{"status":"available","doknr":"OLD253448","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0710.20K2754.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"20 K 2754/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t an d:\n\n2\n\nDer Kläger stellte sein Kraftfahrzeug (GM-00 0000) am Vormittag des 20.01.2004 \nvor dem Gebäude Frankfurter Straße 00 - 00 in Köln ab. Der rechte Rand der Straße \nist vor den genannten Häusern teilweise als Parkplatz mit dem Zusatzschild „nur mit \nParkschein\" und weiteren Zeitangaben, in der anderen Richtung mit dem Zeichen \n286 (eingeschränktes Halteverbot) und dem Zusatzschild „werktags 7.00 - 19.00 h\" \nausgewiesen. Nach den Eintragungen im Abschleppauftrag stand das Fahrzeug dort \nvon 10.50 Uhr bis zur Rückkehr des Klägers um 12.36 Uhr. Auf der Rückseite ist \nvermerkt „Dauerparker im Z. 286 (Ladezone)\". Um 12.35 Uhr wurde ein Abschleppwagen bestellt. Bevor dieser eintraf, kam der Kläger zum Fahrzeug und fuhr dieses \nweg. \n\n3\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 11.02.2004 nahm der Beklagte den \nKläger auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 \nEUR sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 EUR in Anspruch. Dagegen \nlegte der Kläger Widerspruch ein. Bei dem fraglichen Bereich handele es sich nicht \num eine ausgewiesene Ladezone. Es habe auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, die nur durch das sofortige Entfernen des Fahrzeuges hätte abgestellt werden können. Denn anderenfalls hätte man das Fahrzeug nicht noch über \neine Stunde dort stehen lassen, zumal die hinter ihm stehenden Fahrzeuge aufgrund \ndes Parkscheins eine Berechtigung zum Parken gehabt hätten, obwohl dort auch \nGeschäfte vorhanden seien. Außerdem habe sein Fahrzeug zwischen einem Schild \n„Parken nur mit Parkschein\" und dem „eingeschränkten Haltverbot\" gestanden. Er sei \nnur auf dem Weg zu einem Kopierladen gewesen, um Originale kopieren zu lassen. \nDass dies über eine Stunde gedauert habe, wie aus der Verwarnung vom \n23.01.2004 hervorgehe, sei im Abschleppauftrag nicht vermerkt und somit auch nicht \ndokumentiert. Es sei auch konkret zu keiner Behinderung gekommen, da kein Kraftfahrzeug be- oder entladen worden sei. Nachdem er zum Wagen zurückgekommen \nsei, habe er gebeten, mit dem Funkgerät den Abschleppwagen abzubestellen. Der \nAußendienstmitarbeiter habe jedoch gesagt, erst müssten seine Personalien aufgenommen und das Kraftfahrzeug durch den an ihn ausgehändigten Abschleppauftrag \nfreigegeben werden. Erst danach sei eine Stornierung versucht worden, natürlich \nohne Erfolg. Als der Abschleppwagen wenige Minuten später eingetroffen sei, sei der \nAußendienstmitarbeiter dazu übergegangen, die Nummer des vor dem klägerischen \nFahrzeug stehende Pkw zu notieren. Er habe angeordnet, dass dieses Fahrzeug \naufzuladen und abzuschleppen sei, was auch geschehen sei. Es könnten nicht für \neinen Auftrag zweimal die Anfahrtskosten erhoben werden. Eine Verwaltungsgebühr \nkönne ebenfalls nicht gefordert werden. Denn die angeordnete Sicherstellung sei \nnicht durchgeführt worden. Außerdem würden die Politessen von der Stadt Köln immer in ihr Einsatzgebiet geschickt, so dass nicht einzusehen sei, dass er die Einsatzkosten bezahlen solle. \n\n4\n\nAuf Veranlassung der Bezirksregierung Köln überprüfte der Beklagte, inwieweit \nfür den Bereich der Frankfurter Straße am 20.01.2004 Abschleppaufträge erteilt worden waren. Dabei ergab sich, dass nur um 11.20 Uhr, 11.21 Uhr und 12.03 Uhr entsprechende weitere Abschleppaufträge erteilt worden waren. Der Widerspruch des \nKlägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom \n16.05.2007 zurückgewiesen. \n\n5\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weist er darauf hin, sein Gang zum Kopierladen habe realistischerweise nicht länger als 5 Minuten gedauert. Sein Wagen habe höchstens 2 m in \ndie Ladezone hineingeragt, die zudem nicht durch ein Zusatzschild als solche ausgewiesen sei. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11.02.2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16.05.2007 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nNach der Stellungnahme des Außendienstmitarbeiters (Herr Zebralla) sei davon \nauszugehen, dass der Wagen des Klägers vollständig im Verbotsbereich des Schildes Zeichen 286 gestanden habe. Nach den in den Abschleppauftrag eingetragenen \nZeiten habe der Wagen des Klägers dort länger als 1 Stunde gestanden. Auch wenn \nan der fraglichen Stelle kein Zusatzschild mit der Bezeichnung Ladezone angebracht \nsei, dürfe ein Fahrzeug unter den gegebenen Umständen nach der Rechtsprechung \ndes OVG NRW jedenfalls abgeschleppt werden. Es bestehe eine Praxis dahingehend, bei Eintreffen einer Person, die sich als Berechtigter hinsichtlich des Fahrzeuges ausgebe, zunächst die Personalien aufzunehmen und erst danach eine Stornierungsanfrage zu stellen. Diese Praxis sei allerdings seit dem 01.09.2005 geändert \nworden. Nach der Erteilung des Abschleppauftrages bzgl. des Fahrzeugs des Klägers habe der Außendienstmitarbeiter im unmittelbaren Anschluss keine weiteren \nAbschleppaufträge erteilt. Wie sich aus den numerisch folgenden Abschleppaufträgen ergebe, hätten diese ebenfalls keine in der Frankfurter Straße abgestellten Fahrzeuge betroffen. Auch die seinerzeit beauftragte Firma Schlimbach habe bestätigt, \ndass es keinen Anschlussauftrag gegeben habe, sondern der Mitarbeiter wieder zum \nStandort zurückbeordert worden sei. Die erst spätere Zeitangabe im Fahrtenbuch der \nFirma Schlimbach beruhe darauf, dass der dortige Disponent für alle Abschleppaufträge, Stornierungen und Herausgaben sichergestellter Fahrzeuge zuständig sei. \nSofern er gerade mit anderen Aufgaben beschäftigt sei, werde der bereits früher entgegengenommene und weitergegebene Abschleppauftrag ggfls. erst einige Zeit später in den Computer eingegeben. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n \nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.02.2004 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16.05.2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n14\n\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW \nbzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat \nder Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder \nErsatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n15\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des \nBeklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das \nFahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 1 StVO in einem als „eingeschränktes \nHalteverbot\" (Z. 286) ausgewiesenen Bereich geparkt.\n\n16\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers war zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n17\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf \nder einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine \nBerufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den \nGesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber \nnicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig \nabgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern \ngeboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - \netwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem \nHineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer \nFußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem \nAbschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter \nbesonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen \nUmstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in \nzulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, \n2122.\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer erheblichen \nFunktionsbeeinträchtigung der in Rede stehenden Verkehrsfläche vor. Denn die \nMissachtung des eingeschränkten Haltverbots über einen Zeitraum von ca. 1 ½ \nStunden beeinträchtigte wesentlich dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen \nVerkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen zur Verfügung zu \nstellen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer keinen Zweifel, dass das Fahrzeug \ndes Klägers mindestens in der Zeit von 10.50 Uhr bis 11.36 Uhr an der fraglichen \nStelle abgestellt war. Der Außendienstmitarbeiter Herr Zebralla hat insoweit in der \nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass er die erstgenannte Zeit von \nder Außendienstmitarbeiterin Frau Wilke übernommen und entsprechend in den \nAbschleppauftrag eingetragen habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die \nAnnahme, dass dieser Zeitpunkt nicht zutreffend erfasst worden ist. Der Zeitpunkt \nder Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger (12.36 Uhr) stimmt wiederum mit \nder entsprechenden von der Funkzentrale des Beklagten neben der Eingabe \n„Leerfahrt\" vermerkten Zeit überein. Die bloße Behauptung des Klägers, der Gang \nzum Kopierladen könne nicht länger als 5 Minuten gedauert haben, erscheint vor \ndiesem Hintergrund in Bezug auf die Parkdauer seines Wagens in keiner Weise \nüberzeugend. \n\n20\n\nDie Kammer nimmt des Weiteren an, dass das Fahrzeug des Klägers jedenfalls \nim Wesentlichen in dem als eingeschränktes Haltverbot ausgewiesenen Bereich \ngestanden hat. Insoweit hat Herr Zebralla in seiner schriftlichen Erklärung vom \n29.01.2008 und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er es entsprechend \nseiner ständigen Praxis im Abschleppauftrag vermerkt hätte, wenn der Wagen des \nKlägers auch im Bereich des parkscheinpflichtigen Parkplatzes gestanden hätte. \nZudem hätte er, wenn der Wagen nur halb im Haltverbot gestanden hätte, keine \nAbschleppmaßnahmen eingeleitet. Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu \nzweifeln, da es sich insoweit für ihn nur um einen Routinevorgang handelt und er \nkein weitergehendes persönliches Interesse an der Angelegenheit hat. \n\n21\n\nDie Kammer ist allerdings der Auffassung, dass selbst dann, wenn der Wagen \ndes Klägers (nur) zur Hälfte im Bereich des eingeschränkten Haltverbotes gestanden \nhätte, eine Funktionsbeeinträchtigung dieses Bereiches vorgelegen hätte und diese \ndurch das Abschleppen des Fahrzeuges hätte beseitigt werden können. \n\n22\n\nDie Voraussetzungen für die geltend gemachte Vergütung liegen vor. Im \nvorliegenden Fall ist der Kostenansatz für eine Leerfahrt in Ansatz gebracht worden. \nAls Leerfahrt wird eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges \nbezeichnet. Eine solche hat hier -auch nach den Angaben des Klägers- \nstattgefunden.\n\n23\n\nEs ist nicht erkennbar, dass bei Rückkehr des Klägers zu seinem Wagen noch \neine (kostenfreie) Stornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Derartige \nStornierungen sind nach der vertraglichen Praxis mit den Abschleppunternehmen \ndann vorzunehmen, wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der \nStornierung durch die Funkzentrale der Stadt Köln das Firmengelände noch nicht \nverlassen hatte. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Im \nvorliegenden Fall lag zwischen der Auftragserteilung (12.35 Uhr) und der \nStornierungsanfrage des Außendienstes (12.36 Uhr) ca. 1 Minute (da die Zeit nicht \nsekundengenau, sondern nur in Minutenschritten erfasst wird, kann bei den \nvorliegend festgehaltenen Zeiten die Zeitdifferenz theoretisch 1 Minute 59 Sekunden \nbetragen). Der Stornierungswunsch wird zu einem danach liegenden Zeitpunkt von \nder Funkzentrale der Stadt Köln an das Abschleppunternehmen weitergegeben. Wie \nHerr Hölzer von der Firma Schlimbach in der mündlichen Verhandlung geschildert \nhat, verlässt der eingeteilte Fahrer das Firmengelände ca. 1 - 1 ½ Minuten nach der \nAuftragserteilung. Des Weiteren hat Herr Hölzer erläutert, dass in der Praxis eine \nStornierung auch noch akzeptiert wird, wenn der Abschleppwagen sich bereits eine \ngewisse Strecke vom Firmengelände entfernt hat. Unter Berücksichtigung dieser \nGegebenheiten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Stornierungsanfrage bei der Firma Schlimbach der Abschleppwagen noch nicht unterwegs \nund daher eine kostenfreie Stornierung noch möglich war. Soweit sich aus dem \ngeschilderten Verwaltungsablauf, der gerichtlicherseits keinen Anlass zu \nBeanstandungen gibt, kurze Verzögerungen bei der Weitergabe der \nStornierungsanfrage ergeben können, fallen diese in den Risikobereich des \nOrdnungspflichtigen.\n\n24\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass auch aufgrund der vom Beklagten \nangegebenen Quote von über 40 % „erfolgreicher\" Stornierungen kein Anhaltspunkt \nfür die Annahme besteht, dass die Abschleppunternehmen in Fällen der \nvorliegenden Art zu Unrecht eine Leerfahrt abrechnen.\n\n25\n\nDer Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Leerfahrt ist auch nicht dadurch \nuntergegangen oder reduziert worden, dass der bestellte Abschleppwagen sofort \nzum Abschleppen eines vor dem Fahrzeug des Klägers abgestellten Wagen \numdirigiert worden wäre. Der Kläger hat zwar eine derartige Behauptung aufgestellt, \nohne allerdings detailliert und in nachvollziehbarer Weise den konkreten \nGeschehensablauf darzustellen. Auf der anderen Seite hat Herr Zebralla bekundet, \ndass ein derartiger Geschehensablauf ausgeschlossen sei, weil ein Abschleppwagen \njeweils für ein konkretes abzuschleppendes Fahrzeug bestellt werde, was auch der \nder Kammer aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis entspricht. Davon \nabgesehen ergab weder die computermäßige Abfrage anderer für die Frankfurter \nStraße erteilter Abschleppaufträge noch die Überprüfung der numerisch folgenden \nAbschleppaufträge den geringsten Hinweis darauf, dass zur fraglichen Zeit im \nBereich der Frankfurter Straße im Anschluss an die Übernahme des Fahrzeuges \ndurch den Kläger ein von der Stadt Köln veranlasster weiterer Abschleppvorgang \nstattgefunden hat. Gleiches gilt in Bezug auf das Fahrtenbuch der Firma \nSchlimbach.\n\n26\n\nDie eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem \nangestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete die Klägerin \ninsgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich \n52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher \ngeringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den \nfraglichen Bereich freizumachen, um die Funktion als Ladezone zu gewährleistden, \nin keinem Missverhältnis.\n\n27\n\nDie vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. \n\n28\n\nDie Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr. 13 \nKostO NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer \nErsatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten. Die Bemessung der Höhe der \nGebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der \nBehörde.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. \n181 (182 ff.)\n\n30\n\nDass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nsein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus einem von der Stadt erarbeiteten \nStufensystem, das in der hier einschlägigen zweiten Stufe dem Umstand Rechnung \nträgt, dass hier sowohl vor Ort als auch beim Verwaltungspersonal ein zeitlicher \nAufwand für die Einleitung der Abschleppmaßnahme und die spätere Bearbeitung \nentstanden ist. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-10/20-k-2754-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-10/20-k-2754-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253448","retrieved":"2026-07-09 02:16:44.252192+00:00"}}