{"status":"available","doknr":"OLD253575","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0703.19L329.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"19 L 329/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die dem \nPolizeipräsidium L. zum Monat März 2008 zugewiesene Beförderungsplanstelle \nder Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht \ninsoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts getroffen worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n2. \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer nach der einschränkenden, konkretisierenden Erklärung des Antragstellers \nnoch zur Entscheidung des Gerichts gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndem Beigeladenen eine der dem Polizeipräsidium (PP) L. für den Monat \nMärz 2008 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe \nA 11 BBesO zu übertragen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn \nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und \ndurch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese \nVoraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstellers erfüllt.\nEin Anordnungsgrund für die beantragte Unterlassungsanordnung ergibt sich daraus, \ndass das PP L. ausweislich seines Besetzungsvorgangs beabsichtigt, den Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Polizeihauptkommissar) zu \nbefördern. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller gegen die \nAuswahlentscheidung geltend gemachten Rechte endgültig vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung \ndes Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung \neines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen \nFortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn \nbeeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach \nMaßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 \nAbs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-\nWestfalen durch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß \nden vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. \nIm Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber \nsteht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann \ngegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtsfehlerhaft und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs \ndurch die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des \nBeigeladenen glaubhaft gemacht, da diese Entscheidung nach dem gegenwärtigen \nSachstand im Rahmen des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und \ndem Beigeladenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Leistungsgrundsatz verstößt. Aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen Prüfung der \nSach- und Rechtslage\n\n9\n\n- zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des \nZweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, \n1633 -\n\n10\n\nerweist sich nämlich die angegriffene Auswahlentscheidung im Rahmen des \nKonkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft.\n\n11\n\nDas PP L. ist im Ergebnis zu Unrecht jedenfalls bei der Anwendung von \nHilfskriterien von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen \nausgegangen.\n\n12\n\nDie Kammer lässt es offen, ob das PP L. zutreffend von einem Qualifikationsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen aufgrund der Ergebnisse der \njeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen ausgehen konnte. \n\n13\n\nEs spricht allerdings einiges dafür, dass das PP L. aufgrund der Ergebnisse \nder letzten dienstlichen Beurteilungen (für den Antragsteller vom 02. Dezember 2005 \nfür den Zeitraum 01. Juni 2002 bis 30. September 2005; für den Beigeladenen vom \n24. März 2006 für den Zeitraum 02. Januar 2003 bis 01. Oktober 2005) zutreffend \nvon einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen ist; insbesondere dürfte der Annahme eines solchen Gleichstandes nicht entgegen stehen, dass der Antragsteller in \nder für den vorgenannten Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilung vom 02. Dezember 2005 (noch) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO als Kriminalkommissar mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen im besonderen Maße\" (5 Punkte) beurteilt wurde, während der Beigeladene in der aktuellen Beurteilung vom 24. März 2006 (in der Fassung der Ergänzung vom 25. März 2008) bereits in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO \nals Polizeioberkommissar mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) beurteilt wurde. Die für den Antragsteller im Amt eines Kriminalkommissars erstellte dienstliche Beurteilung ist \ngrundsätzlich obwohl in einem niedrigeren Statusamt als die für den Beigeladenen \nerstellt mit jener vergleichbar und wegen der im Anschluss daran erfolgten \nBeförderung des Antragstellers zum Kriminaloberkommissar nicht \"verbraucht\";\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2007 - 6 B 1787/07 - \n(juris).\n\n15\n\nAuch dürfte sich die wertende Einschätzung, dass ein Beurteilungsergebnis von \n\"5 Punkten\" im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO einem 3 - Punkte - Ergebnis \nim Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO entspricht, im Rahmen des dem \nDienstherrn eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums halten, zumal das PP L. die gleiche Wertigkeit der in unterschiedlichen \nStatusämtern erteilten Beurteilungen damit begründet hat, dass nach einer \nBeförderung in der Regel die erstmalige Beurteilung im neuen Statusamt das \nGesamtergebnis \"3 Punkte\" auch dann nicht übersteige, wenn zuvor im niedrigeren \nStatusamt eine Beurteilung mit \"5 Punkten\" erfolgt sei; zum Beurteilungsstichtag 01. \nOktober 2005 seien immerhin 75 v.H. der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 \nBBesO, die zuvor im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit \"5 Punkten\" beurteilt \nworden seien, nunmehr in diesem höheren Statusamt nur mit \"3 Punkten\" bewertet \nworden.\n\n16\n\nEtwas Anderes ergibt sich nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten \nBeschlüssen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2008 - 2 L \n157/08 - und des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Mai 2008 - 4 L 63/08 -\n, 4 L 65/08 -, 4 L 66/08 -, da dort die von der Kreispolizeibehörde angenommene Wertigkeit, dass eine Beurteilung im Statusamt A 9 BBesO mit \"5 \nPunkten\" schlechter sei als eine Beurteilung im Statusamt A 10 BBesO mit \"3 \nPunkten\", als nicht hinreichend begründet gewürdigt worden war.\n\n17\n\nDarüber hinaus spricht einiges dafür, dass die vom PP L. vorgenommene \n\"inhaltliche Ausschöpfung\" der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufgrund einer \nGegenüberstellung der sog. Wertesumme (als Summe der Punktwerte der \nHauptmerkmale) ebenfalls zu einem Gleichstand des Antragstellers (Wertesumme \n15 im Amt A 9 BBesO) und des Beigeladenen (Wertesumme 10 im Amt A 10 BBesO) \nführen konnte.\n\n18\n\nSoweit das PP L. davon abgesehen hat, in einen Qualifikationsvergleich \nzwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auch die diesen erteilten \nVorbeurteilungen einzubeziehen, erscheint dies jedenfalls mit der in der vom PP L. \nherausgegebenen allgemeinen Information \"Zukünftige Beförderungsentscheidungen \nvon A 9 nach A 10 / von A 10 nach A 11\" gegebenen Begründung, dass auf eine \nHeranziehung von Vorbeurteilungen dann verzichtet werde, wenn diese \nVorbeurteilungen in unterschiedlichen, nämlich getrennten säulenspezifischen \nVergleichsgruppen zu verschiedenen Beurteilungsstichtagen erstellt worden seien, \nim Rahmen des dem Dienstherrn bei der Auswertung früherer Beurteilungen \nzustehenden Entscheidungsspielraums vertretbar;\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - 6 B 1229/04 - juris - und \nvom 20. Mai 2008 - 6 B 464/08 - - www.nrwe.de -.\n\n20\n\nDies alles bedarf jedoch im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung.\n\n21\n\nAuch wenn mit dem Antragsgegner davon ausgegangen werden könnte, dass \naufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und unter Berücksichtigung ihrer \ninhaltlichen Ausschöpfung ohne Blick auf Vorbeurteilungen ein Qualifikationsgleichstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen anzunehmen wäre, verletzt die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des PP L. \nden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil eine Bevorzugung des \nBeigeladenen aufgrund von Hilfskriterien nicht plausibel ist.\n\n22\n\nBei im wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten um eine \nBeförderungsstelle ist es in das pflichtgemäße, dabei grundsätzlich weite Ermessen \ndes Dienstherrn gestellt, welchen zusätzlichen (sachlichen) Gesichtspunkten - den \nsog. Hilfskriterien - er bei seiner Entscheidung das größere bzw. ausschlaggebende \nGewicht beimisst. Dieses Ermessen ist allerdings nicht schrankenlos. Zwar gibt es \nunter den (rechtlich bedenkenfreien) Hilfskriterien keine starre Reihenfolge, an die \nder Dienstherr gebunden wäre. Jedoch darf zum einen durch das gewählte \nAuswahlkriterium der zwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese als \nPrinzip nicht in Frage gestellt werden. \n\n23\n\nvgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2001 - 1 B 175/01 -, DÖD 2001, \n312 = DRiZ 2004, 210, m.w.N..\n\n24\n\nZum anderen erfährt das Ermessen des Dienstherrn in diesem Zusammenhang \nGrenzen durch die gebotene Beachtung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG, \ninsbesondere darf der Dienstherr von den zur Verfügung stehenden Hilfskriterien \nnicht \"nach Belieben\" alternativ Gebrauch machen;\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04. Juni 2008 - 6 B 728/08 - (juris); vom \n21. März 2006 - 6 B 228/06 -, ZBR 2006, 310 = RiA 2006, 274; vom 19. \nOktober 2001 - 1 B 581/01 -, NWVBl. 2002, 236 = IÖD 2002, 147 (ständige \nRechtsprechung).\n\n26\n\nEs mag zwar nicht sachwidrig sein, mehrere Hilfskriterien - wie das PP L. - in \neiner \"Gesamtschau\" zusammen zu fassen und zu würdigen; dies soll vorliegend \ndazu dienen, einer möglichen, vom PP L. angenommenen Besserstellung der \nBeamten der sog. I. Säule durch ein ausschließliches Abstellen auf das \nBeförderungsdienstalter als Hilfskriterium entgegen zu wirken. Soweit das PP L. \nallerdings bei den einzelnen Hilfskriterien \"Anstellungsdatum\", \"Fachprüfungsnote\" \nund \"Beförderungsdienstalter\" für die beiden Säulen I und II unterschiedliche \nVoraussetzungen bestimmt hat, um sodann einzelne Daten in einer wertenden \nGegenüberstellung mit einem Punktwert zu versehen, ist dieses Verfahren nicht \nmehr transparent und nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt, mithin \nwillkürlich.\n\n27\n\nEs unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob es noch mit dem vom \nInnenministerium NRW in dem vom Antragsgegner zitierten Erlass vom 10. August \n2005 - Aufgabe eines säulendifferenzierten Systems bei Beurteilung und \nBeförderung - vereinbar ist, im Rahmen der bei einer Beförderungsentscheidung \nheranzuziehenden Hilfskriterien noch zwischen Angehörigen der Säule I und II zu \ndifferenzieren. \n\n28\n\nJedenfalls ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen bei dem Hilfskriterium \n\"Anstellungsdatum\" für die Angehörigen der Säule I die Anstellung im mittleren \nDienst, für die Angehörigen der Säule II hingegen die (endgültige) Ernennung zum \n\"Kommissar\" maßgebend sein soll. Unabhängig davon, dass es nicht möglich \nerscheint, unter der Überschrift eines Hilfskriteriums (hier: Anstellungsdatum) für zwei \nGruppen zu differenzieren und unterschiedliche Voraussetzungen vorzugeben, mag \nzwar der vom PP L. zur Begründung angeführte Umstand, mit der \nBerücksichtigung des Anstellungsdatums im mittleren Dienst bei den Angehörigen \nder Säule I die im Dienst bislang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu \nwürdigen, grundsätzlich tragfähig sein; dieser Umstand war aber bereits im Rahmen \nder dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, bei der - erstmals zum Stichtag 01. \nOktober 2005 - eine einzige Vergleichsgruppe aus Beamten der Säule I und II zu \nbilden war und die Beurteiler im Ergebnis zu bewerten hatten, ob und inwieweit der \ndurch die Ablegung der zweiten Fachprüfung nachgewiesene \nQualifikationsvorsprung (Säule II) durch im Dienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Säule I) ausgeglichen werden konnte. Aus welchen Gründen bei der \nAnwendung von Hilfskriterien nochmals in diese Abwägung eingetreten werden \nsollte, wird nicht deutlich. Darüber hinaus ist in keiner Weise durch sachliche Gründe \nplausibel gemacht und daher auch nicht mehr von dem dem Dienstherrn \neinzuräumenden Beurteilungsspielraum gedeckt, aus welchen Gründen derselbe \nPunktwert einem bestimmten Datum (Zeitraum) einer Anstellung im mittleren Dienst \nbei den Angehörigen der Säule I dem Datum einer (endgültigen) Ernennung zum \nKommissar bei der Säule II entspricht. \n\n29\n\nLetztere Erwägung gilt in gleicher Weise für die weiteren Hilfskriterien \"Fachprüfungsnote\" und \"Beförderungsdienstalter\". Auch insoweit ist in keiner Weise erkennbar, mit welcher Begründung ein gleicher Punktwert unterschiedlichen Fachprüfungsnoten bzw. Daten der letzten Beförderung - jeweils bei den Säulen I und II - \nzugeordnet wurde. Ein sachlich einleuchtender Grund für das tabellarisch festgelegte \nZuordnungsverhältnis ist nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich.\n\n30\n\nUnabhängig davon erschließt sich für die Kammer eine Säulendifferenzierung für \ndas Hilfskriterium \"Fachprüfungsnote\" nicht; die Voraussetzungen für diese \nFachprüfungen und die inhaltlichen Anforderungen an diese sind so unterschiedlich, \ndass sie mit ihren Noten in keiner Weise einer vergleichenden Betrachtung zugeführt \nwerden können. \n\n31\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass das vom PP L. angewandte System der \nBerücksichtigung von Hilfskriterien insbesondere mit der Personalvertretung \nerarbeitet und von ihr mitgetragen wird und zudem bei den Bediensteten Akzeptanz \ngefunden hat; eine rechtliche Überprüfung ergibt jedoch, dass der bei der \nAnwendung von Hilfskriterien zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese nicht \nmehr in hinreichender Weise berücksichtigt bzw. nicht mehr erkennbar ist, dass und \ninwieweit dieser Voraussetzung Rechnung getragen ist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \ndamit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-03/19-l-329-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-03/19-l-329-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253575","retrieved":"2026-07-09 02:16:54.900748+00:00"}}