{"status":"available","doknr":"OLD253008","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0804.4L1106.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-04","aktenzeichen":"4 L 1106/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro\nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Antragsteller zu den Sitzungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 11. \nAugust 2008 und am 15. September 2008 zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner \nrichtet. Im Kommunalverfassungsstreit ist das Organ oder der Organteil richtiger Antragsgegner, der der tatsächliche Streitgegner ist.\n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 78, Rdn. 2.\n\n7\n\nDies ist hier die Bezirksvertretung und nicht der Bezirksbürgermeister. Denn der \nSitzungsausschluss für die Sitzungen der Bezirksvertretung vom 11. August und 15. \nSeptember 2008 ist von der Bezirksvertretung in der Sitzung vom 16. Juni 2008 beschlossen und nicht etwa vom Bezirksbürgermeister verfügt worden. Da die Zulassung zur Sitzung letztlich die Umkehrung des Beschlusses vom 16. Juni 2008 darstellen würde, kann die vom Antragsteller begehrte Zulassung nur durch die Bezirksvertretung erfolgen.\n\n8\n\nUnabhängig hiervon hat der Antragsteller den zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n9\n\nEine Verpflichtung der Bezirksvertretung, den Antragsteller zu den Sitzungen am \n11. August und 15. September 2008 zuzulassen, würde voraussetzen, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 über den Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme an diesen Sitzungen rechtswidrig wäre. Dies ist zur Überzeugung der Kammer \njedoch nicht der Fall.\n\n10\n\nDer Ausschluss beruht auf §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 der Geschäftsordnung des \nRates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln vom 01. Februar 2005 in der Fassung der Änderung vom 27. März 2007 (im Folgenden: GeschO). Danach kann ein \nMitglied der Bezirksvertretung, das die Ordnung gröblich verletzt, insbesondere sich \nden Anordnungen des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin nicht fügt, \nvon der Sitzung ausgeschlossen werden und die Bezirksvertretung kann den Ausschluss bis auf sieben Sitzungstage ausdehnen.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. In formeller Hinsicht ist der \nBeschluss der Bezirksvertretung, mit dem der Antragsteller von den Sitzungen am \n11. August und 15. September 2008 ausgeschlossen wurde, nicht zu beanstanden. \nInsbesondere ist der Beschluss entgegen der Auffassung des Antragsstellers in der \nSitzung der Bezirksvertretung vom 16. Juni 2008 und nicht vor Beginn der Sitzung \ngetroffen worden. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Auszugs aus \ndem Wortprotokoll hat die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin als Sitzungsleiterin \ndie Sitzung eröffnet, indem sie die Anwesenden begrüßte, auf das Verbot von Foto- \nund/oder Tonaufnahmen hinwies und entsprechend §§ 40 Abs. 1, 11 der GeschO \nStimmzähler bestimmte. Gerade hinsichtlich der Bestimmung der Stimmzähler widerlegt das Wortprotokoll das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift und die \neidesstattliche Versicherung. Unbeachtlich ist, dass der Beschluss außerhalb der \nTagesordnung getroffen wurde. Denn es liegt geradezu im Wesen von Ordnungsmaßnahmen, die - wie auch im vorliegenden Fall - unmittelbar im Anschluss an das \nordnungswidrige Verhalten ergriffen werden, dass sie nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Darauf, ob die Abstimmung über die Bestätigung der \nOrdnungsmaßnahme vom 19. Mai 2008 in die Tagesordnung hätte aufgenommen \nwerden müssen, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Beschluss über die Bestätigung dieser Ordnungsmaßnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nist.\n\n12\n\nDie vom Antragsteller zudem aufgeworfene Frage, ob dem Beschluss über den \nAusschluss eine Debatte vorausgehen muss oder kann, bedarf hier keiner Erörterung. Vor dem hier alleine interessierenden Beschluss über den Ausschluss von den \nSitzungen am 11. August und 15. September 2008 hat kein Mitglied der Bezirksvertretung das Wort gewünscht.\n\n13\n\nAuch die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss von zwei Sitzungen \nder Bezirksvertretung sind gegeben. Der Antragsteller hat die Ordnung in der Sitzung \ngröblich verletzt, indem er den Anordnungen der stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin nicht gefolgt ist. Aufgrund der Umstände seines Ausschlusses von der Sitzung der Bezirksvertretung vom 19. Mai 2008 war der Antragsteller nach §§ 40 \nAbs. 1, 30 Abs. 5 Satz 3 GeschO von der Teilnahme an der Sitzung am 16. Juni \n2006 ausgeschlossen. Ob dem Antragsteller dies aufgrund eigener Kenntnis der Geschäftsordnung bekannt war und ob dies im Schreiben des Antragsgegners vom \n29. Mai 2008 hinreichend deutlich ausgeführt wurde, kann dahinstehen. Denn die \nstellvertretende Bezirksbürgermeisterin hat den Antragsteller, der trotz des Ausschlusses an der Sitzung zunächst teilgenommen hat, unmittelbar im Anschluss an \nden Beschluss zur Bestätigung des Sitzungsausschlusses vom 19. Mai 2008 - \nnochmals - darauf hingewiesen, dass er von der Sitzung ausgeschlossen sei und nur \nals Zuschauer hinter der Absperrung an der Sitzung teilnehmen könne. Dies ergibt \nsich eindeutig aus dem - im Übrigen auch vom Antragsteller selbst vorgelegten - \nAuszug aus dem Wortprotokoll der Sitzung vom 16. Juni 2008. Dieser eindeutigen \nund klaren Anweisung der Sitzungsleiterin ist der Antragsteller nicht gefolgt. Zwar hat \ner in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. Juli 2008 ausdrücklich erklärt, \nnachdem die Sitzungsleiterin ihm mitgeteilt habe, er müsse den Saal verlassen, habe \ner sich sofort aus dem Sitzungssaal entfernt. Diese Darstellung wird jedoch durch \ndas Wortprotokoll widerlegt. Es bezeugt hinhaltenden Widerstand des Antragstellers \nmit zahlreichen Wortmeldungen, Einwürfen und Diskussionen mit der Sitzungsleiterin, deren Darstellung im Protokoll fast 2 ½ Seiten in Anspruch nimmt. Schließlich \nmusste die Sitzung nach dem Protokoll wegen des entstandenen Tumultes sogar \nunterbrochen werden. Davon, dass der Antragsteller den Sitzungssaal sofort verlassen hat, kann daher keine Rede sein.\n\n14\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller auch durch seine permanenten \nZwischenrufe, die zum Teil auch Ordnungsrufe nach sich zogen, die Ordnung der \nSitzung gröblich verletzt. \n\n15\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des \nBeschlusses der Bezirksvertretung. §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 2 GeschO \nermächtigten die Bezirksvertretung zu einem Ausschluss für bis zu 7 Sitzungen. \nGemessen hieran ist nicht erkennbar, dass - angesichts des wiederholten \nordnungswidrigen Verhalten des Antragstellers - der Ausschluss für zwei Sitzungen \nden Antragsteller in seinen mitgliedschaftlichen Rechten unangemessen \nbeeinträchtigt.\n\n16\n\nUnerheblich ist schließlich, dass den Mitgliedern der Bezirksvertretung im \nAnschluss an die Sitzung zunächst ein unvollständiges Beschlussprotokoll übersandt \nwurde. Dies hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, \ndessen Existenz schon durch das Wortprotokoll belegt ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren nicht reduziert, weil der Antragsteller mit seinem Antrag eine \nVorwegnahme der Hauptsache begehrt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-04/4-l-1106-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-04/4-l-1106-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253008","retrieved":"2026-07-09 02:16:09.495859+00:00"}}