{"status":"available","doknr":"OLD253650","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0701.14K1847.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"14 K 1847/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00 in \nOverath. \nMit Bescheid vom 01.02.2006 zog der Beklagte ihn für diese Grundstücke für das \nJahr 2006 zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 500,45 EUR \nheran.\n\n3\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 03.02.2006 wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2006 zurück.\n\n4\n\nAm 06.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass \ner eine Überprüfung der kalkulatorischen Unterlagen erwarte. Es sei ihm nicht \nerklärlich, wieso Millionenbeträge, die ausweislich der Entscheidung des \nLandgerichts Köln definitiv geflossen seien, in einer Kalkulation nicht berücksichtigt \nworden seien.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31.03.2006 hinsichtlich der dort festgesetzten \nAbfallgebühren aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt vor, dass insbesondere die erhobenen Grundgebühren auf der \nGrundlage der für die Häuser gemeldeten 6 und 3 Personen zutreffend berechnet \nworden seien. Die vom Kläger genannten Millionenbeträge hätten keinen Einfluss auf \ndie Abfallgebührenkalkulation der Stadt Overath gehabt. Die Stadt Overath habe \neinen ab dem Jahre 2005 geltenden Vertrag mit der Firma Remondis für die \nAbfallentsorgung im Stadtgebiet Overath geschlossen. Die erwähnten \nMillionenbeträge berührten diesen Vertrag nicht.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 01.02.2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006 festgesetzten Abfallgebühren \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n13\n\nGrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallentsorgungsgebühren \nist § 2 Abs. 1, 2 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die \nAbfallentsorgung in der Stadt Overath 14.12.2005 (GebS). Danach sind die \nEigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke bei \nInanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung gebührenpflichtig. Eine Inanspruchnahme liegt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GebS bereits dann vor, wenn dem \nGrundstück Abfallbehälter gemäß den Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung zur \nVerfügung gestellt worden sind und das Grundstück zur Entleerung der \nAbfallbehälter turnusmäßig angefahren wird. Der Kläger erfüllt diese \nVoraussetzungen. Er ist Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen \nHausgrundstücke B. Straße 00 und 00. Nach den von ihm nicht widersprochenen Angaben des Beklagten sind diese Grundstücke mit einem 80-l- und einem 120-\nl-Abfallbehälter ausgestattet. Die für diese Abfallbehälter geforderten Gebühren \nentsprechen der Höhe der in § 4 Abs. 3 GebS festgelegten Gebührensätze. Gegen \ndie Höhe der festgesetzten Grundgebühren bestehen ebenfalls keine \ndurchgreifenden Bedenken. Die Grundgebühr beträgt gem. § 4 Abs. 2 GebS 0,31 \nEuro pro Einwohnergleichwert (EWG) und Jahr. Die Berechnung der EWG für die \nGrundstücke B. Straße 00 und 00 entspricht der Bestimmung des § 3 Abs. 2 \nGebS. Nach den vom Kläger nicht substantiiert widersprochenen Feststellungen des \nBeklagten waren im Erhebungszeitraum für die Grundstücke 6 und 3 Personen \ngemeldet.\n\n14\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Abfallgebühren greifen nicht durch. Der Hinweis des Klägers auf Schmiergeldzahlungen, die \nim Zusammenhang mit dem sog. Kölner Müllskandal geflossen sind, bietet keinen \nAnhalt für eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht. Der Kläger legt noch nicht \neinmal im Ansatz Anhaltspunkte dafür dar, dass die im sog. Kölner Müllskandal \ngeflossenen Schmiergeldzahlungen zur Einstellung überhöhter Kosten in die \nGebührenkalkulation der Stadt Overath geführt haben. Die im sog. Kölner \nMüllskandal festgestellten Schmiergeldzahlungen erfolgten im Zusammenhang mit \nder Errichtung der Kölner Müllverbrennungsanlage. Die Stadt Overath nimmt \nFremdleistungen des Betreibers der Kölner Müllverbrennungsanlage nicht in \nAnspruch. Anhaltspunkte dafür, dass die an die Firma Remondis gezahlten Entgelte \nfür die von der Firma seit dem Jahre 2005 erbrachten Entsorgungsdienstleistungen \nüberhöht sind, bestehen bereits deshalb nicht, weil der Vergabe der Dienstleistungen \nan die Rechtsvorgängerin der Firma Remondis eine EU-weite Ausschreibung \nvoranging. Lässt es die klagende Partei - wie hier - an einem substantiiertem \nSachvortrag fehlen und ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen \nkein konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Gebührenkalkulation, gebietet der \nUntersuchungsgrundsatz keine weitergehende Pflicht des Gerichts zur Überprüfung \nder Gebührenberechnung,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl. \n2006, S. 17 ff..\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-01/14-k-1847-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-01/14-k-1847-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253650","retrieved":"2026-07-09 02:17:00.433048+00:00"}}