{"status":"available","doknr":"OLD253813","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0625.5L1542.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"5 L 1542/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nebenbestimmung zur Duldung: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf Oberbergischer Kreis. Wohnsitznahme nur in 51580 Reichshof erlaubt\" aufzuheben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. \n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO zu verpflichten, die Wohnsitzauflage, wonach der Antragsteller in der \nGemeinde 51580 Reichshof Wohnsitz nehmen muss, aufzuheben,\n\n4\n\nder sinngemäß auch die Aufenthaltbeschränkung auf den Oberbergischen Kreis \nerfasst, hat Erfolg. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nRechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG. Danach \nkönnen im Zusammenhang mit einer Duldung Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Zu den Auflagen, welche die Ausländerbehörde nach dieser Vorschrift \nim Rahmen ihres Ermessen anordnen kann, gehört auch die Bestimmung, dass der \nAusländer seinen Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde zu nehmen hat. Die \nwohnsitzbeschränkende Auflage dient insbesondere dazu, ungleiche Belastungen \nder Träger der Sozialhilfe bzw. vergleichbarer öffentlicher Leistungen zu vermeiden. \n\n7\n\nBei der Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse des Ausländers abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Grundrechte und der verfassungsrechtliche Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten. \n\n8\n\nDa Anderes von den beteiligten Ausländerbehörden nicht vorgetragen wurde, \ngeht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller beabsichtigt, mit seiner Ehefrau, \nder deutschen Staatsangehörigen U. H. an deren Heimatort L. im \nEnzkreis in Baden Württemberg eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft \nzu führen. Da den Ausländerbehörde keine Handhabe zur Seite steht, die deutsche \nStaatsangehörige darauf zu verweisen, ihre Ehe in Reichshof im Oberbergischen \nKreis zu führen und es nach den Gegebenheiten des Falles für den Antragsteller erforderlich ist, seinen Wohnsitz zur Herstellung und Wahrung der Familieneinheit außerhalb des Oberbergischen Kreises zu nehmen, verbietet es Art 6 Abs.1 und 2 GG, \nden Antragsteller weiter an der Wohnsitzauflage festzuhalten. Das Ermessen des \nAntragsgegners zur Aufhebung dieser Auflage ist insoweit auf null reduziert.\n\n9\n\nDem Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Wohnsitzauflage kann nicht \nentgegengehalten werden, der Antragsteller habe (u.a. wegen seines Verhaltens und \nseiner Straftaten) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nZwecke der Familienzusammenführung vom Inland aus, sondern müsse ausreisen \nund ein Visumsverfahren durchführen. Die Ermessensentscheidung über die Wohnsitzauflage ist nicht der Ort, Abschätzungen über die Erfolgsaussichten des Aufenthaltserlaubnisantrages vorzunehmen. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Sollten \ndie beteiligten Behörden zur Auffassung gelangen, dass die Eheschließung dem Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt und \neiner Aufenthaltbeendigung nicht entgegensteht, mag die Aufenthaltserlaubnis versagt und/oder entsprechende Schritte zu Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. \nDie diesbezügliche Untätigkeit der Ausländerbehörden kann jedoch nicht als Rechtfertigung herhalten, das Recht des Antragstellers auf Herstellung und Wahrung der \nFamilieneinheit auf der Grundlage der (ganz andere Zwecke verfolgenden) Wohnsitzauflage zu vereiteln. \n\n10\n\nDas Gericht sieht daneben die Voraussetzungen als gegeben an, unter denen im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ausnahmsweise die \nVorwegnahme der Hauptsache möglich ist. Die Wohnsitzauflage hat vorliegend nur \nvorübergehende Bedeutung bis zur entgültigen Klärung des Aufenthaltsstatus des \nAntragstellers. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, den \nRechten des Antragstellers aus Art. 6 GG bis zu diesem Zeitpunkt Geltung zu verschaffen. \n\n11\n\nDie Ausländerbehörde des Enzkreises musste im vorliegenden Verfahren nicht \nbeizuladen werden. Gegenstand des Verfahrens ist die selbstständig anfechtbare \nWohnsitzauflage als Nebenbestimmung zu der vom Antragsgegner erteilen Duldung. \nVon deren Aufhebung werden Interessen anderer Behörden allenfalls mittelbar berührt. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO\n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs.3 , 52 Abs.2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-25/5-l-1542-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-25/5-l-1542-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253813","retrieved":"2026-07-09 02:17:14.669982+00:00"}}