{"status":"available","doknr":"OLD253869","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0624.21L1503.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"21 L 1503/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 3967/07 gegen den \nBeschluss der Bundesnetzagentur vom 18.09.2007 (BK 3b-07/21) wird \nangeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Aussetzungsantrag hat Erfolg.\n\n3\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 137 \nAbs. 1 TKG) des angefochtenen Beschlusses und dem Interesse der Antragstellerin \nan der Aussetzung der Vollziehung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Das ergibt \nsich daraus, dass sich der angegriffene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich \nrechtswidrig erweist.\n\n4\n\nDie von der Bundesnetzagentur für ihre gegen die Antragstellerin gerichtete \nAnordnung zur Vorlage von Zugangsvereinbarungen, die vor dem 25. April 2007 \nabgeschlossen worden sind, in Anspruch genommene Rechtsgrundlage - § 126 Abs. \n2 TKG i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG - vermag dieses Vorlageverlangen nicht zu stützen, \nweil die Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 TKG nicht verpflichtet ist, der Bundesnetzagentur die bis zum 25. April 2007 abgeschlossenen Zugangsvereinbarungen vorzulegen.\n\n5\n\nNach § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG ist ein Betreiber eines öffentlichen \nTelekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, \nVereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, \nunverzüglich nach ihrem Abschluss der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zwar ist mit \nRegulierungsverfügung vom 17. April 2007, die der Antragstellerin am 24. April 2007 \nzugestellt worden ist, festgestellt worden, dass die Antragstellerin auf dem Markt für \ndie Belieferung von NE4- Clustern ? 500 Wohneinheiten mit Rundfunksignalen durch \nKabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Ausnahme der \nGebiete Baden- Württemberg, Hessen und Nordrhein- Westfalen über beträchtliche \nMarktmacht verfügt. Weiter ist der Antragstellerin insoweit eine Zugangsverpflichtung \nnach § 21 TKG auferlegt worden. Diese Regulierungsverfügung bleibt nach dem Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (21 L 1554/07) auch vollziehbar.\n\n6\n\nDie Zugangsvereinbarungen, die die Antragstellerin vor der Zustellung dieser \nFeststellung und vor dem Wirksamwerden der Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG \nabgeschlossen hat (im Folgenden: „Altverträge\"), werden jedoch von der Vorlageverpflichtung nach § 22 Abs. 3 TKG nicht erfasst. Dafür spricht bereits der Umstand, \ndass nach dieser Bestimmung die Vereinbarungen „unverzüglich nach ihrem Abschluss\" vorzulegen sind. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber offenbar nur solche Verträge im Blick hatte, die ein Unternehmen abschließt, das der Vorlageverpflichtung \nbereits unterfällt, nicht hingegen Verträge, die ein Unternehmen schon vor der Begründung der Vorlageverpflichtung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG abgeschlossen hatte. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine Formulierung wählen können, die auch \nsicherstellt, dass bestehende Verträge unverzüglich nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung vorzulegen sind.\n\n7\n\nVor allem aber streitet gegen die Erstreckung der Vorlagepflicht nach § 22 Abs. 3 \nSatz 1 TKG auf Altverträge der Umstand, dass dem mit „Zugangsvereinbarungen\" \nüberschriebenen § 22 TKG ein einheitlicher Begriff der „Zugangsvereinbarungen\" zu \nGrunde zu legen ist. Gemeint sind damit nach Absatz 1 dieser Bestimmung Vereinbarungen, die ein Unternehmen abschließt, dem eine Zugangsverpflichtung nach § \n21 TKG auferlegt worden ist, denn erst nach der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung bestehen die Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 22 Abs. 1 TKG und das \nSchriftformerfordernis nach § 22 Abs. 2 TKG. Verträge über Zugangsleistungen, die \ndas Unternehmen vor der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG \nabgeschlossen hat, unterliegen naturgemäß nicht diesem Regime; für sie bestand \nweder die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots nach § 22 Abs. 1 TKG noch das \nSchriftformerfordernis nach § 22 Abs. 2 TKG. Es kann deswegen auch nicht angenommen werden, dass sie gleichwohl der Vorlageverpflichtung nach § 22 Abs. 3 \nSatz 1 TKG und der in § 22 Abs. 3 Satz 2 TKG vorausgesetzten Veröffentlichungspflicht unterliegen. Mit „Vereinbarungen über Zugangsleistungen\" im Sinne von § 22 \nAbs. 3 Satz 1 TKG können mithin nur die Vereinbarungen gemeint sein, die von § 22 \nAbs. 1 TKG erfasst werden. Vereinbarungen, die von einem Unternehmen abgeschlossen wurden, bevor diesem Unternehmen eine Zugangsverpflichtung nach § 21 \nTKG auferlegt wurde, sind damit auch dann keine „Vereinbarungen über Zugangsleistungen\" im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG, wenn ihnen materiell Zugangsleistungen zu Grunde liegen.\n\n8\n\nDieses aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG und der Systematik des § \n22 TKG gewonnene Ergebnis begegnet auch nicht deswegen durchgreifenden \nZweifeln, weil es mit dem Sinn und Zweck der in Abschnitt 2 des \nTelekommunikationsgesetzes geregelten Zugangsregulierung nicht vereinbar wäre \nbzw. die vom Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 16 ff. TKG intendierte \neffektive Zugangsregulierung in systemwidriger Weise erschweren würde. Zwar weist \ndie Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Vorlage auch der Altverträge \nnotwendig sein kann, um etwa die Einhaltung von Diskriminierungsverboten zu \nüberprüfen und um Ermittlungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des \nStandardangebotes nach § 23 TKG zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Diese \nZwecke lassen sich jedoch auch unter Inanspruchnahme der allgemeinen - und \nweitreichenden - Befugnisse aus § 127 TKG erreichen. Auch nach dieser \nBestimmung ist es der Bundesnetzagentur möglich, die entsprechenden Auskünfte \nvon der Antragstellerin zu verlangen und geschäftliche Unterlagen einzusehen und \nzu prüfen. \n\n9\n\nEine Umdeutung der auf § 126 Abs. 2 TKG i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG gestützten \nVerfügung in eine solche nach § 127 Abs. 1 oder Abs. 2 TKG kommt vorliegend \nallerdings nicht in Betracht. Auskünfte nach § 127 Abs. 1 TKG können nur insoweit \nverlangt werden als sie für die in § 127 Abs. 1 TKG im Einzelnen genannten Zwecke \nerforderlich sind. Auch ein Auskunftsbegehren nach § 127 Abs. 2 TKG setzt voraus, \ndass die verlangten Informationen für die Erfüllung der der Regulierungsbehörde \nübertragenen Aufgaben erforderlich sind. Wie sich aus § 127 Abs. 3 TKG ergibt, sind \nbei einer auf § 127 TKG gestützten Verfügung u.a. die Rechtsgrundlagen und der \nZweck des Auskunftsverlangens anzugeben, was eine besondere \nBegründungspflicht hinsichtlich des mit dem Auskunftsverlangen verbundenen \nbehördlichen Ermittlungsziels bewirkt. Daran fehlt es bei der hier in Rede stehenden \nAnordnung vom 18. September 2007. Zwar enthält auch diese unter Ziffer 2 c) \nAusführungen zur Erforderlichkeit der Vorlage der Altverträge. Diese wird auf Seite 6 \ndes Beschlusses jedoch allein damit begründet, dass es um die Sicherstellung der \naus § 22 Abs. 3 TKG folgenden Verpflichtungen gehe. Diese Erwägung ist nach \nVorstehendem für ein auf § 127 TKG gestütztes Auskunftsverlangen ersichtlich nicht \ntragfähig. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 137 Abs. 3 Satz 1 TKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-24/21-l-1503-07","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":20},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-24/21-l-1503-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253869","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.173269+00:00"}}