{"status":"available","doknr":"OLD252852","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0812.19K1023.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"19 K 1023/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \nder Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren \nnicht erhoben werden.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 268,64 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers, über die gemäß \n§ 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin entscheidet, weil es sich bei \nder hier in Rede stehenden Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss \nder Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle um eine Entscheidung über „Kosten\" im \nSinne des § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO handelt, ist unbegründet.\n\n2\n\nMit Beschluss vom 28. Januar 2008 wurden die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2008 wurde die \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. \nAusgehend davon hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Mai 2008 unter anderem eine 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) sowie eine um die Hälfte der angesetzten Geschäftsgebühr gekürzte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festgesetzt. Dies ist \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nDie vorgenommene hälftige Anrechnung der - hier gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO erstattungsfähigen und daher ebenfalls in die Kostenfestsetzung einbezogenen - Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet ihre rechtliche Grundlage in \nTeil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Danach wird eine wegen desselben \nGegenstands entstandene Geschäftsgebühr (u.a.) nach der Nummer 2300 VV RVG \nzur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese den Vergütungsanspruch \ndes Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten betreffende Vorschrift schlägt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden auch auf das Außenverhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner durch und führt daher dazu, dass das beklagte Land dem \nKläger nur eine durch die hälftige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr zu \nerstatten braucht.\n\n4\n\nZwar vertritt eine Reihe von Gerichten die - in Anbetracht der eindeutigen, nicht \nweiter auslegungsfähigen Regelung und des Fehlens eines Grundsatzes, wonach in \neinem Verwaltungsverfahren entstandene Anwaltskosten von der unterliegenden \nBehörde zu erstatten sind \n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. April 2008 - 7 OA 51/08 -; VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 -; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17/89 -; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - 1 \nBvR 1336/89 - (alle in juris).\n\n6\n\nwenig überzeugende - Auffassung, die erwähnte Vorbemerkung betreffe \nausschließlich das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt und \nlasse die Verpflichtung eines kostentragungspflichtigen Beteiligten zur „Erstattung\" \nder vollen Verfahrensgebühr unberührt,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, vom 14. \nMärz 2008 - 2 E 1045/07 -, vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - und vom \n18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. \nDezember 2007 - 1 O 215/07 -; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C \n06.1129 -, vom 7. März 2007 - 19 C 06.2591 -, vom 14. Mai 2007 - 25 C \n07.754 -, vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 - (mit eingehender Begründung) \nund vom 23. Januar 2008 - 6 C 07.238 -; VGH BW, Beschluss vom 4. April \n2008 - 11 S 2474/07 -; grundlegend a.A.: OVG Niedersachsen, Beschlüsse \nvom 28. März 2008 - 10 OA 143/07 -, vom 17. April 2008 - 7 OA 51/08 - und \nvom 30. April 2008 - 2 OA 128/08 -; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - \nVIII ZB 57/07 -, dem sich zahlreiche weitere Senate angeschlossen haben, \nsowie wohl auch HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 3 TJ 966/07 - (alle \nin juris).\n\n8\n\nAuch diese Auffassung nimmt davon indes die hier vorliegende Fallkonstellation, \nin der die Geschäftsgebühr aus einem Vorverfahren resultiert, für das die \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für \nnotwendig erklärt worden ist, jeweils ausdrücklich oder zumindest sinngemäß aus. \nDie Einwände dieser Auffassung gegen eine Anwendung der Anrechnungsvorschrift \nauch im Außenverhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner greifen in \ndiesem Fall nämlich nicht: So wird gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr um die \nanteilige Geschäftsgebühr im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs unter \nanderem vorgebracht, die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO könne sich nur auf \nsolche Gebühren erstrecken, die Gegenstand der gerichtlichen \nKostengrundentscheidung (§ 161 VwGO) über die in § 162 VwGO definierten \nerstattungsfähigen Kosten seien; das sei bei den Gebühren für anwaltliches \nTätigwerden in einem vorprozessualen Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht der \nFall. Anders ist dies aber gerade dann, wenn es um Kosten geht, die - wie hier - in \neinem Vorverfahren entstanden sind und das Gericht die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für \nnotwendig erklärt hat. Dann erstreckt sich die Kostenfestsetzung auch auf diese \nGebühren. Auch das von dieser Auffassung verfolgte Anliegen, eine „sinnwidrige \nBegünstigung\" des erstattungspflichtigen Prozessgegners (bzw. genauer: eine als \nunerträglich empfundene Schlechterstellung des Erstattungsberechtigten) durch ein \nbereits vorprozessuales Tätigwerden des(selben) Rechtsanwalts zu vermeiden, greift \njedenfalls in dieser Konstellation nicht. In dem - in der überwiegenden Rechtsprechung so bezeichneten - Normalfall, in dem der Erstattungsberechtigte die \nGeschäftsgebühr aus eigener Tasche bezahlen muss, bleiben mit dieser nämlich \nimmerhin noch Ausgaben, auf die derjenige Teil der Verfahrensgebühr, der dem \nRechtsanwalt nicht geschuldet wird, „verrechnet\" werden könnte. Ob dies bei dem im \nangefochtenen Beschluss zutreffend benannten (wenngleich hier nicht einschlägigen) Befund, dass das Gesetz die Erstattung der Verwaltungsverfahrenskosten \ngrundsätzlich nicht vorsieht, eine sinnvolle und rechtlich tragfähige Argumentation ist, \nsei einmal dahingestellt. Erhält der Erstattungsberechtigte jedoch die Geschäftsgebühr infolge einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohnehin erstattet, \nso entstünde bei ihm bei ungekürzter Erstattung auch der Verfahrensgebühr ein echter Überschuss; es gelangten also Kosten zur Erstattung, die bei der erstattungsberechtigten Partei im Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten überhaupt nicht \nangefallen sind. Ein solches Ergebnis ist mit § 162 Abs. 1 VwGO nicht zu vereinbaren, wonach erstattungsfähige Kosten nur tatsächlich entstandene und überdies notwendige Aufwendungen eines Beteiligten sind. \n\n9\n\nVgl. nur BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 22 M 07.40053 -, \njuris-Abdruck Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2008 - 5 \nK 803/07 -, juris-Abdruck Rn. 14.\n\n10\n\nJedenfalls in diesem Fall kann von einer unzumutbaren Benachteiligung eines \nErstattungsberechtigten, der sich bereits im Vorverfahren durch seinen späteren \nProzessbevollmächtigten hat vertreten lassen, gegenüber einem \nErstattungsberechtigten, der erst im Klageverfahren einen Rechtsanwalt \neingeschaltet hat, keine Rede sein, denn beide erhalten genau das vollumfänglich \nerstattet, was sie ihrem Prozessbevollmächtigten schulden.\n\n11\n\nDiejenigen Obergerichte, die die Auffassung von der grundsätzlichen \nUnanwendbarkeit der Anrechnungsregelung im Kostenfestsetzungsverfahren \nvornehmlich vertreten, haben daher bereits deutlich erkennen lassen, dass sich \ndiese nur auf den Fall beziehen soll, in dem der Erstattungsberechtigte eine \nErstattung seiner vorprozessualen Anwaltskosten aus dem Verwaltungsverfahren \nnicht beanspruchen kann. Ist dagegen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 bis 2303 \nVV RVG für ein vorprozessuales anwaltliches Tätigwerden selbst erstattungsfähig, \nweil sie in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht in der \nKostenlastentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig erklärt hat, gehen soweit ersichtlich auch diese Gerichte bzw. Senate \nvon einer anteiligen Anrechnung im Rahmen der Kostenerstattung aus.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 -, juris-\nAbdruck Rn. 3 a.E. und 4; Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, \njuris-Abdruck Rn. 13-15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember \n2007 - 1 O 215/07 -, juris; BayVGH, andeutungsweise: Beschlüsse vom 10. \nJuli 2006 - 4 C 06.1129 -, juris-Abdruck Rn. 12 und 16 und vom 7. März 2007 - \n19 C 06.2591 -, juris, sowie ausdrücklich Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 25 C \n07.754 -, juris, vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 - und vom 23. Januar 2008 \n- 6 C 07.238 -, juris-Abdruck Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 4. April 2008 - \n11 S 2474/07 -, juris-Abdruck Rn. 5 und 11.\n\n13\n\nNach alledem ist eine grundsätzliche Entscheidung des in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorhandenen Meinungsstreits hier \nentbehrlich, weil jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Vorverfahren im Sinne der §§ \n68 ff. VwGO stattgefunden hat und die dort angefallenen Gebühren eines \nRechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind, an der \nRichtigkeit der vorgenommenen Anrechnung kein Zweifel besteht.\n\n14\n\nvgl. ebenso offenlassend: VG Freiburg, Beschluss vom 21. März 2007 - 2 \nK 1377/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 22 M 07.40053 \n-, juris-Abdruck Rn. 13.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDer für das Erinnerungsverfahren festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der \nstreitigen Anrechnung nebst Mehrwertsteuer.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-12/19-k-1023-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-12/19-k-1023-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252852","retrieved":"2026-07-09 02:15:56.282863+00:00"}}