{"status":"available","doknr":"OLD253094","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0730.6K4783.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"6 K 4783/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) war von April 2005 bis März 2007, der Kläger zu 2) von April\n2006 bis März 2007 Mitglied des beklagten Senats (Senatoren) als Vertreter der Studierenden der Universität zu Köln; die Klägerin zu 3) war als 1. Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität zu Köln (AStA) von Mitte Juni\n2005 bis Mitte April 2007 Mitglied des Senats mit beratender Stimme. Die Kläger zu\n4) und 5) sind zurzeit die studentischen Vertreter im Senat, der Kläger zu 6) bekleidet\ngegenwärtig die gleiche Funktion wie die Klägerin zu 3) seinerzeit. Die Kläger zu 4)\nbis 6) sind mit Schriftsatz vom 07.07.2008 dem Verfahren beigetreten.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die formale Rechtmäßigkeit zweier Beschlüsse des\nSenats in dessen nicht-öffentlicher Sitzung am 24.05.2006, die nicht in der Universität, sondern im Forschungszentrum Jülich stattfand. \n\n4\n\nBei der Senatssitzung vom 03.05.2006, die in der Universität zu Köln stattfinden\nund in der über die geplante Einführung von Studiengebühren beraten werden sollte,\nwar es zu massiven und lautstarken Protesten Hunderter Studierender gekommen.\nTrotz Einlasskontrollen durch Mitarbeiter der Universität und polizeilicher Unterstützung war es zu Tumulten gekommen. Die bereits anwesenden Senatsmitglieder verschlossen aus Sicherheitsgründen die Türen des Senatssaals. Studenten trommelten\nmit Fäusten und Gegenständen gegen die Türen und Fenster des Senatssaals. Die\nzehn bereits im Senatssaal wartenden Senatsmitglieder konnten nur mit polizeilichem Geleitschutz den Saal verlassen. Dabei kam es zu Handgreiflichkeiten zwischen der protestierenden Menge und Polizisten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16.05.2006 lud der Rektor der Universität unter Angabe der\nTagesordnung, aber ohne Angabe des Sitzungsortes zur öffentlichen Senatssitzung\nam 24.05.2006 um 15.00 Uhr ein.\n\n6\n\nAm 18.05.2006 wurden von mehreren Senatsmitgliedern Anträge auf Ausschluss\nder Öffentlichkeit für die geplante Senatssitzung gestellt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22.05.2006 teilte der Rektor den Klägern zu 1) bis 3) und den\nübrigen Mitgliedern des Senats mit, dass aus dem Kreise der Mitglieder des Senats\nAnträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der geplanten Senatssitzung am\n24.05.2006 gestellt worden seien. Da diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz (HG) NRW nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden\nwerden dürften, werde bei einer Zustimmung des Senats zu den Anträgen auf Ausschluss der Öffentlichkeit die ursprünglich vorgesehene öffentliche Sitzung vom\n24.05.2006 nichtöffentlich abgehalten. \n\n8\n\nEin am 23.05.2006 gestellter Antrag des Klägers zu 1) auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung des Inhaltes, dem Rektor aufzugeben, dem Kläger zu 1)\nden Ort der am 24.05.2006 nichtöffentlich stattfindenden Senatssitzung unverzüglich\nbekannt zu geben und ihm eine selbstbestimmte Art der Anreise zu ermöglichen,\nwurde am 23.05.2006 von der Kammer mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu\n1) habe keinen Anspruch darauf, dass ihm der Ort der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 HG\nNRW (a. F.) nichtöffentlichen Sitzung am 24.05.2006 vorab bekannt gegeben werde;\ndas im Schreiben des Beklagten vom 22.05.2006 angekündigte Prozedere sei vor\ndem Hintergrund der Geschehnisse in der Senatssitzung vom 03.05.2006 und der\npolizeilichen Erklärung, einen ungestörten Ablauf einer Senatssitzung an einem\nbekannten Ort nicht sicherstellen zu können, gerechtfertigt (Beschluss vom\n23.05.2006 - 6 L 823/06). \n\n9\n\nDer Transport der Senatsmitglieder zur Sitzung am 24.05.2006 wurde alsdann\nderart organisiert, dass sie sich jeweils zwischen 13.00 und 13.30 Uhr an\nverschiedenen Abfahrtsorten einfinden und von dort mit Fahrzeugen der Universität\nund je zwei Fahrern zum geheimen Sitzungsort gebracht werden sollten. Es\nbestanden detaillierte Einsatzpläne sowie Telefonlisten zur Rücksprache.\nErsatzfahrzeuge waren bereitgestellt.\n\n10\n\nDer Kläger zu 1) erreichte das Forschungszentrum gegen 15.20 Uhr. Wegen der\netwa 500 Demonstranten vor den Eingängen des Forschungszentrums wurde das\nFahrzeug zu einem Nebeneingang umgeleitet, an dem es jedoch wegen der Zahl der\nDemonstranten ebenfalls nicht ohne weiteres möglich war, das Gelände zu betreten.\nDer Kläger zu 1) traf dort auf die Senatsmitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. T. und Prof. I. . Alle drei verzichteten darauf, unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe durch die Menschenansammlung zum Sitzungsort vorzudringen. Andere Senatoren erreichten den Sitzungsort auf diese Weise. Dies war allerdings teilweise mit Beschimpfungen, Bespucken und Traktieren durch die Demonstranten verbunden, was auch durch die Hundertschaften der Polizei nicht gänzlich\nverhindert werden konnte. Während die Senatsmitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zurückbefördert wurden, blieb der Kläger zu 1) vor Ort.\n\n11\n\nDer Kläger zu 2) fand sich um 13.30 Uhr am Treffpunkt ein. Er war von drei\nweiteren Studenten begleitet. Zwischen 13.30 und 13.45 Uhr traf ein Fahrzeug der\nUniversität mit Amtskennzeichen und zwei Fahrern ein. Nachdem die Studenten das\nFahrzeug fotografiert hatten, entwickelte sich zwischen den beiden Fahrern des\neingetroffenen Fahrzeugs und dem Kläger zu 2) sowie den anderen Studenten ein\nDisput. Gegen 14.15 Uhr wurde die Situation durch einen hinzukommenden\nMitarbeiter der Universität geklärt und telefonisch ein anderes Fahrzeug geordert.\nDer Transfer begann mit einem anderen Fahrzeug der Universität gegen 14.30 Uhr.\nAls der Kläger zu 2) das Forschungszentrum Jülich an einem Hintereingang - sog.\nHambacher Tor - gegen 15.15 Uhr erreichte, hatten Studenten dort bereits eine\nBlockade errichtet.\n\n12\n\nDie Klägerin zu 3) fuhr mit dem Dienstwagen des Rektors; die Anfahrt verlief\nproblemlos. \n\n13\n\nDie für 15.00 Uhr anberaumte Senatssitzung wurde um 15.55 Uhr eröffnet. Der\nRektor stellte die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von sieben stimmberechtigten\nMitgliedern fest. Der Senat stimmte nach Begründung und Beratung der Anträge auf\nAusschluss der Öffentlichkeit einstimmig für den Ausschluss der Öffentlichkeit. \n\n14\n\nDie Erörterung der Studienbeitragssatzung begann gegen 16:30 Uhr. Der Kläger\nzu 2) war von 16:35 bis 19.30 Uhr, der Kläger zu 1) von 17:45 bis 17:55 Uhr und die\nKlägerin zu 3) war vom Beginn bis 19:30 Uhr anwesend. Die übrigen anwesenden\nSenatsmitglieder waren pünktlich zum Sitzungsbeginn erschienen.\nAls der Kläger zu 1) den Sitzungsraum betrat, stellte er einen Antrag auf Neubeginn\nder Sitzung, der abgelehnt wurde.\n\n15\n\nNach dem Beschluss über die Studienbeitragssatzung legte der Kläger zu 2)\nEinspruch gegen die weitere Durchführung der Sitzung unter Ausschluss der\nÖffentlichkeit ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen und die Sitzung unter\nAusschluss der Öffentlichkeit fortgeführt, darunter auch der Tagesordnungspunkt\nbetreffend die Wahl von Prof. Dr. X. in eine Senatskommission.\n\n16\n\nAm 08.11.2006 haben die Kläger zu 1) bis 3) Klage erhoben. Zu deren\nBegründung führen sie aus:\n\n17\n\nDie Kläger zu 1) und 2) seien in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Die\nKlägerin zu 3) sei in ihrem Anwesenheitsrecht und wegen ihrer\nVerschwiegenheitspflicht in ihrem Berichtsrechts gegenüber der Öffentlichkeit\nverletzt.\n\n18\n\nInfolge der Beendigung der Mitgliedschaft der Kläger zu 1) bis 3) im Senat sei\nderen Klage nicht unzulässig geworden. Es sei zunächst zu berücksichtigen, dass\neine jährliche Neuwahl der studentischen Mitglieder stattfinde. Regelmäßig dauere\ndie Zugehörigkeit eines Studierenden zum Senat nicht länger als zwei bis drei Jahre.\nIn diesem Zeitraum sei schlechterdings nicht der Instanzenzug bei Gericht zu\ndurchlaufen. Deshalb gebiete Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, dass die\nBeendigung der Mitgliedschaft nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führe.\nDas erforderliche Feststellungsinteresse liege weiterhin vor, weil es sich um einen\nschwerwiegenden Eingriff in organschaftliche Rechte der Kläger zu 1) bis 3) handele,\nnämlich um einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip, das nach der\nRechtsordnung allgemein einen besonderen Stellenwert habe. Außerdem sei ein\ngrundsätzliches öffentliches Interesse an der Klärung der in Rede stehenden\nRechtsproblematik zu bejahen.\n\n19\n\nHinsichtlich zu der Kläger zu 4) bis 6) liege eine zumindest als sachdienlich\nzuzulassende Klageänderung vor. Insoweit berufen sich die Kläger auf eine\nEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Das notwendige\nFeststellungsinteresse sei für die Kläger zu 4) bis 6) auch gegeben. Es gehe um die\nFeststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und Dritten. Auch\nein solches Rechtsverhältnis sei feststellungsfähig, sofern der betreffende Kläger ein\nauf sich bezogenes Feststellungsinteresse geltend machen könne. Dies sei\nvorliegend der Fall. Die Durchführung der Senatssitzungen in der beanstandeten\nWeise habe große hochschulpolitische Bedeutung. Es sei nämlich davon\nauszugehen, dass sich dasselbe Verhalten nicht nur bei Senatssitzungen betreffend\nEntscheidungen mit gesteigerter hochschulpolitischer Bedeutung, sondern auch bei\nunstreitigen Personalentscheidungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit wiederhole.\n\n20\n\nWenn hinsichtlich sämtlicher Kläger keine subjektiv-öffentlichen Rechte\nangenommen werden würden, bedürfe es keines Rechtsschutzinteresses, da es sich\nvorliegend eher um ein „objektives Kontrollverfahren\" handele. Dies habe das\nBundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.11.2007 betreffend einen\nOrganstreit zwischen einem Mitglied des Bundestages und dem Bundestag\nangenommen. Auch vorliegend bestehe ein objektives Kontrollinteresse. Jedenfalls\nbestehe für die jetzt amtierenden Mitglieder eine Wiederholungsgefahr, die das erforderliche Feststellungsinteresse begründe. \n\n21\n\nZur Sache selbst wird ausgeführt:\n\n22\n\nDer Kläger zu 2) macht geltend, er sei am Hambacher Tor von einem Polizisten\nnach dem Ausweis gefragt und gefilmt worden. Die Kontrolle habe viel Zeit in\nAnspruch genommen. Ihm sei die Zufahrt mit dem Pkw untersagt worden, anstelle\ndessen habe ein Mitarbeiter des Forschungszentrums ihn zu dem mehr als einen\nKilometer weit entfernten Sitzungssaal gebracht. Auch hier sei er, der Kläger zu 2),\nerneut etwa 10 Minuten von der Polizei kontrolliert worden.\n\n23\n\nDie Kläger rügen, die Senatsbeschlüsse seien zum einen wegen eines\nVerstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, zum anderen aufgrund der Geheimhaltung und Wahl des Sitzungsortes außerhalb der Universität rechtswidrig.\nDie Öffentlichkeit von Senatssitzungen sei nach § 17 HG NRW der Regelfall. Ein\nAusschluss der Öffentlichkeit sei am Erfordernis der Vertraulichkeit auszurichten, wie\nsich bereits aus der Gesetzessystematik, insbesondere aus § 17 Abs. 2 Satz 2 HG\nNRW und § 6 der Grundordnung der Universität zu Köln ergebe. Dies sei auch daran\nerkennbar, dass § 17 HG NRW eine Verschwiegenheitspflicht für nichtöffentliche\nSitzungen normiere. Ein Ausschluss wegen ordnungspolitischer Aspekte, wie er im\nvorliegenden Fall stattgefunden habe, sei hingegen nicht zulässig, auch nicht als\nungeschriebene Maßnahme. Weder in der Grundordnung noch anderweitig seien\nVoraussetzungen und Folgen von Ordnungsverletzungen geregelt. Es fehle daher\nbereits an einer Rechtsgrundlage. Jedenfalls sei der Ausschluss der Öffentlichkeit für\nden Tagesordnungspunkt 12.1, unter dem Prof. X. zum stellvertretenden Mitglied\naus der Gruppe der Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in die\nStändige Senatskommission für Planung und Finanzen gewählt worden sei,\nunzulässig. Im Übrigen werde bestritten, dass die Polizei die Sicherheit bei einer\nSenatssitzung in der Universität nicht habe garantieren können.\n\n24\n\nAuch die Wahl eines Sitzungsortes außerhalb der Universität sei unzulässig.\nDenn wegen der bisherigen Übung sowie Sinn und Zweck des Hochschulgesetzes\nund der Grundordnung seien die Sitzungen innerhalb der Universität abzuhalten.\nDies sei besonders im Zusammenhang mit der möglichen Beeinträchtigung von\nTeilnahme-, Beratungs- und Beschlussrechten zu sehen. Bei unzumutbaren Hürden\nkönne ein etwaiges Nichterscheinen nicht wie ein freiwilliges Fehlen gewertet\nwerden. Im vorliegenden Fall beruhe die Nichtteilnahme bzw. das verspätete\nErscheinen einiger Senatsmitglieder, insbesondere des Klägers zu 2), auf den\nunzumutbaren Bedingungen. Dies verletze Mitglieds- und Antragsrechte der\njeweiligen Personen. Da bekannt gewesen sei, dass mehrere Senatsmitglieder auf\ndem Weg nach Jülich gewesen seien, äußere Umstände jedoch entgegengestanden\nhätten, habe der Senat nicht verhandeln und Beschlüsse fassen dürfen.\nDer Sitzungsort sei auch deshalb ungeeignet gewesen, weil bei einer Beschlussfassung, die den Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt hätte, der Ort wegen seiner\nbeschränkten Zutrittsmöglichkeiten und Sicherheitsbestimmungen ungeeignet für\neine (Wieder-) Herstellung der Öffentlichkeit gewesen wäre.\nDie Fehlerhaftigkeit bei der Durchführung der Senatssitzung führe zur Nichtigkeit der\ngefassten Beschlüsse, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer\nöffentlichen Sitzung andere Beschlüsse gefasst worden wären.\n\n25\n\nDie Kläger stellen die Anträge,\n\n26\n\n 1. festzustellen, dass sie durch die Beschlussfassung über die\nSatzung der Universität zu Köln über die Erhebung von\nStudienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) in\nder Sitzung des Beklagten vom 24.05.2006 in ihren organschaftlichen\nRechten verletzt sind und der Beschluss deshalb rechtswidrig ist, \n\n27\n\n 2. festzustellen, dass sie durch die Beschlussfassung über die Wahl\ndes Prof. Dr. X.zum stellvertretenden Mitglied aus der Gruppe der\nProfessorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät\nin die ständige Senatskommission für Planung und Finanzen in der\nSitzung des Beklagten vom 24.05.2006 in ihren organschaftlichen\nRechten verletzt sind und der Beschluss deshalb rechtswidrig ist.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDer Beklagte tritt zunächst der Auffassung der Kläger zur Zulässigkeit der Klage\nentgegen.\n\n31\n\nDas Begehren der Kläger zu 1) bis 3) sei auf die Feststellung der Nichtigkeit der\nStudienbeitragssatzung gerichtet; dies stelle jedoch kein konkretes streitiges\nRechtsverhältnis dar. Den Klägern stünde zudem kein berechtigtes Interesse zu, da\neine einzig in Betracht kommende Verletzung organschaftlicher Rechte nicht\nstichhaltig geltend gemacht worden und nach den Gegebenheiten auszuschließen\nsei.\nJedenfalls seien die Kläger zu 1) bis 3) nicht klagebefugt, da weder die Wahl des\nSitzungsortes noch der Ausschluss der Öffentlichkeit die Kläger zu 1) bis 3), die\nwährend aller wesentlichen Teile der Sitzung anwesend gewesen seien, in ihren\norganschaftlichen Antrags- und Rederechten berührt hätten. Eine Verletzung des\nAnwesenheitsrechts scheide aus, da die Kläger zu 1) bis 3) von der Sitzung nicht\nausgeschlossen und umfassende logistische Vorkehrungen zur Ermöglichung der\nSitzungsteilnahme getroffen worden seien. Die Verspätungen rechtfertigten keine\nandere Beurteilung, insbesondere seien sie auf das Verhalten der Kläger zu 1) und\n2) zurückzuführen und lägen nicht im Einflussbereich des Beklagten. Eine Verletzung\nvon Beratungs- und Beschlussrechten scheide aus, da die Kläger zu 1) bis 3) aktiv\nan der Sitzung teilgenommen hätten. Soweit die Klägerin zu 3) die fehlende\nMöglichkeit zur Ausübung ihres Berichtsrechtes rüge, habe sie dies jedenfalls seit\ndem 05.07.2006 ausüben können, da der Senat in seiner Sitzung festgestellt habe,\ndass der Inhalt der Beratungen im ersten Teil der Sitzung vom 24.05.2006 nicht der\nVerschwiegenheitspflicht unterfalle. Auch die Verschwiegenheitspflicht in der Zeit vor\ndem 05.07.2006 habe die Klägerin zu 3) nicht in ihrem Berichtsrecht verletzt, da sie\nnach § 6 Abs. 11 S. 3 der Grundordnung nur die Beratung selbst, nicht aber die\nUnterrichtung über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen umfasst habe.\n\n32\n\nIm Hinblick auf das Ausscheiden der Kläger zu 1) bis 3) aus dem Senat wird\nausgeführt: Die Klage sei unzulässig geworden, da in einem Organstreitverfahren\ndas Rechtsschutzbedürfnis mit Ausscheiden eines Mitgliedes des Organs entfalle. Es\nsei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, inwiefern die Kläger zu 1) bis 3) in\nihrem damaligen organschaftlichen Status als Senatoren ungeachtet ihres\nzwischenzeitlichen Ausscheidens gegenwärtig noch in ihren organschaftlichen\nRechten verletzt sein könnten. Die Gefahr einer Wiederholung bestehe nicht. Eine\npräjudizielle Bedeutung hätten die Kläger nicht dargetan.\n\n33\n\nHinsichtlich der Kläger zu 4) bis 6) werde in eine Klageänderung nicht\neingewilligt.\n\n34\n\nDer Beklagte erwidert zur Sache in tatsächlicher Hinsicht:\nDie Abfahrt des Klägers zu 1) habe sich aus eigenverantwortlichen Gründen\nverzögert, denn dieser habe vor Pressevertretern 30 Minuten lang gegen\nStudiengebühren agitiert, bevor er schließlich in das bereit gestellte Fahrzeug eingestiegen sei.\nAuch die Abfahrt des Klägers zu 2) habe sich wegen dessen Verhaltens verzögert,\nweil sich am Treffpunkt unplanmäßig vier Personen befunden hätten, so dass es den\nFahrern unmöglich gewesen sei, den Kläger zu 2) als Senator zu identifizieren.\nDieser habe sich nicht zu erkennen gegeben, obwohl er wegen des städtischen\nKennzeichens und der Situation habe erkennen können, dass es sich um das\nTransferfahrzeug gehandelt habe. Der Kläger zu 2) habe dann auf seinen\ntelefonischen Wunsch hin ein anderes Fahrzeug mit anderen Fahrern zur Verfügung\ngestellt bekommen. Der Kläger zu 2) sei daher erst gegen 15.15 Uhr am\nForschungszentrum angekommen. Dass er innerhalb des Forschungszentrums von\nPolizisten kontrolliert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weil dort keine Polizei\ngewesen sei, zumal das Forschungszentrum über eigene Sicherheitskräfte verfüge.\nDer Kläger zu 2) sei im Übrigen nur kurz nach Beginn der Diskussion über die\nStudienbeitragssatzung eingetroffen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Klägers zu\n1) seien die Diskussion zwar weiter fortgeschritten, zahlreiche Änderungsvorschläge\njedoch noch nicht besprochen worden. Durch sein baldiges Verlassen der Sitzung\nhabe er auf eine konstruktive Mitarbeit verzichtet.\n\n35\n\nIn rechtlicher Hinsicht erwidert der Beklagte: \n\n36\n\nDie Klage sei mangels Anspruchs auf Durchführung einer öffentlichen Sitzung\nunbegründet. Aus § 17 HG NRW ergebe sich kein derartiges organschaftliches\nRecht, da der Öffentlichkeitsgrundsatz lediglich eine rechtsstaatliche Prozessmaxime\nsei. Zudem sei der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig gewesen. § 17 HG\nNRW sehe den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht allein aus Diskretionsgründen vor,\nsondern rechtfertige ihn auch aus ähnlich gewichtigen Gründen. Dabei müsse eine\nGüterabwägung zwischen dem Ausschlussgrund und dem Interesse an einer\nöffentlichen und transparenten Meinungsbildung im Senat stattfinden. So könne\nunter dem Eindruck einer sich abzeichnenden und nicht anders zu kontrollierenden\nStörung die Öffentlichkeit zur Gewährleistung einer regulären Gremiumsarbeit\nausgeschlossen werden. So sei es vorliegend gewesen. Denn angesichts der\nVorfälle anlässlich der vorangegangen Senatssitzung vom 03.05.2006 sei es zur\nDurchführung einer weiteren Sitzung erforderlich gewesen, einen abgelegenen und\ngeheimen Sitzungsort zu wählen. Massive Störungen seien aufgrund der Vorfälle mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Zuvor sei am\n27.04.2006 das Rektorat von Studierenden besetzt worden und am 03.05.2006 sei\nes zu Tumulten gekommen, die nicht einmal durch massiven Polizeieinsatz hätten\nverhindert werden können. Es sei zur Störung der Senatssitzung am 24.05.2006\naufgerufen worden. Die Polizei habe eine geregelte Sitzung innerhalb der Universität\nnicht garantieren können.\nAus den gleichen Gründen sei es erforderlich gewesen, die Senatssitzung auch nach\ndem Beschluss der Studienbeitragssatzung nichtöffentlich weiterzuführen. Es habe\ninsgesamt mit massiven Störungen gerechnet werden müssen, was auch dadurch\nbelegt werde, dass alle weiteren Senatssitzungen, nämlich vom 14.06., 05.07.,\n25.10. und 29.11.2006, gestört worden seien. Insbesondere habe die Sitzung vom\n14.06.2006 wegen ohrenbetäubenden Lärms, Stink- und Rauchbomben\nabgebrochen werden müssen.\n\n37\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 823/06 und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Klagen sämtlicher Kläger sind unzulässig.\n\n40\n\nDie Zulässigkeit der Klagen im Rahmen eines (Intra-)Organstreitverfahrens, bei\ndem es sich nach herrschender Meinung - jedenfalls in der vorliegenden\nKonstellation auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme bzw. eines\nBeschlusses - um eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO und nicht etwa\num eine Klage eigener Art handelt, \n\n41\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 06.12.2007 - 6 K\n4064/06 - m. w. N., NWV Bl. 2002, 240, 241,\n\n42\n\nsetzt u. a. ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1\nVwGO) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen einer Klagebefugnis entsprechend\n§ 42 Abs. 2 VwGO voraus, nämlich die (objektive) Möglichkeit, durch das Handeln\ndes Organs in eigenen organschaftlichen Kompetenzen bzw. Rechtspositionen\nverletzt zu sein. Mithin muss klägerseits ein bereits erfolgter Eingriff in eine durch\nInnenrecht dem klagenden Organteil zugewiesene Rechtsposition geltend gemacht\nwerden. \n\n43\n\nVgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom\n09.10.1984 - 7 B 187/84 - NVwZ 1985, 112; Beschluss vom 22.12.1988 -\n7 B 208/87 - NVwZ 1989, 470; OVG Koblenz, Urteil vom 29.08.1984 - 7 A\n19/84 - NVwZ 1985, 283.\n\n44\n\nEs handelt sich im verwaltungsgerichtlichen Organstreit, um eine „Rechts-Verletzungsklage\". Es muss mithin eine nachteilige (bereits eingetretene)\nBetroffenheit durch eine Maßnahme des Organs in Rede stehen.\n\n45\n\nVgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 42\nRdnr. 31.\n\n46\n\nDenn andernfalls liefe der Organstreit bzw. das Kommunal- bzw.\nHochschulverfassungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten auf ein\nobjektives Beanstandungsverfahren hinaus, was in dem auf Individualrechtschutz\nangelegten System der Verwaltungsgerichtsordnung gerade und bewusst nicht\nvorgesehen ist. Die Prüfung der objektiven Rechtsverletzung (allein) ist vielmehr\ninsoweit ausschließlich der Staatsaufsicht zugewiesen. \n\n47\n\nVgl. so zutreffend betreffend das Kommunalverfassungsstreitverfahren\nOVG Koblenz, a. a.O.\n\n48\n\nEine solche Beschränkung der Klagemöglichkeit auf eine subjektive Betroffenheit\ndes klagenden Organs bzw. Organteils dient auch dem wohlverstandenen\nFunktionsinteresse der betreffenden Organe z. B. in kommunal- , hochschul- oder\nrundfunkverfassungsrechtlicher Hinsicht. Dort soll ein Organ oder Organteil nur dann\neiner gerichtlichen Überprüfung seiner Maßnahmen ausgesetzt sein, wenn dies\nnötig ist, um die durch die Maßnahme möglicherweise bewirkte Beeinträchtigung\neines anderen Organs oder Organteils in seiner organschaftlichen Stellung zu\nkorrigieren. \n\n49\n\nVgl. Wahl/Schütz, a. a. O..\n\n50\n\nDiese beiden genannten Voraussetzungen, das erforderliche\nRechtsschutzinteresse sowie die notwendige Klagebefugnis, sind weder in der\nPerson der Kläger zu 1) bis 3) noch in der der Kläger zu 4) bis 6) erfüllt.\n\n51\n\n1. Die Kläger zu 1) bis 3) haben zwar die erforderliche Klagebefugnis, ihnen fehlt\naber nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Senat das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann hinsichtlich der Klägerin zu 3) offen bleiben, ob sie überhaupt\nals bloß beratendes Mitglied im beklagten Senat eine klagefähige Rechtsposition im\nRahmen eines Organstreits bekleidet hat. Dies kann zu ihren Gunsten unterstellt\nwerden.\n\n52\n\nEin anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage im\nOrganstreitverfahrenentfällt grundsätzlich, wenn der Kläger den Status als Organteil\nverliert, da dann das gegenwärtige feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 VwGO sein Ende gefunden hat. Dies ist für Organstreitigkeiten vor dem\nBundesverfassungsgericht von diesem anerkannt. \n\n53\n\nVgl. u. a. Beschluss vom 14.10.1992 - 2 BvE 14/90 - BVerfGE 87, 207,\n209; Beschluss vom 27.11.2007 - 2 BvK 1/03 - (juris); ferner hierzu:\nSächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 15.03.2005 - 4 B\n436/04 - (juris, Zeile 32 ff).\n\n54\n\na) Ein Fortbestehen des (subjektiven) Feststellungsinteresses kommt in dem\nhiesigen Zusammenhang lediglich in den folgenden Fällen in Betracht.\n\n55\n\nZunächst besteht ein Feststellungsinteresse dann weiterhin, wenn eine\nWiederholungsgefahr gegeben ist.\n\n56\n\nVgl. hierzu auch Urteil des Sächsischen OVG, a. a. O..\n\n57\n\nEine Wiederholungsgefahr verlangt eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass\nunter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein\nerneutes gleichartiges Handeln des Beklagten erwartet werden kann, \n\n58\n\nvgl. Gerhardt in: Schoch u. a., a. a. O., § 113 Rdnr. 93 m. w. N.,\ninsbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nbetreffend das Feststellungsinteresse bei einer\nFortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, \n\n59\n\nund zwar nicht gegenüber einem Dritten, sondern dem Kläger selbst. Eine vage\nMöglichkeit der Wiederholung genügt nicht; vielmehr ist eine „wohlfundierte\"\nentsprechende Besorgnis erforderlich.\n\n60\n\nVgl. Gerhardt, a. a. O..\n\n61\n\nVorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie lägen nur dann vor,\nwenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Kläger weiterhin\nnoch Studierende wären zum Zeitpunkt der Wiederholung eines von ihnen\nbefürchteten erneuten (angeblichen) Rechtsverstoßes, dass diese dann erneut\nstudentische Mitglieder im Senat wären und dass schließlich eine Wiederholung der\nSituation wie im Mai 2006 (gravierende Behinderungen der Senatssitzungen auf dem\nUniversitätsgelände) mit gleicher Reaktion des Beklagten bzw. Rektors zu erwarten\nwäre. \n\n62\n\nFür eine derartige konkrete Wiederholungsgefahr haben die Kläger zu 1) bis 3)\nnichts vorgetragen. Entsprechendes ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Aus den\ngenannten drei Prämissen folgt, dass weder die Tatsache, dass der Kläger zu 2)\nnach den Angaben in der mündlichen Verhandlung auf Platz 15 der Nachrückliste\nder studentischen Mitglieder für den aktuellen Senat steht, noch der Umstand, dass\nnach Äußerung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bei gleicher\nSachlage der Rektor in gleicher Weise - wie vorliegend von den Klägern beanstandet\n- bei einer Senatssitzung vorgehen werde, genügt.\n\n63\n\nEin fortbestehendes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines\nRehabilitationsinteresses scheidet vorliegend erkennbar aus. \n\n64\n\nEin fortbestehendes Feststellungsinteresse der Kläger lässt sich auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt eines „tiefgreifenden Grundrechtseingriffs\" begründen. Nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere zu erledigten belastenden\nVerwaltungsakten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, ist ein\nanerkennenswertes Interesse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens trotz\nWegfalls der aktuellen Beschwer unter dem genannten Gesichtspunkt\nanerkannt.\n\n65\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.04.1997\n- 2 BvR 817/90 u. a. - NJW 1997, 2163 (betreffend eine strafverfahrensrechtliche Beschwer); Beschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - NJW\n1999, 209 (betreffend eine Körperverletzung durch Wasserwerfereinsatz\nbei einer Demonstration); BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -\nBVerwGE 61, 164; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2002 - 1 So 5/02\n- NVwZ 2002, 117 (betreffend Teilnahme einer Partei an einer\nRundfunksendung); Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113, Rdnr. 146\nsowie Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rdnr. 33 a jeweils m.\nw. N. aus der Rechtsprechung. \n\n66\n\nVorliegend stehen mit den geltend gemachten organschaftlichen „Rechten\" bzw.\nRechtspositionen keine Grundrechte in Rede, geschweige denn es läge ein\ntiefgreifender Eingriff in solche vor. Organschaftliche Rechtspositionen sind keine\nGrundrechte, sondern lediglich „klagfähige-Rechte\" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.\nSie sind damit auch keine „Rechte\" im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 GG. \n\n67\n\nVgl. Wahl/Schütz in: Schoch u. a., a. a. O, § 42 Abs. 2, Rdnr. 91ff., m.\nw. N.\n\n68\n\nEs handelt sich bei sog. organschaftlichen „Rechten\" um apersonale Rechte, die\nnach herrschender Auffassung lediglich als Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO\nbehandelt werden. Der Unterschied zu subjektiven (Außen-)Rechten besteht darin,\ndass diese durch Rechtssatz im Interesse des Individuums eingeräumt worden sind,\nwährenddessen bei den im Organstreit verfolgten Rechtspositionen es sich meist um\nWahrnehmungszuständigkeiten handelt, die dem klagenden Innenrechtsträger nicht\nin seinem Interesse, sondern im Funktionsinteresse der Körperschaft zur\neigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind. \n\n69\n\nStändige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u. a. Beschluss vom 07.01.1985 -\n15 B 2697/84 - NVwZ 1985, 843; ferner hierzu: Fehrmann, Rechtsfragen\ndes Organstreits, NWVBl. 1989, 303, 306, 308.\n\n70\n\nb) Schließlich vermag auch nicht der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt\neines sog. objektiven Klarstellungsinteresses die fortbestehende Zulässigkeit der\nKlage zu begründen.\n\n71\n\nEin derartiges objektives Interesse bzw. ein Interesse unter präjudiziellen\nGesichtspunkten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in\nOrganstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen (vgl. hierzu im Einzelnen Art. 93\nAbs. 1 Nr. 1 GG, § 36 ff BVerfGG) anerkannt.\n\n72\n\nVgl. hierzu u. a.: Beschluss vom 06.12.2001 - BvE 3/94 - DVBl. 2002,\n608, 611; Urteil vom 21.07.2000 - 2 BvH 3/91 - BVerfGE 102, 224, 232,\nBeschluss vom 27.11.2007, a. a. O., m. w. N.; Beschluss vom 14.10.1992\n- 2 BvE 14/90 - BVerfGE 87, 207, 209; Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE\n11,15/73 - BVerfGE 67, 100; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu u. a.,\nBundesverfassungsgerichtsgesetz, § 64, Rdnr. 104 m. w. N.. \n\n73\n\nDie Besonderheiten des bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens\nsind auf die verwaltungsgerichtlichen Organstreitverfahren - jedenfalls in der\nvorliegenden Konstellation - nicht übertragbar. \n\n74\n\nEine entsprechende Anwendung dieser Gesichtspunkte wird - soweit ersichtlich -\nweder in Literatur noch Rechtssprechung vertreten. Für eine entsprechende Anwen-\ndung dieser Erwägungen besteht auch kein Anlass. In Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht besteht die Besonderheit, dass das Fehlen bzw. der\nFortfall des subjektiven Rechtsschutzbedürfnisses nicht in jedem Fall zu Abweisung\nder Klage durch Prozessurteil führt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht\nbefugt, das Verfahren fortzuführen, wenn es das öffentliche Interesse hieran\nbejaht.\n\n75\n\nVgl. hierzu die o. g. Rechtsprechung.\n\n76\n\nDieses objektive Rechtsschutzinteresse korrespondiert mit dem objektiven\nVerfahrenszweck der Maßnahmekontrolle, der Verfassungssicherung, des\nFunktionsschutzes und der autoritativen Grundgesetzauslegung. Ein solches\nobjektives Rechtsschutzinteresse besteht regelmäßig dann nicht, wenn ein Bedürfnis\nan der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht mehr besteht.\n\n77\n\nVgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu u. a., a. a. O..\n\n78\n\nEs kommt insoweit darauf an, ob die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage\nvon grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist.\n\n79\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2001 a. a. O..\n\n80\n\nEin vergleichbares objektives Klarstellungsinteresse wie bei einem\nOrganstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht besteht vorliegend nicht. Es\nliegt bereits keine vergleichbare Konstellation vor. Der verwaltungsgerichtliche\nRechtsschutz ist prinzipiell ausschließlich subjektiver Natur. Er setzt voraus, dass\nzum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffende Kläger noch ein anerkennenswertes\nInteresse an der Entscheidung durch die Gerichte hat, obgleich sich in der Sache\nselbst die Angelegenheit erledigt hat. Für die verfassungsrechtlichen\nOrganstreitigkeiten gilt ausnahmsweise aus den genannten Gesichtspunkten,\ninsbesondere einem objektiven Interesse an einer autoritativen\nGrundgesetzauslegung, anderes. An einer entsprechenden Klärung verfassungs-\nrechtlicher Fragen besteht ein vergleichsweise ganz erheblich größeres öffentliches\nInteresse als an dem Verhalten eines von unzähligen Kollegialorganen im Rahmen\nvon Selbstverwaltungs-Institutionen.\n\n81\n\nInsbesondere besteht auch deswegen kein Bedürfnis an einer Durchbrechung\ndes Grundsatzes eines subjektiven Feststellungsinteresses, weil vorliegend nämlich\ndie im Streit stehende Rechtsfrage ohne weiteres - auch von den Klägern - im\nRahmen einer Anfechtungsklage gegen die entsprechenden Gebührenbescheide der\nUniversität zu Köln gerichtlich überprüft werden kann oder jedenfalls konnte. Denn in\neinem derartigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gegen die\nRechtmäßigkeit des Gebührenbescheides auch Einwände gegen die formale und\nmaterielle Rechtmäßigkeit des entsprechenden Beschlusses über eine Erhebung der\nGebühren vorgebracht werden. Sie werden vom Gericht alsdann in vollem Umfang\ninzidenter mit überprüft. Angesichts dieser Überprüfungsmöglichkeit im\nAußenrechtsstreit besteht bereits im Ansatz nicht eine Notwendigkeit, die\nbundesverfassungsgerichtlichen Grundsätze auf das hiesige Verfahren zu\nübertragen, da in Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls\nregelmäßig keine Möglichkeit des dortigen Antragstellers der rechtlichen Klärung\naußerhalb des angestrengten Organstreitverfahrens besteht. \n\n82\n\n2. Auch die Klagen der Kläger zu 4) bis 6) sind unzulässig.\n\n83\n\nInsoweit handelt es sich um eine subjektive Klagehäufung. Diese stellt eine\nKlageänderung i. S. d. § 91 VwGO dar. Dementsprechend wäre eine solche\nKlageänderung nur zulässig, wenn der Beklagte selbst in die Klageänderung\neingewilligt hätte oder die Klageänderung als sachdienlich vom Gericht zugelassen\nwürde. Der Beklagte hat vorliegend ausdrücklich mit Schriftsatz vom 15.07.2008\nerklärt, dass er nicht in die Klageänderung einwillige.\n\n84\n\nDie Kammer lässt die Klageänderung auch nicht als sachdienlich zu. Selbst\nwenn indessen die Klageänderung als sachdienlich zugelassen würde, wäre die\nKlage aus anderem Grunde unzulässig.\n\n85\n\nDie Frage, ob die Zulässigkeit der geänderten Klage Voraussetzung der\nSachdienlichkeit ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. \n\n86\n\nVgl. hierzu: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 91, Rdnr. 38 m. w.\nN..\n\n87\n\nNach Auffassung der Kammer ist jedenfalls dann eine Änderung der Klage nicht\nals sachdienlich zu behandeln, wenn offenkundig die geänderte Klage unzulässig ist.\n\n88\n\nSo wohl auch: Sodan/Ziekow, a. a. O..\n\n89\n\nDie Klagen der Kläger zu 4) bis 6) sind nämlich (jedenfalls) aus den oben\ngenannten Gründen unzulässig. Zwar mögen die Kläger zu 4) bis 6) ein etwaiges\nFeststellungsinteresse für sich reklamieren können. Es fehlt ihnen indessen an der\nerforderlichen Klagebefugnis, nämlich der Geltendmachung, dass sie in der ihnen\nzugewiesenen Rechtsposition bereits verletzt worden sind. Die bloße Möglichkeit,\nzukünftig in einer derartigen Rechtsposition verletzt zu werden - bei Wiederholung\neiner entsprechenden Situation bei einer Senatssitzung -, reicht demgegenüber nicht\naus. Dies würde letztlich auf einen vorbeugenden Rechtsschutz hinaus laufen.\nDieser ist indessen nur dann zu gewähren, wenn der „reguläre\" Rechtsschutz,\nnämlich ein Abwarten der (drohenden) Maßnahme und eine erst anschließende\nInanspruchnahme von Rechtsschutz durch die Gerichte, zu spät käme. Es ist\nvorliegend gegenwärtig nichts dafür ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, dass\netwa bei einer Wiederholung einer Senatssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit\naus ähnlichen Gründen wie am 24.05.2006 ein Rechtsschutz der Kläger zu 4) bis 6)\nim Wege einer Feststellungsklage oder allgemeinen Leistungsklage bzw. eines\ngleichzeitigen Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bei unmittelbarem\nBevorstehen einer derartigen Senatssitzung zu spät käme.\n\n90\n\nDer klägerseits herangezogenen Entscheidung des Sächsischen\nOberverwaltungsgerichts vermag die Kammer nicht zu folgen. In ihr wird verkannt,\ndass gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung die betreffenden\nKläger zuvor einer eigenen Organkompetenz-Verletzung ausgesetzt gewesen sein\nmüssen (siehe hierzu im Einzelnen oben). Ein klagefähiges Recht eines\nOrganmitgliedes auf die gerichtliche Feststellung im Vorhinein, dass das beklagte\nOrgan Sitzungen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen dürfe, wenn\ndies aus Gründen des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sitzung geschieht, besteht\nnicht. Dies liefe letztlich auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens hinaus, was\nnicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist.\n\n91\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Fallkonstellation vorliegend nicht\nidentisch ist mit der, die in dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu Grunde lag. Denn bei diesem stand die inkriminierte Maßnahme der\nWiederwahl der Beigeordneten in der neuen Wahlperiode als sicher fest. Vorliegend\nist indessen eine Wiederholung einer vergleichbaren Situation, nämlich der äußeren\nUmstände der Senatssitzungen vom 03.05.2006 und 24.5.2006 wie des\nAusschlusses der Öffentlichkeit der Senatssitzung und der Verlegung des\nSitzungsortes außerhalb der Universität, überhaupt nicht absehbar.\n\n92\n\nDarüber hinaus ist auch hinsichtlich der Kläger zu 4) bis 6) in diesem\nZusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch sie eine Überprüfung der von ihnen\nklärungsbedürftigen Rechtsfrage im Rahmen eines Außenrechtsstreites herbeiführen\nkönnen, indem sie gegen die sie betreffenden Gebührenbescheide gerichtlich\nvorgehen. \n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n94\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. §\n124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-30/6-k-4783-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-30/6-k-4783-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253094","retrieved":"2026-07-09 02:16:16.167789+00:00"}}