{"status":"available","doknr":"OLD253649","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0701.14K1453.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"14 K 1453/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00 in \nOverath. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 01.02.2007 zog der Beklagte ihn für diese Grundstücke für das \nJahr 2007 u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 440,52 EUR \nheran. Hinsichtlich des Grundstücks B. Straße 00 berechnete der Beklagte \neine 120-l-Behältergebühr von 156,31 EUR und eine Abfallgrundgebühr in Höhe von \n90,00 EUR.\n\n4\n\nMit seinem Widerspruch vom 13.02.2007 machte der Kläger geltend, dass die \nAbfallgebühren auf vorsätzlichen und amtsmissbräuchlich erzeugten Schulden \nberuhten. Ferner beanstandete er, dass für das Grundstück B. Straße 00 3 \nPersonen bei der Grundgebühr in Ansatz gebracht worden seien.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 wies der Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass bei der Berechnung der \nGrundgebühr neben den Mietern U. und H. auch der Kläger selbst zu \nberücksichtigen gewesen sei. Dieser habe sich seit dem Jahre 2005 bei der \nMeldebehörde kurzfristig vor den nach der Gebührensatzung maßgeblichen \nStichtagen abgemeldet und im Anschluss daran wieder angemeldet. Die \nAbmeldungen seien missbräuchlich erfolgt, um nicht zur Abfallgrundgebühr veranlagt \nzu werden.\n\n6\n\nAm 13.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er \nerwarte eine Überprüfung, ob es zulässig sei, dass er sich abmelde, wenn er sich \nnicht in Untereschbach aufhalte. Im Übrigen wolle er überprüft wissen, ob nicht die \nkorrupten Politiker die gesetzlichen Bestimmungen verletzt hätten, weil sie alle \nGebührenforderungen der von Ihnen beaufsichtigten Abfallunternehmen \nwiderspruchslos hingenommen hätten.\n\n7\n\nMit Änderungsbescheid vom 11.05.2007 hat der Beklagte die für das Grundstück \nB. Straße 00 erhobene Grundgebühr aufgrund des Wegzugs der Mieter U. \nund H. zum 31.03.2007 um 45,00 EUR reduziert. Mit weiterem Bescheid vom \n12.06.2007 hat er die Grundgebühr für das Haus B. Straße 00 wegen des \nZuzugs der Frau U1. O. zum 01.07.2007 um 15,00 EUR erhöht. Mit \nBescheid vom 17.08.2007 hat der Beklagte die für den Kläger selbst zunächst \nerhobene Grundgebühr abgesetzt. Dabei hat der Beklagte den Zuzug der Frau \nO. fehlerhaft bereits zum 01.05.2007 in Ansatz gebracht. Den fehlerhaften Ansatz \ndes Zuzugs der Frau O. hat der Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2007 \nkorrigiert und die zunächst erhobenen 5,00 EUR abgesetzt. Anstelle der zunächst für \ndas Grundstück B. Straße 00 erhobenen Grundgebühr von 90,00 EUR hat der \nBeklagte damit eine Grundgebühr für das Jahr 2007 in Höhe von 30,00 EUR \nangesetzt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 01.02.2007 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 04.04.2007 und des Änderungsbescheides vom \n12.06.2007 hinsichtlich der dort festgesetzten Abfallgebühren \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSeiner Auffassung nach ist das Verfahren aufgrund der nachträglichen \nÄnderungsbescheide erledigt. Das Vorbringen des Klägers bezüglich der \nSchmiergeldzahlungen könne nicht nachvollzogen werden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDas Klagebegehren des Klägers war gem. § 88 VwGO unter Würdigung seines \nVorbringens dahingehend auszulegen, dass er den Ausgangsbescheid vom \n01.02.2007 hinsichtlich der dort festgesetzten Abfallgebühren in voller Höhe anficht. \nMit seiner Forderung nach Überprüfung der Gebühren wegen an korrupte Politiker \ngezahlter Schmiergeldzahlungen hat er die Gebühren insgesamt und nicht nur \nhinsichtlich der wegen seiner Person erhobenen Abfallgrundgebühr angegriffen. In \nseine Klage hat der Kläger die nach Klageerhebung ergangenen \nÄnderungsbescheide einbezogen, soweit diese Änderungsbescheide zu einer \nGebührenerhöhung geführt haben. Soweit die Änderungsbescheide die für das \nGrundstück B. Straße 00 erhobene Abfallgrundgebühr um insgesamt 60,00 \nEUR reduziert haben, hat der Kläger diese Reduzierung nicht zum Anlass für eine \nAnpassung seines Klageantrages genommen. Trotz ausdrücklicher gerichtlicher \nAnregung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende \nErledigungserklärung nicht abgegeben.\n\n17\n\nDie Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit sie \ngegen die Heranziehung zu Grundgebühren für das Grundstück B. Straße 00 \nin Höhe von 60,00 EUR gerichtet ist. In dieser Höhe hat der Beklagte die zunächst \nerhobene Grundgebühr von 90,00 EUR mit den nach Klageerhebung ergangenen \nÄnderungsbescheiden reduziert und dabei auch die zunächst für den Kläger selbst \nangesetzte Grundgebühr von 30,00 EUR abgesetzt. \n\n18\n\nDie im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom \n01.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2007 und der \nÄnderungsbescheide vom 11.05.2007, 12.06.2007, 17.08.2007 sowie 05.09.2007 \nfestgesetzten Abfallgebühren sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nGrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallentsorgungsgebühren \nist § 2 Abs. 1, 2 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die \nAbfallentsorgung in der Stadt Overath 13.12.2006 (GebS). Danach sind die \nEigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke bei \nInanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung gebührenpflichtig. Eine \nInanspruchnahme liegt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GebS bereits dann vor, wenn dem \nGrundstück Abfallbehälter gemäß den Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung zur \nVerfügung gestellt worden sind und das Grundstück zur Entleerung der \nAbfallbehälter turnusmäßig angefahren wird. Der Kläger erfüllt diese \nVoraussetzungen. Er ist Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen \nHausgrundstücke B. Straße 00 und 00. Nach den von ihm nicht widersprochenen Angaben des Beklagten sind diese Grundstücke mit einem 80-l- und einem 120-\nl-Abfallbehälter ausgestattet. Die für diese Abfallbehälter geforderten Gebühren \nentsprechen der Höhe der in § 4 Abs. 3 GebS festgelegten Gebührensätze. Gegen \ndie Höhe der festgesetzten Grundgebühren bestehen ebenfalls keine \ndurchgreifenden Bedenken. Die Grundgebühr beträgt gem. § 4 Abs. 2 GebS 0,30 \nEuro pro Einwohnergleichwert (EWG) und Jahr. Die Berechnung der Grundgebühren \nentspricht nach der mit Bescheid vom 17.08.2007 erfolgten Absetzung der für den \nKläger selbst erhobenen Grundgebühr der Bestimmung des § 3 Abs. 2 GebS. Die für \ndas Jahr 2007 erhobene Grundgebühr von 30,00 EUR für das Grundstück B. \nStraße 00 ist von den maßgeblichen Satzungsbestimmungen gedeckt. Für das \nGrundstück waren im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 mit den Mietern U. \nund H. 2 Personen und mit der Mieterin O. in der Zeit vom 01.07.2007 bis \n31.12.2007 1 Person melderechtlich gemeldet.\n\n20\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der erhobenen \nAbfallgebühren greifen nicht durch. Der Hinweis des Klägers auf \nSchmiergeldzahlungen, die im Zusammenhang mit dem sog. Kölner Müllskandal \ngeflossen sind, bietet keinen Anhalt für eine weitere Sachaufklärung durch das \nGericht. Der Kläger legt noch nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte dafür dar, dass \ndie im sog. Kölner Müllskandal geflossenen Schmiergeldzahlungen zur Einstellung \nüberhöhter Kosten in die Gebührenkalkulation der Stadt Overath geführt haben. Die \nim sog. Kölner Müllskandal festgestellten Schmiergeldzahlungen erfolgten im \nZusammenhang mit der Errichtung der Kölner Müllverbrennungsanlage. Die Stadt \nOverath nimmt Fremdleistungen des Betreibers der Kölner Müllverbrennungsanlage \nnicht in Anspruch. Anhaltspunkte dafür, dass die an die Firma Remondis gezahlten \nEntgelte für die von der Firma seit dem Jahre 2005 erbrachten \nEntsorgungsdienstleistungen überhöht sind, bestehen bereits deshalb nicht, weil der \nVergabe der Dienstleistungen an die Rechtsvorgängerin der Firma Remondis eine \nEU-weite Ausschreibung voranging. Lässt es die klagende Partei - wie hier - an \neinem substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich aus den vom Beklagten \nvorgelegten Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte \nGebührenkalkulation, gebietet der Untersuchungsgrundsatz keine weitergehende \nPflicht des Gerichts zur Überprüfung der Gebührenberechnung,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl. \n2006, S. 17 ff..\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-01/14-k-1453-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-01/14-k-1453-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253649","retrieved":"2026-07-09 02:17:00.353837+00:00"}}