{"status":"available","doknr":"OLD253682","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0630.20K2591.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"20 K 2591/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\nDer Kläger stellte am Vormittag des 04.09.2006 sein Kraftfahrzeug (K-00 0000) auf \neinem Seitenstreifen der Vorgebirgsstraße ab, der für den Zeitraum von 9.00 - 18.00 \nUhr als Parkplatz für Schwerbehinderte ausgewiesen ist. Um 11.45 Uhr wurde ein \nAbschleppwagen bestellt; vor dessen Ankunft kam der Kläger zum Wagen zurück \n(11.47 Uhr) und fuhr diesen weg.\n\n2\n\nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.09.2006 nahm der Beklagte den \nKläger auf Zahlung der Kosten des Abschleppunternehmens in Höhe von 65,00 EUR \nsowie einer Verwaltungsgebühr für die angeordnete Sicherstellung in Höhe von \n52,00 EUR (insgesamt 117,00 EUR) in Anspruch. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2007 zurückgewiesen. \n\n3\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er habe sein Fahrzeug nur \nfür vier Minuten an der fraglichen Stelle abgestellt, um einen Brief einzuwerfen. Dort \nseien mehrere Parkplätze für gehbehinderte Personen gekennzeichnet gewesen, \nallerdings seien vor und hinter dem Fahrzeug noch Parkplätze frei gewesen. Es habe \ndeshalb keine dringende Veranlassung bestanden, einen Abschleppwagen anzufordern. In dem formularmäßigen Abschleppauftrag sei neben dem Vermerk „Leerfahrt\" \nder weitere handschriftliche Vermerk „nicht bezahlt\" enthalten; der Beklagte mache \ndamit Kosten geltend, die ihm überhaupt nicht entstanden seien. Auch im Zeitpunkt \nder Akteneinsicht am 19.12.2006 sei die angeblich fällige Rechnung des Abschleppunternehmens seitens des Beklagten noch nicht bezahlt gewesen. Dies lege die weitere Vermutung nahe, dass zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bestehe, dass der Beklagte derartige Leerfahrten bzw. stornierte Aufträge nicht zu vergüten bzw. nur dann \nzu vergüten habe, wenn bei den „Verkehrs-Delinquenten\" die Gebühren mittels Bescheides auch beigetrieben werden könnten. Da bereits zwei Minuten nach Auftragserteilung der Abschleppauftrag storniert worden sei, müsse davon ausgegangen \nwerden, dass lediglich eine Gefälligkeitsrechnung erstellt worden sei, in Wirklichkeit \naber keine vergütungsfähige Leistung seitens des Abschleppunternehmens angefallen sei. Ein wirksamer Abschleppauftrag sei auch deshalb nicht zustande gekommen, weil die Außendienstmitarbeiter des Beklagten über keine rechtsgeschäftliche \nVollmacht zum Abschluss derartiger Verträge verfügten. \n\n4\n\nEin Vergütungsanspruch sei des Weiteren deshalb nicht entstanden, weil der \nzwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen \ngeschlossene Rahmenvertrag nach den §§ 1, 97 ff. GWB nichtig sei. Denn für einen \nderartigen Dienstleistungsauftrag sei zwingend die Vergabe im Wettbewerb und im \nWege eines transparenten Vergabeverfahrens erforderlich, das hier aber nicht stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Schwellenwerte der Verordnung \nüber die Vergabe öffentlicher Aufträge erheblich überschritten worden seien. Die vom \nBeklagten vorgelegten Unterlagen über das Vergabeverfahren belegten zudem, dass \ndort zahlreiche Mängel festgestellt worden seien. Sowohl die Vergabekammer als \nauch der Senat des OLG Düsseldorf hätten zudem nicht berücksichtigt, dass überhaupt kein Vergabeverfahren stattgefunden habe. Auch die gebotene europaweite \nAusschreibung sei nicht durchgeführt worden. Zu den Opfern einer solchen Vermachtung zählten auch die Verbraucher; der Kläger sei ein solcher - unfreiwilliger - \nVerbraucher. Davon abgesehen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des \nRahmenvertrages für das streitige Zahlungsbegehren nicht erfüllt. Danach sei als \nkostenpflichtige Leerfahrt eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges \nanzusehen. Nicht zu vergüten sei daher eine Auftragserteilung, ohne dass es zur \nAnkunft des Abschleppfahrzeuges am Abschlepport komme, weil vorab storniert \nworden sei. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr weist darauf hin, dass auch bei Vorhandensein mehrerer \nBehindertenparkplätze diese insgesamt von Nichtberechtigten freizuhalten seien. Der \nVortrag des Klägers, er habe dort nur vier Minuten zwecks Einwurfs eines Briefes \ngeparkt, sei unzutreffend. Zum einen habe der Wagen dort bis zu seinem Eintreffen \nzwölf Minuten gestanden, zum anderen sei er mit einer Einkaufstüte zum Wagen \nzurückgekommen. \n\n10\n\nDer Abschleppeinsatz sei als Leerfahrt bewertet worden, weil bei Rückkehr des \nKlägers zum Fahrzeug mit der eigentliche Abschleppmaßnahme noch nicht begonnen worden sei. Auch bei einem begonnenen, aber nicht zu Ende gebrachten \nEinsatz eines Abschleppfahrzeuges entstünden Kosten. Was die Bezahlung der \nAbschleppkosten angehe, interpretiere der Kläger den Vermerk auf dem Formular \n„Abschleppauftrag\" in unzutreffender Weise. Mit dem Vermerk „nicht bezahlt\" \nbestätige der Außendienstmitarbeiter lediglich, dass die entstandenen Kosten nicht \nunmittelbar beim Fahrer des Abschleppfahrzeuges bezahlt worden seien. Im Übrigen \nseien - wie in allen derartigen Fällen - auch hier die Abschleppkosten seitens der \nStadtkasse Köln beglichen worden, wie sich aus dem vorgelegten Kontoauszug \nergebe. Der Kläger könne sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht auf \neinen Verstoß gegen das GWB berufen, weil ihm insofern keine entsprechende \nRechtsposition zustehe. Es liege auch kein Verstoß gegen das GWB vor, weil die \nRahmenvereinbarung nicht den Wettbewerb beschränken, sondern die Durchführung \nvon Abschleppmaßnahmen sicherstellen solle. Denn anderenfalls müsste arbeits- \nund zeitaufwendig entschieden werden, wer im Einzelfall beauftragt werden solle. Es \nhabe eine bundesweite Ausschreibung stattgefunden; das zuständige Fachamt sei \ndavon ausgegangen, dass eine europaweite Ausschreibung nicht erforderlich \ngewesen sei. Der bestehenden Anzeigepflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften sei entsprochen worden. Ein Mitbewerber habe die \nVergabekammer und sodann das OLG Düsseldorf angerufen, seine Anträge seien \njedoch abgelehnt worden. Davon abgesehen könne ein Abschleppunternehmen \nggfls. nach Bereicherungsrecht Kostenersatz verlangen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge sowie der vorgelegten Vergabeunterlagen \nBezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\nAufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.09.2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2007 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 \nPolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. \nHiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - \nSicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n16\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des \nBeklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das \nFahrzeug des Klägers war auf einem Behindertenparkplatz abgestellt.\n\n17\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n18\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf \nder einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine \nBerufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den \nGesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber \nnicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig \nabgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern \ngeboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - \netwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem \nHineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer \nFußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem \nAbschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter \nbesonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen \nUmstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in \nzulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, \n2122.\n\n20\n\nIn Bezug auf Behindertenparkplätze ist zu berücksichtigen, dass nach der \ngesetzgeberischen Wertung die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf sollen \nvertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkplatz unbedingt zur \nVerfügung steht. Dementsprechend kann nicht abgewartet werden, bis ein \nBerechtigter konkret daran gehindert wird, auf einem Behindertenparkplatz zu \nparken. Daher geht auch das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung davon aus, \ndass auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig \nzwangsweise entfernt werden dürfen, ohne dass konkret ein Berechtigter an der \nBenutzung des Parkplatzes gehindert werden muss,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. \n2000, 355 und vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02 -.\n\n22\n\nSelbst wenn hier noch ein Behindertenparkplatz frei gewesen sein sollte, was \nnach dem Foto (Bl. 9 der Beiakte 1) zweifelhaft erscheint, weil der Kläger mit seinem \nWagen mehr als einen Abstellplatz belegte, konnte daher das Fahrzeug des Klägers \nabgeschleppt werden,\n\n23\n\nso auch Bay VGH, Beschluss vom 15.12.2006 -24 ZB 06.2743-, BayVBl. \n2007, 249.\n\n24\n\nBei den geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 65,00 EUR handelt es \nsich um Auslagen des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 7 bzw. 8 KostO \nNRW. Aufgrund der Beauftragung der Fa. Mauritius i.V.m. dem Rahmenvertrag zum \nVersetzen, Abschleppen, Verwahren und Pflegen von sichergestellten Fahrzeugen \nim Kölner Stadtgebiet ist der Beklagte dieser Firma gegenüber zur Zahlung der \nentsprechenden Vergütung verpflichtet. Soweit der Kläger geltend macht, ein \nentsprechender Anspruch sei nicht entstanden, weil der Rahmenvertrag wegen \nVerstoßes gegen die Regelungen des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) nichtig sei, vermag die Kammer dem nicht zu \nfolgen. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine \nentgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem \nRahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist aber auch nicht aus den vom \nKläger geltend gemachten Gründen unwirksam. \n\n25\n\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält detaillierte Regelungen, \nvon wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen \ngeltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem derartigen Verfahren \nsind jedoch nicht festgestellt worden (so dass sich hier auch nicht die Frage stellt, \nwelche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren habe könnte). Die Kammer \nsieht vor diesem Hintergrund jedenfalls keinen rechtlichen Ansatzpunkt für das \nBegehren des Klägers, im Rahmen des vorliegenden Rechtstreites praktisch ein \nVerfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, \nzumal auch nicht ersichtlich ist, dass in Bezug auf die Einhaltung wettbewerbs-, \nkartell- und vergaberechtlicher Bestimmungen als solcher subjektive Rechte des \nKlägers betroffen sein könnten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den \nAngaben des Beklagten bundesweit ein entsprechendes Vergabeverfahren \ndurchgeführt worden ist und insoweit die Argumentation des Klägers an den \ntatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Dass durch eine eventuelle Verletzung \neiner Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung subjektive Recht des Klägers \nverletzt sein könnten, ist erst recht nicht ersichtlich. Rechtlich relevant ist insoweit nur \ndie -noch im Weiteren zu prüfende- Frage, ob die Höhe der Erstattungsforderung zu \nbeanstanden ist. Danach ist hier jedenfalls von der Wirksamkeit des Rahmenvertrages auszugehen. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen des Rahmenvertrages für die geltend gemachte Vergütung \nliegen vor. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die Mitarbeiter der \nstädtischen Funkzentrale befugt sind, einen (wirksamen) Abschleppauftrag zu \nerteilen. \n\n27\n\nDie weiteren vertraglichen Voraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Im \nvorliegenden Fall ist der Kostenansatz für eine Leerfahrt in Ansatz gebracht worden. \nAls Leerfahrt wird - wie sich insbesondere auch aus dem Klammerzusatz auf S. 1 \ndes Ersten Nachtrages vom 01.04.2005 zum Rahmenvertrag ergibt - eine Anfahrt \nohne Durchführung des Abschleppvorganges bezeichnet. Hier hat nach den \nAngaben des Beklagten eine entsprechende Anfahrt stattgefunden. Die Kammer \nsieht keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln, zumal der entsprechende \nEintrag unter der Rubrik „Einsatzart\" auf der Rechnung der Fa. Mauritius (Anfahrt) \ndurch die unten befindliche Paraphe des Außendienstmitarbeiters bestätigt wird. Bei \nAnkunft des Abschleppwagens befand sich der Kläger allerdings nicht mehr vor Ort. \n\n28\n\nEs ist nicht erkennbar, dass bei Erscheinen des Klägers noch eine (kostenfreie) \nStornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Eine derartige Stornierung kommt \ninsbesondere in Betracht, wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der \nStornierung durch die Funkzentrale der Stadt Köln das Firmengelände noch nicht \nverlassen hatte, wofür es -auch unter Berücksichtigung der erfassten Zeiten- keine \nAnhaltspunkte gibt. Nach dem Ausdruck der PC-Maske (Beiakte 1 Bl. 27) erfolgte die \nAuftragserteilung an das Abschleppunternehmen durch die Funkzentrale der Stadt \nKöln um 11.45 Uhr, die Stornierungsbitte an die Funkzentrale der Stadt Köln seitens \ndes Außendienstes um 11.47 Uhr („Leerfahrt\"), also zum Zeitpunkt der Rückkehr des \nKlägers zum Fahrzeug, so dass die entsprechende Stornoanfrage der städtischen \nFunkzentrale bei der Fa. Mauritius erst zu einem später liegenden Zeitpunkt erfolgen \nkonnte. Dass der davor liegende Zeitraum ohne Weiteres ausreicht, nach \nEntgegennahme des Auftrages seitens des Fahrers eines Abschleppfahrzeuges das \nFirmengelände mit einem Abschleppwagen zu verlassen, erscheint der Kammer \nnicht zweifelhaft. Dass auf der Rechnung der Fa. Mauritius als Einsatzzeit „11.44 \nUhr\" angegeben wird, beruht offenkundig auf einer - der Kammer aus etlichen \nanderen Verfahren bekannten - unterschiedlichen Zeiteinstellungen der Uhren des \nAbschleppunternehmens und der städtischen Funkzentrale und lässt im Übrigen \nkeine weiteren Schlussfolgerungen zu. \n\n29\n\nFür die Behauptung des Klägers, die Kosten für eine derartige Leerfahrt müsse \nder Beklagte der Fa. Mauritius nur bezahlen, wenn er die Kosten auf einen \nPflichtigen abwälzen könne, fehlt jeder Anhaltspunkt. Zudem hat der Beklagte auch \nbelegt, dass die entsprechende Zahlung erfolgt ist. \n\n30\n\nDie Höhe des Kostenansatzes für die Leerfahrt ist rechtlich ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Wie sich aus dem Rahmenvertrag ergibt, wird differenziert nach dem \nLeistungsgegenstand (Art des abzuschleppenden Fahrzeuges), dem \nLeistungsumfang (Durchführung des Abschleppvorgangs oder Leerfahrt) sowie der \nEinsatzzeit (höhere Sätze für Zeiten an Werktagen nach 20.00 Uhr und an Sonn- und \nFeiertagen). Innerhalb dieser Kategorien werden pauschale Preise vergütet. Dieses \nVergütungssystem als solches bietet keinen Anlass zur Beanstandung. \n\n31\n\nDie Höhe des hier einschlägigen Preises ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Der \nKläger selbst hat keine Vergleichszahlen genannt, die den Schluss auf eine \nüberzogene Preisgestaltung zuließen. Auch ansonsten ergeben sich dafür keine \nAnhaltspunkte (die Kostenansätze anderer, von anderen Behörden herangezogenen \nAbschleppunternehmen bewegen sich in derselben Größenordnung oder liegen \nsogar eher darüber). \n\n32\n\nDie eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem \nangestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger \ninsgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich \n52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher \ngeringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die \nBehindertenparkplätze freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem \nMissverhältnis.\n\n33\n\nDie vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. \n\n34\n\nDie Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. \nDanach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder \nSicherstellung zu erstatten. \n\n35\n\nDie Bemessung der Höhe der Rahmengebühr liegt im nur eingeschränkt \ngerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. \n181 (182 ff.)\n\n37\n\nDass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nsein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat diesbezüglich auch konkret keine \nentsprechenden Gesichtspunkte aufgezeigt. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-30/20-k-2591-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-30/20-k-2591-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253682","retrieved":"2026-07-09 02:17:02.945941+00:00"}}