{"status":"available","doknr":"OLD252932","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0807.4L1174.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"4 L 1174/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Antragsteller zu den Sitzungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 11. \nAugust 2008 und am 15. September 2008 zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat den zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Verpflichtung \nder Antragsgegnerin, den Antragsteller zu den Sitzungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 11. August 2008 und am 15. September 2008 zuzulassen, ist nicht gegeben, weil der Antragsteller mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2008 \nrechtmäßig von der Teilnahme an diesen Sitzungen ausgeschlossen wurde. Zur \nVermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zur weiteren Begründung auf \nden Beschluss vom 04. August 2008 im Verfahren 4 L 1106/08.\n\n6\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ist \nergänzend anzumerken: Ob die Sitzung einer Bezirksvertretung begonnen hat, hängt \nnicht davon ab, ob der Antragsteller dies bemerkt hat oder an seinem konkreten \nSitzplatz bemerken konnte. Vielmehr ist dies objektiv zu bestimmen. Nach dem - \nauch vom Antragsteller vorgelegten - Wortprotokoll besteht kein Zweifel daran, dass \ndie Sitzungsleiterin die Sitzung eröffnet hat und danach während der Sitzung über \ndie Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragsstellers in der Sitzung vom 19. Mai \n2008 beschlossen wurde.\n\n7\n\nVor dem weiteren - hier alleine streitgegenständlichen - Beschluss über den Ausschluss für die Sitzungen vom 11. August 2008 und 15. September 2008 sind die \nMitglieder der Bezirksvertretung auch zutreffend über den Sachstand informiert worden, so dass der Beschluss auf der richtigen Tatsachengrundlage getroffen werden \nkonnte. Ausweislich des Wortprotokolls hat die Sitzungsleiterin zur Erläuterung des \nvorgeschlagenen Ausschlusses des Antragstellers ausgeführt, dass er aufgrund der \nVorkommnisse am 19. Mai 2008 bereits nach § 30 der Geschäftsordnung des Rates \nund der Bezirksvertretungen der Stadt Köln von der Teilnahme an der Sitzung vom \n16. Juni 2008 ausgeschlossen gewesen sei. Richtig war insbesondere der weitere \nHinweis, der Antragssteller habe trotz des Beschlusses über die Bestätigung des \nAusschlusses vom 19. Mai 2008 weiter an der Sitzung teilgenommen. Dass der Antragsteller den Sitzungssaal nicht sogleich verlassen hat, ist - wie die Kammer im \nBeschluss vom 04. August 2008 im Verfahren 4 L 1106/08 ausgeführt hat - durch \ndas Wortprotokoll eindeutig belegt. Zudem hat die Sitzungsleiterin zur Begründung \nder weiteren Ausschlüsse darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller erneut nicht \nan die Geschäftsordnung gehalten habe und er wieder zur Ordnung gerufen werden \nmusste. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Sitzungsleiterin zusätzlich noch auf das möglicherweise missverständlich formulierte Schreiben des Bezirksbürgermeisters vom \n29. Mai 2008 verwiesen hat. \n\n8\n\nFür die vom Antragsteller geäußerte Vermutung, er solle alleine aus politischen \nGründen von der Teilnahme an der Sitzung vom 11. August 2008 ausgeschlossen \nwerden, findet sich in der Akte kein Anhaltspunkt. Danach ist für den Sitzungsausschluss alleine das eigene Verhalten des Antragstellers in den Sitzungen vom 19. \nMai 2008 und 16. Juni 2008 ursächlich.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren nicht reduziert, weil der Antragsteller mit seinem Antrag eine \nVorwegnahme der Hauptsache begehrt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-07/4-l-1174-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-07/4-l-1174-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252932","retrieved":"2026-07-09 02:16:02.782229+00:00"}}