{"status":"available","doknr":"OLD253711","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0627.23L818.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-27","aktenzeichen":"23 L 818/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.578,73 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 23 K 2807/08 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nIm Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt in entsprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Prüfungsmaßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nAbgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenschuldner \neine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte, \n\n6\n\nzur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \nNVwZ - RR 1994, 617; Puttler in Sodan/Ziekow Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2007, Randziffer 980; Kopp/Schenke \nVwGO, 15. Auflage 200, § 80 Randziffer 157 jeweils m.w.N..\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides \nbestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei \nnach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich \nsonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem \nangegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist \nin aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt \nnur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; Puttler, \na.a.O., § 80 Randziffer 143; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., \nRandziffer 829 jeweils m.w.N..\n\n9\n\nGemessen daran hat das Gericht hier keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Vergnügungssteuerbescheids der \nAntragsgegnerin vom \n19. März 2008. Die festgesetzte Steuerforderung findet mit großer Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der §§ 1 Nr. 5 a), 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, \n11 Abs. 1 und Abs. 5 sowie § 12 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn (Vergnügungssteuersatzung - VStS) vom \n16. Dezember 2005 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007. \nKonkrete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung drängen sich der \nKammer auch unter Würdigung des umfangreichen Vorbringens der Antragstellerin \nin diesem Verfahren wie im anhängigen Klageverfahren nicht auf.\n\n10\n\nDie Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben über \ndas gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie \n2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame \nMehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1), weil sie \nnicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, \n\n11\n\ndazu ausführlich BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, \nBFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 \n- II B 58/06 - (juris) noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG \njeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des \nEuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -\nSlg. 2006 I - 09373\n\n12\n\nDie Steuererhebung ist auch mit den Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts \nvereinbar. Es handelt sich im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG um eine örtliche \nAufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist, mit der \nFolge, dass dem Land Nordrhein-Westfalen insoweit die Befugnis zur Gesetzgebung \nzusteht, die das Land nach § 3 KAG NRW auf die Kommunen übertragen hat,\n\n13\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF \n2007, 114 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des \nBVerfG, etwa dessen Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \nNVwZ 2001, 1264 und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. \n-, DVBl. 2004, 705, 708.; ausführlich dazu auch das Urteil der \nKammer vom 11. Juli 2007 - 23 K 4180/04 -, NWVBl. 2007, 491 \nff.\n\n14\n\nDas Gericht kann auch nicht erkennen, dass der in § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS \nfestgesetzte Steuersatz in Höhe von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses je \nGewinnspielgerät die Antragstellerin in ihrer Berufsausübung in unzulässiger Weise \neinschränkt, wie diese geltend macht. Nach der Rechtsprechung des OVG \nNRW,\n\n15\n\nUrteil vom 6. März 2007, a.a.O.,\n\n16\n\nder das Gericht folgt,\n\n17\n\nvgl. etwa Beschluss vom 4. September 2007 - 23 L 1026/07 -; \nzuletzt Beschluss vom 29. April 2008 - 23 L 561/08 -,\n\n18\n\nverstoßen Regelungen einer Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte \nbei einer Aufstellung in Spielhallen einen Steuersatz von 13 vom Hundert des \nEinspielergebnisses vorsehen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der vom Rat der Stadt \nBonn hier gewählte Steuersatz von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses \nunterschreitet diesen Wert.\n\n19\n\nDie vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der \nVergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 verstößt auch nicht gegen das \nverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der \ngrundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf \ngegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft \neinwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich \nbeeinträchtigt,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, \nBVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 \n- 1 BvL 44,48/92, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n21\n\nSo liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer \nvorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar \n2006 beschlossen, um den in der Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Gerichts vom \n5. März 2007 - 23 K 1704/03 - ) geäußerten Bedenken gegen den zuvor gewählten \nBesteuerungsmaßstab „Spieleinsatz\" Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen Besteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte auch für noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu erhalten. Die \nrückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen \ndes Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen \nist,\n\n22\n\nständige Rechtsprechung vgl. nur Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 09. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, \n250, 268.\n\n23\n\nDafür ist hier in der Person der Antragstellerin nichts ersichtlich. Der \nSatzungsgeber erhebt keine neue Steuer, er ändert allein den bisherigen \nSteuermaßstab. Ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin wegen der \nFehlerhaftigkeit des alten Besteuerungsmaßstabes von einer Abgabepflicht \nüberhaupt verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig, weil sie seit dem Inkrafttreten \nder Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 13. Dezember 2002 als \nAufstellerin von Geldspielgeräten mit einer Besteuerung durch die Antragsgegnerin \nrechnen musste. Die Antragstellerin erfährt im Übrigen keine Verschlechterung ihrer \nRechtsstellung. § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS normiert vielmehr ein Verböserungsverbot, \ndie Steuerfestsetzung erfolgt \nhöchstens in der bisher festgesetzten Höhe. \n\nAuch der Einwand der Antragstellerin, aufgrund der Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bonn komme es zu einer systemwidrigen unzulässigen Doppelbesteuerung, weil sie Umsatzsteuer abführen müsse und daneben zur \nVergnügungssteuer veranlagt werde, begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Steuererhebung. Aus höherrangigem Recht ergibt sich nicht, \ndass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. Außerdem verkennt die Antragstellerin, dass der Steuergegenstand bei einer \nAufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer ist als bei der Mehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet \nwird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, \nder sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Hess. VGH, \nBeschluss vom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 - (juris).\n\n25\n\nDer damit im Zusammenhang stehende weitere Einwand der Antragstellerin, wonach \ndie Ermäßigung einer aufgrund von Gesetzen der Länder erhobenen Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer eine unzulässige Beihilfe im Sinne der \nArt. 87 und 88 EG beinhalte, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Besteuerung. Nach Art. 87 Abs. 1 EG sind, soweit in diesem \nVertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte \nBeihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen \noder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, \nmit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im konkreten Fall wird der Schutzbereich dieser Norm ersichtlich nicht berührt, so dass das Vorbringen der Antragstellerin insoweit rechtlich \nins Leere geht. Die verfassungsrechtlich garantierte Satzungsautonomie einer Kommune erstreckt sich nur auf das eigene Gemeindegebiet (vgl. §§ 7 und 2 GO NRW). \nWie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt, werden im Gebiet der Bundesstadt Bonn jedoch keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Eine tatsächliche oder \ndrohende Wettbewerbsverfälschung zwischen einer gewerblichen Automatenaufstellerin wie der Antragstellerin und einer staatlich zugelassenen Spielbank aufgrund \neiner unterschiedlichen Abgabenbelastung ist damit im Stadtgebiet von Bonn offensichtlich nicht zu besorgen. \nWeitere ernstliche Bedenken gegen die Steuerfestsetzung sind nicht ersichtlich. Die \nAntragsgegnerin hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 7. November 2007 und \nvom 21. Dezember 2007, letzteres mit Fristsetzung bis zum 15. Januar 2008, aufgefordert, die Einspielergebnisse der von ihr in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum \n30. Juni 2007 aufgestellten Spielapparate zu erklären und die Zählwerksausdrucke \nder einzelnen Apparate vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin bis \nMitte März 2008 nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin die Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2007 auf der \nGrundlage von § 12 Abs. 1 VStS i.V.m. § 162 AO schätzen. Sie hat sich dabei an \nden von der Antragstellerin für die Monate Juli bis Dezember 2007 erklärten durchschnittlichen monatlichen Einspielergebnissen orientiert. Ernstliche Zweifel an dieser \nArt der Schätzung sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, werden von der \nAntragstellerin auch nicht aufgezeigt. \n\n26\n\nDas Gericht hat auch im übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Bescheids; die Antragstellerin erhebt insoweit auch keine weiteren \nRügen. \n\n27\n\nDass die Vollziehung der angemeldeten Abgabenforderung für sie eine unbillige \nHärte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, macht die Antragstellerin \nselbst nicht geltend.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 \nGKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ein Viertel der streitigen Abgabenforderung anzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-27/23-l-818-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-27/23-l-818-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253711","retrieved":"2026-07-09 02:17:05.627558+00:00"}}