{"status":"available","doknr":"OLD253066","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0731.10L996.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"10 L 996/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den \nAntragsteller zu 1.) vorläufig ab dem Schuljahr 2008/2009 zum Besuch einer \nallgemeinen Schule zuzulassen, \nist unbegründet.\n\n3\n\nEinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne \ndes \n§ 123 Abs. 1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen \nAnspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorweg \nnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für \nden Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).\n\n4\n\nDie Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht, wie gemäß §§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht. Allerdings ist der Antragsgegner trotz der Entscheidung der \nKlassenkonferenz, es bestehe weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf (§§ 15, \n16 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und \ndie Schule für Kranke vom 29.04.2005 in der Fassung vom 31.01.2005 - BASS \n2007/2008, 13 - 41 Nr. 2.1 - AO-SF -) passiv legitimiert. Dies ergibt sich schon aus \nder umfassenden Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 AO-SF sowie aus der als \nspeziellere Regelung hier einschlägigen Vorschrift des § 16 Abs. 2 AO-SF. Die nach \nder letztgenannten Vorschrift gegebenenfalls zu treffende Entscheidung, dass der \nBesuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist, ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt, der - unabhängig von der Mitwirkung der Klassenkonferenz \nan der Entscheidungsfindung - in die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde \nfällt,\n\n5\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 09.05.2003 - 19 B 407/03 -, DöV 2004, \n347; NVwZ-RR 2004, 107; NWVBl 2004, 74 (zu der ähnlich lautenden \nVorgängervorschrift des § 15 Abs. 2 VO-SF).\n\n6\n\nAuch wenn man von der Passivlegitimation des Antragsgegners ausgeht, kann \ndas Gericht die begehrte einstweilige Anordnung jedoch nicht erlassen. Eine neues \nsonderpädagogisches Gutachten liegt zwar bisher nicht vor,\n\n7\n\nzum Verfahren bei einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf \nÜberprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 09.05.2003 - 9 B 407/03 -, a.a.O. (zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 7 Abs. 4 Schulpflichtgesetz NRW, vgl. heute § \n19 Abs. 2 Schulgesetz NRW), \n\n8\n\nunabhängig davon spricht aber gegenwärtig - nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - Überwiegendes für ein Fortbestehen \ndes ursprünglich bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs. \nAnhaltspunkte hierfür ergeben sich zunächst aus der ausdrücklichen - Förderbedarf, \nFörderschwerpunkt und Förderort betreffenden - Feststellung der Klassenkonferenz, \nderen Mitglieder Alexanders Verhalten in der Schule über einen längeren Zeitraum \nerlebt haben und deren Einschätzung gemäß §§ 15, 16 AO-SF bei der Entscheidung \nüber den etwaigen Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs besondere Bedeutung zukommt. Auch das Zeugnis vom 25.06.2008 lässt darauf schließen, dass \ndie Erziehungsschwierigkeit (§ 5 Abs. 3 AO-SF) keineswegs behoben ist, sondern es \nnach zwischenzeitlicher Besserung, wie sie im Halbjahreszeugnis vom 19.01.2008 \nbeschrieben ist, wieder zu „großen Rückschritten\" gekommen ist: Alexander halte \nsich „selten\" an die Klassenregeln „insbesondere die Gesprächsregeln\", gerate „häufig in Konflikte\" sowie „schnell in Wut\" und greife „schwächere Schüler und Schülerinnen auch körperlich an\"; in den letzten beiden Monaten habe seine „Frustrationstoleranz stark abgenommen\". Welche Ursache die beschriebenen Rückschritte haben \nund ob diese - wie die Antragsteller vortragen - im Wesentlichen darauf beruhen, \ndass die zunächst in Aussicht genommene Hospitation bei einer Grundschule im \nzweiten Schulhalbjahr 2007/2008 nicht zustande kam und der Wechsel zu einer allgemeinen Schule unsicher war, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen. Jedenfalls ließe sich aber auch aus dem Umstand, dass Alexander in der beschriebenen Weise reagiert, wenn sich seine Erwartungen nicht erfüllen, nichts für einen Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs herleiten. \nAuch der Bericht der Universitätsklinik vom 28.04.2008 ergibt insoweit keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Auch dort wird vielmehr eine „hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens\" attestiert, die sich „im Rahmen der Therapie\" - \ndiese wurde am 15.04.2008 beendet - verringert habe. Über einen Schulwechsel auf \neine Regelschule „zunächst zur Probe\" sei „nachgedacht\" worden und dieser sei „zu \ndiesem Zeitpunkt empfehlenswert\" erschienen; im Falle eines Schulwechsels werde \neine Wiederaufnahme der Therapie angeraten, damit „Alexander den emotionalen \nund sozialen Anforderungen der neuen Schule gerecht werden kann\". Der Bericht \nder Universitätsklinik gibt damit für den von den Antragstellern angestrebten endgültigen Wechsel auf eine Regelschule nichts her, sondern legt die von der Antragstellerin zu 2.) für die weiterführende Schule ausdrücklich abgelehnte Hospitation auf einer \nRegelschule nahe, da sich im Verlauf der Therapie zwar eine spürbare, aber keineswegs gefestigte und nachhaltige Änderung des gestörten Sozialverhaltens gezeigt \nhabe. Auffällig ist auch, dass die im Zeugnis vom 25.06.2008 festgestellte Abnahme \nder Frustrationstoleranz „in den letzten beiden Monaten\" (gerechnet vom 25.06.2008) \nmit dem Ende der ambulanten Therapie in der Universitätsklinik Köln zusammenfällt. \nAuch dies lässt gerade nicht darauf schließen, dass der sonderpädagogische Förderbedarf aktuell nicht mehr besteht. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, \nwobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des \nAuffangstreitwertes zugrunde gelegt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-31/10-l-996-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-31/10-l-996-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253066","retrieved":"2026-07-09 02:16:13.970727+00:00"}}