{"status":"available","doknr":"OLD252774","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0814.17L1104.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"17 L 1104/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.210,80 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 17 K 4925/08 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2008 anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid anordnen, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach \n§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine solche \nablehnende Entscheidung hat der Antragsgegner vor der am 23. Juli 2008 erfolgten \nStellung des Antrags bei Gericht nicht getroffen und konnte er auch nicht treffen, weil \ndie Antragstellerin den Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner erst am 28. Juli \n2008 gestellt hat. \n\n6\n\nDer gerichtliche Antrag ist auch nicht dadurch zulässig geworden, dass der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung nunmehr mit Schreiben vom 01. August \n2008 ausdrücklich abgelehnt hat. Bei der Einhaltung des Verfahrens nach § 80 \nAbs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um eine nicht \nnachholbare Voraussetzung für den Zugang zum Verwaltungsgericht. Dies ergibt \nsich neben dem Wortlaut der Vorschrift auch aus dem mit der gesetzlichen Regelung \nbeabsichtigten Zweck einer Entlastung der Gerichte. \n\n7\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 - 22 B 316/92 - \nund vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; Schoch, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt, § 80 Rdnr. 343 m.w.N. \n\n8\n\nDie in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorgesehene Ausnahme greift ebenfalls \nnicht ein. Bei Stellung des vorliegenden Antrags drohte noch keine Vollstreckung; \nallein der Eintritt der Fälligkeit der Forderung reicht insoweit nicht aus und auch konkrete Vollstreckungsmaßnahmen waren (noch) nicht eingeleitet worden. \n\n9\n\nLediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Antrag der \nAntragstellerin - seine Zulässigkeit unterstellt - nach dem gegenwärtigen Stand des \nVerfahrens auch der Sache nach keinen Erfolg haben könnte. Denn es ist jedenfalls \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihren gegen den \nBeitragsbescheid vom 26. Juni 2008 vorgetragenen Einwänden im Klageverfahren \ndurchdringen wird. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dagegen, dass der \nBeitragsanspruch des Antragsgegners durch Eintritt der Festsetzungsverjährung \nerloschen sein könnte. Das Bauprogramm der Stadt Köln für die endgültige \nHerstellung der Erschließungsanlage L.---------weg / X. dürfte erst mit dem \nstreitigen Gehwegausbau im Jahre 2005 erfüllt gewesen sein, weil die in Rede \nstehende Fläche - die zum Teil in die Erschließungsanlage fällt - zuvor weder \nhinreichend befestigt noch gärtnerisch gestaltet gewesen ist. Im Übrigen hätte ohne \nden vollständigen Ausbau des Gehweges die Beitragspflicht erst entstehen können, \nwenn die entsprechende Teilfläche aus der Parzelle 000 (Straßenparzelle) als \nselbständiges Flurstück fortgeschrieben - herausparzelliert - worden wäre, weil erst \ndann die in § 9 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmale der \nendgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen verwirklicht gewesen wären. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat \nentsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen \nBeitragssumme angesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-14/17-l-1104-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-14/17-l-1104-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252774","retrieved":"2026-07-09 02:15:50.012439+00:00"}}