{"status":"available","doknr":"OLD252905","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0808.20L1161.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-08","aktenzeichen":"20 L 1161/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung einer noch gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegner vom 16.7.2008 zu erhebenden Klage wird wiederhergestellt bzw. \nangeordnet. \n\nDem Antragsgegner wird mit sofortiger Wirkung untersagt, aufgrund der Ordnungsverfügung vom 16.7.2008 Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Ordnungsverfügung dahin auszulegende Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung einer gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 16.7.2008 noch zu erhebenden Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Überprüfung der \nSach- und Rechtslage bestehen durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. \n\n6\n\nRegelungsgehalt der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners ist die Anordnung der Räumung der Wohnung N. Ring 0, 00000 Köln, bis spätestens \n10.8.2008 sowie die Androhung der Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs und der \nErsatzvornahme.\n\n7\n\nDie auf § 14 OBG NRW gestützte Räumungsverfügung des Antragsgegners vom \n16.7.2008 stellt sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig dar. Zunächst \nbestehen bereits Bedenken, ob eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung stattgefunden hat. Zwar ist mit Schreiben vom 28.7.2006 eine Anhörung erfolgt; jedoch ist eine entsprechende Ordnungsverfügung erst zwei Jahre später ergangen. Bei einem derartigen Zeitablauf dürfte die zunächst erfolgte Anhörung ihren \nZweck kaum noch erfüllen können. Der Antragsteller hat dann zwar am 5.6.2008 \nbeim Antragsgegner vorgesprochen. Dem Aktenvermerk lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bei dieser Gelegenheit eine nunmehr beabsichtigte Zwangsräumung \nGegenstand des Gespräches war und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, dazu (aktuell) Stellung zu nehmen. Ob dieser Mangel durch den Vortrag im - objektiv-rechtlich nicht zulässigen - Widerspruch geheilt worden ist, bedarf letztlich keiner abschließenden Bewertung.\n\n8\n\nJedenfalls ist die dem Antragsteller gesetzte Frist für die Räumung bei den hier \nvorhandenen Gegebenheiten zu kurz bemessen. Zwar ist davon auszugehen, dass \nder Antragssteller die Wohnung nach Ablauf der letzten Einweisung am 15.3.2006 zu \nräumen hat und der Antragsgegner dies auch zwangsweise durchsetzen kann. Nach \nLage der Akten dürfte der Antragsteller dadurch nicht obdachlos werden. Denn er \nkann zum einen in einem Gästezimmer bei seinen Eltern unterkommen; zum anderen steht ihm seine Wohnung I. Straße 00 in 00000 Köln zur Verfügung. Dabei \ngeht die Kammer davon aus, dass es dem Antragsteller möglich sein müsste, unabhängig von der Frage, inwieweit von der ARGE Umzugskosten bewilligt werden, diese Wohnung jedenfalls in einer dem Standard einer Obdachlosenunterbringung genügenden Weise auszustatten. \n\n9\n\nAngesichts des bisherigen Verfahrensablaufes erscheint die gesetzte Räumungsfrist jedoch nicht angemessen. Bei Erhalt der Ordnungsverfügung (nach dem \nVortrag des Antragstellers am 25.7.2008; nach einem in der Akte befindlichen Rückschein am 28.7.2008) verblieben dem Antragsteller nur noch zwei Wochen für die \nRäumung der Wohnung. Andererseits vergingen nach Lage der Akten (und auch \nnach der Antragserwiderung) zwischen der Anhörung vom 28.7.2006 und dem Erlass \nder hier streitigen Ordnungsverfügung zwei Jahre, ohne dass seitens des Antragsgegners Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller ergriffen worden sind, um diesen \nzur Räumung der Wohnung zu veranlassen. Dass nunmehr dringende Interessen der \nGAG, die erstmals mit Schreiben vom 14.5.2008 um die Herausgabe der Wohnung \ngebeten hat, eine derart kurz bemessene Räumungsfrist erfordern oder die Wohnung \nkonkret für die Unterbringung anderer Personen derart kurzfristig benötigt wird, ist \nnicht ersichtlich. \n\n10\n\nDie Kammer weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass der Antragsteller nicht davon ausgehen kann, dass -bei angemessener Fristsetzung- die möglicherweise weiterhin nicht abschließend geklärte Frage der Übernahme der Umzugkosten durch die \nARGE einer zwangsweisen Räumung der Wohnung zwingend entgegensteht. Vielmehr wird er sich ggfls. selbst um die zügige Räumung kümmern müssen.\n\n11\n\nAngesichts der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung muss \nder Antrag auch hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme Erfolg haben.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-08/20-l-1161-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-08/20-l-1161-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252905","retrieved":"2026-07-09 02:16:00.495562+00:00"}}