{"status":"available","doknr":"OLD252775","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0814.20K3903.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"20 K 3903/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des insgesamt \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nFür den Kläger wurden im Jahre 2000 zwei Waffenbesitzkarten ausgestellt, auf \nder einen sind zwei Kurzwaffen und drei Langwaffen eingetragen. Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts \nDüsseldorf vom 22.09.2005 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu \neiner Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden war, teilte er dem Kläger mit, \ndass der Widerruf der Waffenbesitzkarten erwogen werde und gab ihm Gelegenheit \nzur Stellungnahme. Daraufhin teilte der Kläger mit, aufgrund des genannten Urteils \nsei letztlich nur ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen worden; selbst bei \nqualifizierten Rotlichtverstößen sei mit einem höheren Fahrverbot zu rechnen. Dies \nlasse darauf schließen, dass das Gericht den Kläger als zuverlässig zur Führung von \nKraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen habe. Daher sei es auch nicht zu einem Entzug der Fahrerlaubnis gekommen. Die Lebensumstände des Klägers (er sei \nFamilienvater, habe drei minderjährige Kinder und nehme aktiv an deren Erziehung \nteil; er sei Geschäftsführer einer kleinen Firma und biete Heranwachsenden Praktikumsplätze zur Berufsfortbildung an) zeigten, dass er ein verantwortungsvoller \nMensch sei. Er stelle kein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit dar, wenn er weiter \nden Schießsport betreibe. Mit Bescheid vom 04.05.2007 wurde der Widerruf der \nWaffenbesitzkarten des Klägers ausgesprochen und er aufgefordert, die Waffenbesitzkarten sowie noch in seinem Besitz befindliche Waffen und Munition beim Beklagten abzugeben oder letztere unbrauchbar zu machen. Aufgrund der gerichtlichen \nVerurteilung zu 60 Tagessätzen sei der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. A \nWaffG unzuverlässig. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Regelvermutung vor. Die vom Kläger genannten Umstände ließen keine Rückschlüsse \nauf die Zuverlässigkeit i. S. d. Waffengesetzes zu. Mit seinem im Strafverfahren geahndeten Verhalten habe er bewusst einen Verkehrsunfall auf der Autobahn riskiert, \nin den auch leicht mehrere Fahrzeuge hätten verwickelt werden können. Dies spreche dafür, dass ihn Stresssituationen leicht überforderten. \n\n3\n\nDagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Seine berufliche Tätigkeit sei mit 60-\n70 Arbeitsstunden pro Woche und Fahrleistungen von 40.000 km pro Jahr verbunden, was bei den heutigen Verkehrsverhältnissen naturgemäß mit Stress verbunden \nsei. Falls das Gericht gemeint hätte, dass er dem nicht gewachsen sei, wäre ihm die \nFahrerlaubnis entzogen worden. Das Amtsgericht Langenfeld habe das Verfahren \neinstellen wollen, da der Anzeigenerstatter nicht unschuldig gewesen sei. Die \nStaatsanwaltschaft habe dem aber nicht zugestimmt. Das Landgericht habe in einem \nRechtsgespräch vorgeschlagen, dass die Beteiligten ihre Berufungen gegen das \nerstinstanzliche Urteil zurücknähmen und der Kläger die Berufung auf das Strafmaß \nbeschränke. Im Gegenzug würde das Fahrverbot von drei auf einem Monat verkürzt. \nDanach sei auch das Gericht zweiter Instanz davon ausgegangen, dass er den täglichen Stresssituationen im Straßenverkehr gewachsen sei. Ein derartiger Stress sei \nbeim Schießsport nicht festzustellen. Es liege bei ihm keine Dissozialität vor, keine \nStörungen im Bereich der Impulsivkontrolle und auch keine psychopathischen Störungen. Die Zuverlässigkeit könne auch durch entsprechende ärztliche Atteste unter \nBeweis gestellt werden. Der Kläger sei auch bereit, ein medizinisch-psychologisches \nGutachten über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erstellen zu lassen. Das dies \nmöglich sei, ergebe sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom \n19.06.2007 - 11 A 3792/06 -. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 zurückgewiesen.\n\n4\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren führt er aus, der Beklagte unterstelle ihm zu Unrecht \ncharakterliche Unzuverlässigkeit und verbrecherische Energie. Der Beklagte lasse \nzudem zum Nachweis der Zuverlässigkeit kein fachmedizinisches Gutachten zu, was \neine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Widerrufsbescheid des Beklagten vom 04.05.2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakte StA Düsseldorf 20 Js 493/04 Bezug genommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Widerrufsbescheid des Beklagten vom 04.05.2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich \nTatsachen bekannt werden, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. \n1 Nr. 2 WaffG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht besitzt. Erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 \nNr. 1 a WaffG in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu \neiner Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit \ndem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen \nsind. \n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Kläger ist durch \nrechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 21.10.2004 zu einer \nGeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Seit dem Eintritt der Rechtskraft \ndes Urteils (Rechtsmittelverzicht vom 22.09.2005 gegen das Urteil des Landgerichts \nDüsseldorf vom selben Tag) waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides (und sind auch heute) fünf Jahre noch nicht verstrichen. \n\n16\n\nDie somit erfüllte Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hat \nder Kläger nicht widerlegt. Bereits die Tatsache der den genannten Regeltatbestand \nerfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung begründet im Allgemeinen den Mangel der \nerforderlichen Zuverlässigkeit. Wer derartige Delikte begeht, gibt nach der \ngesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er \nkönne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen \nlassen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1991 - 1 B 78.91 -, NVwZ - RR 1991, \n635.\n\n18\n\nNach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene \nSicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen \nhingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie \nmit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, \n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245.\n\n20\n\nAufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ist dieses Vertrauen nachhaltig \nerschüttert. Gesichtspunkte, die die Regelvermutung entfallen lassen könnten, \nergeben sich hier nicht. \n\n21\n\nEin Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Umstände der geahndeten Tat \ndie Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lässt, dass \ndie nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig durch eine solche Straftat \nbegründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten \nVertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind; dies erfordert eine \nWürdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des \nBetroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 60 (zu § 5 Abs. 2 WaffG 1976).\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei dem durch das Urteil des \nAmtsgerichts Langenfeld geahndeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den \nStraßenverkehr handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Vielmehr hat der Kläger \nausweislich dieses Urteils durch sein vorsätzliches Verhalten auf der Autobahn \nandere Personen in erheblicher Weise gefährdet. Soweit der Kläger sein Verhalten \nabweichend von den Feststellungen des Amtsgerichts Langenfeld bewertet wissen \nwill und insbesondere den Zeugen F. als den vorrangig Verantwortlichen \nbetrachtet, kann er damit nicht Durchdringen. Denn weder die für die \nwaffenrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte \nsind gehalten, die Richtigkeit einer die Unzuverlässigkeitsvermutung begründenden \nstrafgerichtlichen Verurteilung zu überprüfen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61/92 -, GewArch 1992, \n314.\n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte (was in Betracht \nkommen kann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem \nIrrtum beruht oder wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise \nin der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären) sind \nhier nicht vorhanden.\n\n26\n\nDer Aspekt, dass weder Amts- noch Landgericht den Kläger als unzuverlässig \nzum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen haben, führt nicht zu einer anderen \nBeurteilung, weil die Frage der Fahreignung in Bezug auf die Frage der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine Aussagekraft hat. Entsprechendes gilt auch \nin Bezug auf die vom Kläger genannten persönlichen und beruflichen \nLebensumstände. Denn die Feststellung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit \nbesagt nicht, dass ihm etwa generell eine Unzuverlässigkeit oder Charakterlosigkeit \nim Allgemeinen vorgeworfen werde.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann seine waffenrechtliche \nZuverlässigkeit nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nnachgewiesen werden. Denn nach dem dargestellten gesetzlichen Regelungssystem \nist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Annahme der Unzuverlässigkeit die \nstrafgerichtliche Verurteilung, nicht jedoch eine davon losgelöste \nZuverlässigkeitsbeurteilung. Von daher käme die Einholung eines \nSachverständigengutachtens nur dann in Betracht, wenn es um die Aufklärung \ntatbezogener Umstände ginge, die die abgeurteilte Tat ausnahmsweise in einem \nbesonders milden Licht erscheinen lassen könnten. Dies steht vorliegend jedoch \nnicht in Rede. Demgemäss wird die Einholung derartiger Gutachten von der \nRechtsprechung auch nicht als notwendig bzw. geeignet angesehen,\n\n28\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 72; VGH BadWürtt, Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 \n(JURIS); BayVGH, Beschluss vom 05.03.2008 - 19 CS 07.2786 -, \njagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 162 und JURIS.\n\n29\n\nSoweit der Kläger sich demgegenüber auf ein Urteil des VG Hannover vom \n19.06.2007 bezieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese \nEntscheidung steht - soweit sich das ihrem nur auszugsweise vorliegenden Inhalt \nentnehmen lässt - mit dem genannten Regelungssystem des WaffG nicht in Einklang \nund widerspricht auch der genannten höchstrichterlichen und obergerichtlichen \nRechtsprechung. \n\n30\n\nDie in der Widerrufsverfügung des Weiteren getroffenen Nebenentscheidungen \nsind ebenfalls nicht zu beanstanden und seitens des Klägers auch nicht konkret \nangegriffen worden.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-14/20-k-3903-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-14/20-k-3903-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252775","retrieved":"2026-07-09 02:15:50.089546+00:00"}}