{"status":"available","doknr":"OLD252957","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0806.1L852.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"1 L 852/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 137 Abs. 1 TKG \nstatthafte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n09. Juni 2008 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 19. Mai \n2008 und 05. Juni 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nZwar verfügt die Antragstellerin über die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche \nAntragsbefugnis, obwohl sie nicht Adressatin der beiden angefochtenen Verfügungen ist. Mit diesen hat die Antragsgegnerin gegenüber der Verbindungsnetzbetreiberin E. GmbH aus Mainz die Abschaltung von insgesamt 14 bei ihr geschalteten \n(0)900er-Rufnummern angeordnet. Da die Antragstellerin Zuteilungsnehmerin und \nInhalteanbieterin der Mehrwertdienstenummern ist, ist sie durch die Abschaltungsanordnungen gleichwohl unmittelbar betroffen, so dass die Möglichkeit einer Verletzung \nin eigenen subjektiven Rechten besteht. Gleiches gilt im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin darüber hinaus jeweils verfügte Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung, die die Firma E. GmbH zugunsten der Antragstellerin vornimmt.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.\n\n7\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten \nMaßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu \nberücksichtigen, dass ihr Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Es \nspricht nämlich alles dafür, dass die angegriffenen Verfügungen vom 19. Mai 2008 \nund 05. Juni 2008 rechtmäßig sind.\n\n8\n\nDie Verfügungen sind in formeller Hinsicht nicht wegen unzureichender Anhörung \n(§ 28 VwVfG) zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob ein Anhörungsmangel möglicherweise darin zu erblicken ist, dass die Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben vom 25. März 2008 nicht sämtliche von der Abschaltungsanordnung vom \n19. Mai 2008 erfassten (0)900er-Rufnummern aufgeführt und von einer Anhörung zur \nAbschaltungsanordnung vom 05. Juni 2008 unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 \nVwVfG gänzlich abgesehen hat. Ein hierin etwa liegender Anhörungsmangel wäre \njedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, da die Antragstellerin nach Erlass \nder genannten Verfügungen in ihrer Widerspruchsbegründung und der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren umfassend zu den von der Antragsgegnerin \nverfügten Maßnahmen hat Stellung nehmen können und die Antragsgegnerin ihrerseits - wie ihre Ausführungen im vorliegenden Verfahren zeigen - die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente aufgegriffen und ernsthaft in Erwägung gezogen \nhat, auch wenn diese die Antragsgegnerin nicht zur Aufhebung ihrer Verfügungen \nhaben veranlassen können.\n\n9\n\nVgl. zur Heilungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren: BVerwG, \nUrteile vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - und vom 14. Oktober 1982 - 3 C \n46.81 - BVerwGE 66, 184 ff und 111 ff.\n\n10\n\nEin Anhörungsmangel ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin \nder Antragstellerin nicht die persönlichen Daten sämtlicher sich über unaufgeforderte \nWerbeanrufe der Antragstellerin beschwerenden Verbraucher übermittelt hat, um \nderen Überlassung die Antragstellerin gebeten hatte, um den Nachweis einer Einwilligung der Beschwerdeführer mit den Werbeanrufen führen zu können. Einer Überprüfung der einzelnen Beschwerdevorgänge bezüglich des Vorliegens individueller \nEinwilligungserklärungen bedurfte es nämlich bereits deshalb nicht, weil die Antragstellerin nach eigenem Vortrag von anderen Unternehmen eingeholte Einwilligungserklärungen im Wege des sog. Listbrockings „angemietet\" hat und im Übrigen zukünftig formularmäßige Einverständniserklärungen zu verwenden gedenkt, worin - \nwie noch auszuführen sein wird - keine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe mit \nAutomaten erblickt werden kann.\nDie Verfügungen vom 19. Mai 2008 und 05. Juni 2008 sind auch materiell-rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n11\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung der Abschaltung der in den angegriffenen Bescheiden insgesamt aufgeführten 14 \n(0)900er-Rufnummern ist § 67 Abs. 1 TKG.\nBedenken gegen die Anwendbarkeit des TKG ergeben sich nicht daraus, dass die Antragstellerin als Veranlasserin der vorliegend in Rede stehenden Werbeanrufe ihren Sitz in Österreich hat. Denn Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Verfügung ist allein die Tatsache, dass die Werbeanrufe bei Verbrauchern in Deutschland auflaufen und die Angerufenen zum Rückruf auf die von der Abschaltungsanordnung betroffenen deutschen (0)900er-Mehrwertdienstenummern veranlasst werden \nsollen. Die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts unterfällt dem Regelungsbereich des TKG.\n\n12\n\nNach § 67 Abs. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere \ngeeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die \nZuteilung von Nummern sicherzustellen (Satz 1). Im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer \nRufnummer soll die Bundesnetzagentur gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die \nAbschaltung der Rufnummer anordnen (Satz 5).\n\n13\n\nDie hier in Rede stehenden (0)900er-Mehrwertdienstenummern unterstehen der \nNummernverwaltung durch die Bundesnetzagentur. Sie werden von ihr nach § 66 \nAbs. 1 S. 3 TKG zugeteilt und gesondert überwacht (vgl. u.a. § 66 h TKG). \nZu den gesetzlichen Vorschriften, deren Einhaltung die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung sicherstellt, gehören insbesondere auch die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). \n\n14\n\nSo ausdrücklich die Begründung zu § 43c TKG, BTDrs. 15/907, \nS.10.\n\n15\n\nDie Behörde kann daher gegen jegliche Verstöße gegen das UWG bei der \nNutzung von Mehrwertdienstenummern einschreiten. Ein derartiger Verstoß ist \nvorliegend gegeben, da die Antragstellerin bei der Nutzung der ihr zugeteilten \n(0)900er-Rufnummern gegen §§ 3, 7 UWG verstoßen hat. Gemäß § 3 UWG sind \nunlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil \nder Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur \nunerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer \neinen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (§ 7 Abs. 1 UWG). Eine \nunzumutbare Belästigung ist dabei insbesondere anzunehmen bei einer Werbung \nunter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder \nelektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt (§ 7 Abs. 2 \nNr. 3 UWG). \nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.\nAusweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge hat die \nAntragstellerin Verbraucher unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen \ntelefonisch aufgefordert, (0)900er-Mehrwertdienstenummern der Antragstellerin anzurufen. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 moniert hat, \ndie Antragsgegnerin habe nicht dokumentiert, welche Anrufnummern die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anrufs auf ihrer Rufnummernanzeige (Display) wahrgenommen hätten, vermag dies keine Zweifel daran zu begründen, dass die von den \nVerbrauchern der Bundesnetzagentur gemeldeten Anrufe der Antragstellerin zuzurechnen waren, da die Anrufe nach dem Inhalt der Verbraucherbeschwerden von der \nFirma G. N. stammten, unter deren Markenzeichen die Antragstellerin tätig \nist, und die telefonisch ausgesprochene Aufforderung zudem die Anwahl von \n(0)900er-Rufnummern betraf, die allein der Antragstellerin zugeteilt waren.\n\n16\n\nDie somit der Antragstellerin zuzurechnenden automatisierten Anrufe stellen \nWerbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Der Begriff der Werbung ist im \nUWG nicht definiert. Es wird aber an die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie des \nRates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten \nüber irreführende und vergleichende Werbung vom 10. September 1984 \n(84/450/EG)\n\n17\n\n- Abl. EG Nr. L 250, S. 17 -\n\n18\n\nangeknüpft. Danach bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines \nHandels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von \nWaren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. \n\n19\n\nVG Köln, Urteil vom 28. Januar 2008 - 11 K 2929/06 -.\n\n20\n\nHiervon ausgehend war Zweck der von der Klägerin vorgenommenen \nautomatisierten Anrufe die Bewerbung der in den angegriffenen Bescheiden \naufgeführten (0)900er-Rufnummern, indem den angerufenen Verbrauchern \nsuggeriert wurde, zur Sicherung der Auszahlung eines vermeintlichen Geld- oder \nSachgewinns sei der Rückruf des Verbrauchers auf eine der ihm genannten \nMehrwertdienstenummern der Antragstellerin erforderlich.\nSoweit die Antragstellerin ferner geltend gemacht hat, dass die Verbraucher auch \nschriftliche Aufforderungen zur Anwahl von (0)900er-Rufnummern der Antragstellerin \nerhalten hätten, steht dies der Annahme von automatisierten Werbeanrufen für \n(0)900er-Rufnummern der Antragstellerin nicht entgegen. Nach dem Inhalt der Beschwerdevorgänge ist von den Verbrauchern durchgängig der Eingang von Werbeanrufen für die abgeschalteten (0)900er-Rufnummern der Antragstellerin bestätigt \nworden. Dass einzelne Verbraucher daneben auch den Eingang schriftlicher Werbung für Mehrwertdienstenummern der Antragstellerin moniert haben, ändert an der \nExistenz dieser Werbeanrufe nichts.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht von einer \nEinwilligung der angerufenen Verbraucher mit den Werbeanrufen ausgegangen \nwerden. \nHierzu bedarf es, wie oben bereits ausgeführt, keiner Überprüfung der einzelnen der \nBundesnetzagentur vorliegenden Beschwerdevorgänge, weil die Antragstellerin nach \neigenem Vortrag vor ihren Werbeanrufen keine individuellen Einwilligungserklärungen eingeholt hat, sondern im Wege des sog. Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte (formularmäßige) Einverständniserklärungen „angemietet\" hat, die indes keine wirksame Einwilligung in die automatisierten Werbeanrufe darstellen.\n\n22\n\nDie Verwendung vorformulierter Einwilligungserklärungen unterliegt der Kontrolle \nnach den Bestimmungen über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind diese Bestimmungen nämlich auch auf vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen des anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis stehen, anzuwenden, da der Verwender \nbei der vom Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit ebenso für sich in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes und der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber \nauf deren Inhalt Einfluss hat.\n\n23\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97 -; Koch in: \nUllmann jurisPK - UWG, § 7 Rdn. 232.\n\n24\n\nVorformulierte Einwilligungserklärungen in spätere telefonische Werbeanrufe \neines (die Einwilligungserklärung „anmietenden\") Unternehmens, die der Kunde im \nZusammenhang mit Geschäften bei anderen Unternehmen abgegeben hat, sind \nwegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB \nunwirksam. Sie sind gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB am Maßstab des § 307 Abs. 1 \nund Abs. 2 BGB zu messen, da sie von der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 \nNr. 3 UWG abweichen. Sie benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders \nunangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen \nRegelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind.\nDer wettbewerbsrechtlichen Missbilligung unerbetener Telefonwerbung liegt - soweit \nsie wie hier den privaten Bereich betrifft - der Gedanke zugrunde, dass der Schutz \nder Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von \nWettbewerbern ist und die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre \nProdukte werbemäßig anzupreisen, nicht erfordern, mit der Werbung auch in den \nprivaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen.\n\n25\n\nVgl. Koch in: Ullmann, jurisPK - UWG, § 7 Rdn 233.\n\n26\n\nAus diesem Grunde ist nach der (strengeren) Auffassung des IV. und XI. \nZivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\n27\n\n- vgl. Urteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - , BGHZ 141, 137 und \nUrteil vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98 - BGHZ 141, 124 -\n\n28\n\neine vorformulierte Einverständniserklärung in Telefonwerbung gegenüber \nprivaten Verbrauchern stets wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, \nwährend nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats eine vorformulierte \nEinverständniserklärung jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung \nanzusehen ist, wenn sie telefonische Werbung nicht nur für das konkrete, mit der \nEinwilligungserklärung in Zusammenhang stehende Vertragsverhältnis, sondern \nauch für andere, zukünftige Vertragsverhältnisse ermöglichen soll.\n\n29\n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O..\n\n30\n\nEs kann offenbleiben, welcher Auffassung zu folgen ist, da die von der \nAntragstellerin im Wege des sog. Listbrokings „angemieteten\" - also gegenüber \nDrittunternehmen abgegebenen - formularmäßigen Einwilligungserklärungen auch \nbei Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung als unangemessene \nBenachteiligung anzusehen und deshalb unwirksam sind. Die den Verbrauchern in \nderartigen Fällen abverlangte Einwilligung in Telefonwerbung durch Automaten soll \nsich nämlich ersichtlich nicht nur auf die mit ihr konkret in Zusammenhang stehende \nWarenbestellung bzw. Gewinnspielbeteiligung, sondern - im Wege des Listbrokings \nbzw. der „Vermietung\" - auch auf zukünftige automatisierte Telefonwerbung anderer \nUnternehmen beziehen, d.h. derartige Werbung für andere Vertragsverhältnisse als \ndas mit der Einwilligungserklärung in Zusammenhang stehende Vertragsverhältnis \nermöglichen. \nIm Übrigen stellt eine das „Listbroking\" ermöglichende Einwilligungserklärung sich \nauch deshalb als unangemessene Benachteiligung dar, weil für den Verbraucher bei \nAbgabe der Einwilligungserklärung nicht überschaubar ist, wer sich auf das erklärte \nEinverständnis in Zukunft berufen könnte.\n\n31\n\nVgl. zu einem derartigen Fall: OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2006 \n- 4 U 78/06 -.\n\n32\n\nEine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil die \nAntragstellerin nach eigenem Vortrag in Zukunft nicht mehr von der Möglichkeit des \nListbrokings Gebrauch machen und ihre Werbeanrufe vom Vorliegen einer \nformularmäßigen Einwilligungserklärung ihrer Kunden mit (automatisierter) \nTelefonwerbung, die diese gegenüber der Marke G. N. ® abgegeben \nhaben, abhängig machen will. \nEine gegenüber der Marke G. N. ® abgegebene formularmäßige Einwilligungserklärung wäre nämlich ebenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB \nunwirksam, da auch sie telefonische Werbeanrufe nicht nur für das konkrete, mit der \nEinwilligungserklärung in Zusammenhang stehende Vertragsverhältnis, sondern \nWerbung gerade auch für andere, zukünftige Vertragsverhältnisse ermöglichen soll \nund wegen der pauschalen Eröffnung der Möglichkeit automatisierter Telefonwerbung für die Marke G. N. ®, unter der unterschiedliche Unternehmen im \nRechtsverkehr auftreten, für den Verbraucher bei Abgabe der Einwilligungserklärung \nnicht überschaubar ist, wer sich auf das erklärte Einverständnis in Zukunft berufen \nkönnte.\n\n33\n\nDie Unangemessenheit der Klausel wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die \nvorformulierten Einwilligungserklärungen u.a. über eine kostenlose (0)800er-Nummer \njederzeit widerruflich sind, da die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre damit unzulässigerweise auf den betroffenen Verbraucher verlagert \nwird.\n\n34\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000, a.a.O..\n\n35\n\nDer Beurteilung der beanstandeten Telefonwerbung als unlauter iSd § 7 Abs. 2 \nNr. 3 UWG steht abweichend von der Auffassung der Antragstellerin auch nicht \nAnhang I Nr. 26 Satz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates \nüber unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr \nzwischen Unternehmen und Verbrauchern vom 11. Mai 2005 (Richtlinie \n2005/29/EG)\n\n36\n\n- vgl. Abl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22 ff -\n\n37\n\nentgegen. Danach zählt zu den Geschäftspraktiken, die nach Art 5 Abs. 5 der \nRichtlinie 2005/29/EG unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, die Werbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, \nFax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, außer in den Fällen \nund in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Diese \nRegelung weicht insofern von § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UWG ab, als sie nicht jegliche \nWerbung mit den dort genannten Kommunikationsmitteln ohne vorherige Einwilligung \nverbietet, sondern nur das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen. § 7 Abs. 2 \nNrn. 2 und 3 UWG enthalten gleichwohl keinen Verstoß gegen Anhang I Nr. 26 der \nRichtlinie 2005/29/EG, da diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abschließende Regelung enthält. Dies folgt zum einen bereits aus der \nFormulierung in Art. 5 Abs. 5 und Anhang I ...\"Geschäftspraktiken, die unter allen \nUmständen als unlauter gelten\"..., die nahe legt, dass sich die Unlauterkeit auch aus \nanderen Umständen ergeben kann. Zum anderen folgt dies aus Art. 3 Abs. 4 der \nRichtlinie 2005/29/EG, wonach die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, kollidierenden Bestimmungen \nder Richtlinie 2005/29/EG vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend \nsind. Zu diesen vorgehenden Rechtsvorschriften zählt insbesondere die Richtlinie \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG)\n\n38\n\n- ABl. EG Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37ff -\n\n39\n\nund zwar auch insoweit, als sie den Mitgliedsstaaten für die Regelung der \nTelefonwerbung in Art. 13 Abs. 3 Richtlinie 2002/58/EG die Wahl zwischen einer \nzwingend eine vorherige Einwilligung voraussetzenden sog. Opt-in-Lösung oder \neiner Opt-out-Lösung lässt,\n\n40\n\nso ausdrücklich Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2002/58/EG und \ndem folgend die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 UWG, BT-\nDrs. 15/1487, S. 21; vgl. ferner Koch in: Ullmann, a.a.O., Rdn 202. \n\n41\n\nDass der deutsche Gesetzgeber sich in § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UWG mit dem \nVerbot jeglicher Werbung ohne vorherige Einwilligung für die Opt-in-Lösung \nentschieden hat, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n42\n\nDie Beklagte hatte auch die gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung \nder Rufnummer i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Diese Voraussetzung ist in der Regel \nerfüllt, wenn der Bundesnetzagentur wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner \nNummern mitgeteilt wurden.\n\n43\n\nBüning/Weißenfels in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006, \n§ 67, Rn. 11.\n\n44\n\nAngesichts der Vielzahl der bei der Beklagten für sämtliche der 14 Rufnummern \neingegangenen Beschwerden ist diese Voraussetzung unzweifelhaft erfüllt. \nDie Abschaltverfügung ist auch zu Recht unmittelbar an das Unternehmen gerichtet \nworden, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist. \n\n45\n\nVgl. Büning/Weißenfels, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. \n2006, § 67 Rn. 10.\n\n46\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG demnach vor, soll die \nAbschaltung der Rufnummer angeordnet werden. Der Antragsgegnerin ist nach § 67 \nTKG grundsätzlich ein Entschließungs- und Auswahlermessen eröffnet. Sie hat nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie vorgeht, und sie kann alle \nAnordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung \nerforderlich und angemessen sind.\n\n47\n\nVgl. Begründung zu § 43c TKG, BT-Drs. 15/907, S.10. \nBei gesicherter Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer ist der \nErmessensspielraum allerdings eingeschränkt. Denn bei der Neufassung des TKG \nist das Wort „kann\" des früheren § 43 c TKG a. F. im neuen § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG \nausdrücklich durch ein „soll\" ersetzt worden. \n\n48\n\nVgl. BT-Drucksache 15/907, S. 6 und Büning/Weißenfels a. a. O.\n\n49\n\nDamit ist nun im Regelfall die Abschaltung der Nummer anzuordnen, das \nErmessen mithin „intendiert\". Denn allein das - gegebenenfalls befristete - \nAbschalten der Nummer kann die rechtswidrige Nutzung der Nummer verhindern. \n\n50\n\nVG Köln, Beschlüsse vom 17. 1. 2007 - 11 L 1487/06 - und vom \n13.12.2007 - 11 L 1693/07 -.\n\n51\n\nBesondere Umstände, die eine andere Entscheidung erforderten, liegen hier \nnicht vor. Insbesondere kann die Abschaltungsanordnung auch nicht als \nunverhältnismäßig angesehen werden, weil die der Bundesnetzagentur im Zeitpunkt \ndes Erlasses der angegriffenen Entscheidung vorliegenden Verbraucherbeschwerden nach dem Vortrag der Antragstellerin nur einen geringen Bruchteil der \nvon der Antragstellerin insgesamt hergestellten telefonischen Kundenkontakte \nausgemacht hätten, weil das Fehlen weiterer Beschwerden kein zwingendes Indiz für \ndie wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vorgehens der Antragstellerin darstellt, \nsondern ebenso auf dem fehlenden Willen der angerufenen Verbraucher zur \nBeanstandung ungebetener Telefonwerbung der Antragstellerin beruhen kann. \nNach allem ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dies gilt \num so mehr, als sie lediglich eine befristete Abschaltung der Nummern verfügt und \ndiese nicht völlig entzogen hat. Die Antragstellerin erleidet also keinen endgültigen \nRechtsverlust, den die Vorschrift des § 67 TKG auch ermöglichen würde.\n\n52\n\nDa die Antragsgegnerin gesicherte Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung der \nMehrwertdienstenummern hatte, konnte sie gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, 6 TKG auch \ndas ausgesprochene Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot erlassen. Zwar \nermächtigt § 67 Abs. 1 Satz 6 TKG ausdrücklich nur zur Aufforderung an den Rechnungsersteller, keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die in den Sätzen 2 bis 7 genannten Maßnahmen im Rahmen der Nummernverwaltung sind jedoch nicht abschließend, wie aus Satz 1 folgt,\n\n53\n\nvgl. Büning/Weißenfels in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., \n2006, § 67 Rdn. 8, 11,\n\n54\n\nso dass ein Inkassierungsverbot ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage umfasst ist.\n\n55\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2008 - 11 K 2929/08 -.\n\n56\n\nDie Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. \n1 b), 11 Abs. 1 und 3, 13 VwVG.\n\n57\n\nSind die angefochtenen Bescheide nach allem von den genannten gesetzlichen \nErmächtigungen gedeckt, ist auch für die Annahme einer Verletzung von Art. 12 und \n14 GG kein Raum.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung hat das Gericht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nausgehend von einem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an \nder Nutzung der (0)900er-Mehrwertdiensterufnummern einen Wert von 10.000,- EUR \nfür jede der 14 von der Abschaltungsanordnung betroffenen Rufnummern \nzugrundegelegt und diesen Wert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes halbiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-06/1-l-852-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-06/1-l-852-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252957","retrieved":"2026-07-09 02:16:05.256030+00:00"}}