{"status":"available","doknr":"OLD253870","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0624.21L1554.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"21 L 1554/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\nPost und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur - BNetzA -) stellte durch\nFestlegung vom 20. September 2006 im Rahmen der Marktdefinition und Marktanalyse bezüglich\ndes Marktes Nr. 18 der Empfehlung der EU-Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante\nProdukt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie\n2002/21/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und\n-dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (EU-\nMärkteempfehlung), u.a. fest, dass die L. E. GmbH und die mit ihr verbundenen\nUnternehmen, zu denen die Antragstellerin gehört, auf dem Markt für die Belieferung von\nNE4-Clustern ? 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer\nvorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete Baden-Württemberg, Hessen\nund Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 11 Telekommunikationsgesetz - TKG - über\nbeträchtliche Marktmacht verfüge.\n\n4\n\nDurch Beschluss vom 17. April 2007 ( ) erließ die BNetzA unter\nZiff. I. eine Regulierungsverfügung, mit der die Antragstellerin dazu verpflichtet\nwird,\n\n5\n\n- Betreibern nachgelagerter Kabelnetze im Bundesgebiet mit Ausnahme der\nGebiete Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen den Zugang\nzu ihrem Breitbandkabelnetz zu ermöglichen, sofern der nachfragende Kabelnetzbetreiber\nvon dem jeweiligen Übergabepunkt aus nicht mehr als 500\nWohneinheiten versorgt (Ziff. 2.1.1),\n\n6\n\n- über diesen Zugang Rundfunksignale zu übergeben (Ziff. 2.1.2),\n\n7\n\n- zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 eine gemeinsame Nutzung der\nÜbergabepunkte zu ermöglichen sowie im Rahmen dessen\nNachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Übergabepunkten zu gewähren\n(Ziff. 2.1.3),\n\n8\n\n- dass Vereinbarungen über Zugänge gemäß Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 auf objektiven\nMaßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den\nGeboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen (Ziff. 2.1.4),\n\n9\n\n- die Preise für die extern angebotenen Zugangsleistungen gemäß Ziffern\n2.1.1 bis 2.1.3 und die Verrechnungspreise für die entsprechenden intern genutzten Leistungen\ntransparent zu gestalten und der Bundesnetzagentur auf\nAnforderung Informationen über die jeweiligen Absatzmengen der extern angebotenen und intern\ngenutzten Vorleistungsprodukte und die entsprechenden Umsätze vorzulegen (Ziff. 2.1.5).\n\n10\n\nDarüber hinaus ist in der Regulierungsverfügung ausgesprochen, dass die Entgelte für die\nGewährung des Zugangs und der gemeinsamen Nutzung der Übergabepunkte gemäß Ziffern 2.1.1 bis\n2.1.3 der nachträglichen Regulierung nach § 38\nTKG unterliegen (Ziff. 2.2).\n\n11\n\nUnter Ziff. II. des Beschlusses vom 17. April 2007 wird der Antragstellerin zudem\nauferlegt, ein Standardangebot für Zugangsleistungen, zu deren Angebot sie nach\nZiffern 2.1.1 bis 2.1.3 der unter I. ergangenen Regulierungsverfügung verpflichtet\nworden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht, innerhalb von drei Monaten nach\nBekanntgabe des Beschlusses zu veröffentlichen.\n\n12\n\nGegen den ihr am 25. April 2007 zugestellten Beschluss der BNetzA vom 17.\nApril 2007 einschließlich der beigefügten und zum Bestandteil dieses Beschlusses\nerklärten Festlegung der Präsidentenkammer der BNetzA vom 20. September 2006\nbetreffend den Markt Nr. 18 der EU-Märkteempfehlung hat die Antragstellerin am 23.\nMai 2007 Klage (21 K 2048/07) erhoben.\n\n13\n\nAm 23. Oktober 2007 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes nachgesucht. Sie beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 2048/07 anzuordnen, soweit diese Klage sich gegen\ndie Regelungen der Ziffern I. 2.1.1 bis 2.1.5, I.\n2.2 und II. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. April 2007 und\ngegen die sie betreffende Festlegung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 20.\nSeptember 2006 zu Markt 18 der EU-Märkteempfehlung richtet.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\n19\n\nDie Entscheidung über den statthaften und auch sonst zulässigen Antrag nach §\n80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hängt von einer Abwägung\ndes öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen\nBeschlusses einerseits gegen das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen\nNichtvollzug dieser Entscheidung andererseits ab. Bei dieser Interessenabwägung\nsind in erster Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu\nberücksichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten dieser Klage im Verfahren über\nden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend verlässlich abschätzen und ist\ndeshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, ist eine von\nden Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung zwischen dem Interesse der\nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage und dem öffentlichen\nInteresse an der so-fortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung\nvorzunehmen. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist allerdings eine\ngesetzgeberische Wertentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden\nWirkung von erheblichem Gewicht, wie sie auch hier in Gestalt des § 137 Abs. 1\nTKG vorliegt. Danach sind Entscheidungen der Bundesnetzagentur stets sofort\nvollziehbar. Gleichwohl erübrigt sich deshalb nicht die im Rahmen des § 80 Abs. 5\nSatz 1 VwGO bei offenem Prozessausgang vorzunehmende Interessenabwägung;\ndiese ist zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert. Um von der\ngesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, bedarf es indessen der\nDarlegung ganz besonderer individueller Umstände, wobei das Aussetzungsinteresse umso\nstärker zu bewerten ist, je schwerer die dem Betroffenen auferlegte Belastung wiegt und\nje mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt,\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 14. April\n2005 - 4 VR 1005/04 -, BVerwGE 123, 241 (244 f.).\n\n21\n\nAusgehend von diesem Maßstab bleibt der gestellte Aussetzungsantrag ohne\nErfolg. \n\n22\n\n1. Soweit mit dem Antrag die Festlegung der Präsidentenkammer vom 20.\nSeptember 2006 angegriffen wird, ist Gegenstand der Prüfung im vorliegenden\nVerfahren allein derjenige Teil dieser Festlegung, der die Abgrenzung und Analyse\ndes Marktes für die Belieferung von NE4-Clustern ? 500 Wohneinheiten mit\nRundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene\n(nachfolgend: Signallieferungs-markt) betrifft. Diese Beschränkung der gerichtlichen\nPrüfung folgt daraus, dass mit dem vorliegenden Antrag im Übrigen die Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung der Klage (nur) hinsichtlich der Regelungen der Ziffern\nI. 2.1.1 bis 2.1.5 und I. 2.2 der streitigen Regulierungsverfügung und gegen Ziffer II.\ndes Beschlusses der BNetzA vom 17. April 2007 verfolgt wird und diese Teile des\nangegriffenen Beschlusses ausschließlich die Auferlegung von den\nSignallieferungsmarkt betreffenden Abhilfemaßnahmen zum Gegenstand haben. Die\nAntragstellerin begehrt nicht vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den\nVerpflichtungen, die ihr bezüglich des \"Einspeisemarkts\" auferlegt worden sind (Ziffer\nI. 1.1 und 1.2 der Regulierungsverfügung), so dass nicht anzunehmen ist, dass der\ndiesen Markt betreffende Teil der Festlegung der Präsidentenkammer Gegenstand\nder Prüfung im vorliegenden Eilrechtsschutz-Verfahren sein soll.\n\n23\n\nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich nicht absehen, ob und\ngegebenenfalls in welchem Umfang die in der Hauptsache erhobene Klage, soweit\nsie sich gegen die auf § 10 TKG beruhende Definition des Signallieferungsmarktes\nund die Analyse dieses Marktes nach § 11 TKG richtet, Erfolg haben wird.\n\n24\n\na) Einem Erfolg der Klage gegen die in der Festlegung der\nPräsidentenkammer vorgenommene Definition des Signallieferungsmarktes dürfte\nallerdings nicht bereits das Fehlen einer möglichen Verletzung der Antragstellerin\nin eigenen Rechten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entgegenstehen.\nZwar liegt die Definition des sachlich (und räumlich) relevanten Marktes nach § 10\nTKG grundsätzlich (nur) im öffentlichen Interesse, und ein subjektives Recht auf\nDefinition eines bestimmten Marktes besteht nicht, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, NVwZ\n2008, 575, 576 (Rn. 18 ff.), betreffend die Verpflichtungsklage eines\nWettbewerbers des regulierten Unternehmens auf Auferlegung\nweitergehender Verpflichtungen. \n\n26\n\nFür den hier gegebenen Fall der Anfechtungsklage des durch die Regulierung\nbetroffenen Unternehmens wird indessen von der Zulässigkeit der Klage und damit\nvon der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch das Ergebnis der\nMarktdefinition (und der Marktanalyse) ausgegangen, das mit den Entscheidungen\nüber die auferlegten Regulierungsverpflichtungen einen einheitlichen Verwaltungsakt\ndarstellt (§ 13 Abs. 3 TKG),\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Juris, Rn.\n12.\n\n28\n\nb) Die Prüfung der Begründetheit der gegen die Festlegung der Präsidentenkammer\nzum Signallieferungsmarkt erhobenen Klage ist in ihrer Reichweite jedoch wegen\ndes der BNetzA zustehenden Beurteilungsspielraums in Bezug auf die von ihr zu\nverantwortende Marktdefinition und Marktanalyse beschränkt. \n\n29\n\nVgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C\n15.07 -, a.a.O., Rn. 14 bis 20.\n\n30\n\nDas Gericht muss die Überprüfung einer gemäß §§ 10, 11 TKG vorgenommenen\nMarktdefinition und Marktanalyse darauf erstrecken, aber auch begrenzen, ob die\nBehörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen\nVerständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig\nund zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige\nWertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere\ndas Willkürverbot nicht verletzt hat,\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, a.a.O., Rn. 21\n\n32\n\naa) Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die von der Präsidentenkammer vorgenommene\nAbgrenzung des Signallieferungsmarktes weder als offensichtlich rechtmäßig noch als\noffensichtlich rechtswidrig. \n\n33\n\n(1.) Dass die Marktabgrenzung an offensichtlichen verfahrensrechtlichen\nFehlern leidet, ist nicht ersichtlich. \n\n34\n\nDies gilt namentlich in Bezug auf von der Antragstellerin beanstandete Mängel\nbei der Gewinnung der für die Marktabgrenzung wesentlichen tatsächlichen\nErkenntnisse. Die Rüge, die BNetzA habe ungeprüft Erkenntnisse des\nBundeskartellamtes\nübernommen und auf dieser Grundlage unzutreffend Signallieferungsleistungen von\nSatellitenbetreibern aus dem abgegrenzten Markt ausgeklammert, bezeichnet jedenfalls nicht einen\noffensichtlichen Verfahrensfehler. Denn zum einen entspricht es den\nLeitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem\ngemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Abl. EG C 165, S. 6,\nvom 11. Juli 2002, nachfolgend: Leitlinien),\nauf entsprechende Erkenntnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden zurückzugreifen (vgl. Nr. 35\nder Leitlinien), und zum anderen waren die von der Antragstellerin\nvermissten Ermittlungen aus der Sicht der Präsidentenkammer, die eine fehlende\nAustauschbarkeit der Signallieferung über Breitbandkabel einerseits und Satellit andererseits\nannimmt, entbehrlich. Aus dem zuletzt genannten Grund hat die BNetzA\ndie von der Antragstellerin vermisste Befragung der Satellitenbetreiber, namentlich\ndes Betreibers SES Astra unterlassen, was unter den gegebenen Umständen nicht\noffensichtlich verfahrensfehlerhaft ist.\n\n35\n\n(2.) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist es zunächst nicht offensichtlich, dass die Präsidentenkammer\nbei der Abgrenzung des Signallieferungsmarktes von einem fehlerhaften Verständnis des insoweit\nmaßgebenden § 10 Abs. 2 TKG ausgegangen ist.\n\n36\n\nInsbesondere erscheint die angegriffene Marktabgrenzung nicht wegen eines\nVerstoßes gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG als offensichtlich rechtswidrig. Die nach\ndieser Bestimmung vorgeschriebene \"weitestgehend(e)\" Berücksichtigung der\nEmpfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des\nelektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen\nfür elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in\nBetracht kommen (Abl. EG Nr. L 114, S. 45, nachfolgend: EU-Märkteempfehlung),\nbegründet eine\n- widerlegliche - Vermutung für die potentielle Regulierungsbedürftigkeit der in der\nAnlage zu dieser Empfehlung bezeichneten Märkte. Diese Berücksichtigungspflicht\nschließt es indessen nicht aus, dass die nationalen Regulierungsbehörden die empfohlenen Märkte\nweiter oder enger abgrenzen als empfohlen, sofern hierbei die in der\nEU-Märkteempfehlung und in den Leitlinien dargelegten Grundsätze und Methoden\nbeachtet werden,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Rn. 24, 25.\n\n38\n\nAuf diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht offensichtlich, dass die\nAntragstellerin mit ihrer Rüge wird durchdringen können, die BNetzA habe unter\nVerkennung von § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausschließlich die Signallieferung über\nBreitbandkabel als dem abgegrenzten Markt zugehörig berücksichtigt, während\nandere für die Signallieferung ebenfalls in Betracht kommende Infrastrukturen\n(Satellit, Terrestrik und auch Telekommunikationsnetze) in Abweichung von der EU-\nMärkteempfehlung ohne nachvollziehbare Begründung und sachliche Rechtfertigung\nund unter Missachtung der in den Leitlinien vorgegebenen Grundsätze und\nMethoden unberücksichtigt geblieben seien. Die Begründung der EU-\nMärkteempfehlung dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht\nzwingend gegen die erfolgte Beschränkung des abgegrenzten Marktes auf die\nSignallieferung über Breitbandkabel unter Ausklammerung anderer\nÜbertragungsinfrastrukturen sprechen. Dies gilt namentlich für die von der\nAntragstellerin (Rn. 86 des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2007 im Verfahren 21 K\n2048/07, nachfolgend: Klagebegründung) herangezogene Passage auf S. 39 der\nBegründung der EU-Märkteempfehlung. Das besagte Zitat betrifft nicht die hier in\nRede stehende Abgrenzung eines Marktes für die Belieferung mit eigentlichen Rundfunksignalen,\nsondern den Zugang zu sog. zugehörigen technischen Rundfunkdiensten (einschließlich\nZugangsberechtigungssystemen). Mittelbar dürfte die herangezogene Stelle vielmehr die Vertretbarkeit\ndes Vorgehens der BNetzA bestätigen, wenn\ndort die Rechtfertigung einer engeren Marktdefinition im Falle spezifischer nationaler\nGegebenheiten ausdrücklich anerkannt wird. Es ist nahe liegend anzunehmen, dass\nin der Bundesrepublik Deutschland solche Besonderheiten im Bereich der Rundfunksignallieferung\naufgrund des Vorhandenseins \"professioneller\" Kabelnetz-Betreiber\nauf der Netzebene 4 bestehen. Diese Annahme erweist sich jedenfalls auch in Ansehung des weiteren\nVorbringens der Antragstellerin, dass es im Signallieferungssegment von 2004 auf 2005 Preisrückgänge\ngegeben habe, dass die Anzahl der über\ndie großen NE4-Betreiber angeschlossenen Wohneinheiten von 2003 bis 2006 zurückgegangen sei und\nzudem Preiselastizitäten auf Anschlussmärkten bestünden,\ndie sich in Abkoppelungen als Reaktion auf Preiserhöhungen äußerten, nicht als offensichtlich\nunhaltbar. Ferner dürfte gegen die Annahme einer offensichtlichen\nRechtswidrigkeit der von der Antragstellerin beanstandeten Begrenzung des Marktes\nauf den Bereich der Breitbandkabel-Signallieferung der Umstand streiten, dass die\nEU-Kommission anlässlich ihrer Beteiligung nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie\n2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über\neinen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und\n-dienste (Abl. EG L 108, S. 33, nachfolgend: Rahmenrichtlinie - RRL -) von einer\nStellungnahme zu dem ihr zugeleiteten Entwurf der angegriffenen Festlegung abgesehen hat, zumal\nsie in diesem Zusammenhang auf den Umstand \"der sehr speziellen Situation in den deutschen Märkten\"\nhingewiesen hat. \n\n39\n\nUngeachtet dessen ist der Begründung der EU-Märkteempfehlung hinsichtlich\ndes hier behandelten Marktes 18 kein zwingender Hinweis darauf zu entnehmen,\ndass von einem einheitlichen, alle Übertragungsplattformen umfassenden Markt als\nRegelfall auszugehen sei. Deshalb dürfte es einen die offensichtliche Fehlerhaftigkeit\nder streitigen Marktabgrenzung begründenden Mangel auch nicht darstellen, wenn\ndie BNetzA davon ausgegangen ist, dass die von der EU-Märkteempfehlung\n\"angenom-menen Konvergenzentwicklungen noch nicht zu einem Punkt gelangt\nseien, an dem die traditionell nach Übertragungswegen getrennten Märkte zu einem\nGesamtmarkt verschmolzen wären.\" Was die von der Antragstellerin insbesondere\nangegriffene Ausklammerung der Signallieferung durch Satellitenbetreiber,\nnamentlich durch SES Astra, anbetrifft, ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die\ndafür maßgebenden Erwägungen der BNetzA nicht tragfähig wären. Denn die\nGesichtspunkte, die die BNetzA (S. 62 der Festlegung) dafür anführt, dass die\nSignalbelieferung durch Satelliten über eigene Kabelkopfstationen der NE4-Betreiber\noder über den Aufbau von Satelliten-Gemeinschaftsanlagen nicht dem abgegrenzten\nMarkt zugerechnet werden können, drängen nicht die Annahme eines falschen\nVerständnisses des in § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG aufgestellten Gebots der\nweitestgehenden Berücksichtigung der EU-Märkteempfehlung oder einer\nfehlerhaften Berücksichtigung dieser Empfehlungen auf. Dies gilt namentlich für die\nvon der Antragstellerin kritisierte Auffassung der BNetzA, der alternative Signalbezug\nvom Satelliten sei deshalb nicht in den abgegrenzten Markt einzubeziehen, weil der\nNE4-Betreiber durch den Aufbau solcher eigener Anlagen die Signale gerade nicht\nmehr an einem Markt nachfrage, sondern die Dienstleistung der Signallieferung für\ndie Einspeisung in die Netzebene 4 durch \"vertikale Integration des NE4-Betreibers\nunternehmensintern im Wege der Eigenrealisierung erbracht\" werde und es zu einem\n\"marktmäßigen Austausch dieser Dienstleistung gegen Entgelt\" in einem solchen\nFalle nicht komme. Die gegen diese Sichtweise vorgebrachten Einwände der\nAntragstellerin (insbesondere Klagebegründung Rn. 208 ff., 225 ff.) lassen die\nAnnahme eines offensichtlich fehlerhaften Verständnisses der Vorgaben für die\nAbgrenzung des sachlich relevanten Marktes nicht zu.\n\n40\n\nDie Antragstellerin beanstandet ferner, dass die BNetzA beurteilungsfehlerhaft\nzwei sachlich relevante Signallieferungsmärkte definiert hat, die sich voneinander\ndurch die Anzahl der vom jeweiligen NE4-Cluster zugehörigen versorgten\nWohneinheiten unterscheiden. Die Grenzziehung zwischen diesen beiden Märkten\nanhand einer Clustergröße von 500 Wohneinheiten beruht indessen nicht auf einer\noffensichtlichen Verkennung der anzuwendenden Marktabgrenzungskriterien. Sie ist\ndas Ergebnis der von der Präsidentenkammer vorgenommenen Beurteilung der\nSubstitutionsbedingungen im Bereich der Belieferung von NE4-Betreibern mit\nRundfunksignalen durch Netzbetreiber einer vorgelagerten Ebene. Die Anlegung\ndieses Maßstabes steht mit der Vorgabe der Berücksichtigung der Grundsätze des\nWettbewerbsrechts in Einklang, wie sie von Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RRL,\nvon der durch § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG in Bezug genommenen EU-Märkteempfehlung\nund von den Leitlinien gefordert wird. Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich\nfehlerhaft, darauf abzuheben, ob der Verhaltensspielraum der NE3-Betreiber durch\ndie Nachfragemacht von NE4-Betreibern im Hinblick darauf einer hinreichend\nwirksamen Kontrolle unterliegt, dass NE4-Betreiber auf eine Eigenrealisierung des\nSignalempfangs ausweichen können. Die hierzu gewonnene Einschätzung der\nBNetzA, dass die Möglichkeit eines alternativen Signalbezugs über Sat-ZF-Anlagen\ninsoweit (noch) nicht als ein dem abgegrenzten Markt zuzuordnendes Angebot\nanzusehen ist, beruht in Ansehung der hierzu in der Festlegung (S. 62) angeführten\nGründe nicht auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. Auch die weitere\nEinschätzung der BNetzA, dass von einer Wirtschaftlichkeit der Umstellung des\nSignalbezugs durch den Aufbau einer SMATV-Anlage ab einer Clustergröße von\n?500 Wohneinheiten ausgegangen werden könne, erscheint nicht offensichtlich\nbeurteilungsfehlerhaft. In Anbetracht der im Rahmen der nationalen Konsultation zur\nFrage der Eigenrealisierungsmöglichkeit über SMATV-Anlagen abgegebenen\nStellungnahmen spricht zunächst ganz Überwiegendes dafür, dass es zutreffend\nsein dürfte anzunehmen, dass für die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Signalbezugs\nüber SMATV-Anlagen eine bestimmte Größe der versorgten Cluster erforderlich ist.\nUngeachtet der im Konsultationsverfahren deutlich gewordenen\nAuffassungsunterschiede zur insoweit maßgebenden Cluster-größe erscheint es\nauch nicht offensichtlich verfehlt, diese Clustergröße auf ? 500 Wohneinheiten zu\nbestimmen. Zwar wird man nicht ausschließen können, dass in Einzelfällen für NE4-\nBetreiber der alternative Signalbezug über SMATV-Anlagen auch schon bei\nkleineren Clustern wirtschaftlich tragfähig sein kann. Denn diese wirtschaftliche\nTragfähigkeit hängt nicht bloß von der Clustergröße, sondern auch von\nverschiedenen weiteren Faktoren ab, deren mögliche unterschiedliche Bedeutung in\nden jeweiligen Einzelfällen dazu führen können, dass bei Clustern mit weniger (oder\naber auch mit mehr) als 500 versorgten Wohneinheiten der Aufbau und Betrieb einer\nSMATV-Anlage als tragbare Alternative zur Signallieferung durch NE3-Betreiber in\nBetracht kommen kann. Wenn die BNetzA in Erkenntnis dieses Umstandes (vgl.\nFestlegung S. 63) gleichwohl anhand der \"starren\" Zahl von 500 versorgten Wohneinheiten zwei\nMärkte für die Belieferung von NE4-Betreibern mit Rundfunksignalen\ndurch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene voneinander unterschieden hat,\noffenbart sich darin nicht zwangsläufig ein Fehlverständnis der für die Marktabgrenzung maßgebenden\nVorgaben. Denn die Funktion der Marktabgrenzung als Grundlage des Marktdefinitions- und\nMarktanalyseverfahrens erfordert es, den zu untersuchenden Markt in hinreichend bestimmter\nWeise festzulegen. Wenn dies, wofür vorliegend Überwiegendes spricht, nicht anhand anderer Kriterien als der Größe der\nversorgten Cluster möglich ist, erscheint es jedenfalls nicht offensichtlich beurteilungsfehlerhaft,\nden betreffenden Markt anhand eines starren Grenzwertes zu\nbestimmen und hierbei in Kauf zu nehmen, dass in Einzelfällen eine Austauschbarkeit des Signalbezugs\nauch schon unterhalb der angenommenen Clustergröße gegeben sein kann. Die Festlegung der zu regulierenden\nMärkte im Wege der Marktdefinition ist eine der BNetzA vom Gesetzgeber übertragene quasi-gesetzliche\nAufgabe, die auf den Erlass einer abstrakt-generellen Regelung zielt,\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, a.a.O., Rn. 19.\n\n42\n\nMaßstab für die Beurteilung einer solchen Regelung ist, ob die ihr naturgemäß\nzugrunde liegende Pauschalierung bzw. Typisierung die Bandbreite der einschlägigen Fallkonstellationen im\nWesentlichen zutreffend wiedergibt. Hier ist es jedenfalls\nnicht offenkundig, dass der in der angegriffenen Festlegung bestimmte Grenzwert\nvon 500 Wohneinheiten dieser Maßgabe nicht gerecht wird und seiner Höhe nach\nverfehlt wäre. Insbesondere drängt es sich nicht auf anzunehmen, dass die BNetzA\nangesichts der im Konsultationsverfahren aufgetretenen divergierenden Angaben zur\nMindestgröße der versorgten Cluster für einen tragbaren Umstieg auf einen Signalbezug durch SMATV-Anlagen\ngehalten gewesen wäre, hierzu weitere Ermittlungen\nanzustellen. Dagegen spricht vor allem der bereits erwähnte Umstand, dass es wegen der im Einzelfall\nunterschiedlichen Ausprägung der jeweils maßgebenden Faktoren für die wirtschaftliche Tragfähigkeit\ndes betreffenden alternativen Signalbezugs\nohnehin nicht möglich sein dürfte, eine allgemeingültige Mindest-Clustergröße zu\nbestimmen.\n\n43\n\nOb sich der Einwand der Antragstellerin, die BNetzA habe es bei der Abgrenzung\ndes Signallieferungsmarktes entgegen der EU-Märkteempfehlung unterlassen, die\nnotwendige Beschreibung der nachgelagerten Endkundenmärkte vorzunehmen, als\nbegründet erweisen und zur Annahme eines fehlerhaften Verständnisses oder einer\nMissachtung der maßgebenden Vorgaben für die Marktabgrenzung führen wird, ist\nbei summarischer Prüfung als offen zu bezeichnen. Einerseits hat die BNetzA nämlich ausweislich der\nBegründung der Festlegung (u.a. S. 62) zur Marktabgrenzung\nendnutzermarktbezogene Erwägungen angestellt und dabei Aspekte behandelt, die\nsich auch in dem die Märkte für Rundfunkübertragung betreffenden Abschnitt der\nBegründung der EU-Märkteempfehlung (unter Ziff. 4.4, S. 36 ff.) wiederfinden; ob die\nbetreffenden Erwägungen der Präsidentenkammer allgemein den Vorgaben der EU-\nMärkteempfehlung (Erwägungsgrund 7 sowie Abschnitt 3.1. = S. 6 f. der Begründung\nder EU-Märkteempfehlung) genügen, wonach eine Charakterisierung der Endnutzermärkte Ausgangspunkt für\ndie Definition und Identifikation von relevanten Großkundenmärkten ist, wird gegebenenfalls näherer\nPrüfung bedürfen. Hierauf käme es\nfreilich nicht an, wenn mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden könnte,\ndass sich die Vorgabe, derzufolge eine Beschreibung der Endnutzermärkte Ausgangspunkt für die Festlegung\nund Definition von Märkten ist, jedenfalls im Anwendungsbereich der Empfehlungsmärkte (nur) an die\nEU-Kommission, nicht hingegen\nan die nationalen Regulierungsbehörden richtet. Die Entscheidung dieser vorrangigen, bisher nicht\nabschließend geklärten Frage muss dem Hauptsacheverfahren ebenso vorbehalten bleiben wie gegebenenfalls\ndie weitere Frage einer ausreichenden Charakterisierung der relevanten nachgelagerten Endkundenmärkte.\n\n44\n\nDie vorgenommene Marktabgrenzung ist auch nicht deshalb offensichtlich\nrechtswidrig, weil die Präsidentenkammer es verabsäumt hätte, den Kreis der\nNachfrager auf dem abgegrenzten Vorleistungsmarkt hinreichend eindeutig zu\ndefinieren und insbesondere gegenüber Leistungsabnehmern abzugrenzen, die als\nEndkunden anzusehen und daher nicht als Teilnehmer auf dem untersuchten\nVorleistungsmarkt zu behandeln sind. In der Begründung der Festlegung (S. 61, 3.\nAbs.) ist eine Eingrenzung der Nachfragerseite des untersuchten Marktes dahin\nvorgenommen worden, dass es sich um \"professionelle NE4-Netzbetreiber\" und\n\"Rundfunkhandwerks- und Elektrobetriebe\" sowie \"andere kleinere Unternehmen\"\nhandele, \"die als Hauptgeschäftszweck NE4-Netze in Wohngebäuden unabhängig\nvom Wohnungseigentümer oder Vermieter betreiben\". Zugleich werden \"die\nklassischen Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die zwar zum Teil als\nNetzbetreiber fungieren und dazu mitunter auch eigene Gesellschaften ausgegliedert\nhaben, aber deren Hauptgeschäftszweck nicht der Netzbetrieb ist\", aus dem Kreis\nder Nachfrager auf dem untersuchten Vorleistungsmarkt ausgenommen. Dass dieser\nAbgrenzung ein fehlerhaftes Verständnis der Vorgaben der EU-Märkteempfehlung\nund der Leitlinien zugrunde liegt, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Es spricht vielmehr\netliches dafür, dass die vorgenommene Abgrenzung bei Anwendung dieser\nVorgaben ausreichend ist und mit guten Gründen vertreten werden kann.\n\n45\n\nEin grundlegend fehlerhaftes Verständnis des Gebots der weitgehenden\nBerücksichtigung der EU-Märkteempfehlung und der darin enthaltenen Vorgaben für\ndie Marktabgrenzung offenbart sich auch nicht in dem Umstand, dass in der\nangegriffenen Festlegung Erkenntnisse verwertet worden sind, die das\nBundeskartellamt in fusionskontrollrechtlichen Verfahren hinsichtlich des\nuntersuchten Marktes gewonnen hatte (insbesondere Beschlüsse des\nBundeskartellamtes vom 20. Juni 2005 - B7 - 22/05 - und vom 21. Juni 2006 - B7 -\n38/05 -). Die Annahme der Antragstellerin, dass gegen eine Berücksichtigung solcher\nErkenntnisse einzuwenden sei, dass sie das Ergebnis einer kartellrechtlich\nstatischen Sichtweise seien, die der gebotenen prognostischen Sicht auf voraussichtliche Entwicklungen\nentbehre, zeigt einen solchen Fehler nicht auf. Denn die\nFeststellungen des Bundeskartellamtes, auf die in der angegriffenen\nMarktabgrenzung zurückgegriffen wird, betreffen Zusammenschlussverfahren, in\ndenen das Bundeskartellamt gerade eine die voraussichtliche künftige Entwicklung\nder Marktverhältnisse einbeziehende Perspektive einnimmt.\n\n46\n\n(3.) Auch ist nicht offensichtlich, dass die BNetzA bei der angegriffenen Marktabgrenzung von einem\nnur unvollständig ermittelten oder unzutreffenden entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgegangen ist. \n\n47\n\nSoweit die Antragstellerin u. a. beanstandet, dass die BNetzA nicht ermittelt und\ndaher unberücksichtigt gelassen habe, dass der Satellitenbetreiber SES Astra schon\nEnde 2005 direkt oder indirekt 94 % aller deutschen Haushalte versorgt habe und\nzugleich Vorleister für sie - die Antragstellerin - und andere Kabelnetzbetreiber sei,\naber auch selbst auf dem Endkundenmarkt tätig werde, drängt es sich nach dem\nvorstehend unter (2.) Gesagten nicht auf, dass dieser tatsächliche Umstand bei Anwendung der nach der\nEU-Märkteempfehlung und den Leitlinien anzuwendenden\nKriterien für die Abgrenzung des hier in Rede stehenden Marktes hätte Berücksichtigung finden müssen.\nGleiches gilt für das Verhältnis der jeweiligen Anzahl der von\ndem genannten Satellitenbetreiber, der Antragstellerin und den von ihr versorgten\nNE4-Betreibern und Unternehmen der Wohnungswirtschaft versorgten\nHaushalte.\n\n48\n\nIn tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend ist auch nicht die im\nZusammenhang mit der sachlichen Marktabgrenzung erwähnte Annahme der\nBNetzA (S. 61 unter \"2.\"), dass die Unternehmen der NE4 die Signale zum größten\nTeil nach wie vor von den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost bzw.\nder Deutschen Telekom, zu denen auch die Antragstellerin gehört, beziehen. Sofern\ndiese als fehlerhaft gerügte Tatsachenannahme für die sachliche Marktabgrenzung\nüberhaupt erheblich sein sollte, wäre dem gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren\nnachzugehen. Denn die Antragstellerin hat Belege für die Berechtigung ihrer Rüge\nnicht vorgelegt. Der Umstand, dass die beanstandete Passage in der angegriffenen\nFestlegung nahezu wörtlich mit Ausführungen übereinstimmt, die das\nBundeskartellamt in seinen Beschlüssen vom 20. Juni 2005 - B7 - 22/05 - und vom\n21. Juni 2006 - B7 - 38/05 - gemacht hat, ist kein hinreichender Beleg für die\nFehlerhaftigkeit dieser Tatsachenannahme, etwa weil diese den aktuellen\nGegebenheiten im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festlegung nicht mehr\nentsprochen haben könnte. Dies gilt umso mehr, als das Bundeskartellamt noch in\neiner jüngst ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 03. April 2008 - B7 - 200/07 -\n, Rn. 175) diese Aussage wiederholt hat.\n\n49\n\nDas vorstehend Gesagte gilt entsprechend für die ferner gerügte\nTatsachenannahme (Festlegung S. 61 unter \"2.\"), dass \"sich ein Teil der NE4-\nBetreiber von der Leistung der Regionalgesellschaften im Laufe der Jahre\nunabhängig gemacht (habe), indem sie eigene NE3-Abschnitte (mittels eigener\nKabelkopfstationen, sog. SMATV-Anla-gen) aufgebaut haben ('integrierte Netze', ca.\n2 - 3 Mio. Haushalte)\". Wenn im Anschluss hieran ausgeführt wird, dass hieraus\n\"einige größere Netzbetreiber entstanden (seien), die über ganz Deutschland verteilt\nintegrierte Netze betreiben und nunmehr ihrerseits - wenn auch in vergleichsweise\ngeringem Umfang - kleinere Netzbetreiber der NE 4 mit Signalen beliefern\", liegt\nhierin keine offensichtlich falsche Tatsachenannahme. Entgegen der Annahme der\nAntragstellerin (Rn. 188 der Klagebegründung) impliziert diese Feststellung nicht die\nAussage, dass es ein flächendeckendes Kabelangebot gebe, und der Umstand, dass\ndie Geschäftstätigkeit der NE3-Betreiber und der nachfragenden Unternehmen der\nNE4-Ebene nach Auffassung der Antragstellerin durch starke regionale Unterschiede\nund divergierende strategische Ansätze geprägt sei, lässt die beanstandete Passage\nder Festlegung ebenfalls nicht als inhaltlich unzutreffend erscheinen.\n\n50\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, dass die BNetzA nicht die \"erheblichen Abkoppelungstendenzen\"\nermittelt habe, denen sie von Seiten der NE4-Betreiber ausgesetzt\nsei, kann hierin ebenfalls keine die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Marktabgrenzung begründende\nUnvollständigkeit des erheblichen Sachverhalts erblickt werden.\nDie Antragstellerin verspricht sich von der von ihr vermissten Ermittlung Aufschluss\ndarüber, ob von den Abkoppelungen \"wirklich nur Netze mit mehr als 500 WE\n(Wohneinheiten) betroffen sind\" (vgl. Rn. 236 der Klagebegründung). Selbst wenn\nman unterstellte, dass eine solche Aufklärung ergäbe, dass die Antragstellerin und\ndie übrigen Regionalgesellschaften in nennenswerter Zahl den Verlust der Belieferung von NE4-Clustern mit\nweniger als 500 versorgten Wohneinheiten hätten hinnehmen müssen, ließe dies nicht ohne weiteres den\nSchluss darauf zu, dass der von\nder BNetzA festgelegte Grenzwert von 500 Wohneinheiten zu beanstanden wäre.\nDenn es ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und nach dem Vorbringen\nder Beteilgten auch nicht unüblich, dass NE4-Betreiber mehrere kleinere Cluster zu\neinem einheitlichen Cluster verbinden, für den sich aufgrund der durch die Verbindung erreichten größeren\nZahl der versorgten Wohneinheiten eine selbst erstellte\nSignallieferung \"rechnet\". Im Übrigen führt das Unterlassen der von der Antragstellerin angesprochenen\nErmittlungen aber auch wegen der unvermeidbar erscheinenden\nUnschärfe, die mit der Festlegung eines Clustergößen-Grenzwertes verbunden ist\n(siehe dazu vorstehend S. 9 f. der Beschlussgründe), nicht zur Annahme der offensichtlichen Rechtwidrigkeit\nder angegriffenen Marktabgrenzung. \n\n51\n\nDer des weiteren gerügte Tatsachenfehler, die BNetzA sei zu dem \"falschen Bild\"\ngekommen, dass dem flächendeckenden Netz der Antragstellerin nur kleine und\nkleinräumige Netze abgekoppelter NE4-Betreiber entgegenstünden, dürfte nicht vorliegen. Die Rüge zielt\nauf die Ausführungen, die in der Festlegung (S. 70 f.) zur\nräumlichen Abgrenzung des Signallieferungsmarktes gemacht sind. Dort ist indessen\nnicht von einem flächendeckenden Netz der Antragstellerin die Rede; es wird vielmehr ausgeführt, dass\naus Sicht der nachfragenden NE4-Betreiber die Signallieferung durch die jeweils vorgelagerten \"lokalen\nKabelnetze\" der NE 3 nicht austauschbar mit einer Signallieferung durch andernorts gelegene Netze seien.\nAls flächendeckend werden insoweit die Organisationsstrukturen der Netze der Regionalgesellschaften\nbezeichnet. Dass die BNetzA ignoriert hätte, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht über ein\nflächendeckendes Netz, sondern über rund 700 \"Inselnetze\"\n(so Rn. 110 der Klagebegründung) bzw. 800 Breitbandverteilnetze (so Antwort der\nAntragstellerin vom 26. April 2004 auf Frage 15 des Auskunftsersuchens der BNetzA\nvom 04. Februar 2004) verfügt, dürfte nicht angenommen werden können. Ungeachtet dessen wäre die\nEntscheidungserheblichkeit des gerügten Tatsachenfehlers, läge\ner vor, nicht offensichtlich. Denn die BNetzA hat in Übereinstimmung mit Nr. 56 der\nLeitlinien maßgeblich darauf abgehoben, ob die Wettbewerbsbedingungen innerhalb\nder Hauptnetzgebiete der drei Regionalgesellschaften jeweils als hinreichend homogen angesehen werden\nkönnen, und es spricht nichts offenkundig Durchgreifendes\ndafür, dass die Bejahung dieser Voraussetzung durch die BNetzA auf der unzutreffenden Tatsachenannahme\nberuht, die Antragstellerin verfüge in den Bundesländern,\nin denen sie tätig ist, in dem Sinne über ein flächendeckendes Netz, dass dieses keine \"Lücken\" aufweist.\n\n52\n\n(4.) Die vorgenommene Abgrenzung des Signallieferungsmarktes leidet auch nicht\nan einer offensichtlichen Missachtung des Gebots, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe zu beachten, insbesondere\nnicht an einer offensichtlichen Verletzung des Willkürverbots.\n\n53\n\nbb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der nach § 10 Abs. 2 Satz 1\nTKG von der BNetzA vorgenommenen Drei-Kriterien-Test mit Fehlern behaftet ist,\ndie die Definition des Signallieferungsmarktes als offensichtlich rechtswidrig erscheinen ließen.\n\n54\n\n(1.) Es ist nicht offensichtlich, dass die Präsidentenkammer bei Vornahme des Drei-Kriterien-Tests nach\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG von einem fehlerhaften Normverständnis ausgegangen ist.\n\n55\n\nDie Rüge der Antragstellerin, die BNetzA habe bei der Durchführung des Drei-Kriterien-Tests\nrechtsfehlerhaft einen \"abstrakt-typisierenden\" Maßstab angelegt, ist\nnicht offensichtlich begründet. Dem insoweit maßgebenden Teil der Begründung der\nFestlegung (S. 78 f.) lassen sich keine hinreichend eindeutigen Anhaltspunkte dafür\nentnehmen, dass die BNetzA unter offenkundiger Verkennung der Vorgaben des\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG zu der Einschätzung gelangt ist, dass der hier in Rede stehende Markt für\neine Regulierung in Betracht kommt. Das gilt sowohl hinsichtlich der\nFeststellung der BNetzA, dass \"bei der hier angebrachten abstrakt-typisierenden Betrachtungsweise\n... keine Faktoren absehbar (sind)\", die eine Wettbewerbsentwicklung im Sinne einer längerfristigen\nTendenz zu wirksamen Wettbewerb herbeiführen\nkönnten, als auch für die Aussage, dass die jeweils über 90 %igen Marktanteile der\nRegionalgesellschaften auf den von ihnen versorgten Signallieferungsmärkten \"auf\nabstrakter Ebene\" die fortdauernde Unangreifbarkeit ihrer Stellung bezeugten. Diese\nvon der Antragstellerin offenbar zum Anlass ihrer Rüge genommenen Passagen der\nBegründung der Festlegung lassen einen hinreichenden Bezug zu den konkreten\nMarktverhältnissen nicht vermissen. Dass hier ein fehlerhafter Maßstab angelegt\nworden sein könnte, drängt sich ungeachtet der Verwendung der Begriffe \"abstrakttypisierend\" und\n\"abstrakt\" zumal dann nicht auf, wenn man die weiteren Ausführungen zum Drei-Kriterien-Test in\nden Blick nimmt, die insbesondere bei der Frage der\nInsuffizienz des allgemeinen Wettbewerbsrechts die speziellen Marktverhältnisse\nthematisieren. Darauf, ob die einleitenden allgemeinen Ausführungen zum Drei-\nKriterien-Test (S. 77 f. der Festlegung unter \"J\") zu beanstanden sind, dürfte es im\nHauptsacheverfahren schon nicht entscheidungserheblich ankommen, weil ausschlaggebend für die\nFeststellung des Vorliegens eines Beurteilungsfehlers die auf\nden abgegrenzten Markt bezogene konkrete Anwendung der Kriterien des § 10\nAbs. 2 Satz 1 TKG ist.\n\n56\n\nEs begegnet auch keinen offensichtlichen Rechtmäßigkeitsbedenken, dass die\nBNetzA dem vorgenommenen Drei-Kriterien-Test einen zweijährigen Prognosezeitraum zugrunde gelegt hat.\nEs spricht vielmehr Vieles für die Annahme, dass es dem\nin § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG verankerten Gebot der weitestgehenden Berücksichtigung\nder EU-Märkteempfehlung entspricht, maßgebend auf den genannten Zeitrahmen\nabzuheben. Dies gilt jedenfalls für die Prüfung des Kriteriums, ob das allgemeine\nWettbewerbsrecht nicht ausreicht, einem festgestellten Marktversagen entgegenzuwirken. Denn hinsichtlich\ndieses Kriteriums ist in der Begründung der EU-Märkteempfehlung (S. 10/11) ausdrücklich vorgesehen, dass\nder prognostisch in den Blick\nzu nehmende Zeitrahmen der Zeitspanne entsprechen sollte, die zwischen den Überprüfungen des jeweiligen\nMarktes durch die nationale Regulierungsbehörde liegt.\nDas ist nach § 14 Abs. 2 TKG regelmäßig ein Zeitraum von zwei Jahren. Dagegen,\ndass hinsichtlich der übrigen beiden Kriterien des § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ein abweichender Zeithorizont\nmaßgebend ist, spricht ungeachtet des Tatbestandsmerkmals\n\"längerfristig\" der systematische Zusammenhang zwischen § 10 TKG einerseits und\n§ 14 TKG andererseits.\n\n57\n\nEin offensichtlicher Beurteilungsfehler bei Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1\nTKG ist auch nicht in Anbetracht des von der Antragstellerin beanstandeten Fehlens\nder Bestimmung eines im Sinne von § 2 Abs. 2 TKG legitimen Zieles und Konzeptes\nder von der BNetzA verfolgten Regulierung erkennbar. Weder § 10 Abs. 2 Satz 1\nTKG noch die diesem zugrundeliegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben\nverlangen von der nationalen Regulierungsbehörde im Rahmen der Marktdefinition\ndie Beschreibung eines Regulierungskonzeptes in dem von der Antragstellerin\npostulierten Sinne. Im Hauptsacheverfahren wird es deshalb für die Frage der\nRechtmäßigkeit der Marktdefinition voraussichtlich nicht darauf ankommen, ob es\neinen rechtserheblichen Beurteilungsfehler darstellt, dass sich die BNetzA nicht dazu\nverhalten hat, ob die Konservierung der Trennung der Netzebenen 3 und 4\nregulierungspolitisch vertretbar und die infolge einer Stärkung des Wettbewerbs\nzwischen den Betreibern der Netzebenen 3 und 4 zu erwartende Duplizierung bzw.\nTriplizierung von Anschlussinfrastrukturen wünschenswert sein kann. In diesem\nZusammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass der gerichtlichen\nÜberprüfung regulierungspolitischer Zielsetzungen angesichts des der BNetzA\neingeräumten Beurteilungsspielraums sehr enge Grenzen gesetzt sind.\n\n58\n\nEin zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Marktdefinition führendes\nunrichtiges Verständnis des Merkmals der \"anhaltenden\" Marktzutrittsschranken in §\n10 Abs. 2 Satz 1 TKG wird auch nicht durch den Vortrag der Antragstellerin\naufgezeigt, dass die BNetzA die Möglichkeiten zum Abbau von derzeit noch\nbestehenden Marktzugangshindernissen vor einem bestimmten Zeithorizont hätte\nidentifizieren müssen. Hierzu verweist die Antragstellerin auf bereits bestehende,\nüber DSL-basierte Breitbandanschlüsse realisierte IPTV-Angebote. Es begegnet\nbereits erheblichen Zweifeln, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt für die nach § 10\nAbs. 2 Satz 1 TKG (u. a.) zu beantwortende Frage erheblich sein kann, ob auf dem\nabgegrenzten Markt anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte\nMarktzutrittsschranken bestehen; eher dürfte es sich um einen Aspekt handeln, der\nlediglich für die vorgelagerte Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes von\nBelang ist. Abgesehen davon richtet sich der Einwand der Antragstellerin aber im\nKern gegen die von ihr nicht geteilte Bejahung des Vorliegens anhaltender\nMarktzutrittsschranken. Diese Einschätzung betrifft indessen den Kernbereich des\nder BNetzA zustehenden Beurteilungsspielraums, und es ist jedenfalls nicht\noffensichtlich, dass sie dessen Grenzen aus dem von der Antragstellerin\naufgezeigten Grund überschritten hätte. Entsprechendes gilt für die - nach Bejahung\nanhaltender Marktzutrittsschranken naheliegende, wenn nicht zwingende - Einschätzung der BNetzA,\ndass der abgegrenzte Signallieferungsmarkt längerfristig nicht zu\nwirksamem Wettbewerb tendiert.\n\n59\n\nDie von der Antragstellerin behaupteten Beurteilungsdefizite in Bezug auf das\nMerkmal der (fehlenden) Tendenz zu wirksamem Wettbewerb, die in einer teilweise\nfehlenden, teilweise willkürlichen Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem\nEndkundenmarkt bestehen sollen, liegen mit der für die Annahme einer offensichtlichen\nRechtswidrigkeit der Marktdefinition erforderlichen Eindeutigkeit nicht vor.\nOb überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise die Entwicklung der\nwettbewerblichen Verhältnisse auf dem Endkundenmarkt Wirkungen gegenüber NE-\n3-Betreibern entfaltet, die deren Verhalten auf dem hier in Rede stehenden\nVorleistungsmarkt zu begrenzen vermögen, ist eine Frage, deren Beantwortung\ngegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die\nAntragsgegnerin hat jedenfalls in der Klageerwiderung (S. 110 ff.) beachtliche\nGründe dafür angeführt, dass der von der Antragstellerin gerügte Verstoß nicht\nvorliegt. \n\n60\n\nSchließlich ist ein auf einem fehlerhaften Normverständnis beruhender\noffensichtlicher Beurteilungsfehler auch nicht den Erwägungen zu entnehmen, die\ndie BNetzA (S. 79 f. der Festlegung) zum dritten Kriterium des § 10 Abs. 2 Satz 1\nTKG angestellt hat. Aus der von der Antragstellerin gerügten allgemeinen und\neinzelfallunabhängigen Darstellung der Unterschiede zwischen den Regelungs- und\nEingriffsinstrumentarien des allgemeinen Wettbewerbsrechts und der\nMarktregulierung nach dem TKG folgt ein solcher Beurteilungsfehler nicht. Im\nGegenteil dürften die Ausführungen belegen, dass die BNetzA ihren Erwägungen zu\nder Frage, ob das allgemeine Wettbewerbsrecht allein nicht ausreicht, um dem\nbetreffenden Marktversagen entgegenzuwirken, einen nicht zu beanstandenden\nAusgangspunkt zugrunde gelegt hat. Hieran anknüpfend hat die BNetzA tragend\ndarauf abgehoben, dass auf dem hier in Rede stehenden Signallieferungsmarkt die\nGefahr von Preis-Kosten-Scheren bestehe, und dies damit begründet, dass die\nSignallieferanten der NE 3 und die Signalempfänger der NE 4 sich auf der\nEndkundenebene miteinander im Wettbewerb befinden. Dass die Feststellung des\nVorhandenseins eines Wettbewerbs zwischen den NE3- und NE4-Betreibern auf der\nEndkundeneben in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sein könnte, ist nicht\nersichtlich. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Einschätzung der BNetzA,\nwegen dieses Wettbewerbsverhältnisses bestehe die Gefahr von Preis-Kosten-\nScheren, beurteilungsfehlerhaft ist. Die gegen diese Gefahrenprognose vorgebrachten\nEinwendungen der Antragstellerin (Klagebegründung Rn. 349 ff.) vermögen in Ansehung der\nder BNetzA zustehenden Einschätzungsprärogative jedenfalls\nnicht zur Annahme eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zu führen. Ein offensichtlicher\nBeurteilungsfehler im Sinne eines unrichtigen Verständnisses des anzuwendenden Gesetzesbegriffes\ntritt schließlich auch nicht in der Erwägung der BNetzA zu Tage, dass es im Fall des\nSignallieferungsmarktes erforderlich sei, dass den\nbetroffenen Kabelnetzbetreibern mit einer Entgeltregulierung anhand eines Kostenmaßstabes\ni. S. v. § 31 TKG zumindest gedroht werden können müsse. Der hiergegen erhobene Einwand der\nAntragstellerin, es sei sachfremd, die Ineffizienz des allgemeinen Wettbewerbsrechts mit dem\nErfordernis der Schaffung eines \"Drohpotentials\" zu begründen, verfängt nicht. Denn die BNetzA\nhat ausweislich der Begründung\nder Festlegung die Regulierungsbedürftigkeit nicht aus der abstrakten Annahme einer Notwendigkeit\nabgeleitet, dass eine Entgeltregulierung nach dem Maßstab der\nKosten der effizienten Leistungsbereitstellung prinzipiell möglich sein müsse. Der\nGesamtzusammenhang der Ausführungen der BNetzA (vorletzter Absatz S. 79 der\nFestlegung) verdeutlicht vielmehr, dass diese Notwendigkeit bezogen auf den konkret behandelten\nSignallieferungsmarkt mit der dort identifizierten Gefahr von Preis-Kosten-Scheren begründet wird. \n\n61\n\n(2.) Eine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit des Drei-Kriterien-Tests ergibt sich\nnicht daraus, dass die BNetzA hierbei einen nur unvollständig ermittelten oder unzutreffenden\nentscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte.\n\n62\n\nOhne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass die BNetzA bei der Prüfung des\nVorhandenseins von Marktzutrittsschranken den Umstand unberücksichtigt gelassen\nhabe, dass direkt empfangbare Rundfunksatelliten und DVB-T erfolgreich in den\nMarkt eingetreten seien, und zwar auch in den Gebieten, in denen sie - die\nAntragstellerin - mit ihrem Netz vertreten ist. Gegen die Nicht-Berücksichtigung\ndieses Gesichtspunktes wird aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden sein, weil der Drei-Kriterien-Test des § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG sich auf\nden sachlich (und räumlich) abgegrenzten Markt beschränkt und es - wie dargelegt -\nnicht offensichtlich rechtswidrig ist, dem hier in Rede stehenden\nSignallieferungsmarkt die von der Klägerin angesprochenen Übertragungswege nicht\nzuzuordnen.\n\n63\n\nAuch die Nichtberücksichtigung der Kostensituation der Antragstellerin, die nach\nihren Angaben durch ganz erhebliche Kosten der Modernisierung ihres Breitbandkabelnetzes gekennzeichnet\nist, führt nicht zur Annahme eines offensichtlichen Sachverhaltsdefizits. Denn die Bedeutung\ndieser Kostensituation für die Beurteilung der\nKriterien des § 10 Abs. 2 Satz1 TKG erschließt sich nicht.\n\n64\n\nSoweit der Einschätzung der BNetzA, dass \"sich bei den Kabelnetzen der NE 3\nbedeutende Skalen- und Verbundvorteile mit versunkenen Kosten und\nNetzexternalitäten verbinden\" (S. 78 der Festlegung), Tatsachenannahmen zugrunde\nliegen, kann im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens jedenfalls nicht\nfestgestellt werden, dass die betreffenden tatsächlichen Umstände unzutreffend oder\nunvollständig berücksichtigt worden wären. \n\n65\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Definition des Signallieferungsmarktes\nwegen Außerachtlassung erheblicher Tatsachen bei der Durchführung des Drei-\nKriterien-Tests folgt schließlich auch nicht daraus, dass sich die BNetzA in der Begründung\nder angegriffenen Festlegung nicht mit den von der Antragstellerin im Konsultationsverfahren\ndargelegten Netzauf- und -ausbauvorhaben auseinandergesetzt\nhat, die von lokalen bzw. regionalen Kabelnetzbetreibern verwirklicht worden sind\nbzw. werden. Abgesehen davon, dass das Fehlen einer Erörterung dieser Umstände\nin den Gründen der Festlegung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die BNetzA den\nbetreffenden Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, ist es\njedenfalls offen, ob die vier von der Antragstellerin aufgezeigten Beispiele die Annahme der\nBNetzA, dass auf dem abgegrenzten Markt beträchtliche Zugangshindernisse vorliegen, als\nbeurteilungsfehlerhaft erscheinen lassen können. Es ist nämlich\nschon nicht ersichtlich, dass die vorgetragenen Referenzfälle für den hier in Rede\nstehenden Signallieferungsmarkt, der die Belieferung von Clustern mit einer Größe\nvon bis zu 500 Wohneinheiten betrifft, von Belang sind. Denn die Antragstellerin hat\nselbst darauf hingewiesen (Rn. 311 der Klagebegründung), dass solche Netzbetreiber, ohne\ndurch Marktzutrittsschranken gehindert zu sein, lokale Netze zur Versorgung von 3000 bis 4000\nWohneinheiten errichten und betreiben können. Dies deutet\neher darauf hin, dass solche Unternehmen, sofern sie überhaupt eine Signallieferung\nfür die Netzebene 4 anbieten, nicht auf dem hier streitbefangenen Markt, sondern auf\ndem Markt für die Belieferung von Clustern mit mehr als 500 Wohneinheiten tätig\nsind.\n\n66\n\n(3.) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich die Marktdefinition\nschließlich auch nicht wegen eines bei der Vornahme des Drei-Kriterien-Tests des\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG erfolgten Verstoßes gegen das Willkürverbot als offensichtlich rechtswidrig.\n\n67\n\nDie Antragstellerin meint, die BNetzA habe bei der Beurteilung der Frage, ob der\nabgegrenzte Markt wegen anhaltender Marktzutrittsschranken längerfristig nicht zu\nwirksamem Wettbewerb tendiert, die Eigenrealisierungs- und Abkoppelungstendenzen der NE4-Betreiber\nberücksichtigen müssen. Sie habe dies ausweislich der Begründung der Festlegung auf einer\nvorgelagerten Prüfungsstufe angekündigt, diese\nAnkündigung aber - willkürlich - nicht eingelöst. Diese Rüge ist unbegründet. In der\nvon der Antragstellerin herangezogenen Passage der Begründung der Festlegung\n(S. 62 unter \"b.\") hat die BNetzA ausgeführt: \"Die Eigenrealisierung kann ... nicht\nunmittelbar im Rahmen der Marktabgrenzung berücksichtigt werden. Sie spielt aber\neine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen und der\ndamit einhergehenden Trennung der Signallieferungsmärkte nach der Größe der\nversorgten Cluster.\" Im nachfolgenden Absatz (S. 62/63 der Festlegung unter \"c.\") ist\nsodann entsprechend der vorangegangenen Ankündigung dem Gesichtspunkt der\nEigenrealisierung des Signalbezugs durch Aufbau und Betrieb von SMATV-Anlagen\nentscheidende Bedeutung für die Abgrenzung von zwei voneinander nach der Größe\nder belieferten Cluster unterschiedenen Signallieferungsmärkten beigelegt worden.\nDass die BNetzA darüber hinaus bei der Prüfung, ob der abgegrenzte Markt wegen\nanhaltender Marktzutrittsschranken längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb\ntendiert, Eigenrealisierungs- und Abkoppelungstendenzen der NE4-Betreiber hätte\nberücksichtigen müssen, ergibt sich weder aus der betreffenden Passage der Begründung der\nFestlegung noch aus den Vorgaben des Gesetzes, der EU-Märkteempfehlung und der Leitlinien,\ndie bei der Durchführung des Drei-Kriterien-Tests zu\nbeachten sind. Davon, dass die BNetzA in widersprüchlicher und deshalb willkürlicher Weise\nsich von einem zuvor selbst auferlegten Prüfkonzept zu Lasten der Antragstellerin entfernt\nhätte, kann keine Rede sein.\n\n68\n\ncc) Soweit mit der Klage die Feststellung in der Festlegung vom 20. September\n2006 angegriffen wird, dass die Antragstellerin auf dem hier in Rede stehenden Signallieferungsmarkt\nim Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht verfügt,\nspricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben\nwird. Die Marktanalyse bzw. ihr Ergebnis sind nicht offensichtlich\nrechtswidrig und verletzen die Antragstellerin nicht offensichtlich in ihren Rechten; es\nkann insoweit allenfalls von einem offenen Ausgang des Klageverfahrens gesprochen werden.\nDas ergibt sich aus Folgendem: \n\n69\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob auf einem nach § 11 TKG untersuchten\nMarkt wirksamer Wettbewerb besteht und ob ein oder mehrere Unternehmen auf\ndiesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen, steht der Präsidentenkammer\nein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen\nÜberprüfbarkeit ihrer insoweit getroffenen Entscheidung. Insoweit gelten für die\nPrüfung durch das Gericht dieselben Maßstäbe, die hinsichtlich der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 10 TKG anzulegen sind,\n\n70\n\nBVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Juris, Rn. 21.\n\n71\n\nHiervon ausgehend wird die Beurteilung der BNetzA, dass die Antragstellerin auf\ndem hier maßgebenden Signallieferungsmarkt über beträchtliche Marktmacht im\nSinne des § 11 TKG verfügt, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. \n\n72\n\nAls Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TKG\nein Unternehmen dann, wenn es entweder allein oder mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende\nStellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in\nbeträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Bei Anlegung des\nhier maßgebenden Prüfungsmaßstabes sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die BNetzA das Vorliegen\ndieser gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend bejaht und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt\nhat, dass die Antragstellerin auf dem hier streitbefangenen\nSignallieferungsmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt.\n\n73\n\nMaßgebliche Grundlage dieser Feststellung ist die Annahme, dass der auf den\nabgegrenzten Markt bezogene Marktanteil der Antragstellerin mengen- und\nwertmäßig bei über 90 % liegt (Festlegung S. 98). Die Richtigkeit dieser Aussage hat\ndie Antragstellerin nicht bestritten. Besonders hohe Marktanteile, und zwar solche\nüber 50 %, liefern nach Nr. 75 der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TKG weitestgehend zu\nberücksichtigenden Leitlinien ohne Weiteres - von außergewöhnlichen Umständen\nabgesehen - den Beweis für eine beherrschende Stellung. Die Feststellung\nbeträchtlicher Marktmacht der Antragstellerin dürfte unter diesen Umständen der\ngesetzlichen Vorgabe der weitestgehenden Berücksichtigung der Kriterien der\nLeitlinien allerdings dann nicht genügen, wenn der Vortrag der Antragstellerin eine\nbeträchtliche Wahrscheinlichkeit dafür begründete, dass außergewöhnliche\nUmstände i.S.d. Nr. 75 der Leitlinien vorliegen. Das ist indessen nicht der Fall.\n\n74\n\nDer Einwand, das Kriterium des Marktanteils sei fehlerhaft überbewertet, vermag\nangesichts des unstreitig gegebenen Ausmaßes des Marktanteils der Antragstellerin\nweder für sich allein noch unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren von der\nAntragstellerin dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Annahme\ndurchgreifender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung beträchtlicher\nMarktmacht der Antragstellerin zu begründen. Erst recht folgt aus dem Vortrag der\nAntragstellerin nicht, dass das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände i.S.d. Nr. 75\nder Leitlinien offensichtlich ist. \n\n75\n\nEin Großteil der Beanstandungen der Antragstellerin betrifft schon nicht die\nMarktanalyse, sondern die dieser vorgelagerte Abgrenzung des sachlich und\nräumlich relevanten Marktes, hinsichtlich derer jedenfalls nicht von einer\noffensichtlichen Rechtswidrigkeit ausgegangen werden kann. Dies gilt etwa für die\nGesichtspunkte, dass für NE 3-Kabelnetzbetreiber eine Konkurrenzsituation zur\nÜbertragungsplattform Satellit und zu Eigenrealisierungsmöglichkeiten der NE4-\nBetreiber ebenso bestehe wie zur Möglichkeit entgeltlicher Direktverträge zwischen\nInhalteanbietern und NE4-Betreibern unter \"Umgehung\" der Antragstellerin. Auch\ndas Argument, dass die Einzelnetze (\"Netzinseln\") der Antragstellerin innerhalb des\nräumlich relevanten Marktes nicht flächendeckend seien, und auf diesem\nHintergrund die Beurteilung der Wettbewerbersituation insofern defizitär sei, als\nregionale Unterschiede mangelhaft erfasst worden seien und zu Unrecht\nangenommen worden sei, die Antragstellerin und die anderen\nRegionalgesellschaften verfügten jeweils über ein flächendeckendes\nSignallieferungsmonopol, richtet sich im Kern gegen das Ergebnis der Marktabgrenzung. In diese\nRichtung zielt auch das Vorbringen der Antragstellerin, dass sich\nihre Marktanteile auf dem \"(Gesamt-)Markt 'Rundfunk-Übertragungsdienste'\" stetig\nverringerten. Damit postuliert die Antragstellerin sinngemäß, dass nicht auf den definierten Markt,\nauf den die angegriffene Marktanalyse bezogen ist, abzuheben sei,\nsondern auf einen umfassender abgegrenzten \"Gesamtmarkt\". Auch der Vortrag der\nAntragstellerin, NE4-Betreiber hätten die Möglichkeit, NE3-Infrastrukturen zu \"überbauen\", indem\nsie bestehende Cluster mit neu akquirierten Beständen verbinden und\nvon alternativen Signalzulieferern versorgt werden könnten, betrifft den Bereich der\nMarktabgrenzung. Denn wenn bestehende Cluster durch Verbindung mit neu akquirierten Beständen\nvergrößert werden, hat dies - je nach der dann erreichten Anzahl\nder versorgten Wohneinheiten - Auswirkungen auf die Zugehörigkeit der betreffenden Cluster zu dem\nhier abgegrenzten Markt, der nur Clustergrößen bis einschließlich 500 versorgten Wohneinheiten\numfasst. Inwiefern die geltend gemachten \"Überbauungsmöglichkeiten\" ausschlaggebendes Gewicht\nfür die Marktanalyse haben sollen, insbesondere in welcher Hinsicht hierdurch außergewöhnliche\nUmstände i.S.d.\nNr. 75 der Leitlinien begründet werden sollen, die die durch die Höhe des Marktanteils belegte\nbeherrschende Stellung der Antragstellerin in Frage stellen könnte, ist\nnicht ersichtlich, zumal nach der Festlegung vom 20. September 2006 auf dem Markt\nfür die Belieferung von NE4-Clustern ? 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen\ndurch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene wirksamer Wettbewerb festzustellen ist. Auch die\nvon der Antragstellerin sinngemäß beanstandete Grenzziehung\nbei 500 Wohneinheiten für die Bestimmung der hier in Rede stehenden untersuchten\nMärkte betrifft die Marktdefinition.\n\n76\n\nAuch das übrige Vorbringen der Antragstellerin zeigt keine Umstände auf, die -\nunter Beachtung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs -\nhinreichenden Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Marktanalyse bieten\nkönnten. Dies gilt namentlich in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher\nUmstände, die den durch besonders hohe Marktanteile in der Regel erbrachte\nBeweis für eine beherrschende Stellung entkräften könnten. \n\n77\n\nDie Antragstellerin wird voraussichtlich nicht mit dem von ihr vorgebrachten Gesichtspunkt durchdringen\nkönnen, dass die BNetzA die Nachfragemacht der Unternehmen der Netzebene 4 auf der Vorleistungsebene, die\ndurch bereits erfolgte oder\ndrohende Abkopplungen von den Netzen der NE3-Betreiber hervorgerufen werde, in\nihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse beurteilungsfehlerhaft verkannt\nhabe. Die Bewertung der Nachfragemacht der NE4-Betreiber ist Gegenstand der Erwägungen der BNetzA gewesen\n(Festlegung S. 99), und sie hat die Einschätzung\nvertreten und näher begründet, dass Nachfrager nicht in der Lage seien, hinreichende Gegenmacht auszuüben,\num den Verhaltensspielraum der Antragstellerin in ihrem Versorgungsgebiet wirksam zu begrenzen. Diese\nEinschätzung, die ausdrücklich unter Einbeziehung des Gesichtspunkts der Abkoppelungsmöglichkeiten der\nNE4-Netzbetreiber, aber auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gegenüber NE4-Betreibern\nverfolgten Bindungsstrategien gewonnen wurde, beruht\nnicht offensichtlich auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage oder unvertretbaren,\nweil sachwidrigen Bewertung. Auch der Einwand, es sei nicht gerechtfertigt, anzunehmen, dass die\nAntragstellerin auf dem Markt für die Belieferung von NE4-\nClustern ? 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetz-Betreiber ein\nfaktisches Monopol innehabe, ruft durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\nErgebnisses der Marktanalyse nicht hervor. Denn die gerügte Annahme der BNetzA\nerscheint angesichts der nicht in Streit stehenden Höhe des Marktanteils der Antragstellerin auf\ndem definierten Markt nicht als unvertretbar. Daran ändert auch nichts\nder Umstand, dass das Bundeskartellamt diese Annahme der Präsidentenkammer\nwohl insofern nicht teilt, als nach dessen Feststellungen auch weit unterhalb von 500\nWohneinheiten eine Relativierung des Verhaltensspielraums angenommen werden\nmüsse [vgl. Stellungnahme vom 27. August 2007 gegenüber dem OLG Düsseldorf\nim Verfahren VI Kart 2/07 (V)]. Denn dem Ergebnis der Marktanalyse, dass die Antragstellerin auf\ndem von der Präsidentenkammer abgegrenzten Signallieferungsmarkt für NE4-Cluster ? 500 Wohneinheiten\neine beherrschende Stellung innehat,\nwird damit nicht die Grundlage entzogen. Das Bundeskartellamt weist in der erwähnten Stellungnahme\nselbst darauf hin, dass die von ihm angenommene Relativierung\ndes Verhaltensspielraums bei der Belieferung von Clustern mit deutlich weniger als\n500 Wohneinheiten die marktbeherrschende Stellung insgesamt nicht beseitigt. \n\n78\n\nSoweit die Antragstellerin bemängelt, es fehle an einer Analyse der tatsächlichen\nMarktdaten und einer prospektiven Marktanalyse, ist auch damit nicht ein Fehler aufgezeigt, der\nvoraussichtlich zur Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen\nMarktanalyse führen könnte. Denn die Antragstellerin bezeichnet schon nicht die \"tatsächlichen\nMarktdaten\", auf die sie sich bezieht, und legt nicht dar, dass sich trotz\nihres besonders hohen Marktanteils aus solchen Marktdaten und der anzunehmenden Entwicklung der\nMarktverhältnisse bei beurteilungsfehlerfreier Bewertung der\nSchluss hätte gezogen werden müssen, dass es an ihrer marktbeherrschenden Stellung fehle. \n\n79\n\nEs ist auch nicht offensichtlich, dass die Feststellung einer marktbeherrschenden\nStellung der Antragstellerin auf dem hier untersuchten Markt wegen eines unrichtigen\nNormverständnisses des § 11 Abs. 1 Satz 3 TKG rechtswidrig ist. Die Antragstellerin\nerblickt einen solchen Verstoß darin, dass im Rahmen der Marktanalyse eine Erfassung, Berücksichtigung\nund Bewertung der verhaltenskontrollierenden Wirkung, die\nihr gegenüber durch den bestehenden Wettbewerb auf den Endkundenmärkten ausgeübt werde, unterblieben\nsei. Dieser Vorwurf wird sich voraussichtlich als unberechtigt erweisen, weil in der Festlegung (S. 99)\ndieser Aspekt angesprochen wird. Abgesehen davon betrifft die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Wettbewerb auf\nden Endkundenmärkten herrscht bzw. sich voraussichtlich entwickeln wird sowie ob\nund inwiefern hierdurch Preisbildungs- und Angebotsverhalten im Vorleistungsverhältnis zwischen NE3-\nund NE4-Betreibern beeinflusst wird, den Kernbereich der der\nBNetzA zuzubilligenden Einschätzungsprärogative. Denn es handelt sich um Fragen,\nin deren Beantwortung notwendigerweise Wertungen und Prognosen einfließen und\ndie sich deshalb nicht in einem einzigen, eindeutigen Sinne beantworten lassen. Bestehende\nAuffassungsunterschiede zur verhaltenskontrollierenden Wirkung der Verhältnisse auf den\nEndnutzermärkten liegen deshalb in der Natur der Sache. Vorliegend sind auch keine Umstände\nzu Tage getreten, auf Grund derer die Annahme der\nBNetzA, dass die Verhältnisse auf den Endnutzermärkten eine marktbeherrschende\nStellung der Antragstellerin nicht ausschließen, sich nach den hier anzulegenden\nPrüfungsmaßstäben als fehlerhaft erwiese. Es kann auch nicht davon ausgegangen\nwerden, dass sich die angegriffene Marktanalyse voraussichtlich deshalb als rechtswidrig erweist, weil\ndie BNetzA neuere technologische Entwicklungen auf den Endnutzermärkten (Aufrüstung der Telefonnetze\nauf den ADSL2+- und VDSL-Standard,\nfortschreitende Digitalisierung der Programmübertragung, Ausbau der DVB-T-Netze)\nin ihrer verhaltenskontrollierenden Wirkung für den Vorleistungsmarkt verkannt hätte.\n\n80\n\nSchließlich vermögen auch die von der Antragstellerin gerügten\nBegründungsausfälle hinsichtlich der Kriterien der Gesamtgröße des Unternehmens,\ndes Zugangs zum Kapitalmarkt und der finanziellen Ressourcen, der\ntechnologischen Vorteile, der Diversifizierung von Dienstleistungen oder Produkten,\nder Skalen- und Verbundvorteile sowie der Verfügbarkeit eines hoch entwickelten\nVertriebs- und Verkaufsnetzes voraussichtlich nicht zur Annahme der\nRechtswidrigkeit der Marktanalyse zu führen. Es entspricht der Vorgabe des § 11\nAbs. 1 Satz 4 TKG, dass die BNetzA auf diese Kriterien abgehoben hat. Denn Nr. 78\nder Leitlinien sieht die Berücksichtigung dieser Kriterien vor. Dass die BNetzA es bei\nder Feststellung hat bewenden lassen, dass der Befund einer marktbeherrschenden\nStellung der Antragstellerin bei Berücksichtigung dieser Kriterien \"verstärkt\" werde,\nohne dies näher zu begründen, ist unschädlich. Denn dass die diesbezügliche\nEinschätzung der Präsidentenkammer in der Sache unvertretbar wäre und ihrerseits\ndie Vertretbarkeit des Ergebnisses der Marktanalyse insgesamt durchgreifend in\nFrage stellen könnte, zeigt die Antragstellerin nicht auf und ist auch nicht erkennbar.\n\n81\n\n2. Der Ausgang des Klageverfahrens ist ebenfalls offen, soweit die in Ziffern I. 2.1.1\nbis 2.1.5, I. 2.2 und II. des Beschlusses der BNetzA vom 17. April 2007 angefochten\nwerden. Die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der genannten Regelungen des Beschlusses\nvom 17. April 2007 scheidet bereits deshalb aus, weil deren\nrechtlicher Bestand vom Bestand der Festlegung vom 20. September 2006 abhängig\nist (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 TKG), und der Ausgang der gegen die\nFestlegung gerichteten Klage offen ist. Andererseits kann aber auch nicht angenommen werden, dass\ndie angegriffenen Regelungen des Beschlusses vom 17. April\n2007 offensichtlich rechtswidrig sind.\n\n82\n\na) In formell-rechtlicher Hinsicht erweisen sich die Regulierungsverfügung, soweit\nsie hier in Streit steht, und die der Antragstellerin auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines\nStandardangebots allerdings als offensichtlich rechtmäßig.\n\n83\n\naa) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass die Entscheidung der Beschlusskammer über die\nauferlegten Verpflichtungen nicht auf Grund mündlicher Verhandlung\nergangen sei. \n\n84\n\n(1.) Soweit es um die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach § 13 TKG geht, ist\nschon von Rechts wegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der\nBeschlusskammer nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG verweist hinsichtlich des\nbei der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen zu beachtenden Verfahrens auf die Bestimmungen des § 12\nAbs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 TKG. Diese Verweisung gilt ungeachtet\nihres missverständlichen Wortlauts nicht etwa nur für solche Maßnahmen, die Auswirkungen auf den\nHandel zwischen den Mitgliedsstaaten haben. Vielmehr gilt sie bei\nallen behördlichen Entscheidungen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben,\nalso auch bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 TKG. Dies folgt aus\nArt. 6 RRL, in dessen Umsetzung § 12 Abs. 1 TKG das Verfahren der nationalen Konsultation regelt.\nEntsprechend erfasst das gemeinschaftsweite Konsultations- und\nKonsolidierungsverfahren nach Art. 7 RRL, das durch § 12 Abs. 2 TKG umgesetzt ist,\nalle Maßnahmen im Anwendungsbereich von Art. 5 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG\ndes Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07. März 2002 über den Zugang\nzu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren\nZusammenschaltung (Abl. EG L 108 S. 7, Zugangsrichtlinie - ZRL -). Da darüber hinaus auch Art. 5 Abs. 3\nZRL auf das Verfahren nach Art. 7 RRL verweist, erfasst dieses\nden Katalog von Regulierungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 TKG,\n\n85\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 05. September 2007 - 21 K 3395/06 -,\nCR 2008, 25; Gurlitt in: Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 13 Rn. 17; im Ergebnis\nauch Korehnke in: Beck'scher\nTKG- Kommentar, 3. Auflage, § 13 Rn. 8.\n\n86\n\nDas beim Erlass einer Regulierungsverfügung nach § 13 Abs. 1 TKG somit\nanzuwendende Verfahren gemäß § 12 TKG weicht nicht nur von den\nAnhörungsbestimmungen des § 135 Abs. 1 und 2 TKG ab, sondern schreibt auch\nnicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i. S. v. § 135 Abs. 3 Satz 1\nHalbs. 1 TKG vor. Angesichts dessen ist es insoweit unerheblich, wenn die\nAntragstellerin eine Verletzung des Verfahrensrechts mit der Begründung rügt, die ihr\ngegenüber auferlegten Regulierungsmaßnahmen seien nicht (i. S. v. § 135 Abs. 3\nSatz 1 Halbs. 1 TKG) \"auf Grund\" mündlicher Verhandlung beschlossen worden.\n\n87\n\n(2.) Soweit es um die in Ziff. II. des angegriffenen Beschlusses ausgesprochene\nVerpflichtung der Antragstellerin geht, ein Standardangebot für Zugangsleistungen\nzu veröffentlichen, handelt es sich allerdings nicht um eine Maßnahme nach § 13\nAbs. 1 TKG mit der Folge, dass auf sie das Verfahren des § 12 TKG keine Anwendung findet. Gleichwohl\nkann die Antragstellerin auch insoweit nicht mit Erfolg einwenden, diese Verpflichtung sei\nverfahrensfehlerhaft nicht \"auf Grund\" einer mündlichen Verhandlung i. S. v. § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG\nauferlegt worden. Denn die Beschlusskammer hat am 15. November 2006 eine mündliche Verhandlung, an der ein\nVertreter der Antragstellerin teilgenommen hat, durchgeführt und damit der Vorgabe\ndes § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG genügt. Der Umstand, dass der zu diesem Zeitpunkt\nvorliegende Beschlussentwurf eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebots nicht\nvorgesehen hatte, ist unerheblich. Denn das Gebot des § 135\nAbs. 3 Satz 1 TKG verlangt nicht, dass den Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der\nDurchführung der mündlichen Verhandlung die beabsichtigte Entscheidung der Beschlusskammer bekannt\nist. Es verfehlte nämlich den Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung, der Beschlusskammer Kenntnis\nvon der für ihre Entscheidung\nmaßgebenden Tatsachen- und Interessenlage sowie über die Rechtsstandpunkte\nder Beteiligten zu verschaffen, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Durchführung das Ergebnis der\nEntscheidung der Beschlusskammer feststünde. Der erwähnten Zweckbestimmung entspricht es vielmehr, dass\ndie Beschlusskammer dem Ergebnis einer\nmündlichen Verhandlung durch Änderungen und Ergänzungen eines vorliegenden\nBeschlussentwurfs Rechnung tragen kann. Eine Verpflichtung über einen solchermaßen veränderten Beschluss\nvor dessen Bekanntgabe erneut mündlich zu verhandeln, folgt aus § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG nicht. \n\n88\n\nbb) Es ist auch nicht erkennbar, dass das bei der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach § 13 Abs. 1\nTKG anzuwendende Verfahren nach § 12 TKG vorliegend\nnicht eingehalten worden wäre. Die BNetzA hat den Entwurf einer Regulierungsverfügung zur Konsultation\ngestellt (Abl. BNetzA 2006, 3229, 3242), der hinsichtlich des\nhier in Rede stehenden Marktes vorsah, der Antragstellerin Verpflichtungen nach\n§§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 TKG sowie eine nachträgliche Regulierung der Entgelte\nfür Zugangsleistungen aufzuerlegen. Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat\nam 15. November 2006 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in deren Verlauf\nausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift die Frage der Auferlegung weiter\nreichender Verpflichtungen, insbesondere einer Zugangsverpflichtung und\nVorab-Entgeltgenehmigungspflicht, - auch vom Vertreter der Antragstellerin - behandelt\nworden ist. Im Anschluss hieran sind der BNetzA innerhalb der von ihr gesetzten\nFrist verschiedene schriftliche Stellungnahmen zugegangen, darunter auch eine der\nAntragstellerin, in der sie u. a. ihren Standpunkt dargelegt hat, dass die Auferlegung\neiner Zugangsverpflichtung und einer Vorab-Entgeltgenehmigungspflicht unangemessen bzw.\nunverhältnismäßig sei. Alsdann sind diese Stellungnahmen von der\nBNetzA mit dem Hinweis veröffentlicht worden (Abl. BNetzA 2006, 4030), dass beabsichtigt\nsei, den nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen gegebenenfalls überarbeiteten\nEntwurf nach behördeninterner Abstimmung und Beteiligung\ndes Bundeskartellamtes der EU-Kommission zuzuleiten, auf deren Internetseiten er\nsodann abrufbar sein werde. Unter dem 10. Januar 2007 hat die BNetzA der Antragstellerin\nsodann mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens einiges dafür spreche,\neine Zugangsverpflichtung aufzuerlegen, und ihr Gelegenheit\ngegeben, insbesondere Umstände für ein Absehen von einer Vorab-Entgeltgenehmigungspflicht\nvorzutragen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin Gebrauch\ngemacht. Im Rahmen des am 06. März 2007 eingeleiteten Konsolidierungsverfahrens ist der\nKonsolidierungsentwurf der gegenüber der Antragstellerin beabsichtigten\nRegulierungsverfügung im Internet veröffentlicht worden und die Antragstellerin hierauf\nam 15. März 2007 unter Angabe der Fundstelle hingewiesen worden. Dieser\nKonsolidierungsentwurf enthielt die in der angefochtenen Regulierungsverfügung\nvom 17. April 2007 auferlegten Verpflichtungen, die über die im Konsultationsentwurf\nvorgesehenen Verpflichtungen hinausgehen. Die EU-Kommission hat unter dem\n04. April 2007 geäußert, keine Stellungnahme abgeben zu wollen.\n\n89\n\nDieser Ablauf des durchgeführten Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens\nlässt entscheidungserhebliche Fehler nicht erkennen, und solche werden auch von\nder Antragstellerin nicht aufgezeigt. Soweit sie beanstandet, dass sie nicht zu einem\nSchreiben des Verbandes Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V. (ANGA) vom 27. Dezember 2006\ngehört worden sei, das dieser Verband in Erwiderung auf das Schreiben der Antragstellerin\nvom 27. November 2006 an die Beschlusskammer gerichtet\nhatte, kann es auf sich beruhen, ob der gerügte Gehörsverstoß vorliegt oder nicht\nund ob er - unterstellt er läge vor - überhaupt zu einer Fehlerhaftigkeit des Konsultationsverfahrens\nführen kann. Denn es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Beschlusskammer\ndurch das Vorbringen in jenem Schreiben entscheidend beeinflusst worden ist. Der Beschlussbegründung\nkann kein Anhalt dafür\nentnommen werden, dass die Beschlusskammer im Rahmen der bei ihrer Entscheidung über die\nAuferlegung von Regulierungsverpflichtungen vorzunehmenden Abwägung und Ermessensbetätigung\nTatsachenvorbringen oder sonstigen Vortrag aus\ndem Schreiben des ANGA vom 27. Dezember 2006 entscheidungstragend verwertet\nhat. Soweit in der Beschlussbegründung (S. 26) auf eine Studie der wik-Consult vom\n24. November 2006 \"Kabelinternet in Deutschland\" Bezug genommen wird, auf die\nauch der Schriftsatz der ANGA vom 27. Dezember 2006 verweist, begründet dies\nschon deshalb keinen Gehörsverstoß, weil die betreffende Studie zum einen öffentlich\nzugänglich ist und zum anderen für den Deutschen Kabelverband e.V. als Interessenverband\nder NE3-Betreiber erstellt worden ist und daher der Antragstellerin\nbekannt gewesen sein dürfte. Abgesehen davon wird die genannte Studie von der\nBeschlusskammer in einem anderen Zusammenhang erwähnt als demjenigen, der\nim Schreiben der ANGA vom 27. Dezember 2006 angesprochen ist.\n\n90\n\nEs stellt auch nicht einen rechtserheblichen Mangel des Konsultationsverfahrens\ndar, dass die Beschlusskammer ihr aus Sicht der Antragstellerin \"wesentlich\nverschärftes Regulierungskonzept\" bzw. den gegenüber dem ursprünglichen Entwurf\nveränderten Tenor der beabsichtigten Regulierungsverfügung nicht erneut zur\nKonsultation gestellt hat. Hier gilt das oben zur mündlichen Verhandlung Gesagte\nentsprechend. Aus der von der Antragstellerin angezogenen Rechtsprechung der des\nerkennenden Gerichtes (Urteile vom 01. März 2007 - 1 K 4148/06 -, vom 08. März\n2007 - 1 K 4314/06 - und vom 05. September 2007 - 21 K 3395/06 -) ergibt sich nichts\nGegenteiliges. \n\n91\n\ncc) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der angegriffene Beschluss, soweit er\nden hier streitbefangenen Signallieferungsmarkt betrifft, wegen eines Verstoßes gegen das\nallgemeine Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz\n- VwVfG - formell rechtswidrig wäre. Die Antragstellerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich\nzu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ergibt\nsich im Wesentlichen bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Soweit die Antragstellerin in\nBezug auf § 28 Abs. 1 VwVfG darüber hinaus beanstandet, dass für\nsie nicht ansatzweise erkennbar gewesen sei, welch hohe Bedeutung die Beschlusskammer den\nTatsachenbehauptungen in den Schreiben des ANGA (bzw. seiner Verfahrensbevollmächtigten) vom 22.\nNovember 2006 und 27. Dezember 2006 beigemessen habe, wird hierdurch ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt.\nHinsichtlich des\nSchreibens vom 27. Dezember 2006 wird auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen. Der Inhalt des\nSchriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten des ANGA vom\n22. November 2006 ist für die Antragstellerin zugänglich gewesen, weil er (zusammen mit weiteren\nder BNetzA zugegangenen Stellungnahmen Verfahrensbeteiligter)\nveröffentlicht worden ist (Abl. BNetzA 2006, 4030). Die Antragstellerin war nicht gehindert, zu\nden darin vorgetragenen Tatsachen und deren (aus ihrer Sicht fehlenden)\nEignung, die Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen zu rechtfertigen, Stellung\nzu nehmen. Darüber hinaus ist der Antragstellerin gegenüber auch hinreichend verdeutlicht worden,\ndass die Beschlusskammer nach Durchführung der nationalen\nKonsultation, mithin auf Grund der im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse,\nzu einer Veränderung (\"Verschärfung\") der ursprünglich\nbeabsichtigten Regulierungsmaßnahmen neigte. Denn die Beschlusskammer hat der\nAntragstellerin mit e-Mail vom 10. Januar 2007 mitgeteilt, dass \"nach Durchführung\ndes Konsultationsverfahrens einiges (dafür) spricht, eine Zugangsverpflichtung auf\ndem Signallieferungsmarkt\" aufzuerlegen, und dass sich \"als Regelfolge eine Entgeltgenehmigungspflicht\nnach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG ergeben (würde)\". Zugleich ist\ndie Antragstellerin zur Äußerung aufgefordert worden. Wenngleich diese Aufforderung auf die\nDarlegung von Umständen bezogen war, die für die Möglichkeit eines\nAbsehens von einer Vorab-Entgeltgenehmigungspflicht von Bedeutung sein könnten,\nmusste es sich der Antragstellerin geradezu aufdrängen, auch zur Rechtfertigung der\nin Erwägung gezogenen Zugangsverpflichtung vorzutragen, bei deren Unterbleiben\neine Vorab-Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG ohnehin nicht\nin Betracht kommen kann. Auf diesem Hintergrund ist für die Annahme eines Verstoßes gegen § 28\nAbs. 1 VwVfG, auch soweit aus dieser Vorschrift Hinweispflichten\nder Behörde erwachsen können, kein Raum.\n\n92\n\ndd) Der Beschluss vom 17. April 2007 leidet hinsichtlich des hier in Streit stehenden\nTeils auch nicht an einem Mangel an inhaltlich hinreichender Bestimmtheit.\n\n93\n\nEin Verwaltungsakt ist i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt,\nwenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere\nseiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren\nUmständen, unzweifelhaft erkennen lässt,\n\n94\n\nBVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160,\n164.\n\n95\n\nDiesen Anforderungen genügen die in dieser Hinsicht beanstandeten\nRegelungen des Beschlusses vom 17. April 2007. \n\n96\n\n(1.) Die Antragstellerin rügt, dass die unter Ziffer 2.1.1 auferlegte\nZugangsverpflichtung auch unter Einbeziehung der Begründungen des Beschlusses\nvom 17. April 2007 und der Festlegung vom 20. September 2006 nicht eindeutig\nerkennen lasse, welche Unternehmen bzw. Personen als NE4-Betreiber und\nNachfrager auf dem Vorleistungsmarkt für Signallieferung zugangsberechtigt sein\nsollen bzw. wer als Nachfrager auf dem der Regulierung nicht unterliegenden\nEndkundenmarkt anzusehen sei. Die Antragstellerin spricht damit die Einordnung\nvon Unternehmen der Wohnungswirtschaft an, die eigene Kabelnetze zur\nVersorgung der von ihnen verwalteten Wohnungen betreiben bzw. von\nausgegliederten Gesellschaften betreiben lassen. Entgegen der Auffassung der\nAntragstellerin ist der Kreis derjenigen, denen gegenüber die in Ziffer 2.1.1 der\nRegulierungsverfügung auferlegte Verpflichtung besteht, Zugang zu ihrem\nBreitbandkabelnetz zu ermöglichen, nach dem o.g. Maßstab inhaltlich hinreichend\nbestimmt. Denn der Kreis der aufgrund dieser Verpflichtung Zugangsberechtigten ist\njedenfalls anhand der Begründung des Beschlusses vom 17. April 2007 und der\nFestlegung vom 20. September 2006, die einen einheitlichen Verwaltungsakt bilden\n(§ 13 Abs. 3 TKG), mit der erforderlichen Eindeutigkeit bestimmbar. \n\n97\n\nDie Verpflichtung besteht ausweislich des Tenors des Beschlusses gegenüber\n\"Betreibern nachgelagerter Kabelnetze ..., sofern der nachfragende Kabelnetzbetreiber von\ndem jeweiligen Übergabepunkt aus nicht mehr als 500 Wohneinheiten versorgt.\" Aus dem Umstand,\ndass die Festlegung vom 20. September 2006 nicht einen\nEndkundenmarkt, sondern einen Vorleistungsmarkt betrifft, folgt zunächst, dass die\nZugangsverpflichtung nur zugunsten solcher Unternehmen bzw. Personen angeordnet ist, die die\nSignallieferung als Vorleistung und nicht als Endkundenleistung nachfragen. Sodann verdeutlicht\nder weitere Umstand, dass die Antragstellerin nach dem\nErgebnis der Festlegung auf dem Markt für die Belieferung von NE4-Clustern ? 500\nWohneinheiten mit Rundfunksignalen durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten\nEbene als marktmächtig eingestuft worden ist, dass die zugunsten von \"Betreibern\nnachgelagerter Kabelnetze\" auferlegte Zugangsverpflichtung gegenüber NE4-Betreibern besteht.\nDieses Verständnis erschließt sich zudem aus der Begründung des\nBeschlusses vom 17. April 2007 (S. 22), in der darauf abgehoben wird, dass der Zugang zu den\nvorgelagerten Kabelnetzen es reinen NE4-Betreibern und integrierten\nNE3/NE4-Betreibern (soweit sich für sie im Einzelfall eine anderweitige Versorgung\nkleinerer NE4-Cluster nicht lohnt) ermögliche, Kabelendkundenverträge anzubieten.\nAn anderer Stelle der Beschlussbegründung (a.a.O.) wird hervorgehoben, dass ein\nnachhaltig wettbewerbsorientierter Markt nur erreicht werden könne, \"wenn die NE4-\nBetreiber ... auf einer vorgelagerten Ebene Zugriff auf einen an den Endkunden weiterzugebenden\nSignalstrom erhalten.\" Schließlich wird in der Begründung der Festlegung (S. 61, 3. Abs.) eine\nEingrenzung des begünstigten Nachfragerkreises auf \"professionelle NE4-Netzbetreiber\" und\n\"Rundfunkhandwerks- und Elektrobetriebe\" sowie\n\"andere kleinere Unternehmen\" vorgenommen, \"die als Hauptgeschäftszweck NE4-\nNetze in Wohngebäuden unabhängig vom Wohnungseigentümer oder Vermieter\nbetreiben\". Zugleich werden \"die klassischen Unternehmen der Wohnungswirtschaft,\ndie zwar zum Teil als Netzbetreiber fungieren und dazu mitunter auch eigene Gesellschaften\nausgegliedert haben, aber deren Hauptgeschäftszweck nicht der Netzbetrieb ist\", aus dem\nbegünstigten Nachfragerkreis ausgenommen. Damit ist hinreichend deutlich, dass sie nicht\n\"Betreiber nachgelagerter Kabelnetze\" i. S. v. Ziffer\n2.1.1 der angegriffenen Regulierungsverfügung sind. \n\n98\n\nDie Begründungen des einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellenden\nBeschlusses vom 17. April 2007 und der Festlegung vom 20. September 2006\nlassen hiernach in einem den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG genügenden\nMaße erkennen, welchen Nachfragern gegenüber die Antragstellerin durch Ziffer\n2.1.1 der Regulierungsverfügung zur Zugangsgewährung verpflichtet ist. Die daran\ngeäußerten Zweifel der Antragstellerin (vor allem Klagebegründung Rn. 163 ff. und\n414 ff.) sind nicht berechtigt. Entgegen ihrer Auffassung weisen die Begründungen\ndes Beschlusses vom 17. April 2007 und der Festlegung vom 20. September 2006\ninsoweit auch keine Widersprüchlichkeiten auf; insbesondere tragen die von der\nAntragstellerin in Bezug genommenen Passagen dieser Entscheidungen nicht die\nAnnahme, dass die BNetzA \"doch alle Wohnungswirtschaftsunternehmen dem\nVorleistungsmarkt zurechnen\" wollte. Auch die Zusätze \"vor allem\" und \"aber unter\nUmständen auch\", die in der Festlegung (S. 61, 3. Abs.) im Zusammenhang mit der\nBeschreibung des Kreises der Nachfrager auf dem hier regulierten Markt verwendet\nwerden, können die Eignung dieses Teils der Begründung zur Bestimmung des Inhaltes des\nBegriffes der Betreiber nachgelagerter Kabelnetze i. S. v. Ziffer 2.1.1 der\nRegulierungsverfügung nicht in Frage stellen. Denn diese innerhalb ein und\ndesselben Satzes gebrauchten Zusätze sind ersichtlich aufeinander bezogen und in\neinem ähnlichen Sinne gemeint wie die Begriffspaare \"sowohl ... als auch\" oder \"nicht\nnur ..., sondern auch\". Im Übrigen werden in dem betreffenden Satz der Begründung\nder Festlegung, die \"Umstände\" dargelegt, unter denen auch Rundfunkhandwerks-\nund Elektrobetriebe und andere kleinere Unternehmen der Nachfragerseite des\nregulierten Marktes zugerechnet werden: Ihr Hauptgeschäftszweck muss darin\nbestehen, NE4-Netze in Wohngebäuden unabhängig vom Wohnungseigentümer\noder Vermieter zu betreiben, während die \"klassischen Unternehmen der Wohnungswirtschaft,\ndie zwar ... als Netzbetreiber fungieren und dazu mitunter auch\neigene Gesellschaften ausgegliedert haben, aber deren Hauptzweck nicht der\nNetzbetrieb ist\", nicht als dem Signallieferungsmarkt zuzurechnende Nachfrager\nbezeichnet werden. Dass diese Kriterien, wie die Antragstellerin meint, nicht geeignet\nseien, eine eindeutige Abgrenzung der aufgrund der Zugangsverpflichtung\nberechtigten von den nicht berechtigten Unternehmen bzw. Personen zu ermöglichen, ist\nnicht ersichtlich.\n\n99\n\n(2.) Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der\nRegulierungsverfügung verwendete Begriff des \"Zugang(s)\" in einer Weise unklar\nund unbestimmt sei, dass für sie nicht eindeutig erkennbar sei, wie sie auf der\nGrundlage der auferlegten Verpflichtungen ihr Verhalten auszurichten habe, ist damit\nein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG nicht dargetan. \n\n100\n\nDas Gebot inhaltlich hinreichender Bestimmtheit wird nicht dadurch verletzt, dass\nin der angegriffenen Regulierungsverfügung offen gelassen worden ist, welcher Art\nder Zugang sein soll, insbesondere ob er entbündelt gewährt werden muss. § 3 Nr.\n32 TKG enthält eine gesetzliche Definition des Begriffes des Zuganges, der von § 21\nAbs. 2 Nr. 1 TKG verwendet wird; auf die letztgenannte Vorschrift hat die BNetzA die\nhier in Rede stehende Zugangsverpflichtung gestützt. Es ist daher ohne weiteres\ndavon auszugehen, dass der Begriff \"Zugang\" in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Regulierungsverfügung\nin dem - eindeutigen - Sinne gemeint ist, der ihm durch die Definition\ndes § 3 Nr. 32 TKG verliehen wird. Der Umstand, dass weder diese Definition noch\ndie auferlegte Zugangsverpflichtung unmittelbaren und vollständigen Aufschluss über\ndie konkrete Art und die einzelnen Modalitäten des zu gewährenden Zugangs gewähren, begründet\nkeinen Bestimmtheitsmangel. Ein solcher wäre nur anzunehmen,\nwenn der Inhalt der der Antragstellerin auferlegten Verpflichtung nicht eindeutig wäre. Das\nist aber gerade nicht der Fall. Denn die BNetzA wollte die auferlegte Zugangsverpflichtung\nausweislich der Begründung des angegriffenen Beschlusses\n(S. 26) in dem Sinne offen ausgestalten, dass es den Verhandlungen über Zugangsvereinbarungen\nund erforderlichenfalls dem Anordnungsverfahren nach § 25 TKG\nvorbehalten bleiben sollte, die Modalitäten des jeweiligen Zugangs und insbesondere\nauch die Art des Zugangs (\"entbündelte Signallieferung\") zu bestimmen. Angesichts\ndessen kann es keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung\nsich dem Grunde nach auch auf die Gewährung des entbündelten Zugangs erstreckt. Ob sich diese\n\"offene\" Ausgestaltung der Zugangsverpflichtung in materiell-rechtlicher Hinsicht als haltbar\nerweist, ist keine Frage ihrer inhaltlich\nhinreichenden Bestimmtheit. \n\n101\n\n(3.) Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass\ndas Verhältnis zwischen den Regelungen in Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Regulierungsverfügung\nunklar sei. Denn das Verhältnis zwischen den beiden Regelungen\nerschließt sich aus ihrem Wortlaut in unzweideutiger Weise: Ziffer 2.1.2 erlegt die\nVerpflichtung auf, \"Rundfunksignale zu übergeben\", und zwar \"über diesen Zugang\".\nMit dem letztgenannten Satzteil wird auf die dieser Signallieferungsverpflichtung unmittelbar\nvorangestellte Zugangsverpflichtung aus Ziffer 2.1.1 verwiesen. Die Regelungen der Ziffern 2.1.1\nund 2.1.2 sind danach in der Weise aufeinander bezogen,\ndass der auferlegte Zugang zum Breitbandkabelnetz der Antragstellerin mit der Verpflichtung\nverbunden ist, Rundfunksignale zu übergeben. Dass die Regelung in Ziffer\n2.1.1 \"über Ziff. 2.1.2 hinaus\" gehen könnte, was die Antragstellerin offenbar im Hinblick\nauf andere über das Breitbandkabelnetz angebotene Dienste (Telefonie, Internet) für möglich\nhält, kann schon deshalb nicht ernsthaft in Betracht kommen, weil\nder hier in Rede stehende Teil der angegriffenen Regulierungsverfügung sich auf\nden Signallieferungsmarkt, d.h. auf den \"Markt für die Belieferung von NE4-Clustern\n? 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen\" bezieht.\n\n102\n\nb) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Ausgang der gegen die Regelungen in Ziffern\nI. 2.1.1 bis 2.1.5, I. 2.2 und II. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom\n17. April 2007 erhobenen Anfechtungsklage indessen offen, weil weder festgestellt\nwerden kann, dass diese Regelungen offensichtlich rechtmäßig sind, noch erkennbar\nist, dass sie offensichtlich rechtswidrig sind.\n\n103\n\nSoweit die genannten Regelungen Verpflichtungen i. S. v. § 13 Abs. 1 TKG\nbetreffen (Ziffern I 2.1.1 bis 2.1.5 und I. 2.2) und die Antragstellerin gegen deren\nRechtmäßigkeit einwendet, dass es an der für die Auferlegung dieser Maßnahmen\nvorausgesetzten \"beträchtlichen Marktmacht\" fehle, führt dies lediglich zur Annahme\neines offenen Verfahrensausgangs. Denn nach dem oben Gesagten kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Marktanalyse und deren eine beträchtliche\nMarktmacht der Antragstellerin auf dem hier streitbefangenen Signallieferungsmarkt\nfeststellendes Ergebnis offensichtlich rechtswidrig sind und die Antragstellerin in\nihren Rechten verletzen; vielmehr ist der Ausgang des Klageverfahrens insoweit\noffen. Das gilt dementsprechend auch für die Anfechtung der genannten\nRegulierungsmaßnahmen, soweit sie eine beträchtliche Marktmacht der\nAntragstellerin voraussetzen. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der\neinzelnen streitbefangenen Verpflichtungen auszuführen:\n\n104\n\naa) Die unter Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Regulierungsverfügung auferlegte\nZugangs- und Signalübergabeverpflichtung ist auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG gestützt.\nDagegen sind keine durchgreifenden Bedenken in dem Sinne zu erheben, dass von\neiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Regelungen ausgegangen werden\nmüsste. Soweit diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach dazu ermächtigt, die\nVerpflichtung aufzuerlegen, Zugang zu \"bestimmten Netzkomponenten und -\neinrichtungen\" zu gewähren, wäre es - sofern es hierauf entscheidungserheblich\nankommen sollte - einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ob der hier\nangeordnete Zugang zum Breitbandkabelnetz der Antragstellerin zum Zwecke des\nBezuges zu übergebender Rundfunksignale unter diesen Zugangstatbestand fällt\noder einer der anderen in § 21 TKG aufgeführten Tatbestände zugeordnet werden\nkann. Jedenfalls spricht deshalb Überwiegendes für die Annahme des Vorliegens\neiner ausreichenden Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende\nZugangsverpflichtung, weil § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG es ermöglicht,\nZugangsverpflichtungen auch über die in § 21 Abs. 2 und 3 TKG aufgeführten\nFallgruppen hinaus aufzuerlegen.\n\n105\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit der streitigen Zugangsverpflichtung ergibt\nsich auch nicht im Hinblick auf die Vorgaben des § 21 Abs. 1 TKG und die Ausübung\ndes der BNetzA eingeräumten Ermessens. Die Entscheidung über die Auferlegung\nvon Regulierungsverpflichtungen ist das Ergebnis einer umfassenden und\nkomplexen Abwägung, bei der gegenläufige öffentliche und private Belange\neinzustellen, zu gewichten und auszugleichen sind. Die von der BNetzA\nvorzunehmende Abwägung stellt dabei einen untrennbaren Bestandteil des ihr in\nAnlehnung an das Planungsermessen eingeräumten Regulierungsermessens dar.\nDementsprechend liegt eine fehlerhafte Ausübung des Regulierungsermessens vor,\nwenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat - Abwägungsausfall -, in die\nAbwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie\neingestellt werden musste - Abwägungsdefizit -, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist\n- Abwägungsfehleinschätzung - oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise\nvorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer\nVerhältnis steht - Abwägungsdisproportionalität -,\n\n106\n\nBVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Juris, Rn. 47. \n\n107\n\nBei Anlegung dieses Maßstabs ist nicht ersichtlich, dass die BNetzA ihr Regulierungsermessen in\nBezug auf die auferlegten Zugangsverpflichtungen nach Ziffern\n2.1.1 und 2.1.2 der Regulierungsverfügung offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hätte.\nDie hierzu in der Begründung des angegriffenen Beschlusses (S. 21 bis 26) wiedergegebenen Erwägungen\nder Beschlusskammer sind an den Kriterien des § 21 Abs. 1\nSatz 1 und Satz 2 Nrn. 1 bis 7 TKG ausgerichtet und behandeln diese sämtlich. Dabei sind unter\nBeachtung der widerstreitenden Interessen der Antragstellerin und der\nBetreiber nachgelagerter Kabelnetze als Nachfrager der betreffenden Zugangsleistung einerseits\nsowie unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2\nTKG und der Bedeutung der Maßnahme für die Interessen der Endnutzer und den\nWettbewerb auf dem Endnutzermarkt andererseits alle wesentlichen Aspekte angesprochen und in\nvertretbarer Weise erwogen und gewichtet worden. Dass als Ergebnis einer beanstandungsfreien\nAusübung des Regulierungsermessens möglicherweise auch ein Absehen von der auferlegten Zugangs-\nund Signalübergabeverpflichtung\nvertretbar wäre, ist nach dem hier anzulegenden Maßstab unerheblich. Denn die\nEntscheidung der Beschlusskammer ist deshalb nicht als sachwidrig bzw. unvertretbar anzusehen.\nAuffassungsunterschiede in Bezug auf das Ergebnis der Ermessens-\nund Abwägungsentscheidung beruhen auf unterschiedlichen wertenden und prognostischen Einschätzungen,\nhinsichtlich derer der Beschlusskammer innerhalb der\noben genannten Grenzen jedoch eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen\nist.\n\n108\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin zeigt keine Mängel auf, die zur Annahme der\noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung führen könnten.\n\n109\n\nDer angegriffenen Zugangsverpflichtung fehlt es zunächst nicht an der\nerforderlichen Ausrichtung an den gesetzlichen Zielen der Regulierung, die in § 2\nAbs. 2 TKG umschrieben sind und von denen in § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG namentlich\ndie Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten\nEndnutzermarktes und die Interessen der Endnutzer angesprochen werden. Die\nBegründung des angegriffenen Beschlusses erschöpft sich entgegen der Auffassung\nder Antragstellerin nicht bloß in einer Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, sondern\nführt (S. 22, 24 und 26) - nicht offensichtlich sachwidrige - Gesichtspunkte an,\naufgrund derer die streitige Zugangsgewährung als geeignet, erforderlich und\nangemessen erscheinen kann, um die Regulierungsziele zu verwirklichen.\nInsbesondere wird mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der\nAntragstellerin, die Beschlusskammer sei auf die konkrete Situation auf den\nEndkundenmärkten nicht eingegangen, auf denen ein intensiver und wirksamer\nWettbewerb herrsche, ein die offensichtliche Rechtswidrigkeit der\nZugangsverpflichtung begründender Fehler nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen,\ndass in der der angegriffenen Regulierungsverfügung zugrunde liegenden Marktanalyse eine\nBehandlung der wettbewerblichen Verhältnisse auf den nachgelagerten\nEndnutzermärkten erfolgt ist, von der abzuweichen für die Beschlusskammer ersichtlich kein\nAnlass bestand, hat sie sich - dies verdeutlichen die Ausführungen der Beschlussbegründung\n(dort S. 25 unten u. S. 26) - maßgebend von der Erwägung leiten\nlassen, dass zwar im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bzw. jedenfalls im Zeitpunkt der\nVeröffentlichung des Konsultationsentwurfes noch von Marktverhältnissen habe ausgegangen\nwerden können, die einer Regulierung des hier in Rede stehenden Vorleistungsmarktes durch\nAuferlegung einer Zugangsverpflichtung nicht bedurften.\nMaßgebend für ihre letztlich getroffene Entscheidung zugunsten einer Zugangsverpflichtung\nwaren jedoch sich abzeichnende Veränderungen in Bereichen, die nach\nMeinung der Beschlusskammer für das künftige Wettbewerbsgeschehen bedeutsam\nsein werden. Nach ihrer Einschätzung werden nämlich innerhalb des Geltungszeitraums\nder angegriffenen Regulierungsverfügung insbesondere infolge der voranschreitenden Digitalisierung\nder Rundfunksignalübertragung der Antragstellerin technische Möglichkeiten, z. B. in Gestalt\nvon Verschlüsselungssystemen, erwachsen,\ndie sie in die Lage versetzen könnten, \"NE4-Betreiber zu umgehen und auch ohne\nBetrieb der jeweiligen NE4 direkte Endkundenbeziehungen aufzubauen.\" Zudem verweist\ndie Beschlusskammer auf die Möglichkeit, dass die Antragstellerin ihren Tätigkeitsbereich\nauf (Endkunden-)Angebote von Internet- und Telefoniediensten mit der\nanzunehmenden Folge ausweite, dass dies auf dem Signallieferungsmarkt zu \"grösseren\nSpannungen zwischen der Betroffenen (= Antragstellerin) und den NE4-\nBetreibern\" führe. Es ist weder von Rechts wegen zu beanstanden, dass die BNetzA\nmaßgebend auf die künftige Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse abhebt, die\nsich nach ihrer Einschätzung innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der\nRegulierungsverfügung (vgl. § 14 TKG) einstellen wird, noch ist in tatsächlicher Hinsicht\nerkennbar, dass die vorgenommene Prognose auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht\noder schlechthin unvertretbare Einschätzungen beinhaltet. Beurteilungsmängel bzw. Abwägungsfehler\nim oben genannten Sinne sind insoweit nicht\nerkennbar. Die Erwägungen der Beschlusskammer verdeutlichen, dass sie sehr wohl\ndie Auswirkungen der von ihr erwarteten Entwicklung für den Wettbewerb auf den in\nBetracht kommenden Endkundenmärkten in ihre Überlegungen einbezogen hat.\nDass sie deren Bedeutung verkannt oder unangemessen gewichtet hätte, kann nicht\nangenommen werden.\n\n110\n\nAuch die Angriffe der Antragstellerin gegen die Geeignetheit der Auferlegung der\nZugangsverpflichtung vermögen die Annahme ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit\nnicht zu begründen. Die Einschätzung der Beschlusskammer, dass mit einer solchen\nZugangsverpflichtung reine NE4-Betreiber und integrierte NE3/NE4-Betreiber in Bereichen,\nin denen eine anderweitige Versorgung kleinerer NE4-Cluster nicht lohnt, in\ndie Lage versetzt werden, eigenständige Angebote von Endkundenverträgen zu erstellen, ist\nnicht unplausibel oder gar sachwidrig. Mit ihrem Vortrag, die auferlegte\nZugangsverpflichtung bewirke eine Vertiefung der ökonomisch unerwünschten Trennung zwischen\nden Netzebenen 3 und 4 kann die Antragstellerin nicht gehört werden. Denn dieser gegenüber\nder von der Beschlusskammer angenommenen Stärkung des intermodalen Wettbewerbs vorgetragene\nGesichtspunkt betrifft denjenigen\nBereich des Regulierungsermessens, der der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich\nist. \n\n111\n\nDie angegriffene Zugangsverpflichtung ist auch nicht deshalb offensichtlich\nrechtswidrig, weil es an der Erforderlichkeit ihrer Auferlegung mangelte. Die\nBeschlusskammer hat die Zugangsverpflichtung für erforderlich gehalten, um die\nEntwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu\nfördern und die Interessen der Endkunden zu wahren. Damit hat sie auf die beiden\nzentralen Belange abgehoben, die § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG für die Notwendigkeit der\nAuferlegung einer Zugangsverpflichtung bezeichnet. Allerdings hat sie in diesem Zusammenhang\nden Begriff des nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes der\nDefinition des § 3 Nr. 12 TKG i. d. F. des Gesetzes vom 22. Juni 2004 entnommen.\nIm maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Beschlusses war diese\nDefinition durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. e) des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I,\nS. 106) neu gefasst worden. Dieser Umstand begründet indessen keine\noffensichtliche Mangelhaftigkeit des ausgeübten Regulierungsermessens. Denn die\nUmstände, die die Beschlusskammer (S. 22/23 des Beschlusses) aufzeigt, lassen\nsich gleichermaßen für die Erforderlichkeit der Zugangsverpflichtung sowohl im\nHinblick auf die frühere Definition des \"nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes\"\nanführen als auch auf die jetzt geltende Bestimmung dieses Begriffes, wonach ein\nsolcher Markt vorliegt, wenn auf ihm der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne\nsektorspezifische Regulierung besteht. Es spricht auch unter der Geltung des § 3\nNr. 12 TKG (n.F.) jedenfalls nichts Durchgreifendes gegen die Vertretbarkeit der\nAnnahme, dass ein nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt nur erreicht werden\nkönne, wenn die NE4-Betreiber als mit der Antragstellerin auf dem Endkundenmarkt\nkonkurrierende Anbieter ihrerseits auf einer vorgelagerten Ebene Zugriff auf einen an\nden Endkunden weiterzugebenden Signalstrom erhalten, und für einen solchen\nZugriff ein Zugang zum Breitbandkabelnetz der vorgelagerten Ebene notwendig sei.\nZu der Annahme, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung offensichtlich nicht\nerforderlich und deshalb unverhältnismäßig ist, führt auch nicht der Einwand der\nAntragstellerin, dass der in Rede stehende Markt ohne Regulierung entstanden sei\nund nach wie vor bestehe, sowie ihr Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit\nkeinen einzigen Fall gegeben habe, in dem sie einem NE4-Betreiber den Zugang\nzum Breitbandkabelnetz verweigert habe. Denn der Entscheidung zugunsten einer\nZugangsverpflichtung liegt - wie bereits erwähnt - die vertretbar erscheinende\nErwartung einer baldigen Verschlechterung des bisherigen \"Kooperationsklimas\"\nzwischen der marktmächtigen Antragstellerin und den die Signallieferung\nnachfragenden NE4-Betreibern sowie die Einschätzung zugrunde, dass deswegen\nund wegen des Umstandes, dass die Antragstellerin und die NE4-Betreiber auf dem\nEndnutzermarkt einander als Konkurrenten gegenüberstehen, einer Behinderung der\nEntwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation\nentgegengewirkt werden solle. Angesichts dessen spricht Überwiegendes für die\nAnnahme, dass hier ein Fall gegeben ist, in dem die BNetzA trotz des bisherigen\nfreiwilligen Angebots der betreffenden Zugangsleistungen ihr Regulierungsermessen\nfehlerfrei dahin ausüben konnte, der Antragstellerin die streitige\nZugangsverpflichtung aufzuerlegen. \n\n112\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Rn. 50 f.\n\n113\n\nUnter diesen Umständen stellt es auch keinen abwägungserheblichen Umstand\ndar, ob - wie die Antragstellerin behauptet - auf dem Signallieferungsmarkt Wettbewerb ohne\nRegulierung entstanden ist oder nicht. \n\n114\n\nAuch die gegen die auferlegte Zugangs- und Signalübergabeverpflichtung von\nder Antragstellerin hinsichtlich einzelner der in § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG aufgeführten\nBelange erhobenen Einwände führen nicht zur Annahme einer offensichtlichen\nRechtswidrigkeit. Insoweit liegen Abwägungsausfälle und -fehleinschätzungen nicht\noffen zu Tage.\n\n115\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Belangs der technischen und wirtschaftlichen\nTragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen (§ 21\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG), soweit die Antragstellerin die Annahme der BNetzA in\nZweifel zieht, dass bei der Versorgung von NE4-Netzen ? 500 Wohneinheiten ein\nUmstellen auf den Empfang von Satellitensignalen wirtschaftlich nicht möglich sei.\nHierzu wird auf die diesen Aspekt bereits bei der Frage der Rechtmäßigkeit der\nMarktabgrenzung behandelnden vorstehenden Gründe Bezug genommen, die hier\nentsprechend gelten. Der Umstand, dass sich die Beschlusskammer zur Begründung\nihrer betreffenden Einschätzung auf die Feststellungen in der Präsidentenkammerfestlegung\nbezieht, ist unerheblich, weil diese Einschätzung im Ergebnis nicht offensichtlich\nabwägungsfehlerhaft ist. Eine Klärung der von der Antragstellerin verneinten\nFrage der rechtlichen Bindung der Beschlusskammer an die der Feststellung beträchtlicher\nMarktmacht zugrunde liegenden Gründe ist deshalb hier entbehrlich.\nAuch ist es nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die Beschlusskammer ausgeführt hat\n(S. 23 der Beschlusses), dass ein zeitnahes und flächendeckendes Umstellen auf die\nVersorgung durch dritte Breitbandkabelnetze wegen des Fehlens solcher Drittnetze\nausscheide. Der von der Antragstellerin beanstandete Begriff \"flächendeckend\" wird\nim Rahmen der Begründung der Annahme der BNetzA verwendet, dass für die Versorgung von\nNE4-Clustern bis zu 500 Wohneinheiten für die nachfragenden Kabelnetzbetreiber allein die\nMöglichkeit bestehe, auf das Breitbandkabelnetz der Antragstellerin zurückzugreifen. Dieser\nBegründungszusammenhang verdeutlicht, dass\n\"flächendeckend\" nicht in dem Sinne gemeint ist, dass damit eine Gebietsabdeckung\ngleich der von der Antragstellerin zitierten \"TAL-Infrastruktur\" bezeichnet werden sollte;\nvielmehr sollte erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass es auf dem hier\nmaßgebenden sachlich und räumlich abgegrenzten Signallieferungsmarkt keine dem\nBreitbandkabelnetz der Antragstellerin vergleichbare Breitbandkabelinfrastruktur gibt,\nauf die die auf diesem Markt tätigen NE4-Betreiber zum Bezug von Rundfunksignalen zurückgreifen\nkönnen. Ebensowenig folgt ein offensichtlicher Abwägungsfehler\naus der Annahme der BNetzA, dass eine Umstellung auf eine anderweitige Versorgung mit\nRundfunksignalen \"zeitnah\" nicht möglich sei. Die Antragstellerin zeigt nicht\nauf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen\nRegulierungsverfügung, deren Geltungsdauer im Hinblick auf § 14 Abs. 2\nTKG begrenzt ist, diese prognostische Einschätzung unvertretbar ist. Dies gilt insbesondere\nauch für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ebenfalls beanstandete Annahme\nder Beschlusskammer, dass noch nicht abzusehen sei, dass\n\"klassische Telekommunikationsunternehmen mit ihren Netzen an die Stelle der\nNE3-Betreiber treten und entsprechende Signale im notwendigen Übertragungsformat liefern\nkönnten.\" Die von der Antragstellerin angeführten \"rasanten Entwicklungen im DSL-Bereich\"\nsind nicht geeignet, die Annahme der BNetzA als offenkundige\nFehleinschätzung erscheinen zu lassen. Die Antragstellerin hat selbst nicht substantiiert\naufgezeigt, dass eine Belieferung mit Rundfunksignalen durch Telekommunikationsunternehmen\nüber deren (breitbandige) Telekommunikationsnetze angeboten\nwird, die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber der hier in Rede stehenden\nSignallieferung durch die Antragstellerin technisch und wirtschaftlich tragfähig ist. \n\n116\n\nEinen offensichtlichen Abwägungsfehler lässt die Begründung des angegriffenen\nBeschlusses zu § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG ebenfalls nicht erkennen. Die\nBeschlusskammer hat hier u. a. erwogen, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung\nbewirke, dass nachfragende NE4-Betreiber nicht damit rechnen müssten, innerhalb\nkurzer Frist ihren Lieferanten zu verlieren; dies diene der langfristigen Sicherung des\nWettbewerbs und dem Wettbewerb auf den Endkundenmärkten. Soweit die\nAntragstellerin dem entgegenhält, dass es in der Vergangenheit keinen einzigen Fall\ngegeben habe, in dem ein NE4-Betreiber die Antragstellerin als Signallieferanten\nverloren habe, wird hierdurch ein offensichtlicher Abwägungsfehler nicht dargetan.\nDenn die Beschlusskammer hat, worauf bereits hingewiesen worden ist, ihre\nAbwägung in nicht zu beanstandender Weise an der voraussichtlich durch\nwesentliche Veränderungen gekennzeichneten Marktentwicklung ausgerichtet. Das\nbisherige Verhalten der Antragstellerin lässt daher keinen hinreichend verlässlichen\nSchluss auf ihr Verhalten unter veränderten Marktbedingungen zu und brauchte\ndeshalb nicht als bedeutsamer Belang bei dem hier in Rede stehenden\nAbwägungskriterium berücksichtigt zu werden. \n\n117\n\nEinen offensichtlichen Abwägungsfehler zeigt die Antragstellerin auch nicht\ndadurch auf, dass sie die nach ihrer Meinung steigende Nachfragemacht der NE4-\nBetreiber der von der Beschlusskammer angestellten Erwägung entgegensetzt, die\nauferlegte Zugangsverpflichtung solle im Interesse der Förderung der Entwicklung\neines sich selbst tragenden Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten dazu dienen\nzu vermeiden, dass NE4-Netzbetreibern und auch integrierten NE3/4-Betreibern\nunwirtschaftliche Entscheidungen im Sinne eines forcierten Umstiegs auf den\nSatellitenempfang aufgedrängt würden. Ob insoweit eine entscheidungserhebliche\nAbwägungsfehleinschätzung der Beschlusskammer vorliegt oder nicht, wird\ngegebenenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.\nNichts anderes gilt hinsichtlich der weiteren von der Antragstellerin angegriffenen\nErwägung der Beschluss-kammer, dass mit der Auferlegung der\nZugangsverpflichtung auch Anreize zu effizienten Infrastrukturinvestitionen gefördert\nwerden. \n\n118\n\nDie von der Beschlusskammer angestellte Abwägung ist auch nicht deshalb\noffensichtlich rechtsfehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Belangs des § 21 Abs. 1 Satz\n2 Nr. 5 TKG davon ausgegangen ist, dass Fragen gewerblicher Schutzrechte oder\nRechte an geistigem Eigentum in denjenigen Einzelfällen, in denen sie sich wegen\neiner untrennbaren Verbindung zwischen Übertragungsleistung und Inhaltsleistung\nstellen, im Rahmen von Zugangsvereinbarungen bzw. Zugangsanordnungen gelöst\nwerden könnten und der Zugangsregulierung als solcher nicht im Wege ständen. Es\nist jedenfalls nicht offensichtlich, dass diese Auffassung rechtlich nicht vertretbar wäre.\nDie Antragstellerin hat zudem nicht vorgetragen, dass die in § 21 Abs. 1 Satz 2\nNr. 5 TKG bezeichneten Rechte regelmäßig oder zumindest in einer beträchtlichen\nAnzahl von Fällen einer Zugangsgewährung entgegenstehen. Angesichts der bisher\nauf freiwilligen Vereinbarungen beruhenden Signallieferung, bei der gewerbliche\nSchutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum offenbar kein durchgreifendes\nHindernis für die Signallieferung durch die Antragstellerin gewesen sind, ist es jedenfalls\nnicht offenkundig, dass der Berücksichtigung solcher Rechte schon bei der Entscheidung\nüber die Angemessenheit der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung\nausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden müsste und es sich deshalb als\nunvertretbar erwiese, die Beachtung dieser Rechte nachfolgenden Zugangsvereinbarungen bzw.\n-anordnungen vorzubehalten.\n\n119\n\nSchließlich kann auch in Ansehung des Belangs des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\nTKG nicht angenommen werden, dass die Beschlusskammer ihr\nRegulierungsermessen mit ihrer Entscheidung zugunsten der Auferlegung einer\nZugangsverpflichtung offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hätte. Es ist bereits\nausgeführt worden, dass es von Rechts wegen nicht ausgeschlossen ist, vom\nRegulierungsermessen im Sinne der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung unter\nUmständen auch dann Gebrauch zu machen, wenn das regulierte Unternehmen die\nbetreffenden Leistungen bislang freiwillig am Markt anbietet. Dass die von der\nBeschlusskammer (S. 25 f. der Beschlussbegründung) angeführten Umstände nach\nihrer Bedeutung und ihrem Gewicht bei Berücksichtigung der bisherigen freiwilligen\nAngebote der Antragstellerin und deren weitreichender Akzeptanz am Markt in jeder\nHinsicht ungeeignet wären, die auferlegte Zugangsverpflichtung zu rechtfertigen, ist -\nauch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin - jedenfalls nicht\noffensichtlich. Ihr Vortrag kann vielmehr die Annahme stützen, dass ihre bisherige\nBereitschaft, NE4-Betrei-bern freiwillige Signallieferungs-Angebote zu Bedingungen\nzu unterbreiten, die diese in die Lage versetzen, auf den Endkundenmärkten mit\nkonkurrenzfähigen Angeboten aufzutreten, künftig abnehmen wird. In diese Richtung\nweist nicht nur der Umstand, dass die Antragstellerin selbst zunehmend als Anbieter\nauf den Endkundenmärkten tätig wird und damit zunehmend in direkte\nKonkurrenzverhältnisse zu den NE4-Betreibern tritt, sondern auch ihre\nnachdrückliche Befürwortung von Bestrebungen, die Netzebenen 3 und 4 zu\n\"konsolidieren\", d.h. die Trennung dieser Netzebenen aufzuheben. \n\n120\n\nbb) Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist ebenfalls offen, soweit es um die\nRechtmäßigkeit der in Ziffer 2.1.3 des angegriffenen Beschlusses auferlegte Verpflichtung zur\nErmöglichung der gemeinsamen Nutzung von Übergabepunkten und\nzur Zutrittsgewährung zu diesen Übergabepunkten geht.\n\n121\n\nEs spricht Überwiegendes dafür anzunehmen, dass eine Verpflichtung der\nauferlegten Art zutreffend auf § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG gestützt werden kann. Diese\nAnnahme wird insbesondere nicht durch den Vortrag der Antragstellerin erschüttert,\ndass für die Herstellung des Zugangs zu ihrem Breitbandkabelnetz eine Kollokation\nnicht erforderlich sei. Denn die BNetzA hat nicht eine Kollokation, sondern eine\nVerpflichtung zur gemeinsamen Nutzung der Übergabepunkte und damit eine andere\nForm der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen i.S.v. § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG\nauferlegt. Dadurch, dass diese Verpflichtung nach dem Beschlusstenor \"zum Zwecke\ndes Zugangs gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2\" auferlegt worden ist, kann entgegen\ndem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht ernsthaft Unklarheit darüber bestehen,\n\"was die 'gemeinsame' Nutzung eines 'Übergabepunktes' sein und welchem Anliegen sie dienen soll\".\nDass die gemeinsame Nutzung der Übergabepunkte - wie die\nAntragstellerin meint - technisch sinnlos und die Auferlegung einer entsprechenden\nVerpflichtung deshalb offensichtlich rechtswidrig sei, ist ebensowenig ersichtlich.\nSoweit die Antragstellerin moniert, dass die Beschlusskammer \"auf falscher\nTatsachengrundlage eine tatsächlich unmögliche Mehrfachnutzung von\nÜbergabepunkten\" angeordnet habe, ist das Vorbringen nicht hinreichend\nnachvollziehbar, um daraus tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme einer\noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der Regelung der Ziffer 2.1.3 des Beschlusstenors\nherleiten zu können.\n\n122\n\nDer Bestand der Regelung in Ziffer 2.1.3 des Beschlusstenors ist jedoch vom\nBestand der auferlegten Zugangsverpflichtung abhängig, hinsichtlich derer - wie\nausgeführt - der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Einer Klärung im\nHauptsacheverfahren wird es daneben gegebenenfalls auch vorbehalten bleiben\nmüssen, ob die Verpflichtung zur Gewährung des jederzeitigen Zutritts zu den\nÜbergabepunkten rechtlich unbedenklich ist, soweit diese in Räumlichkeiten\nuntergebracht sind, die nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen und hinsichtlich\nderer sie keine Rechtsposition innehat, vermöge derer es ihr zusteht, auch über das\nZutrittsrecht Dritter zu verfügen.\n\n123\n\ncc) Gegenüber den Regelungen in Ziffern 2.1.4 und 2.1.5 der angegriffenen Regulierungsverfügung,\ndie ihre Rechtsgrundlagen in §§ 19 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nSatz 1 TKG finden, sind auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin durchgreifende\nRechtmäßigkeitsbedenken nicht zu erheben. Es ist namentlich\nnicht offenkundig, dass die Beschlusskammer von dem ihr insoweit zustehenden\nRegulierungsermessen in rechtlich zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht\nhätte. Der Bestand dieser auf die Regelungen der Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 der Regulierungsverfügung\nbezogenen Bestimmungen hängt allerdings ebenfalls davon ab, ob\njene Regelungen im Hauptsacheverfahren der Aufhebung unterliegen oder nicht.\n\n124\n\ndd) Soweit unter Ziffer 2.2 der angegriffenen Regulierungsverfügung ausgesprochen\nist, dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der gemeinsamen Nutzung der Übergabepunkte\ngemäß Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 der nachträglichen Regulierung nach § 38 TKG unterliegen, gilt das\nvorstehend Gesagte entsprechend. Umstände, aufgrund derer sich diese Regelung ungeachtet ihrer\nAbhängigkeit vom Bestand der Regelungen unter Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 als offensichtlich rechtswidrig\nerweisen könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar.\n\n125\n\nee) Schließlich ist auch die der Antragstellerin unter Ziffer II. des angegriffenen\nBeschlusses auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebots nicht offensichtlich\nrechtswidrig. Diese Maßnahme, zu der § 23 Abs. 1 Satz 1 TKG ermächtigt,\ndessen Voraussetzungen vorliegen, leidet insbesondere nicht an einem offensichtlichen\nErmessensfehler. Die insoweit von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte sind in\nAnbetracht der von der Beschlusskammer in Bezug genommenen\ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und Erwägungen nicht geeignet, einen rechtserheblichen\nMangel der Ermessensausübung darzutun. Im Übrigen hängt aber auch\ndie Standardangebotsverpflichtung wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs mit\nden Regelungen unter Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 von deren Bestand ab.\n\n126\n\n3. Soweit hiernach im Hinblick auf die vorliegend streitbefangenen Teile der Festlegung\nvom 20. September 2006 und des Beschlusses vom 17. April 2007 von einem\noffenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen ist, fällt die alsdann unabhängig von\nden Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung\nzu Lasten der Antragstellerin aus. \n\n127\n\na) Allerdings hätte es nicht unbeträchtliche Nachteile für die Antragstellerin zur\nFolge, wenn der Aussetzungsantrag abgelehnt würde und sich die Klage hinsichtlich\nder hier in Rede stehenden Regelungen später als begründet erwiese. Denn im Falle\ndes Fortbestandes der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 17. April\n2007 bliebe die Antragstellerin (weiterhin) zur Vornahme etlicher Mitwirkungshandlungen\nverpflichtet, die zeitlichen und personellen Aufwand hervorrufen, der sich im\nFalle eines endgültigen Erfolges der Klage als nutzlos herausstellen könnte. Freilich\nist zu beachten, dass bis zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden\nAussetzungsantrages am 23. Oktober 2007, also gut ein halbes Jahr nach dem\nErgehen des Beschlusses vom 17. April 2007, bereits ein erheblicher Teil dieses\nAufwandes angefallen und ein wesentlicher Teil der Mitwirkungsverpflichtungen von\nder Antragstellerin bereits erledigt worden sein dürfte. Das gilt namentlich hinsichtlich\nder Verpflichtung zur Erstellung eines Standardangebots für Zugangsleistungen, das\ndie Antragstellerin bereits im Juli 2007 abgegeben hatte und über das schon im\nSeptember 2007 mündlich verhandelt worden war. Zwar ist das Standardangebotsverfahren\n(BK3b-07/018) - soweit ersichtlich - noch nicht abgeschlossen, so dass\nin dessen weiteren Verlauf zusätzlicher Aufwand für die Antragstellerin entstehen\nkönnte; solcher Aufwand dürfte allerdings deutlich weniger umfangreich sein als\nderjenige, der mit der erstmaligen Erstellung eines Standardangebots verbunden ist.\nAls Folge der ergangenen Regulierungsverfügung entstehen der Antragstellerin nach\nihren Angaben darüber hinaus Belastungen dadurch, dass sie sich vermehrt Missbrauchsverfahren\nnach § 42 TKG ausgesetzt sieht. Das Ausmaß dieser Belastungen\nhat die Antragstellerin jedoch nicht näher dargelegt. Ungeachtet dessen ist es\nallerdings nicht ausgeschlossen, dass der von der Antragstellerin im Rahmen von\nMissbrauchsverfahren nach § 42 TKG betriebene Aufwand sich deshalb nicht als\nnutzlos erweist, weil er entsprechende Bemühungen ersparen kann, die anfielen,\nwenn die Antragstellerin Missbrauchsverfahren nach allgemeinem Wettbewerbsrecht\nausgesetzt sein sollte, was im Falle des Erfolges der Klage wegen der fehlenden\nAnwendbarkeit des § 42 TKG,\n\n128\n\ns. dazu BVerwG, Urteile vom 18. April 2007 - 6 C 21.06 -, BVerwGE 128, 305, Rn. 27,\nund vom 19. September 2007 - 6 C 34.06 -, NVwZ 2008, 84, Rn. 14,\n\n129\n\nnaheliegend wäre. Ähnliche Erwägungen gelten hinsichtlich des von der\nAntragstellerin angeführten Aufwandes, der durch das Ausfüllen von Fragebögen\nhervorgerufen wird, mit denen die Antragsgegnerin zur Vorbereitung eines\nEntgeltregulierungsverfahrens Auskünfte über die mit NE4-Betreibern aufgrund von\nAltverträgen vereinbarten Entgelte verlangt. Hingegen entsteht der Antragstellerin\nvorerst kein (weiterer) Mitwirkungsaufwand aus § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG in Gestalt\neiner Verpflichtung zur Vorlage von Zugangsvereinbarungen, weil die Kammer durch\nBeschluss vom heutigen Tage - 21 L 1503/07 - die entsprechende Verpflichtung der\nAntragstellerin (Beschluss der BNetzA vom 18. September 2007 - -)\nausgesetzt hat. \n\n130\n\nDass der Antragstellerin auch nicht unerhebliche Nachteile dadurch entstehen,\ndass sie infolge der ihr auferlegten Regulierungsmaßnahmen ihre Vertriebsabläufe\nhat umstrukturieren müssen - nach Angaben der Antragstellerin hätten\nentsprechende Weisungen und Richtlinien an ihre überwiegend dezentral\norganisierte Vertriebsstruktur gegeben werden müssen, zudem sei ein zentrales\nGremium gebildet worden, das die mit NE4-Betreibern abzuschließenden Verträge\nprüfen und freigeben müsse -, erscheint plausibel. Auch leuchtet es ein, dass die\nVertriebstätigkeit der Antragstellerin als Folge der Regulierung des\nSignallieferungsmarktes erschwert ist. Dabei dürften nicht nur rechtliche\nUnsicherheiten eine Rolle spielen, die hinsichtlich der Vereinbarkeit vertraglicher\nRegelungen mit den auferlegten Regulierungsverpflichtungen auftreten mögen,\nsondern auch das Verhalten der NE4-Betreiber, die\n- wie die Antragstellerin vorträgt - sich von einem Standardangebot bessere Vertragskonditionen\nerhoffen und daher der Annahme von Vertragsvorschlägen zurückhaltend gegenüber stünden. Ob\ndiese Hemmnisse für neue Vertragsabschlüsse\ndurch eine Aussetzung der Vollziehung behoben oder nennenswert vermindert werden könnten, ist\naber zu bezweifeln. Denn endgültige Klarheit darüber, ob der Markt\neiner Regulierung unterliegt oder nicht, werden die Marktteilnehmer erst mit dem\nderzeit noch nicht verlässlich abschätzbaren rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens\nhaben; bis dahin werden die derzeitigen Unsicherheiten fortbestehen.\nSoweit die Antragstellerin für die von ihr beklagte Hemmung ihrer Vertriebstätigkeit\nund die Gefährdung ihres wirtschaftlichen Erfolges im Signallieferungssegment darauf verweist,\ndass in Einzelfällen der Verlust von Kundenverträgen mit einer erheblichen Anzahl versorgter\nHaushalte drohe, und vorträgt, einen solchen Vertrag mit\n100.000 Haushalten tatsächlich bereits verloren zu haben, ist allerdings nicht ersichtlich,\ndass hiervon Vertragsverhältnisse betroffen sind, die dem hier in Rede stehenden Markt zuzuordnende\nSignallieferungsleistungen für Cluster ? 500 Wohneinheiten zum Gegenstand haben. \n\n131\n\nb) Würde dem Aussetzungsantrag stattgegeben, jedoch später die Klage abgewiesen, wögen die\nhierdurch hervorgerufenen nachteiligen Folgen für das öffentliche\nInteresse jedoch schwerer. Eine Suspendierung des Vollzuges des Beschlusses vom\n17. April 2007 bewirkte, dass der streitgegenständliche Signallieferungsmarkt für die\nDauer des Hauptsacheverfahrens einer Regulierung nicht unterläge. Die Kammer\nteilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Fortbestand eines chancengleichen\nWettbewerbs auf diesem Markt im Falle einer Aussetzung der der Antragstellerin auferlegten\nVerpflichtungen aktuell gefährdet ist. Dass insbesondere die zunehmende Digitalisierung der\nBreitbandkabelnetze der Antragstellerin Möglichkeiten eröffnet und Anreize bietet, eigene\nEndkundenbeziehungen aufzubauen, erscheint\nplausibel. Denn die Antragstellerin hält es nach ihrem eigenen Vorbringen für sachgerecht\nund geboten, eine \"Konsolidierung\" der Netzebenen 3 und 4 herbeizuführen,\nund es ist nur folgerichtig anzunehmen, dass ihr eigenes Marktverhalten an diesem\nZiel ausgerichtet ist. Es liegt deshalb auf der Hand, dass das Verhalten der Antragstellerin\ngegenüber NE4-Betreibern von einem gewichtigen Interesse an der Durchsetzung ihrer vorgenannten\nVorstellungen bestimmt wird. Unter solchen Umständen\nist die Möglichkeit, dass NE4-Betreiber bei Fortdauer des unregulierten Zustandes\ninfolge von Preis-Kosten-Scheren alsbald aus dem Markt gedrängt werden, naheliegend.\nEin solcher Verdrängungswettbewerb, der nach Angaben der Antragsgegnerin\nvon NE4-Betreibern im Rahmen des Standardangebotsverfahrens beklagt wird, hätte\nvoraussichtlich ein endgültiges und unumkehrbares Ausscheiden der betroffenen\nNE4-Betreiber zur Folge. Dies wiederum bewirkte zu Lasten der Endnutzer eine Verringerung\nder Anbieterauswahl. Die gegenteilige Annahme der Antragstellerin, dass\nVerbraucherinteressen im Falle einer Aussetzung des Sofortvollzugs nicht berührt\nseien, erscheint demgegenüber nicht begründet. Ungeachtet dessen bleibt es der\nAntragstellerin unbenommen, die von ihr angestrebte Konsolidierung der Netzebenen 3 und 4\nmit wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Strategien weiter zu verfolgen.\nDer angegriffene Beschluss bezweckt, der Gefahr der Forcierung dieser Konsolidierung durch\nwettbewerbswidriges Verhalten zu begegnen. Dabei ist die Annahme berechtigt, dass das\nallgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreicht, um solches Verhalten zu verhindern. \n\n132\n\nDie Gefahr des Eintritts der aufgezeigten beträchtlichen und nachhaltigen Folgen\nfür den betroffenen Vorleistungs- und den Endkundenmarkt kann auch nicht\ndurchgreifend mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass sich auf dem\nnunmehr regulierten Markt über Jahre hinweg ein sich selbst tragender,\nfunktionierender Wettbewerb entwickelt habe, bei dem es insbesondere keine\nZugangsverweigerung gegeben habe und der durch eine Vielzahl differenzierter\nGeschäfts- und Vertragsmodelle gekennzeichnet sei, mit denen den individuellen\nBedarfen der NE4-Betreiber angemessen Rechnung getragen werden könne,\nwährend das auferlegte Diskriminierungsverbot, das Verbot von Preis-Kosten-\nScheren und die Transparenzverpflichtung eine den individuellen Anforderungen\nentsprechende Preispolitik verhinderten und das Signallieferungsgeschäft drastisch\nerschwerten. Denn selbst wenn die Prämisse zutreffend sein sollte, dass auf dem\nhier behandelten Markt bisher ein sich selbst tragender, funktionierender Wettbewerb\nvorgelegen hat, können die bisherigen Marktverhältnisse angesichts der\nfortschreitenden technischen Entwicklung, insbesondere der Digitalisierung der\nBreitbandkabelnetze, nicht als tragfähiger Beleg für die Annahme dienen, dass unter\nden Marktteilnehmern auch künftig unverändert chancengleicher Wettbewerb fortbestehen wird. \n\n133\n\nGemessen an den aufgezeigten nachteiligen Folgen, die im Falle eines Erfolges des\nAussetzungsantrages und einer späteren Abweisung der Klage für das öffentliche\nInteresse zu gewärtigen wären, wiegen die von der Antragstellerin aufgrund der sofortigen\nVollziehbarkeit des Beschlusses vom 17. April 2007 hinzunehmenden Nachteile nicht so schwer,\ndass es ihretwegen geboten erschiene, von dem durch § 137\nAbs. 1 TKG angeordneten Ausschluss des Suspensiveffektes abzurücken. Der Gesetzgeber hat es\nmit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der hier behandelten Art\nden von solchen Entscheidungen Betroffenen bewusst\nzugemutet, nachteilige Folgen in Kauf zu nehmen; das Gewicht dieser nachteiligen\nFolgen für die Antragstellerin übersteigt das Gewicht des mit der angegriffenen Regelung\nverfolgten öffentlichen Interesses nicht in einem Maße, dass die Annahme\naußergewöhnlicher Umstände begründet wäre, unter denen eine Ausnahme von\ndem gesetzlich angeordneten Regelfall der sofortigen Vollziehbarkeit geboten sein\nkann.\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n135\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n136\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-24/21-l-1554-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":24},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":15},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":11},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-24/21-l-1554-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253870","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.262219+00:00"}}