{"status":"available","doknr":"OLD253648","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0701.14K1452.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"14 K 1452/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00 in \nOverath.\n\n3\n\nDie Beklagte leitete in der Vergangenheit verschiedene Verfahren zur \nVollstreckung rückständiger Grundbesitzabgaben gegen den Kläger ein.\n\n4\n\nDer Kläger hat 13.04.2007 Klage „wegen vorsätzlicher Verweigerung einer \nnachprüfbaren Auskunft über die rechtswidrigen Pfändungsverfügungen C. , T. \n, X. u.a.\" erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er eine verlässliche \nAufklärung darüber verlange, welche Beträge mit den Pfändungsaktionen abgezockt \nworden seien und welche Beträge mit den neuerlichen Vollstreckungsankündigungen \nvom 17.07.2007 und 03.04.2008 vollstreckt werden sollten. Er verlange klare \nAufstellungen über die vollstreckten bzw. zu vollstreckenden Forderungen. Durch \nkorrupte Methoden habe sich die Beklagte von seinem damaligen Mieter C. einen \nBetrag von 2.500,00 DM unter den Nagel gerissen. In der Pfändungssache X. \nhabe die Beklagte mit ihm - dem Kläger - zustehenden Sozialleistungen \nverrechnet.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm eine nachprüfbare Auskunft über die \nPfändungsverfügungen C. , T. und X. sowie über die unter dem \n17.07.2007 und 03.04.2008 ergangenen Vollstreckungsankündigungen zu \nerteilen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie verweist darauf, dass in den vom Kläger genannten Vollstreckungsverfahren \nrückständige Grundbesitzabgaben vollstreckt worden seien. Mit der \nVollstreckungsankündigung vom 17.07.2007 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass \ner aus dem Zeitraum vom 18.05.2005 bis zum 15.02.2007 einen Rückstand an \nGrundbesitzabgaben in Höhe von 540,69 EUR habe. Die Vollstreckungsankündigung \nvom 03.04.2008 betreffe rückständige Grundbesitzabgaben in Höhe von 440,53 EUR \naus dem Jahre 2007.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDas Beklagtenrubrum war von Amts wegen zu ändern. Richtige Beklagte für die \nauf Auskunftserteilung gerichtete allgemeine Leistungsklage war nach dem für diese \nKlageart geltenden Rechtsträgerprinzip die Stadt Overath und nicht ihr Bürgermeister \nals Behörde.\n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen \nVerhandlung keinen bestimmten Klageantrag gestellt, obwohl er vom Gericht \nschriftlich und auch noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, \ndass sein Klagebegehren nach wie vor zu unbestimmt ist. Aus dem schriftlichen \nVorbringen ist nicht erkennbar, welche konkreten Auskünfte der Kläger von der \nBeklagten erhalten will. Der Kläger verlangt lediglich pauschal „Aufklärung\" über \nverschiedene Vollstreckungsverfahren. Worauf diese „Aufklärung\" konkret gerichtet \nsein soll, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger „klare Forderungsaufstellungen\" \nverlangt, legt er nicht dar, auf welchen konkreten Zeitpunkt die Aufstellungen \nbezogen sein sollen und welche Forderungen - Hauptforderungen und/oder auch \nVollstreckungsnebenforderungen - diese Aufstellungen enthalten sollen. Sollte das \nAuskunftsbegehren nur auf die Aufstellung der vollstreckten bzw. die zu \nvollstreckenden Hauptforderungen gerichtet sein, wäre dieses Auskunftsbegehren \nmangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Beklagte die vollstreckten bzw. \nzu vollstreckenden Hauptforderungen in den Anlagen zu den Pfändungsverfügungen \nund Vollstreckungsankündigungen jeweils dem Kläger bereits mitgeteilt hat. Sollte \ndas Auskunftsbegehren des Klägers neben den Hauptforderungen auch die rückständigen Vollstreckungsnebenforderungen wie Säumniszuschläge und \nMahngebühren umfasst haben, hätte sein Klagebegehren in eine Verpflichtung der \nBeklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) \nKAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 2 AO ausgelegt werden können. Der \nAbrechnungsbescheid ist ein nach § 218 Abs. 2 AO bestehendes besonderes \nverfahrensrechtliches Instrument, mit dem die Abgabenbehörde bei Streit mit dem \nAbgabenschuldner Klarheit über das Fortbestehen der Hauptforderung sowie das \nEntstehen und die Berechnung der Nebenforderungen zu schaffen hat. In eine \nVerpflichtung zum Erlass eines Abrechnungsbescheides konnte das \nAuskunftsbegehren des Klägers aber letztlich nicht ausgelegt werden, weil es hinsichtlich des Gegenstandes der Aufstellung (Haupt- und/oder Nebenforderung) und \ndes Zeitpunktes, auf den sich die verlangte Forderungsaufstellung beziehen sollte, \nzu unbestimmt war. Der Kläger hat sein Klagebegehren auch in der mündlichen \nVerhandlung trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinsichtlich Gegenstand und \nZeitpunkt der verlangten Zahlungsaufstellungen näher präzisiert. Er hat die \nmündliche Verhandlung am 01.07.2008 nach Stellung seines Ablehnungsgesuchs \nunentschuldigt ohne vorherige Konkretisierung seines Klagebegehrens \nverlassen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-01/14-k-1452-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-07-01/14-k-1452-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253648","retrieved":"2026-07-09 02:17:00.282609+00:00"}}