{"status":"available","doknr":"OLD253360","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0716.23K4827.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"23 K 4827/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu \n3/10.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDas Amtsgericht Bonn eröffnete durch Beschluss vom 7. Mai 2004 (Az.: 98 IN \n410/03) über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und \nÜberschuldung das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum \nInsolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 meldete die Beklagte beim \nKläger schriftlich Vergnügungssteuerforderungen sowie Ansprüche auf steuerliche \nNebenleistungen in Gesamthöhe von 401.222,67 Euro an. In dieser Summe waren \nStundungszinsen in Höhe von 13.661,00 Euro, Mahn- und Vollstreckungskosten in \nHöhe von 1.252,26 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 49.347,25 Euro \nenthalten. Durch Schreiben vom 7. Juli 2004 reduzierte die Beklagte die \nangemeldete Forderung um Vergnügungssteuerforderungen in Höhe von 34.592,40 \nEuro auf 366.630,27 Euro. Im Prüftermin vor dem Amtsgericht Bonn am 5. August \n2004 bestritt der Kläger die angemeldeten Forderungen in voller Höhe. \n\n3\n\nDurch an den Kläger gerichteten Feststellungsbescheid vom 2. November 2004 \nstellte die Beklagte u. a. als Insolvenzforderungen Vergnügungssteuerforderungen \nfür die Jahre 2000 bis 2004 in Gesamthöhe von 302.369,76 Euro, Stundungszinsen \ngemäß Zinsbescheid vom 16. Juli 2003 in Höhe von 13.661,00, Mahn- und \nVollstreckungskosten in Höhe von 1.252,26 Euro und Säumniszuschläge in Höhe \nvon 49.347,25 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. April 2007 unter dessen Ziffer 1. ihren \nFeststellungsbescheid vom 2. November 2004 hinsichtlich der aufgeführten \nVergnügungssteuern für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von insgesamt 302.369,76 \nEuro auf. Weiterhin änderte sie den Feststellungsbescheid vom 2. November 2004 \ndahin, dass die Säumniszuschläge von 49.347,25 Euro auf 34.493,50 Euro reduziert \nwurden. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch gegen den \nFeststellungsbescheid als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde \ndem Kläger am 18. April 2007 zugestellt.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 16. Mai 2007 Klage erhoben. \n\n5\n\nZur Begründung macht er geltend, die festgestellten Nebenforderungen seien \nnicht begründet. Dies ergebe sich daraus, dass schon die gegen die Schuldnerin \ngeltend gemachten Vergnügungssteuern als Hauptforderung nicht begründet seien. \nDie Besteuerung seitens der Beklagten nach dem sogenannten \nKommunalisierungsmodellgesetz sei fehlerhaft gewesen, wie sich aus der \nEntscheidung des Gerichts vom 5. September 2007 (Az.: 23 K 927/07) ergebe. \nWeiterhin habe die seitens der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführte \nBesteuerung zu pauschalen Steuersätzen nicht im Einklang gestanden mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dessen Urteil vom 13. April \n2005. Im Übrigen werde bestritten, dass die Säumniszuschläge von der Beklagten \nkorrekt berechnet worden seien. \n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Feststellungsbescheid \nvom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. \nApril 2007 aufgehoben, soweit darin Stundungszinsen in Höhe von 13.661,00 Euro \nals Insolvenzforderung gegen den Kläger festgestellt worden sind. Insoweit haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit wechselseitig in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 2. November 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom \n13. April 2007 und in der Gestalt der Abänderung der Beklagten \nvom 16. Juli 2008 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden, soweit diese noch streitgegenständlich sind. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahrensakten 23 K 1945/07 und 23 \nK 109/07 und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben. \n\n15\n\nDie weitergehende Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDer Feststellungsbescheid der Beklagten vom 2. November 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. April 2004 und in der Gestalt \nder Abänderung der Beklagten vom 16. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine \nRechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG NRW i. V. m. § 251 Abs. 3 AO analog. Die \nVoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung sind im vorliegenden Fall erfüllt, \nsoweit es die noch streitigen Mahn- und Vollstreckungskosten in Höhe von 1.252,26 \nEuro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 34.493,50 Euro betrifft.\n\n17\n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn \nvom 7. Mai 2004 (Az.: 98 IN 410/03) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die \nBeklagte hat weiterhin i. S. v. § 251 Abs. 3 AO als kommunale Steuerbehörde in \ndiesem Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als \nInsolvenzforderung geltend gemacht. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis \nerfassen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 1 AO analog auch \nden Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung. Darunter fallen nach § 12 Abs. 1 \nNr. 1 b KAG NRW i. V. m. § 3 Abs. 4 AO analog u. a. Verspätungszuschläge und \nKosten. Die Beklagte hat Ansprüche auf derartige steuerliche Nebenleistungen als \nInsolvenzforderung geltend gemacht. Sie hat gegenüber dem Kläger durch \nSchreiben vom 16. Juni 2004 auf der Grundlage von § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO \nMahn- und Vollstreckungskosten in Höhe von 1.252,26 Euro und Säumniszuschläge \nin Höhe von 49.347,25 Euro zum Insolvenzverfahren angemeldet.\n\n18\n\nIm konkreten Fall war es auch i. S. v. § 251 Abs. 3 AO erforderlich, die \nbezeichneten Insolvenzforderungen durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber \ndem Kläger festzustellen. Das Erfordernis der Feststellung folgt hier daraus, dass die \nvon der Beklagten angemeldeten Forderungen i. S. v. § 179 Abs. 1 InsO streitig \ngeblieben sind. Denn der Kläger hat diese Forderungen im Prüftermin vor dem \nAmtsgericht Bonn am 5. August 2004 in voller Höhe bestritten. In einer solchen \nSituation darf die Steuerbehörde die Forderungen auf der Grundlage von § 185 InsO \nund § 251 Abs. 3 AO durch Feststellungsbescheid feststellen,\n\n19\n\nvgl. nur Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichts-\nordnung, § 251 AO Rdzf. 62; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. \nAufl. 2006, § 251 Rdzf. 30; Bartone, AO - StB 2008, 132, 134.\n\n20\n\nEin solcher Bescheid hat die Feststellung zum Inhalt, dass die bestrittene \nForderung in der geltend gemachten Höhe besteht und i. S. v. § 38 InsO begründet \nist, und zwar im Umfang der Anmeldung zur Insolvenztabelle (vgl. § 181 InsO),\n\n21\n\nvgl. dazu nur Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2005 \n- VII R 63/03 - BFHE 209, 23; Loose, a. a. O., § 251 AO Rdzf. 68; \nBartone, a. a. O., S. 134 jeweils m. w. N..\n\n22\n\nEinen solchen Inhalt haben im vorliegenden Fall die angefochtenen Bescheide, \nsoweit sie noch Gegenstand des Klagebegehrens sind. \n\n23\n\nDie Beklagte hat zunächst festgestellt, dass ihr Säumniszuschläge in Höhe von \n34.493,50 Euro als Insolvenzforderung zustehen. Sie hat diese auf der Grundlage \nvon § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i. V. m. § 240 AO analog erhobenen Zuschläge in \nder Anlage 2 zu ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 im Einzelnen \ndargelegt und berechnet. Berechnungsfehler sind insoweit für das Gericht nicht \nerkennbar und werden vom Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert gerügt. Der \nKläger wendet allerdings ein, die festgestellten Säumniszuschläge seien nicht \nbegründet, weil auch die gegen die Schuldnerin geltend gemachten \nVergnügungssteuern als Hauptforderung nicht begründet seien. Mit diesem Einwand \nvermag der Kläger allerdings im vorliegenden Fall nicht durchzudringen. Nach § 240 \nAbs. 1 Satz 4 AO, der über § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW entsprechende \nAnwendung findet, bleiben bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt, wenn \ndie Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach \n§ 129 AO berichtigt wird. Mit dieser ausdrücklichen Regelung hat der Gesetzgeber \nbewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, \nwenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist und ein \nentsprechender Abgabenbescheid durch gerichtliches Urteil aufgehoben wird. \nHiergegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn dem \nRechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichten ist durch die Möglichkeit des einstweiligen \nRechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan,\n\n24\n\nvgl. dazu nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. \nJanuar \n1986 - 2 BvR 1336/85 -, Deutsche Steuerzeitung/Eildienst 1986, \n107; ferner Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 \n-, BFHE 212, 23; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. \nMai 1995 - 8 B 50.95 -, Buchholz 401.0, § 240 AO Nr. 1; Rüsken \nin Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 240 Rdzf. 1 und Rdzf. \n23, 24; Laurenroth/Sauthoff in Driehaus u.a., \nKommunalabgabenrecht, § 12 Rdzf. 76, 91,92 jeweils m. w. \nN.\n\n25\n\nDie angefochtenen Bescheide haben weiterhin zum Inhalt, dass die Beklagte \nMahn- und Vollstreckungskosten in Höhe von 1.252,26 Euro als Insolvenzforderung \nbeansprucht. Auch diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nBeklagte hat in der Anlage 2 zum Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 im \nEinzelnen aufgeführt, dass ihr Mahngebühren auf der Grundlage von § 2 und § 8 \nAbs. 3 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in Höhe von \ninsgesamt 310,26 Euro und Pfändungsgebühren auf der Grundlage von § 4 und § 8 \nAbs. 3 der Kostenordnung in Höhe von insgesamt 942,00 Euro zustehen. \nBerechnungsfehler sind für das Gericht auch an dieser Stelle nicht ersichtlich, \nwerden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Er wendet auch insoweit ein, da die \nVergnügungssteuern schon als Hauptforderung nicht begründet seien, seien auch \ndiese Nebenforderungen nicht begründet. Der Kläger kann mit dieser Rüge ebenfalls \nnicht durchdringen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden \nSteuerbescheides können im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden. Dies \nergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwVG NRW. Danach sind Einwendungen gegen die \nRechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn \ndiese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des \nZwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Dies \ngilt auch, wenn das Zwangsverfahren - wie hier - schon abgeschlossen ist. Sonstige \nEinwände gegen die Richtigkeit der Kostenfeststellung macht der Kläger nicht \ngeltend; sie sind auch für das Gericht nicht erkennbar.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs. 2 VwGO. \nDie Beklagte ist mit Verfahrenskosten zu belasten, soweit der Rechtsstreit von den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt worden ist, nachdem die Beklagte ihren Feststellungsbescheid vom 2. \nNovember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2007 \naufgehoben hat, soweit darin Stundungszinsen in Höhe von 13.661,00 Euro als \nInsolvenzforderung gegen den Kläger festgestellt worden sind. Ihr \nFeststellungsbescheid vom 2. November 2004 war nämlich insoweit rechtswidrig. \nEine entsprechende Feststellung war i. S. v. \n§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG NRW i. V. m. § 251 Abs. 3 AO nicht erforderlich. Ein Bedürfnis \nfür einen derartigen Feststellungsbescheid besteht nicht mehr, wenn schon vor der \nEröffnung des Insolvenzverfahrens ein bestandskräftiger Steuerbescheid gegen den \nSchuldner ergangen ist,\n\n27\n\nBundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2005, a.a.O.; \nBrockmeyer, a.a.O., § 251 Rdzf. 32. \n\n28\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte die Stundungszinsen schon durch \nZinsbescheid vom 16. Juli 2003 unanfechtbar gegen die Schuldnerin festgesetzt. \nDiese hatte zwar gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, aber dann gegen \nden ihr am 20. Januar 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n15. Januar 2004 keine Klage erhoben. Einer nochmaligen Feststellung der \nForderung i. S. v. § 251 Abs. 3 AO bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Der \nKläger hat vielmehr diese unanfechtbar festgesetzte Zinsforderung im Prüftermin vor \ndem Amtsgericht Bonn am 5. August 2004 unzutreffender Weise bestritten. \n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-16/23-k-4827-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-16/23-k-4827-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253360","retrieved":"2026-07-09 02:16:36.935427+00:00"}}