{"status":"available","doknr":"OLD253895","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0623.20K1113.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"20 K 1113/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger stellte sein Fahrzeug (00-00 ...) am Vormittag des 08.09.2006 im \nBereich der U.--------gasse auf einem Behindertenparkplatz ab. Um 12.15 Uhr wurde \nüber die Funkzentrale des Beklagten ein Abschleppauftrag erteilt. Um 12.16 Uhr \nerschien der Kläger bei seinem Fahrzeug. Auf entsprechende Information der \nAußendienstmitarbeiterin hin versuchte die Funkzentrale des Beklagten, den Auftrag \n(kostenfrei) zu stornieren, was aber nach Mitteilung des Abschleppunternehmens \nnicht mehr möglich war. \nNach Hinweis des Beklagten, dass beabsichtigt sei, den Kläger zu den Kosten der \neingeleiteten Maßnahme heranzuziehen, führte dieser aus, es sei zutreffend, dass \nder fragliche Pkw verbotswidrig geparkt gewesen sei. Als die \nAußendienstmitarbeiterin vor Ort erschienen sei, habe sie der Zeuge Q. B. , \ndessen Arbeitsplatz sich ca. 5 m vom Tatort entfernt befinde, darauf aufmerksam \ngemacht, dass sich der Fahrer ca. 15 m weiter in einem Ladenlokal befinde. Die \nAußendienstmitarbeiterin habe aber geäußert, dass sie den Fahrer nicht informieren \nwerde, der Pkw werde abgeschleppt. Herr B. habe dann seinen Arbeitsplatz \nverlassen und den Fahrer informiert, der den fraglichen Pkw fortgefahren habe. \nMit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 06.10.2006 nahm der Beklagte den \nKläger auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 \nEUR sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 EUR in Anspruch. \nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine bisherigen \nAusführungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007 wurde der Widerspruch \ndes Klägers zurückgewiesen. \n\n3\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, \nder bereits genannte Zeuge B. habe die Außendienstmitarbeiterin Frau G. -\nQ1. vor dem Bestellen des Abschleppwagens über seinen Aufenthaltsort \ninformiert. Er bestreite, dass der Fahrer des Abschleppwagens im Zeitpunkt der \nStornierung bereits das Firmengelände verlassen gehabt habe. Der Abschleppwagen \nsolle 17 Minuten gebraucht haben (Einsatzzeit: 12.13 Uhr; Ankunftzeit: 12.30 Uhr). Er \nselbst sei die Strecke dreimal abgefahren und habe jeweils nur 8 - 9 Minuten \ngebraucht. Daraus sei zu schließen, dass der Abschleppwagen am fraglichen Tag \nnicht bereits um 12.13 Uhr von der Koblenzer Straße 15 gestartet sei. Vielmehr habe \nsich der Fahrer des Abschleppwagens bei Auftragserteilung nicht auf dem \nFirmengelände befunden. Die im Laufe des Verfahrens vom Abschleppunternehmen \nmitgeteilten Daten über den Voreinsatz des Abschleppwagens würden mit \nNichtwissen bestritten. Außerdem sei die Rechtmäßigkeit des Rahmenvertrages \nzwischen der Stadt Köln und den Abschleppunternehmen in Frage zu stellen. \nZumindest seit 1995 werde unter Ausschluss möglicher günstigerer Mitbewerber \ngearbeitet; es seien in unzulässiger Weise ein Kartell und ein Monopol gegründet \nworden. Nach dem Vertrag könne das Abschleppunternehmen die Pauschalkosten \nbereits mit der Bestellung verlangen, obwohl dadurch tatsächlich keine Kosten \nangefallen seien. Entsprechendes gelte für die Verwaltungsgebühren des Beklagten, \nda auch diese durch den bloßen Funkruf anfallen könnten. Es sei auch nicht \nnachvollziehbar, weshalb der Unterscheid zwischen „bezahlt\" und „unbezahlt\" einen \nZuschlag von 7,00 EUR rechtfertige. \nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\nden Bescheid des Beklagten vom 06.10.2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14.03.2007 aufzuheben.\n \nDer Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZu den fraglichen Abläufen führt er aus: Aus dem Abdruck der PC-Maske (Beiakte 2, \nBl. 27, 28) sei zu ersehen, dass seitens der Funkzentrale der Stadt Köln der \nAbschleppauftrag um 12.15 Uhr erteilt worden sei. Der Eintrag „Leerfahrt, 12.16\" \nhabe folgende Bedeutung: Um 12.16 Uhr sei die Stornierungsanfrage seitens der \nAußendienstmitarbeiterin erfolgt. Diese Zeit müsse per Hand in den Computer \neingegeben werden. Die Stornierungsanfrage werde dann so bald wie möglich an \ndas Unternehmen weitergegeben, je nach Arbeitsanfall könne dies aber einige \nMinuten dauern. Je nachdem, ob eine Stornierung noch möglich sei oder nicht, \nwerde dort entweder „Storno\" oder - wie hier - „Leerfahrt\" eingegeben. Sobald der \nAbschleppwagen das Betriebsgelände verlassen habe, sei eine Stornierung nicht \nmehr möglich, so dass die Kosten für eine Leerfahrt anfielen. Der Beklagte könne \nnicht nachprüfen, wo sich ein Abschleppfahrzeug im Zeitpunkt des \nStornierungsversuches befinde. Denn der Fahrer des Abschleppfahrzeuges habe nur \nzum Unternehmen Funkkontakt. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass im Jahre \n2007 insgesamt 3218 Leerfahrten durchgeführt bzw. 2355 Stornos aufgenommen \nworden seien. Folglich habe in 42 % der Maßnahmen, in denen das \nAbschleppunternehmen beauftragt worden sei, eine Stornierung des \nAbschleppauftrages erreicht werden können. Nach den Unterlagen der Firma N. \nsei der fragliche Abschleppwagen von einem vorherigen Auftrag gegen 12.00 Uhr auf \ndas Sicherstellungsgelände zurückgekehrt. Für die Hinfahrt zum streitigen Einsatz \nhabe der Abschleppwagen 17 Minuten gebraucht, für die Rückfahrt 14 Minuten. Dies \nsei für einen Freitagmittag unter Berücksichtigung des Stadtverkehrs ein realistischer \nZeitbedarf für die fragliche Strecke. Die abweichenden Zeiten, die sich bei den \nProbefahrten des Klägers ergeben hätten, stünden dem nicht entgegen. \n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n7\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ün d e:\nDie Klage ist unbegründet.\n\n8\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.10.2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.03.2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n9\n\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW \nbzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat \nder Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder \nErsatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n10\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die \nUnverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens \ndes Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das \nFahrzeug des Klägers war auf einem Behindertenparkplatz abgestellt.\n\n11\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n12\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf \nder einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens \nallein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein \neine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den \nGesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber \nnicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig \nabgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern \ngeboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - \netwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem \nHineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer \nFußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-\nParkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem \nAbschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter \nbesonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen \nUmstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in \nzulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, 2122.\nIn Bezug auf Behindertenparkplätze ist zu berücksichtigen, dass nach der \ngesetzgeberischen Wertung die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf sollen \nvertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkplatz unbedingt zur \nVerfügung steht. Dementsprechend kann nicht abgewartet werden, bis ein \nBerechtigter konkret daran gehindert wird, auf einem Behindertenparkplatz zu \nparken. Daher geht auch das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung davon aus, \ndass auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig \nzwangsweise entfernt werden dürfen, ohne dass konkret ein Berechtigter an der \nBenutzung des Parkplatzes gehindert werden muss,\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, \n355 und vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02 -.\nDaher konnte das Fahrzeug des Klägers trotz Vorhandenseins eines weiteren freien \nBehindertenplatzes abgeschleppt werden,\nvgl. Bay VGH, Beschluss vom 15.12.2006 -24 ZB 06.2743-, BayVBl. 2007, \n249.\nDie Veranlassung der Abschleppmaßnahme war auch erforderlich. Die vom Kläger \naufgestellte Behauptung, die Außendienstmitarbeiterin des Beklagten, Frau G. -\nQ1. , habe den Abschleppwagen erst bestellt, nachdem der Zeuge B. ihr den \nAufenthalt des Klägers in einem gegenüberliegenden Geschäftslokal mitgeteilt habe, \nhat sich nicht bestätigt. Denn der vom Kläger für seine Behauptung benannte Zeuge \nB. hat bekundet, nicht zu wissen, ob der Abschleppwagen schon bestellt \ngewesen sei, als er mit Frau G. -Q1. gesprochen habe. Diese hat ihrerseits \nglaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der Abschleppwagen im Zeitpunkt des \nHinweis des Zeugen B. schon bestellt gewesen sei.\n \nBei den geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 65,00 EUR handelt es \nsich um Auslagen des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 7 bzw. 8 KostO \nNRW. Aufgrund der Beauftragung der Fa. N. i.V.m. dem Rahmenvertrag zum \nVersetzen, Abschleppen, Verwahren und Pflegen von sichergestellten Fahrzeugen \nim Kölner Stadtgebiet ist der Beklagte dieser Firma gegenüber zur Zahlung der \nentsprechenden Vergütung verpflichtet. Soweit der Kläger geltend macht, ein \nentsprechender Anspruch sei nicht entstanden, weil der Rahmenvertrag wegen \nkartell-/monpolrechtlicher Verstöße nichtig sei, vermag die Kammer dem nicht zu \nfolgen. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine \nentgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem \nRahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist aber auch nicht aus den vom \nKläger geltend gemachten Gründen unwirksam. \nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält insoweit detaillierte \nRegelungen, von wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen \nBestimmungen geltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem \nderartigen Verfahren sind jedoch nicht festgestellt worden (so dass sich hier auch \nnicht die Frage stellt, welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren habe \nkönnte). Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund jedenfalls keinen rechtlichen \nAnsatzpunkt, im Rahmen des vorliegenden Rechtstreites praktisch ein Verfahren \nnach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, zumal auch \nnicht ersichtlich ist, dass in Bezug auf die Einhaltung wettbewerbs-, kartell- und \nvergaberechtlicher Bestimmungen als solcher subjektive Rechte des Klägers \nbetroffen sein könnten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung bundesweit ein entsprechendes \nVergabeverfahren durchgeführt worden ist und insoweit die Argumentation des \nKlägers an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Rechtlich relevant ist \ninsoweit nur die -noch im Weiteren zu prüfende- Frage, ob die Höhe der \nErstattungsforderung zu beanstanden ist. Danach ist hier jedenfalls von der \nWirksamkeit des Rahmenvertrages auszugehen. \nDie Voraussetzungen des Rahmenvertrages für die geltend gemachte Vergütung \nliegen vor. Im vorliegenden Fall ist der Kostenansatz für eine Leerfahrt in Ansatz \ngebracht worden. Als Leerfahrt wird - wie sich insbesondere auch aus dem \nKlammerzusatz auf S. 1 des Ersten Nachtrages vom 01.04.2005 zum \nRahmenvertrag ergibt - eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges \nbezeichnet. Hier hat nach den Angaben des Beklagten eine entsprechende Anfahrt \nstattgefunden. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln, \nzumal der entsprechende Eintrag unter der Rubrik „Einsatzart\" auf der Rechnung der \nFa. N. (Anfahrt) durch die unten befindliche Paraphe der \nAußendienstmitarbeiterin bestätigt wird. Bei Ankunft des Abschleppwagens befand \nsich der Kläger allerdings nicht mehr vor Ort. \nEs ist nicht erkennbar, dass bei Erscheinen des Klägers noch eine (kostenfreie) \nStornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Eine derartige Stornierung kommt \ninsbesondere in Betracht, wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der \nStornierung durch die Funkzentrale der Stadt Köln das Firmengelände noch nicht \nverlassen hatte, wofür es -auch unter Berücksichtigung der erfassten Zeiten- keine \nAnhaltspunkte gibt. Nach dem Ausdruck der PC-Maske (Beiakte 1 Bl. 27, 28) erfolgte \ndie Auftragserteilung an das Abschleppunternehmen durch die Funkzentrale der \nStadt Köln um 12.15 Uhr, die Stornierungsbitte an die Funkzentrale der Stadt Köln \nseitens des Außendienstes um 12.16 Uhr („Leerfahrt\"), also zum Zeitpunkt der \nRückkehr des Klägers zum Fahrzeug, so dass die entsprechende Stornoanfrage der \nstädtischen Funkzentrale bei der Fa. N. erst zu einem später liegenden \nZeitpunkt erfolgen konnte. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf \ndem Firmengelände -wie sie von einem mit der Örtlichkeit vertrauten Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung beschrieben worden sind- reicht der vor \nder Stornoanfrage liegende Zeitraum aus, nach Entgegennahme des Auftrages \nseitens des Fahrers eines Abschleppfahrzeuges das Firmengelände mit einem \nAbschleppwagen zu verlassen. Die sonstigen Umstände sprechen gleichfalls nicht \ngegen diese Annahme. So ist der fragliche Abschleppwagen vom vorherigen Einsatz \num 12.00 Uhr auf das Firmengelände zurückgekehrt. Die Fahrtdauer für die Anfahrt \nvon ca. 15 Minuten (Auftragserteilung 12.15 Uhr, Ankunftszeit 12.30 Uhr), die in etwa \nauch der Rückfahrzeit entspricht (14 Minuten), gibt keinen begründeten Anlass für \ndie Annahme, dass der Abschleppwagen erst deutlich später als 12.15 Uhr vom \nFirmengelände abgefahren sein könne (und damit eine Stornierung noch hätte \nmöglich sein müssen). Denn unter Berücksichtigung der freitags mittags im Kölner \nInnenstadtbereich üblicherweise vorhandenen verkehrlichen Gegebenheiten liegt \ndiese Zeit im normalen Rahmen. Dass der Kläger die Strecke in kürzerer Zeit \nzurücklegen konnte, steht dieser Bewertung nicht entgegen.\nDie Eintragung der Einsatzzeit „12.13 Uhr\" auf der Rechnung der Fa. N. beruht \noffenkundig auf einer - der Kammer aus etlichen anderen Verfahren bekannten - \nunterschiedlichen Zeiteinstellungen der Uhren des Abschleppunternehmens und der \nstädtischen Funkzentrale und lässt im Übrigen keine weiteren Schlussfolgerungen \nzu. \nDie vom Beklagten für das Jahr 2007 genannte absolute Zahl der (kostenfreien) \nStornierungen- sowie das Verhältnis zu den (kostenpflichtigen) Leerfahrten bietet \nebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Abschleppunternehmen in \nFällen wie dem vorliegenden jeweils zu Unrecht eine Leerfahrt abrechneten.\nDie Höhe des Kostenansatzes für die Leerfahrt ist rechtlich ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Wie sich aus dem Rahmenvertrag ergibt, wird differenziert nach dem \nLeistungsgegenstand (Art des abzuschleppenden Fahrzeuges), dem \nLeistungsumfang (Durchführung des Abschleppvorgangs oder Leerfahrt) sowie der \nEinsatzzeit (höhere Sätze für Zeiten an Werktagen nach 20.00 Uhr und an Sonn- und \nFeiertagen). Innerhalb dieser Kategorien werden pauschale Preise vergütet. Dieses \nVergütungssystem als solches bietet keinen Anlass zur Beanstandung. \nDie Höhe des hier einschlägigen Preises ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Der \nKläger selbst hat keine Vergleichszahlen genannt, die den Schluss auf eine \nüberzogene Preisgestaltung zuließen. Auch ansonsten ergeben sich dafür keine \nAnhaltspunkte (die Kostenansätze anderer, von anderen Behörden herangezogenen \nAbschleppunternehmen bewegen sich in derselben Größenordnung oder liegen \nsogar eher darüber). \n\n14\n\nDie eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem \nangestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger \ninsgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich \n52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher \ngeringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die \nBehindertenparkplätze freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem \nMissverhältnis.\n\n15\n\nDie vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. \n\n16\n\nDie Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. \nDanach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder \nSicherstellung zu erstatten. \n\n17\n\nDie Bemessung der Höhe der Rahmengebühr liegt im nur eingeschränkt \ngerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. \n181 (182 ff.)\n\n19\n\nDass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nsein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die unterschiedliche Gebührenhöhe \nin Fällen, in denen die Abschleppkosten sofort beim Fahrer des Abschleppwagens \nbezahlt worden sind, und in Fallgestaltungen wie der vorliegenden für nicht \nnachvollziehbar hält, ergibt sich daraus kein Rechtsfehler. Denn es ist zu \nberücksichtigen, dass in Fällen der erstgenannten Art kein weiterer \nVerwaltungsaufwand bzgl. der Abschleppkosten entsteht, während bei der \nzweitgenannten Kategorie weiterer Verwaltungsaufwand anfällt, weil die Kosten \nzunächst von der Stadtkasse an das Abschleppunternehmen gezahlt und danach \nvom Pflichtigen erhoben werden müssen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-23/20-k-1113-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-23/20-k-1113-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253895","retrieved":"2026-07-09 02:17:21.327338+00:00"}}