{"status":"available","doknr":"OLD252812","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0813.1L911.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"1 L 911/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 137 Abs. 1 TKG \nstatthafte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig.\nDas Gericht sieht von Amts wegen keine Veranlassung, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Braun, Bergmaier, Preiß und Bernreuther aus \nMünchen durch den Antragsteller zu überprüfen (§ 67 Abs. 6 S. 4 VwGO). Die von \nder Antragsgegnerin geltend gemachten Zweifel am Vorliegen einer Vollmacht vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, da der Antragsteller den Erörterungstermin \nam 19. Mai 2008 bei der Antragsgegnerin gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Bernreuther wahrgenommen hat und die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die vom \nAntragsteller vertretenen Unternehmen von einem Mandat des Herrn Rechtsanwalts \nBernreuther ausgegangen ist.\n\n6\n\nVgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 L 873/08, 1 L 874/08 und 1 L 877/08.\n\n7\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg.\n\n8\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten \nMaßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu \nberücksichtigen, dass sein Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht \nnämlich alles dafür, dass die angegriffene Verfügung vom 19. Mai 2008 rechtswidrig \nist.\nDabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin aufgrund der Ermächtigung in § 67 Abs. 1 TKG befugt war, neben dem Erlass \nvon Maßnahmen gegen die Firmen W. \n GmbH, L. GmbH und V. \n GmbH mit Sitz in Wien die Untersagung des von diesen Unternehmen betriebenen Geschäftsmodells auch \ngegenüber dem Antragsteller als deren Geschäftsführer zu verfügen, obwohl dieser bislang nach Aktenlage weder Zuteilungsnehmer einer (0)900er-Rufnummer gewesen noch selbst als Gewerbetreibender tätig geworden ist.\n\n9\n\nDie Verfügung vom 19. Mai 2008 ist jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil die \nin ihr getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 \nVwVfG sind.\nHinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und zwar der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den \nGründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, \nfür die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und die \nmit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und \nderen Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können.\n\n10\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 37 Rdn. 5 mwN.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt die Verfügung vom 19. Mai 2008 nicht.\nIn ihr wird dem Antragsteller nach Ziff. 1 des Tenors untersagt, unaufgefordert Werbung an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer mittels Telekommunikationsmitteln zu versenden, wenn der Empfänger nicht von vornherein gesetzeskonform in \nden Empfang derartiger Übermittlungen eingewilligt hat. \nDiese Regelung ist ihrem Inhalt nach nicht derart eindeutig, dass der Antragsteller \nsein Verhalten danach - ohne die Gefahr eines Verstoßes einzugehen - ausrichten \nkönnte und etwaige mit ihrem Vollzug befasste behördliche Stellen sie ohne weiteres \nzur Grundlage ihrer Vollstreckungsmaßnahmen machen könnten.\n\n12\n\nIn der genannten Regelung werden nämlich keine konkreten Umstände bzw. Lebenssachverhalte aufgeführt, bei deren Vorliegen von einer Einwilligung auszugehen \nist, sondern stattdessen auf die Notwendigkeit der „Gesetzeskonformität\" der Einwilligung hingewiesen.\nEine derartig „offen\" formulierte, auf den Gesetzesinhalt verweisende Regelung lässt \naus der Sicht des Adressaten erheblichen Raum für Interpretationen. Dies gilt um so \nmehr, als vorliegend die Zulässigkeit bestimmter Formen von Einwilligungserklärungen zwischen den Beteiligten rechtlich umstritten ist. Hieraus folgt für den Antragsteller, dass er sein Verhalten nicht ohne weiteres an der Regelung ausrichten kann, \nohne die Gefahr eines Verstoßes einzugehen. Darüber hinaus bedeutet die Erforderlichkeit einer Gesetzesauslegung, dass die Entscheidung darüber, was dem von der \nVerfügung betroffenen Adressaten verboten ist und was nicht, letztlich den mit der \nVollstreckung befassten Organe überlassen bleibt.\n\n13\n\nVgl. auch zur Unbestimmtheit von den Gesetzeswortlaut \nwiedergebenden Unterlassungsanträgen im Zivilprozess: BGH, Urteil vom \n16. November 2006 - I ZR 191/03 -.\n\n14\n\nVon einer hinreichenden Bestimmtheit der Untersagungsverfügung kann auch \nnicht bei ergänzender Heranziehung der Verfügungsbegründung ausgegangen \nwerden. Zwar hat die Antragsgegnerin dort abgehandelt, dass die von den vom \nAntragsteller vertretenen Unternehmen konkret verwendeten vorformulierten \nEinverständniserklärungen von Verbrauchern nicht den Anforderungen des § 7 UWG \nan eine Einwilligung in Werbeanrufe mit Automaten genügen. Diesen Ausführungen \nlässt sich jedoch keine abschließende Umschreibung der Fälle einer nicht gesetzeskonformen Einwilligung entnehmen. Zum einen erstreckt sich die in Ziffer 1 des \nTenors der Verfügung ausgesprochene Untersagung nämlich außer auf Werbeanrufe \nmit Anrufmaschinen auf sämtliche Telekommunikationsmittel (also Telefonanrufe, E-\nMails, SMS, Telefax), ohne dass der Begründung Hinweise zu entnehmen wären, \nwann in derartigen Fällen von einer gesetzeskonformen Einwilligung bzw. dem \nFehlen einer solchen Einwilligung auszugehen ist. \nZum anderen betrifft die Untersagungsverfügung nicht nur die Versendung unaufgeforderter Werbung an Verbraucher, sondern auch an sonstige Marktteilnehmer, bei \ndenen - im Falle von Telefonanrufen - nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bereits dann keine \nunzulässige Werbung vorliegt, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung des Marktteilnehmers auszugehen ist. Hinweise dazu, wann eine derartige mutmaßliche Einwilligung vorliegt, enthält die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht.\n\n15\n\nSoweit die Untersagungsverfügung die Versendung unaufgeforderter Werbung \nauch an sonstige Marktteilnehmer betrifft, ist sie im Übrigen auch wegen Verstoßes \ngegen den Grundsatz der Erforderlichkeit als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, \nda nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller vertretenen Unternehmen sich mit \nihrer Werbung im Rahmen von Gewinnspielen für ihre (0)900er-Rufnummern außer \nan Verbraucher auch an ihre Mitbewerber oder sonstige Anbieter oder Nachfrager \nvon Waren oder Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) gewendet hätten oder in \nZukunft wenden werden.\n\n16\n\nAus gleichem Grunde unterliegt - jedenfalls derzeit - auch die Ausdehnung der \nUntersagung unaufgeforderter Werbung des Antragstellers auf sämtliche \nTelekommunikationsmittel Bedenken, da die der Kammer vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge lediglich Verbraucherbeschwerden über Werbeanrufe mit \nAnrufmaschinen und keine Beschwerden über unaufgeforderte Werbung per E-Mail, \nSMS oder Telefax enthalten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller im Falle eines Verbots der Werbung mit Anrufmaschinen auf diese \nanderen Telekommunikationsmittel ausweichen würde, sieht die Kammer bislang \nnicht.\n\n17\n\nIst die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung enthaltene Untersagung der \nVersendung unaufgeforderter Werbung nach allem rechtswidrig, so gilt Gleiches für \ndie von der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 verfügte Zwangsgeldandrohung.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-13/1-l-911-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-13/1-l-911-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252812","retrieved":"2026-07-09 02:15:53.098648+00:00"}}