{"status":"available","doknr":"OLD253359","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0716.6L990.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"6 L 990/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem\nAntragsteller Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:\n\n4\n\n1. Welche Untersuchungsmaßnahmen sind von dem Antragsgegner im Zusammenhang mit der sogenannten \"Bespitzelungsaffäre\"\nin die Wege geleitet worden?\n\n5\n\n2. Kooperiert die DTAG?\n\n6\n\n3. Gibt es Erkenntnisse darüber, wer konkret die Datenspeicherung\nangeordnet hat? Wenn ja, nennen Sie uns bitte die Funktionen der\nbetreffenden Personen und die Gesellschaftszugehörigkeit.\n\n7\n\n4. Haben Sie einen Überblick darüber, wie viele Verkehrs- und Anschlussdatensätze gespeichert wurden?\nLassen sich diese nach Berufsgruppen oder Personengruppen unterteilen? Sind die Betroffenen von der\nDTAG oder dem DTAG-Konzern über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet worden?\n\n8\n\n5. Gibt es Erkenntnisse darüber, dass auch solche Gespräche gespeichert wurden, die nicht über ein\nFestnetz oder Mobilfunknetz der DTAG/T-Mobile vermittelt wurden?\n\n9\n\n6. Gibt es Erkenntnisse darüber, dass Gespräche aufgezeichnet oder\nmitgehört wurden?\n\n10\n\n7. Beabsichtigen Sie die Verhängung eines Bußgeldes? Wenn ja, in\nwelcher Höhe?\n\n11\n\nhat keinen Erfolg.\n\n12\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung\neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung\ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920\nAbs. 2 ZPO voraus, dass\nder Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf\ndas begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.\nIst der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung\nvon Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer\neinstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei\nsummarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in\nder Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.\n\n13\n\nGemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen\nAnordnung vorliegend nicht in Betracht. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen\nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht der begehrte und ausschließlich\nauf § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPG NRW)\ngestützte Auskunftsanspruch bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\nnur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden\nverpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte\nzu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG\nNRW besteht ein Anspruch auf Auskunft allerdings unter anderem dann nicht, soweit\ndurch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt,\nerschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.\n\n14\n\nAuf dieser rechtlichen Grundlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht,\ndass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Auskunftsanspruch\nvorliegen.\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller unter Ziffer 7 seines Ersuchens vom 06.06.2008 eine\nAuskunft zu der Frage begehrt, ob der Antragsgegner die Verhängung eines\nBußgeldes beabsichtige, hat der Antragsgegner dies mit Schreiben vom 19.06.2008\nin nicht zu beanstandender Art und Weise dahingehend beantwortet, dass im\nvorliegenden Zusammenhang nicht er, sondern allein die Bundesnetzagentur\nzuständige Bußgeldbehörde ist.\n\n16\n\nSoweit der Antragsteller unter Ziffer 2 des o.g. Ersuchens außerdem geklärt\nwissen will, ob \"die DTAG\" kooperiere, so muss der Antragsgegner die Frage schon\ndeshalb nicht beantworten, weil damit lediglich die subjektive Einschätzung des\nAntragsgegners über die Kooperationsbereitschaft der Deutschen Telekom und nicht\n- wie rechtlich erforderlich - eine Auskunft über tatsächliche, d.h. dem Beweis\nzugängliche Umstände erfragt werden soll. Ungeachtet dessen folgt die Kammer der\nEinschätzung des Antragsgegners, dass er die Frage in seinem Schreiben vom\n19.06.2008 beantwortet hat, indem er auf die intensiven Kontakte zur Leitung des\nKonzerndatenschutzes der Deutschen Telekom hingewiesen und damit den Willen\nzur Zusammenarbeit auf Seiten der Deutschen Telekom aus seiner Sicht bejaht\nhat.\n\n17\n\nSoweit der Antragsteller in seiner Anfrage vom 06.06.2008 die im Einzelnen\nunter den Ziffern 1 und 3 bis 6 bezeichneten Informationen zu Art, Umfang und\nAusmaß der sog. \"Telekomaffäre\" begehrt, teilt die Kammer die Auffassung des\nAntragsgegners, dass durch die Erteilung der erbetenen Auskünfte nicht nur seine\neigene datenschutzrechtliche Überprüfung des Falles, sondern vor allem die\nsachgemäße Durchführung des schwebenden staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungsverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet würde. Der\nErfolg der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn kann erheblich\nbehindert oder gar gänzlich vereitelt werden, wenn durch den Antragsgegner -\nderzeit noch nicht gesicherte - Ermittlungsergebnisse sowie weitere - in Zukunft\ngeplante - staatsanwaltschaftliche Ermittlungsabsichten vor Abschluss der\nErmittlungen preisgegeben würden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner die\nermittlungstaktische Bedeutung der einzelnen ihm vorliegenden Informationen für die\numfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen nicht hinreichend zuverlässig\neinzuschätzen vermag und er deshalb den Ermittlungserfolg durch eine vorzeitige\nbzw. voreilige Information der Öffentlichkeit unter Umständen sogar unbewusst\ngefährden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der\nAntragsgegner dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bonn, auf das\nErmittlungsverfahren Rücksicht zu nehmen und es nicht durch eigene Maßnahmen\nder Datenschutzkontrolle zu behindern, nachgekommen ist und sich mit der\nWeitergabe von Informationen einstweilen zurückhält. Der Antragsteller ist deshalb\ndarauf zu verweisen, sich statt des beschrittenen \"Umweges\" über den Antragsgegner zuvörderst\nunmittelbar an die Staatsanwaltschaft Bonn als Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens\nzu wenden, die dann in eigener Zuständigkeit zu prüfen\nhat, ob und in welchem Umfang die erbetenen Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens\nerteilt werden können oder nicht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\nInsoweit hat die Kammer für das vorliegende Eilverfahren den gesetzlichen Auffangstreitwert zu\nGrunde gelegt. Ein Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des\nStreitwertes für das Hauptsacheverfahren scheidet angesichts der begehrten vollständigen\n\"Vorwegnahme der Hauptsache\" aus (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs\nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig\nbeschlossenen Änderungen, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu\n§ 164 Rn. 14).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-16/6-l-990-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-16/6-l-990-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253359","retrieved":"2026-07-09 02:16:36.862320+00:00"}}