{"status":"available","doknr":"OLD253009","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0804.14L361.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-04","aktenzeichen":"14 L 361/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n3. Der Streitwert wird auf 171,75 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 29.01.2008 erfolgte Pfändung des Guthabens zu Kontonummer 0000000, Bankleitzahl 000 000 00 bei der Deutschen Bank\ngegenüber der Antragstellerin aufzuheben,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nMit der insoweit eindeutigen Formulierung des Antrages, der Bezeichnung des\nStreitgegenstandes mit „Vollstreckungsschutz\" sowie der Begründung des Begehrens wird allein der Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt. Hingegen wird\nkein vorläufiger Rechtsschutz bzgl. der im Hauptsacheverfahren 14 K 1847/08 angegriffenen, kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Pfändungs- und Einziehungsverfügung\ndes Beklagten begehrt.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung\nist insbesondere dann nötig, wenn von einem Erfolg in der Hauptsache ausgegangen\nwerden kann. Dies ist hier nicht der Fall, die Klage in der Hauptsache (14 K 1882/08)\nwird nach gegenwärtigem Sachstand keinen Erfolg haben.\n\n8\n\nDie Antragstellerin benennt für den von ihr begehrten Vollstreckungsschutz keine\nRechtsgrundlage. Da sie indes geltend macht, die Fortsetzung der Pfändung stelle\nfür sie eine besondere Härte dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei, kann\nihr Begehren nur als Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ausgelegt werden. Nach\ndieser Vorschrift, die inhaltlich § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht, hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung\nganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn\ndie Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht\nvereinbar ist.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung\nvon Vollstreckungsschutz nach dieser Norm nicht glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nWie schon der Wortlaut dieser Regelung belegt („ganz besondere Umstände\")\nsoll § 26 VwVG NRW die Möglichkeit eröffnen, besonderen Ausnahmesituationen in\nder Vollstreckung gerecht werden zu können. Als Ausnahmevorschrift ist die Norm\neng auszulegen und erfordert im Einzelfall eine Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen. Sittenwidrigkeit in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn die Fortführung der Vollstreckung zu einem ganz untragbaren, von der Rechtsordnung missbilligtem Ergebnis führen würde.\n\n11\n\n So Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 66. Auflage\n2008,\n§ 765 a Rdnr. 2 m. w. N.; vgl. etwa beispielhaft BVerfG, Beschluss vom\n27.06.2005 -1 BvR 224/05-, FamRZ 2005, 1972 f: belegte Suizidgefahr\nbei Zwangsräumung.\n\n12\n\nSo liegen die Dinge hier nicht.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin Vollstreckungsschutz dahingehend begehren sollte,\ndass sie uneingeschränkt über das ihr bewilligte Arbeitslosengeld II zur Bestreitung\nihres Lebensunterhaltes verfügen kann, geht der Antrag schon ins Leere. Über den\nnach § 55 Abs. 1 SGB I (hier anwendbar über § 48 VwVG NRW i.V.m. § 850 i Abs. 4\nZPO) kraft Gesetzes bestehenden Schutz hinaus hat der Antragsgegner diesem An-\nliegen bereits mit seinem als Pfändungsschutzbescheid bezeichneten Schreiben vom\n13.02.2008 gegenüber der Deutschen Bank entsprochen. Angesichts dessen ist\nauch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragstellerin mit der grundsätzlichen Aufrechterhaltung der Kontopfändung ein erheblicher Schaden zugefügt werden könnte. Bei\nverständiger Würdigung stellt das Schreiben des Antragsgegners vom 13.02.2008 an\ndie Deutsche Bank eine Entscheidung nach § 48 VwVG NRW i.V.m. § 850 k ZPO\ndar. Gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW nimmt in der öffentlichen Vollstreckung die\nVollstreckungsbehörde - hier also der Antragsgegner - die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nach den Regelungen der ZPO war. Darüber hinaus ist § 850 k ZPO\nüber seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf Kontoguthaben aus Arbeitseinkünften sondern auch auf Kontoguthaben aus Sozialleistungen anwendbar.\n\n14\n\nSo - anders als das AG Hannover in dem von dem Antragsgegner\nvorgelegten Beschluss - ausdrücklich BGH, Beschluss vom 20.12.2006\n- VII ZB 56/06 -, NJW 2007, 604 f.\n\n15\n\nDie Antragstellerin kann demnach ohne Weiteres uneingeschränkt über die ihr\nzustehenden Sozialleistungen verfügen, ohne dass sie dazu jeden Monat initiativ\nwerden müsste .\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich befürchtet, die Drittschuldnerin würde die\nGeschäftsbeziehungen zu ihr kündigen, ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht\nglaubhaft gemacht. Weder den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners noch\nden im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen ist eine entsprechende Ankündigung der Bank zu entnehmen. Diese hat vielmehr in ihren Drittschuldnererklärungen mitgeteilt, dass die Antragstellerin noch im Besitz einer Deutsche Bank-Card/Kredit-Karte sei. Damit kann weder mit der erforderlichen Sicherheit davon\nausgegangen werden, dass die Drittschuldnerin die zu der Antragstellerin bestehenden Geschäftsbeziehungen kündigen wird, noch hat die Antragstellerin auch nur behauptet, in einem solchen Fall kein Konto bei einem anderen Geldinstitut eröffnen zu\nkönnen. Im übrigen wird die Rechtsfrage, ob eine konkret angekündigte Kündigung\ndes Girovertrages zu einer sittenwidrigen Härte führt, in der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beurteilt.\n\n17\n\nVgl. etwa - dies mit beachtlichen Gründen verneinend-: Landgericht\nFrankfurt, Beschluss vom 14.12.2005 - 2/13 T 278/05 -, Rechtspfleger\n2006, 209 f.\n\n18\n\nAngesichts der geschilderten Sachlage sieht das Gericht gegenwärtig keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, dass die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Pfändung zu einem völlig untragbaren und damit sittenwidrigen Ergebnis führen könnte. Dies gilt\numsomehr, als dem Antragsgegner keine andere Möglichkeit eröffnet ist, seine öffentlich rechtlichen Forderungen gegenüber der Antragstellerin noch durchsetzen zu\nkönnen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des\nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht entsprechend Nr.\n1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das vorliegende\nselbständige Vollstreckungsverfahren mit ¼ des Streitwertes der Hauptsache (=\n1.134,45 EUR) bewertet und diesen Betrag wegen der Vorläufigkeit dieses\nVerfahrens noch einmal halbiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-04/14-l-361-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-08-04/14-l-361-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253009","retrieved":"2026-07-09 02:16:09.569696+00:00"}}