlussbeurteilung der Fachleiterin für das Fach Spanisch, Frau StD'in T. , mit ausreichend (4,0) bewertet. Seine Hausarbeit wurde mit sehr gut (1,0) bewertet. Die unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch und Spanisch legte der Kläger \nam 27.10.2006 vor dem Prüfungsausschuss, bestehend aus den Zeugen OStD Dr. \nQ. und StD X. sowie den Zeuginnen StD'in L. und OStR'in H. , ab. Die \nunterrichtpraktische Prüfung im Fach Englisch wurde mit „ausreichend\" (4,0) und die \nPrüfung im Fach Spanisch mit „mangelhaft\" (5,0) bewertet. Daraufhin wurde die Prüfung vor Durchführung des Kolloquiums als nicht bestanden abgebrochen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 14.11.2006 erklärte das beklagte Prüfungsamt die Zweite \nStaatsprüfung des Klägers gemäß § 37 Abs. 2 Buchstabe c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) \nvom 11.11.2003 (GV NRW S. 699) für nicht bestanden, da die Gesamtnote für die \nbeiden unterrichtspraktischen Prüfungen nur mangelhaft (4,5) sei.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 04.12.2006 Widerspruch, mit dem er zahlreiche \nformelle und inhaltliche Einwendungen sowohl gegen die Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen als auch gegen die Ausbildung während seines Vorbereitungsdienstes geltend machte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: \nDie Niederschriften zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen seien fehlerhaft. \nDie dort enthaltenen Angaben zum Unterrichtsverlauf und zu seiner Stellungnahme \nnach den Unterrichtsstunden seien unvollständig bzw. teilweise unrichtig und die wesentliche Begründung der Bewertung lasse erkennen, dass die Benotung willkürlich \nund damit sachlich nicht vertretbar erfolgt sei. Darüber hinaus hätten die Zeuginnen \nL. und H. kurz nach Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch miteinander geredet und die Zeugin H. habe ihn zusätzlich „eindringlich\" \nangesehen und „herzhaft gelacht\". Er sei dadurch leicht, aber nicht gravierend verunsichert worden. Außerdem hätte die Zeugin L. nicht als Prüferin bestellt werden \ndürfen, weil sie befangen gewesen sei. Die Zeugin L. sei im Regierungsbezirk \nKöln für ihre willkürliche Selektion und ihr herablassendes Behandeln der Referendare bekannt. Die Zeugin sei außerdem mit seiner Fachleiterin im Fach Spanisch, Frau \nStD'in T. , befreundet, die ihn während des Vorbereitungsdienstes „gemobbt\" habe. Diese Umstände habe er nur deshalb nicht schon vor der Prüfung gerügt, weil ihm sein Hauptseminarleiter davon abgeraten habe. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die in den Verwaltungsvorgängen \n(Beiakte 3) befindliche Widerspruchsbegründung verwiesen.\n\n5\n\nNach Einholung von Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses \nwies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n21.03.2007 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid \n(Beiakte 2, Blatt 26 ff.) verwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 27.03.2007 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Widerspruchsbegründung und vertieft und ergänzt sein bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nIm Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Zweite Staatsprüfung \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe II wiederholt und bestanden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom \n14.11.2006 und den Widerspruchsbescheid vom \n21.03.2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDas beklagte Prüfungsamt beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEs tritt der Klage entgegen und vertieft seine Ausführungen im Vorverfahren.\n\n13\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 über die Frage \nBeweis erhoben, ob und in welchem Umfang die Zeuginnen L. und H. in der \nunterrichtspraktischen Prüfung des Klägers im Fach Englisch gesprochen und gelacht haben, durch die Vernehmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie \nder StR'innen M. und X1. , die den unterrichtspraktischen Prüfungen am \n27.10.2006 aus dienstlichen Gründen beiwohnten, als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.08.2008 verwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie Klage ist allerdings zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage gemäß \n§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt, nachdem er die Zweite \nStaatsprüfung im Wiederholungsversuch bestanden hat, nur noch die isolierte \nAufhebung des Nichtbestehensbescheides des beklagten Prüfungsamtes vom \n14.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007. Damit würde er - den \nErfolg seiner Klage unterstellt - erreichen, dass die von ihm erfolgreich abgelegte \nLehramtsprüfung als im ersten Versuch bestanden gilt.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, \nzitiert nach juris; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, \nRn. 754, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nDer Kläger hat auch ein schützenswertes Interesse an der isolierten Anfechtung \nder in Rede stehenden Bescheide, obwohl er zwischenzeitlich die \nWiederholungsprüfung bestanden und damit sein Hauptziel erreicht hat. Denn es ist \nnicht ausgeschlossen, dass von dem angegriffenen Nichtbestehensbescheid ein \n\"Makel des Durchfallens\" ausgeht, der sich als Hemmnis für sein weiteres berufliches \nFortkommen erweisen könnte.\n\n20\n\nVgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 21.10.1993\n- 6 C 12.92 -, zitiert nach juris, mit weiteren \nNachweisen.\n\n21\n\nDie Klage ist indessen unbegründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 14.11.2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 21.03.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDie Entscheidung des beklagten Amtes, die vom Kläger abgelegte Prüfung für \nnicht bestanden zu erklären, findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 2 Buchstabe c) \nOVP. Nach dieser Vorschrift ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die \nGesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens \n„ausreichend\" (4,0) ist. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat nach der gemäß § \n34 Abs. 1 OVP durchzuführenden Berechnung nur die Gesamtnote „mangelhaft\" \n(4,5) erreicht.\n\n24\n\nDie dieser Berechnung zugrunde liegenden Noten für die beiden \nunterrichtspraktischen Prüfungen vom 27.10.2006 sind rechtsfehlerfrei ermittelt \nworden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen formellen und \ninhaltlichen Einwände greifen nicht durch.\n\n25\n\nBei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen \nauszugehen: Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n26\n\nvgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und \n213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und \n138.87 -, NJW 1991, 2008 f.,\n\n27\n\nder die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \n„prüfungsspezifischen\" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche \nKontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung \ndarauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes \nRecht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \ngegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.\n\n28\n\nZu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden \nBewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare \nLösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen \ndürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der \nEigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr \nunterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein \nBeurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener \nAntwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen \nArgumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im \nÜbrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung \nFachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle \ndurch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im \nRahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise\" gibt.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 \n- mit weiteren Nachweisen.\n\n30\n\nDies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar \nbegründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher \nRichtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. \n1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) \naufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nvgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. \n385,\n\n32\n\nalle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand \nobjektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind,\n\n33\n\nvgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Seite 20 \ndes Umdrucks,\n\n34\n\ngerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, \nwenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn \nfür die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder \njedenfalls zulässig ist.\n\n35\n\nGemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der \nbeiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 27.10.2006 rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n36\n\n1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach \nEnglisch.\n\n37\n\na) Soweit der Kläger hierzu einwendet, entgegen der Niederschrift über die \nunterrichtspraktische Prüfung seien auch die Zeuginnen M. und X1. \nanwesend gewesen, ist die hierin möglicherweise zu sehende Rüge unberechtigt. \nAbgesehen davon, dass der Prüfungsausschuss die Anwesenheit der genannten \nZeuginnen im Widerspruchsverfahren eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit \nsich dieser „Fehler\" negativ auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im \nFach Englisch ausgewirkt haben soll. Dies gilt entsprechend, soweit der Kläger die \nAnwesenheit der Zeuginnen M. und X1. für unzulässig halten \nsollte.\n\n38\n\nb) Auch der vom Kläger reklamierte Verstoß gegen das Fairnessgebot wegen \ndes Verhaltens der Zeuginnen L. und H. lässt sich nicht feststellen.\n\n39\n\nDas auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende prüfungsrechtliche Fairnessgebot \nverpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren - im \nRahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften - auch hinsichtlich des Stils der \nPrüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. \nInsoweit verletzt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers \ngleichsam automatisch das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Derartige \nUngeschicklichkeiten mögen ganz allgemein zwar nicht gerade von hohem \nEinfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation des Prüflings zeugen. \nEin rechtserheblicher Verstoß ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn die \nPrüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder \nverunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit \neine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss.\n\n40\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 184 \nff., insb. Rn. 187, mit weiteren Nachweisen; siehe auch \nBVerwG, Urteile vom 28.04.1978 - VII C 50.75 - und vom \n20.09.1984 - 7 C 57/83 -, jeweils zitiert nach juris.\n\n41\n\nHierfür kommt es allerdings nicht darauf an, wie der konkret betroffene \nPrüfling aufgrund seiner subjektiven Befindlichkeiten, insbesondere aufgrund \nseiner psychischen Konstitution, die Situation empfindet. Abzustellen ist \nvielmehr darauf, ob und inwieweit sich ein durchschnittlicher, d.h. nicht \nübermäßig empfindlicher, Kandidat in der konkreten Situation des Prüflings \ndurch die gerügten Verhaltensweisen irritiert fühlen durfte und inwieweit dies zu \neiner Leistungsverfälschung geführt hat.\n\n42\n\nVgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 \n- VII C 50.75 -, zitiert nach juris.\n\n43\n\nNach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall noch nicht von einer \nunzulässigen - die Prüfungsleistung verfälschenden - Irritation ausgegangen \nwerden.\n\n44\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des vor allem der Zeugin H. \nvorgeworfenen „herzhaften Auslachens\" des Klägers. Im Ansatz zutreffend geht \nder Kläger allerdings davon aus, dass kein Prüfling ein - ihn der Lächerlichkeit \npreisgebendes - Prüferverhalten zu dulden braucht und dass ein Prüfer, der \nPrüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich \nherabsetzender Form kommentiert, das Gebot der Fairness verletzt.\n\n45\n\nVgl. wiederum Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage \n2004, Rn. 186, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil \nvom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, zitiert nach juris.\n\n46\n\nIm konkreten Fall kann eine Verletzung des Fairnessgebots durch ein vom \nKläger behauptetes sarkastisches Lachen der Zeugin L. und insbesondere \nder Zeugin H. jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die genannten Zeuginnen, sofern sie \nüberhaupt und allenfalls kurzzeitig gelacht haben sollten, den Kläger jedenfalls \nnicht ausgelacht haben und dass dies von einem durchschnittlichen und damit \nnicht überempfindlichen Prüfling auch nicht so verstanden worden wäre. Dabei \nhat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeuginnen L. und H. den \nVorwurf in der mündlichen Verhandlung glaubhaft in Abrede gestellt haben und \ndass auch die Zeugin X1. sowie die Zeugen Dr. Q. und X. in sich widerspruchsfrei versichert haben, dass sie sich an ein Lachen nicht erinnern \nkönnen bzw. ein solches nicht wahrgenommen haben. Zwar will die Zeugin \nM. demgegenüber ein „lautes Gelächter\" vernommen haben. Aber \nauch sie hat betont, dass sie dieses Lachen jedenfalls nicht als ein - den Kläger \nherabsetzendes - Auslachen verstanden hat. Auf dieser Grundlage kann - auch \nwenn der Kläger das Verhalten der Zeuginnen L. und H. subjektiv \nanders wahrgenommen hat - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, \ndass die Zeuginnen L. und H. den Kläger ausgelacht und damit unfair \nbehandelt haben. Dies gilt um so mehr, als der Kläger keinen weiteren \nUmstände - etwa das Lachen begleitende verbale Äußerungen abwertenden \nInhalts - vorgetragen hat, die - über die subjektive Empfindung der Situation \nhinaus - einen objektiven Anhaltspunkt für ein gegen ihn gerichtetes Auslachen \nhätten darstellen können.\n\n47\n\nAuch hinsichtlich der den Zeuginnen L. und H. vom Kläger \nvorgehaltenen Gespräche kann noch nicht von einer die Prüfungsleistung \nverfälschenden und damit unzulässigen Störung ausgegangen werden. Nach dem \nErgebnis der mündlichen Verhandlung spricht zwar Einiges dafür, dass die \nZeuginnen L. und H. auch im Laufe der unterrichtspraktischen Prüfung im \nFach Englisch miteinander gesprochen haben. Die Beweisaufnahme hat aber zur \nÜberzeugung der Kammer ergeben, dass diese (unterstellten) Gespräche jedenfalls \nnoch so zurückhaltend und kurzzeitig geführt worden sein müssen, dass sie die \nPrüfungsatmosphäre noch nicht rechterheblich beeinträchtigt haben. So haben die \nZeugen Dr. Q. und X. übereinstimmend wie glaubhaft versichert, dass sie sich \nan derartige Gespräche nicht erinnern können und dass sie bei einer - von ihnen als \nerheblich wahrgenommenen - Störung jeweils unverzüglich eingeschritten wären. \nDiese Aussagen decken sich letztlich - was die Störungserheblichkeit betrifft - mit \nden Angaben der Zeuginnen L. und H. , die den klägerischen Vorwurf \nvehement abgestritten haben. Soweit demgegenüber die Zeugin X1. eine - \nkurzzeitige - „Tuschelei\" der Zeuginnen L. und H. vernommen haben will, so \nbeeinträchtigt ein auf diese Weise geführtes Gespräch grundsätzlich ebenfalls nicht \ndie Prüfungsatmosphäre in rechtserheblichem Umfang. Denn gerade ein Prüfling in \nder Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt muss mit derartigen und - wie der Kläger \nes selbst eingeordnet und ausgedrückt hat - „leichten und nicht gravierenden\" \nBegleiterscheinungen sowohl in der Prüfungssituation als auch später im Unterrichtsalltag souverän umgehen können. Soweit schließlich die Zeugin M. \nvernommen haben will, dass sich die Zeuginnen L. und H. „laut unterhalten\" \nhaben, so steht diese Einschätzung - wiederum bezogen auf die \nStörungserheblichkeit - angesichts der subjektiv unterschiedlichen Wahrnehmung \nvon Umgebungsgeräuschen ebenfalls nicht im (objektiven) Widerspruch zu den \nBekundungen der übrigen Zeugen. Die Zeugin M. hat insoweit \nausdrücklich erklärt, dass sie bei Prüfungen stets besonders darauf achte, dass \n„draußen kein Auto vorbeifahre\" und dass „während der Prüfung kein Schüler vor der \nTür laut über den Flur\" laufe. Sie hat damit mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass \nihre Toleranzschwelle gegenüber Umgebungsgeräuschen im Rahmen von \nunterrichtspraktischen Prüfungen relativ niedrig liegt und dass sie für den Prüfling \nletztlich nahezu „perfekte\" Prüfungsbedingungen erwartet. Derart „perfekte\", d.h. \nauch leichte Beeinträchtigungen ausschließende Prüfungsbedingungen sind jedoch \nkaum herstellbar und sie sind deshalb auch weder durch den Grundsatz der \nChancengleichheit noch sonst von Rechts wegen vorgeschrieben. Auch und gerade \nder Lehramtskandidat in der Zweiten Staatsprüfung hat vielmehr nur einen Anspruch \ndarauf, dass die unterrichtspraktischen Prüfungen unter „normalen\" Bedingungen \nstattfinden. Er muss deshalb die von der Zeugin M. beispielhaft \naufgezählten Umgebungsgeräusche genau so hinnehmen wie eine vorübergehende \nUnruhe im Klassenraum.\n\n48\n\nc) Soweit der Kläger vermutet, dass die Zeuginnen L. und H. seine \nNote schon beim Verlassen des Klassenraums festgelegt hätten, greift dieser \nEinwand ebenfalls nicht durch. Der Kläger vermutet eine solche - von den \nZeuginnen L. und H. bestrittene - Absprache lediglich ins Blaue hinein, \nohne hierfür wirklich belastbare Anhaltspunkte vorzutragen. Der Umstand, dass \nsich die Zeuginnen nach der Stunde auf Spanisch unterhalten haben sollen, \ngenügt insoweit jedenfalls nicht.\n\n49\n\nd) Soweit der Kläger die in der Niederschrift unter dem Punkt „Angaben \nzum Unterrichtsverlauf\" gemachte Bemerkung „Bespr. Hausaufgabe (download \nMöglichkeit)\" mit der Behauptung angreift, die Besprechung der Hausaufgabe \nsei nicht auf die Download-Möglichkeit fokussiert gewesen, ist die Rüge \nunschlüssig. Die Prüfer haben weder die Besprechung der Hausarbeit kritisiert \nnoch behauptet, dass die Besprechung auf die Download-Möglichkeit fokussiert \ngewesen sei.\n\n50\n\ne) Auch die Einwände des Klägers gegen die im Prüfungsprotokoll \ngemachten Angaben zu seiner Stellungnahme zum Unterrichtsverlauf sind \nunberechtigt. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren den Protokollinhalt \nergänzt und präzisiert hat, ist die darin möglicherweise zu sehende Rüge \nunschlüssig, denn der Kläger erläutert lediglich seine eigene Stellungnahme \nund bezieht sich nicht auf eine Prüferkritik. Soweit er mit seinem Vortrag auch \ndie Unvollständigkeit des Protokolls rügen sollte, ist dieser Einwand ebenfalls \nunberechtigt. Die vom Kläger der Sache nach geforderte nahezu wortwörtliche \nProtokollierung seiner nach der unterrichtspraktischen Prüfung gemachten \nStellungnahme kann in der hier gegebenen Prüfungssituation unmöglich \ngeleistet werden und wird auch von den maßgeblichen gesetzlichen \nBestimmungen nicht gefordert. Insoweit gibt § 34 Abs. 6 OVP lediglich vor, dass \nüber jede unterrichtspraktische Prüfung von einem Mitglied der \nPrüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen ist, die Angaben über das \nThema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Dem ist mit der stichwortartigen \nZusammenfassung in der in Rede stehenden Niederschrift des Zeugen X. in \njedem Falle genüge getan worden. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, \ninwieweit die angeblich unvollständige Protokollierung seiner Stellungnahme \netwas an der Leistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung und \nder Bewertung durch die Prüfer ändert. Dass die Prüfer die vom Kläger \nnunmehr in den Vordergrund gerückten bzw. stärker betonten Gesichtspunkte \nbei der Bewertung missachtet hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird \nauch vom Kläger nicht behauptet.\n\n51\n\nf) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch \nbegegnet unter Berücksichtigung des den Prüfern zustehenden \nEinschätzungsspielraums ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Die im \nPrüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses \nist in sich stimmig und nachvollziehbar; insbesondere die Mängel und Vorzüge \nsind so gewichtet, dass die Endnote davon getragen wird. Die dagegen vom \nKläger erhobenen Rügen sind unsubstantiiert.\n\n52\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Prüferkritik „Der Plan zur UPP ist in der \nGrobstruktur gründlich, weist aber Inkonzinuitäten hinsichtlich der \nDidaktisierung, des Lernfortschritts und der Adressatengerechtheit auf\". Mit \nseinem dagegen erhobenen Vorwurf, die Unterrichtsplanung sei von den \nPrüfern nicht hinreichend analysiert worden, ersetzt der Kläger lediglich die \nBewertung der unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfer durch seine \neigene Einschätzung, ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für \neine willkürliche und falsche Bewertung vorzutragen. Damit greift er aber in \nunzulässiger Weise in den Bewertungsspielraum der Prüfer ein, die die \nLeistung des Klägers in eigener Zuständigkeit und nicht entsprechend der \nEinschätzung des Klägers bewerten müssen.\n\n53\n\nAuch die Prüferkritik „Die Durchführung, die weitgehend wie geplant verlief, \nwies Mängel bei der Steuerung, Impulssetzung (Fragestellung) auf und zeigte \neine (Eigenständigkeit der Schüler z.T. verhindernde) Eindimensionalität\" wird \nnicht mit wirkungsvollen Hinweisen angegriffen. Insoweit verliert sich der Kläger \nin der abstrakten Darstellung von unterschiedlichen Unterrichtsmethoden und \nvertritt lediglich die Auffassung, dass der „Charakter der Englischstunde auf \nneuesten didaktischen und methodischen Erkenntnissen\" beruht habe, „in \nangemessener Weise die Lernstile der Schüler\" berücksichtigt habe und \n„äußerst nahe am Plan\" gewesen sei. Mit diesem Vortrag beurteilt er wiederum \nnur seine Leistung anders und besser als es die Prüfer getan haben, ohne \nwirklich belastbare Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler darzutun.\n\n54\n\nDies gilt in gleicher Weise, soweit der Kläger die Einschätzung der Prüfer, \ndie Stunde sei z.B. wegen des Medieneinsatzes in Ansätzen von methodischer \nVariabilität gekennzeichnet gewesen, mit der bloßen Bemerkung angreift, er \nhabe methodische Variabilität „in ganzer Breite unter Beweis gestellt\". Soweit \nder Kläger im Übrigen moniert, die Nennung des Medieneinsatzes sei nicht als \npositive - weil selbstverständliche - Wertung zu verstehen, geht seine Rüge ins \nLeere. Diese Bemerkung stellt entgegen der Auffassung des Klägers erkennbar \nkeine Kritik, sondern einen von den Prüfern hervorgehobenen Vorzug der \nGestaltung der Unterrichtsstunde dar.\n\n55\n\nSoweit der Kläger der Auffassung ist, dass seine Leistung entgegen der \nBewertung der Prüfer besser als nur den Anforderungen entsprechend und \ndamit ausreichend sei, ist auch diese Rüge unsubstantiiert. Insoweit genügt \nnicht schon der Hinweis, dass seine planerische Konzeption seitens der \nPrüfungskommission nicht hinreichend beachtet und auch nicht durchdrungen \nworden sei und dass die gezeigte Unterrichtsstunde tatsächlich auf \nallerneustem lernpsychologischen und fachdidaktischen Prinzipien (wie z.B. \nAnknüpfen an das Vorwissen, emotionale Befindlichkeit der Schüler, \nunterschiedliche Lernkanäle etc.) aufgebaut habe. Der Kläger geht insoweit \nwieder nur abstrakt auf lerntheoretische Grundlagen ein und ersetzt die \nBewertung der unterrichtspraktischen Prüfung durch die Kommission durch \nseine eigene Einschätzung. Eine willkürliche Leistungsbewertung ist auf dieser \nGrundlage nicht feststellbar.\n\n56\n\n2. Auch die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Spanisch ist rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n57\n\na) Soweit der Kläger rügt, die Ausführungen der Zeugin M. im \nRahmen ihrer Anhörung vor den unterrichtspraktischen Prüfungen seien \nunrichtig bzw. unvollständig gewesen, hat das beklagte Prüfungsamt im \nWiderspruchsbescheid vom 21.03.2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass \ndiese Angaben für die Bewertung der in den streitigen unterrichtspraktischen \nPrüfungen gezeigten Prüfungsleistungen keine Relevanz haben.\n\n58\n\nb) Soweit der Kläger das Protokoll insoweit angreift, als er selbst als \nProtokollant angegeben worden ist, hat der Ausschuss den Fehler eingeräumt \nund korrigiert. Im Übrigen ist auch insofern nicht ansatzweise erkennbar, dass \nsich dieser Fehler negativ auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung \nausgewirkt haben könnte.\n\n59\n\nc) Hinsichtlich der gerügten Anwesenheit der Zeuginnen M. \nund X1. gilt das zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch \nGesagte.\n\n60\n\nd) Soweit der Kläger die Bemerkung im Protokoll „Die Unterrichtsführung \nentsprach der Planung\" als sachlich falsch rügt, greift sein Einwand mit Blick auf \ndie Erläuterung des Prüfungsausschusses in seiner Stellungnahme im \nWiderspruchsverfahren nicht durch. Hierin haben die Prüfer deutlich hervorgehoben, dass der „geordnete Ablauf ... dem Kandidaten als ein Vorzug angerechnet\" worden sei, so dass sich der angebliche Fehler nicht negativ auf die \nBewertung ausgewirkt haben kann.\n\n61\n\ne) Soweit der Kläger auch hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung im \nFach Spanisch die Protokollangaben zur seiner Stellungnahme zum \nUnterrichtverlauf ergänzt und präzisiert, gilt das insoweit zur \nunterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch Gesagte entsprechend.\n\n62\n\nf) Auch die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Spanisch \nbegegnet unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Prüfer keinen \nrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist die im Prüfungsprotokoll \nniedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses in sich stimmig und \nnachvollziehbar. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind unsubstantiiert.\n\n63\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Prüferbemerkung „Der Kandidat zeigte \neine Stunde, in der die äußere Organisation einen geordneten Ablauf \nermöglichte\". Die dagegen erhobene Rüge ist unschlüssig. Die Kommission hat \nim Vorverfahren nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie den Kläger mit der \nin Rede stehenden Passage nicht kritisieren wollte. Entgegen der Auffassung \ndes Klägers verkehrt die Hervorhebung einer „solchen Banalität\" die \n„vermeintlich positive Äußerung\" auch nicht in eine negative.\n\n64\n\nAuch die Einwände des Klägers gegen die Kritik der Prüfer, die spezifischen \nfachlichen Standards in einem Oberstufenunterricht (4. Lernjahr) seien weder in \nder Planung noch in der Durchführung hinreichend beachtet worden, sind \nunsubstantiiert. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf den bloßen Hinweis, \ndass die Prüferwertung nicht den Tatsachen entspreche, weil kooperative \nTextarbeit an einem aktuellen Sachtext, der vom Niveau hier ein wenig über \ndem Leistungsniveau der Lerngruppe liege, sehr wohl den fachlichen Standards \nentspreche. Damit setzt der Kläger zum wiederholten Male seine eigene \nBewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne einen wirkungsvollen \nHinweis auf einen Bewertungsfehler darzutun. Einen solchen wirkungsvollen \nHinweis stellt entgegen der offenbar beim Kläger vorherrschenden Ansicht auch \nnicht der Umstand dar, dass die Ausbildungslehrerin des Klägers, Frau E. , \nden gewählten Text nach der Prüfung sowohl als oberstufen- als auch \nlerngruppengerecht bezeichnet haben soll. Entsprechendes gilt, soweit der \nKläger bezweifelt, dass die Prüfer gesamtschulspezifische Problematiken von \nLerngruppen kennen, zumal dieser - ebenfalls nur ins Blaue hinein formulierte \nVerdacht - durch die Stellungnahme der Prüfungskommission im \nWiderspruchverfahren als ausgeräumt angesehen werden kann.\n\n65\n\nDie Bewertung der Prüfer, wonach schon in der Planung Äußerungen zum \nKern der Stunde gefehlt hätten, ist ebenfalls vertretbar. Der dagegen erhobene \nEinwand, er habe in der Planung sehr wohl Äußerungen zum Kern der Stunde \ngetroffen, ist unsubstantiiert und nicht geeignet, die Wertung der Prüfer in Frage \nzu stellen. Dies gilt um so mehr, als die Prüfer im Widerspruchsverfahren ihre \nKritik insoweit ergänzend erläutert und darauf hingewiesen haben, dass der \nKläger zum Kern der Stunde durch eine sorgfältige fachliche und didaktische \nAnalyse des sehr komplexen, weil nicht primär informierenden, sondern \nappellativen Textes gelangt wäre und dass der Kern einer angemessenen \nBehandlung in der Untersuchung der catastrofe humanitaria gelegen hätte, die \nden Kläger auch auf den Anforderungsbereich des Problemlösens und Wertens \ngebracht hätte. Darauf hat der Kläger nicht mehr reagiert, so dass von einer \nsubstantiierten Rüge keine Rede sein kann.\n\n66\n\nAuch der Vorwurf der Prüfer, der Kläger habe die ausgewiesenen Lernziele \nnicht einmal annähernd erreicht, ist vertretbar. Der dagegen vom Kläger \nerhobene Einwand, er habe sich bereits zu den Lernzielen geäußert und er \nhabe den Eindruck, man habe ihn einfach nicht bestehen lassen wollen, genügt \ninsoweit nicht den bereits dargestellten Substantiierungsanforderungen an eine \nRüge im Prüfungsrecht. Dies gilt um so mehr, als der Kläger den erläuternden \nAusführungen des Prüfungsamtes im Widerspruchsverfahren, wonach in der \nStunde zu keinem Zeitpunkt Hintergründe über die Migrationswege \nafrikanischer Bootsflüchtlinge thematisiert worden sei, nicht angegriffen \nhat.\n\n67\n\nAuch die Prüferkritik, wonach keine Festigung des Wortschatzes \nstattgefunden habe, wird nicht nachvollziehbar angegriffen. Insoweit führt der \nHinweis des Klägers auf den früheren Hirnforscher Manfred Spitzer und dessen \nAussage, das Gehirn lerne immer, ebenso wenig weiter wie der Hinweis darauf, \ndass durch das Erarbeiten eines neuen Textes mit unbekanntem Vokabular \ndieses automatisch immer gelernt und gefestigt werde. Diese Ausführungen \ngeben keinen wirkungsvollen Hinweis darauf, dass die Prüferkritik unberechtigt \nist oder sein könnte. Die Prüfungsausschuss hat mit seiner Forderung nach der \nFestigung des Wortschatzes erkennbar - über das bloße Lesen eines Textes \nusw. hinaus - zusätzliche didaktische Maßnahmen verlangt. Dass der Kläger \ndies aus eigener Anschauung nicht für erforderlich hält, ist für sich genommen \nnicht geeignet, die Prüferkritik in Frage zu stellen.\n\n68\n\nSoweit der Kläger die Prüferkritik „Es wurde keine Präsentation vorbereitet \nund gehalten\" für sachlich falsch hält, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Die \nPrüfer haben entgegen dem offenbar beim Kläger vorherrschenden Verständnis \nnicht kritisiert, dass alle Schülerinnen und Schüler eine Präsentation halten \nwollten, sondern nur, dass die „Präsentationen\" den hieran zu stellenden \nqualitativen Anforderungen nicht ansatzweise genügt hätten. Mit dieser \nEinschätzung, die der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren \nangegriffen hat, bewegt sich die Prüfungskommission im Rahmen des ihr \nzustehenden Bewertungsspielraums.\n\n69\n\nDie Prüferkritik „... der Erwerb von Sachwissen war nicht erkennbar. Auf die \nEbene des Problemlösens und -wertens ... gelangte der Kandidat an keiner \nStelle\" ist ebenfalls vertretbar. Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte \nEinwand, der Erwerb von Sachwissen sei nicht nur gegeben, sondern auch \nerkennbar gewesen, ist nicht geeignet, die Prüferkritik in Frage zu stellen, denn \nder Kläger ersetzt die Bewertung der Prüfer wiederum nur durch seine eigene, \nohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler darzutun. \nIm Übrigen hat die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme im Vorverfahren \neingehend wie nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Kläger gewählte Text, \nden die Prüfer zu Recht als sarkastisch-zynischen Kommentar über das \nGeschäft mit Menschen bezeichnet haben, nicht richtig aufgearbeitet worden \nist. Dies zeigt sich - beispielsweise - in augenfälliger Weise bei Frage 8 „Was \nwird als Schengener Abkommen bezeichnet?\". Die hierzu im Text gegebene \nAntwort „Es ist die Übereinkunft, die den Arbeitern der 3. Welt den Zutritt nach \nEuropa versperrt\" hätte angesichts der offenbar zu Tage tretenden \nVoreingenommenheit des Autors kritisch diskutiert werden müssen. Dafür \nhätten die Schülerinnen und Schüler, wie der Prüfer zutreffend ausgeführt \nhaben, zunächst über den objektiven Inhalt des Schengener Abkommens \ninformiert werden müssen. Daran fehlte es hier jedoch. Dass und warum auch \ndie weiteren Aussagen des Textes kritischer untersucht hätten werden müssen, \nhat das beklagte Amt im Widerspruchsbescheides (Seite 15 f.) zutreffend \ndargetan, so dass die Kammer insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe absieht.\n\n70\n\nAuch die Prüferkritik „Das selbständige Arbeiten der Schüler war beschränkt \nauf Übersetzen und Vorlesen von schriftlichen Fragen des Lehrers\" ist nicht zu \nbeanstanden. Der damit verbundene und im Widerspruchsverfahren \nkonkretisierte Vorwurf, dass als sprachliche Tätigkeit durchgängig nur die „1:1-\nÜbersetzung\" festzustellen gewesen sei, haben die Prüfer nachvollziehbar \ndamit gerechtfertigt, dass sich die Schülerinnen und Schüler des Spanisch-\nGrundkurses in der mündlichen Abiturprüfung auch spanischsprachig bewähren \nund deshalb schon vorher zu selbstständigem Sprachgebrauch angeleitet \nwerden müssten. Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwand, die \nPrüferkritik entspreche in „keinster Weise den Tatsachen\", ist als solcher \nwiederum viel zu unsubstantiiert und greift deshalb nicht durch. Soweit der \nKläger den Prüfern im Übrigen unterstellt, sie hätten ihm vorgeworfen, dass er \nnicht ausschließlich einsprachig auf Spanisch unterrichtet habe, so geht die \nRüge ins Leere. Die Prüfer haben in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Gebrauch der \nMuttersprache während des Spanischunterrichts nicht grundsätzlich zu \nbeanstanden sei.\n\n71\n\nSoweit der Kläger generell anmerkt, die Prüfungskommission habe sich bei \nder Bewertung seiner Leistung von falschen Tatsachen und sachfremden \nErwägungen leiten lassen, ist dieser pauschale Vortrag als solcher ebenfalls \nvöllig ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Prüfung in Frage zu stellen. Die \nPrüfer haben dem Kläger in ihrer Bewertung vorgeworfen, dass er die Probleme \nder unterrichtspraktischen Prüfung in der Unterrichtsplanung nicht hinreichend \nantizipiert habe. Diesen - in der Tat schwerwiegenden - Vorwurf kann der \nKläger nicht mit den vorstehenden und eher allgemein gehaltenen \n„Eigenbewertungen\" entkräften. Insoweit hätte er vielmehr - zusätzlich - \nobjektive und damit auch für das Gericht überprüfbare Anhaltspunkte für eine \nunzulässige Überschreitung des Bewertungsspielraums vortragen müssen. \nDaran fehlt es hier.\n\n72\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers wird die von den Prüfern vergebene \nEndnote auch von der Begründung getragen. Fehl geht insbesondere seine \nAnnahme, bei einer mit „mangelhaft\" bewerteten Leistung hätte die von ihm \ngezeigte Spanischstunde ein „Totalausfall\" gewesen sein müssen. Insoweit hat \nder Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren \nzutreffend darauf hingewiesen, dass die Note „mangelhaft\" nicht bei einem \n„Totalausfall\", sondern nur dann vergeben wird, wenn die Leistung den \nAnforderungen zwar nicht entspricht, jedoch zu erkennen ist, dass die \nnotwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dass die Mängel - wie die \nWiederholungsprüfung letztlich gezeigt hat - in absehbarer Zeit behoben \nwerden können.\n\n73\n\nLetztlich führt der Umstand, dass auch zwei Prüflinge des Seminars in \nLeverkusen, die ebenfalls eine unterrichtspraktische Prüfung mit \nExpertenpuzzle gezeigt hätten, mit „gut\" bewertet worden seien, nicht zur \nFehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Prüfung. Zum Einen folgt nicht \nallein daraus, dass andere Prüflinge teilweise vergleichbare Unterrichtsmittel \nund -methoden angewendet haben, dass auch die jeweiligen \nUnterrichtseinheiten in ihrer konkreten Ausgestaltung von vergleichbar Qualität \nwaren. Zum Anderen haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme im \nWiderspruchsverfahren nochmals ausdrücklich betont, dass sie nicht das Expertenpuzzle als solches für ungeeignet halten, sondern dass dem Kläger die \nZiele eines solchen Puzzles nicht bekannt seien. Da der Kläger hierauf im \nKlageverfahren nicht mehr reagiert hat, kann von einem wirkungsvollen Hinweis \nauf eine willkürliche Bewertung keine Rede sein.\n\n74\n\n3. Schließlich greifen auch die allgemeinen - sich auf beide \nunterrichtspraktische Prüfungen beziehenden - Rügen nicht durch. \n\n75\n\na) Der im Widerspruchsverfahren erstmals erhobene Vorwurf der \nBefangenheit der Zeugin L. greift nicht durch. Zum Einen hat der Kläger bis \nheute keine hinreichenden und belastbaren Anhaltspunkte dargetan, die den \nvon ihm behaupteten Befangenheitsvorwurf erhärten könnten. Zum Anderen ist \ndem Kläger die Berufung auf den (unterstellten) Verfahrensfehler wegen \nVerstoßes gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz \nvon Treu und Glauben (entsprechend § 242 BGB) in Verbindung mit dem Gebot \nder Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verwehrt, weil er die angebliche \nBefangenheit der Prüferin nicht rechtzeitig vor Eintritt in die \nunterrichtspraktische Prüfung geltend gemacht hat.\n\n76\n\nSiehe hierzu BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C \n8.88 -, BVerwGE 80, 282, und Beschlüsse vom \n03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen \nNr. 327, sowie vom 27.01.1994 - 6 B 12.93 -, DVBl. 1994, \n640.\n\n77\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt nicht nur, dass dem Prüfling \nnicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine \ntatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen und Verfahrensmängeln \nunbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Die Chancengleichheit \ngebietet es vielmehr auch, dass der Prüfling mit der Rüge seine Chancen gegenüber \nseinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern darf, indem er sich eine ihm \nnicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Deswegen erlischt der \nAnspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation des Mangels und dessen Folgen, wenn der Prüfling den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm \nzumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren ohne \nunverzügliche Rüge einlässt. Ein Rüge ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der \nPrüfling die Rüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie \nvon ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.\n\n78\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, Rn. 513, für den Fall der \nfalschen Besetzung des Prüfungsausschusses; vgl. auch \nOVG NRW, Beschluss vom 02.02.2007 - 6 B 2767/06 -, \nzitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C \n22.02 - DÖV 2003, 726.\n\n79\n\nHier war dem Kläger zeitlich deutlich vor den beiden unterrichtspraktischen \nPrüfungen bekannt, dass die Prüfung auch durch die ihm bekannte Zeugin L. \ndurchgeführt werden würde. Er hat sich dem so besetzten Prüfungsausschuss \ngestellt, ohne den - aufgrund seiner früheren negativen Erfahrungen - für ihn \nabsehbaren (und hier und nur insoweit unterstellten) Rechtsmangel unmittelbar nach \nErhalt der Ladung oder zu einem ihm zumutbaren späteren Zeitpunkt vor Kenntnis \nder Prüfungsergebnisse geltend zu machen. Zu diesem früheren Verhalten des \nKlägers steht es im Widerspruch, wenn er sich nach dem für ihn ungünstigen \nPrüfungsverlauf - erstmals im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 15.01.2007 \n- auf den (unterstellten) Mangel der Prüfung beruft. Jedenfalls bei einer solchen \nSachlage widerspräche es dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling \neine \"zweite Chance\" derart einzuräumen, dass sein Wiederholungsversuch als \nerster Prüfungsversuch gewertet wird.\n\n80\n\nb) Soweit der Kläger rügt, dass ihm vom Zeugen Dr. Q. im Nachgespräch \ndie fehlende Didaktisierung vorgeworfen und dass dies nicht im Protokoll vermerkt worden sei, ist auch dieser Einwand unberechtigt. Dem Kläger wird im \nAbschnitt „Bewertung\" der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung - wie \ndie vorstehenden Ausführungen gezeigt haben - gewissermaßen mit jedem \nSatz die unzureichende „Didaktisierung\" vorgehalten.\n\n81\n\nc) Der des Weiteren erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen die \nVerschwiegenheitspflicht nach Abschluss der Prüfung und Beratung ist schon \ndeshalb unbeachtlich, weil er sich auf die Bewertung der unterrichtspraktischen \nPrüfung nicht ausgewirkt haben kann.\n\n82\n\nd) Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Zeugin M. nach \nden unterrichtspraktischen Prüfungen seine Leistung als „Holweide at it's best\" \ngewertet habe, kann der Kläger auch hieraus für ihn Günstiges nicht herleiten. \nDer Kläger verkennt insoweit, dass die Bewertung der unterrichtspraktischen \nPrüfungen nicht durch ihn und auch nicht durch seine Ausbildungskoordinatorin, \nsondern ausschließlich durch die hierzu bestellten Prüfer zu erfolgen hat. \nObjektive und damit nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer den \nihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben könnten, werden \ndurch die vorgenannte Rüge nicht ansatzweise dargetan.\n\n83\n\ne) Die vom Kläger hervorgehobenen guten Vornoten sind für den Ausgang \ndes vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Die Prüfer hatten allein die \nLeistung des Klägers in den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen zu \nbewerten und durften von Rechts wegen keine Rücksicht auf die (in der Tat \nbesseren) Vornoten nehmen. Daran waren sie im Übrigen schon deshalb \ngehindert, weil ihnen (bis auf den Zeugen X. hinsichtlich der von ihm \nvergebenen Vornote) die Vornoten des Klägers unbekannt waren.\n\n84\n\n4. Soweit der Kläger schließlich in der Widerspruchsbegründung ausführlich auf \nweitere - angebliche - Mängel während seiner Ausbildung eingeht, kommt es hierauf \nim vorliegenden - auf die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen bezogenen - \nVerfahren nicht an.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n86\n\nDie Kammer lässt die Berufung nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 124 a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-14/6-k-1219-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-14/6-k-1219-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252773","retrieved":"2026-07-09 02:15:49.929067+00:00"}}