{"status":"available","doknr":"OLD253894","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0623.19K4786.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"19 K 4786/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es durch den von den Beteiligten \ngeschlossenen Vergleich erledigt ist.\nDas beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23. August 2006 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Oktober 2006 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für das Präparat „Ostenil\" gemäß Liquidationen des Arztes Dr. T. vom 17. Mai 2006 und vom 31. Mai 2006 und der Farmacia del Sol vom \n2. Juni 2006 weitere Beihilfe in Höhe von 312,62 Euro zu gewähren.\n Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer in Spanien lebende Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes. \nSein Beihilfebemessungssatz beträgt 70%.\n\n3\n\nUnter dem 7. April 2006 beantragte der Kläger u.a. eine Beihilfe betreffend die \nPräparate „Acfol\" (Folsäure) und „Benexol\" (Vitamine B1, B6 und B 12), die ihm in \nMarbella/Spanien ärztlich verordnet worden waren. Mit Beihilfefestsetzungsbescheid \nvom 10. Mai 2006 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die \nGewährung einer Beihilfe insoweit ab. Mit Schreiben an das LBV vom 1. Juni 2006 \nbat der Kläger um Überprüfung der vorgenommenen Absetzung. \n\n4\n\nMit Beihilfeanträgen vom 17. Mai 2006 und 2. Juni 2006 beantragte der Kläger \ndie Gewährung einer Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 446,60 Euro für das \nHyaluronsäurepräparat „Ostenil\", das ihm von dem Facharzt für Orthopädie u.a. Dr. \nT. in Marbella/Spanien verordnet bzw. in dessen Praxis in sein Kniegelenk injiziert \nworden war. Mit Beihilfefestsetzungsbescheiden vom 8. Juni 2006 und 29. Juni 2006 \nwurde dem Kläger zu den dem Antrag zugrunde liegenden Rechnungen im Übrigen, \nnicht aber für das Mittel Ostenil eine Beihilfe gewährt. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, die Aufwendungen für Hyaluronsäurepräparate wie Ostenil seien \nnicht beihilfefähig, da sie zu den wissenschaftlich noch nicht anerkannten Präparaten \ngehörten. Sie könnten nur auf der Grundlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVO) als beihilfefähig anerkannt werden. Mit gesondertem \nSchreiben vom 8. Juni 2006 wies das LBV den Kläger auf die Notwendigkeit der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens hin und bat um Unterzeichung einer entsprechenden Einverständniserklärung. Dem Beihilfebescheid vom 29. Juni 2006 war \nebenfalls ein gesondertes Schreiben beigefügt, mit dem das LBV dem Kläger mitteilte, dass das zuständige Gesundheitsamt nunmehr sowohl hinsichtlich Ostenil als \nauch hinsichtlich Acfol und Benexol um Stellungnahme gebeten worden sei. \n\n5\n\nIn dem Anschreiben an das Gesundheitsamt vom 29. Juni 2006 wies das LBV \nu.a. darauf hin, dass nach einer Stellungnahme des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW vom 2. August 2005 von einer wissenschaftlichen Anerkennung von Hyaluronsäurepräparaten nicht mehr auszugehen sei; vielmehr könnten diese ab sofort nur noch als „wissenschaftlich noch nicht anerkannt\" beurteilt \nwerden.\nDer Kläger übermittelte dem LBV sodann noch einen Arztbericht des Orthopäden Dr. \nT. , aus dem hervorgeht, dass er, der Kläger, u.a. an einer „ausgeprägten Kniescheibenhinterwandsymptomatik beidseits\" bzw. „Retropatellararthrose beidseits\" \nund „ausgeprägter Chondropathia patellae\" leidet. Da eine zunächst eingeleitete \nvorwiegend ostheopathisch ausgerichtete Behandlung nicht zu einer Linderung der \nKniegelenksbeschwerden geführt habe und auch die klinischen Zeichen der ausgeprägten Chondropathia patellae fortbestanden hätten, sei eine intraartikuläre Injektionsbehandlung mit einem Hyaluronsäurepräparat durchgeführt worden. \n\n6\n\nUnter dem 21. Juli 2006 nahm das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg- Kreises dahingehend Stellung, dass die Aufwendungen für Ostenil im vorliegenden Fall nicht \nals beihilfefähig anerkannt werden könnten. Zwar sei die pharmakologische Wirksamkeit des Mittels für degenerative Gelenkerkrankungen des Knies anzunehmen, \ndoch liege hier kein besonders medizinisch indizierter Fall vor, und es sei auch nicht \nerkennbar, dass andere wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden bisher \nohne hinreichenden Erfolg geblieben seien. Bei Acfol und Benexol handele es sich \num in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassene Vitaminpräparate. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 23. August 2006 teilte das LBV dem Kläger unter Hinweis auf \ndas amtsärztliche Gutachten mit, dass die Aufwendungen für die Präparate Ostenil, \nAcfol und Benexol nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. \n\n8\n\nMit seinem dagegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass \nAcfol und Benexol in Spanien zugelassen und ihm anstelle des Arzneimittels „Medyn\", das es in Spanien nicht gebe, ärztlich verordnet worden seien. Medyn werde \nihm schon seit längerem zur Senkung erhöhter Homocysteinwerte verordnet und sei \nin der Vergangenheit erstattet worden. Ostenil sei ihm zur Behandlung der bei ihm \ndiagnostizierten schmerzhaften Kniearthrose injiziert worden. Warum es nicht beihilfefähig sein solle, sei unerfindlich. Zur weiteren Begründung legte der Kläger eine \nPatienteninformation des Universitätsklinikums Gießen und Marburg, Klinik für Orthopädie und Rheumatologie, über die „Orthopädische Therapie der Arthrose des \nKniegelenks\" vor.\n\n9\n\nDas LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober \n2006 zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 8. November 2006 Klage erhoben. Er macht geltend, die Behandlung von Kniearthrose mit Hyaluronsäure sei wissenschaftlich anerkannt und \nhabe sich bei ihm auch als wirksam erwiesen. \nDen Streit über die Beihilfefähigkeit von Acfol und Benexol haben die Beteiligten in \nder mündlichen Verhandlung vergleichsweise beigelegt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23. August 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Oktober \n2006 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für das Präparat \n„Ostenil\" gemäß Liquidationen des Arztes Dr. T. vom 17. Mai 2006 \nund vom 31. Mai 2006 und der Farmacia del Sol vom 2. Juni 2006 \nweitere Beihilfe in Höhe von 312,62 Euro zu gewähren.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEs tritt der Klage entgegen und macht geltend: Das Hyaluronsäureprodukt \nOstenil sei kein apothekenpflichtiges Arzneimittel, sondern ein nicht \napothekenpflichtiges Medizinprodukt, welches nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO \nNRW nicht beihilfefähig sei. Medizinprodukte besäßen keine arzneimittelrechtliche \nZulassung nach § 21 AMG. Die Zulassungspflicht diene dem Gesundheitsschutz der \nBevölkerung und solle verhindern, dass unwirksame, bedenkliche oder gar \nschädigende Präparate in den Verkehr gelangten (§ 1 AMG).\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nSoweit sich das Verfahren durch den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich in der Hauptsache erledigt hat, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n17\n\nDie Klage im Übrigen hat Erfolg.\n\n18\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gegen den Bescheid des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung (LBV) vom 23. August 2006 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 mit dem Ziel einer weiteren \nGewährung von Beihilfe zulässig. Das Gericht legt die Beihilfefestsetzungsbescheide \nvom 8. und 29. Juni 2006 dahin aus, dass diese über die Beihilfefähigkeit des \nPräparats Ostenil noch keine abschließende, der Bestandskraft fähige Entscheidung \ngetroffen haben, weil der Kläger mit dem Bescheid vom 8. Juni 2006 zugleich ein \nSchreiben erhielt, mit dem eine amtsärztliche Überprüfung der Beihilfefähigkeit \ndieses Präparats angekündigt wurde. Ähnlich verhält es sich mit dem \nBeihilfebescheid vom 29. Juni 2006, dem ein vergleichbares Schreiben des LBV \nbeigefügt war. Eine abschließende Ablehnung der Beihilfegewährung hinsichtlich der \nmit Beihilfeanträgen vom 17. Mai und 2. Juni 2006 geltend gemachten Aufwendungen für Ostenil ist daher erst in dem Bescheid vom 23. August 2006 zu sehen.\n\n19\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid des LBV vom 23. August 2006 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Gewährung einer Beihilfe \nzu den Aufwendungen für das Präparat „Ostenil\" abgelehnt wurde; der Kläger hat \neinen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 312,62 \nEuro (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nDer Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 \nder Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) in \nder im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Mai/Juni 2006) geltenden \nFassung des Art. 1 Zweiter Teil des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498). \nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die „notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, \nzur Besserung oder Linderung von Leiden...\" § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO \nkonkretisiert dies dahingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten \nfür die bei ärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die aufgrund einer schriftlichen \närztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen \numfassen. Uneingeschränkt beihilfefähig sind dabei - wie sich im Umkehrschluss aus \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 a) BVO ergibt - allerdings nur wissenschaftlich anerkannte \nMittel. Von weiteren Voraussetzungen ist die Beihilfefähigkeit hier nicht abhängig, \ninsbesondere finden die für Auslandsaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO \ngeltenden Einschränkungen keine Anwendung, weil die Aufwendungen in einem \nMitgliedstaat der Europäischen Union entstanden sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 \nBVO ist nämlich bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstandenen \nAufwendungen u.a. für ambulante Behandlungen regelmäßig ein Kostenvergleich \nnicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere \nGebühren als ansässigen Personen berechnet werden. \n\n21\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 A 4682/04 -, \nwww.nrwe.de, zu den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben.\n\n22\n\nFür letzteres ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. \n\n23\n\nNach diesen Maßstäben sind die Aufwendungen für das Präparat „Ostenil\" \nbeihilfefähig. Sie sind auf der Grundlage der in der Bescheinigung des behandelnden \nFacharztes für Orthopädie vom 14. Juni 2006 gestellten Diagnose - \nRetropatellararthrose beidseits, Kniegelenksbeschwerden, ausgeprägte \nChondropathia patellae - als Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit des \nKlägers entstanden. Soweit es an einer schriftlichen ärztlichen Verordnung fehlt, war \neine solche entbehrlich, weil das in Rede stehende Hyaluronsäurepräparat dem \nKläger in der Arztpraxis selbst durch den behandelnden Facharzt injiziert worden ist, \nes sich mithin um ein „bei ärztlichen Verrichtungen verbrauchtes\" Arzneimittel \nhandelt. \n\n24\n\nDas betreffende Mittel lässt sich - unbeschadet seiner (formalen) Einstufung als \nMedizinprodukt - entgegen der Auffassung des beklagten Landes mit unter den \nbeihilferechtlichen Arzneimittelbegriff fassen. Mit Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A \n1701/07 - hat das OVG NRW insoweit zu einem nach den Beihilfevorschriften des \nBundes zu beurteilenden Hyaluronsäurepräparat folgendes ausgeführt:\n\n25\n\n„Zwar trifft es zu, dass in den Beihilfevorschriften (einschließlich der dazu \nergangenen Hinweise) eine Definition des Begriffs „Arzneimittel\" weder selbst \nenthalten noch unmittelbar aus anderen Begriffsbestimmungen ableitbar ist. Allein \ndaraus folgt aber noch nicht zwingend, dass auch im Beihilfebereich \nnotwendigerweise und im vollen Umfang auf die Definitionen zurückzugreifen ist, die \ndas Arzneimittelrecht - namentlich in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) - \ninsoweit vorsieht. Dass eine derart unbesehene Komplettübernahme „Eins zu eins\" \nBedenken ausgesetzt wäre, lässt sich auch der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entnehmen. Dieses hat nämlich in seinem Urteil vom 30. \nMai 1996 - 2 C 5.95 -,\n\n26\n\n ZBR 1996, 314 = DÖD 1996, 259 = DVBl. 1996, 1149,\n\n27\n\nausgeführt, dass die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG angesichts des \nganz andersartigen Zwecks des Arzneimittelgesetzes, welcher dahin geht, für die \nSicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne \nweiteres auf das Beihilferecht übertragen werden könne, welches die Beteiligung des \nDienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen \nregele. Die arzneimittelrechtliche Definition komme allerdings „als Ausgangspunkt\" \nfür die (eigenständige) Bestimmung dort und im Beihilferecht verwendeter \ngleichlautender Begriffe in Betracht, und zwar letztlich mit der Folge, dass sich die \nBegriffe in beiden Bereichen „im Wesentlichen\" deckten. Insbesondere hat es das \nBundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung als (auch) den \nbeihilferechtlichen Arzneimittelbegriff prägende Kennzeichnung angesehen, dass das \nin Frage stehende Mittel dazu bestimmt sein muss, seine Wirkung im Rahmen der \nKrankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. \nDa das streitige Produkt „Hyalubrix\" durch Injektion dem Körper des Patienten \nzugeführt wird und seine Wirkungen folglich im Körper entfaltet, bestehen hier \ngerade in diesem Punkt aber keine Zweifel, dass es sich um ein Arzneimittel im \nSinne des Beihilferechts handelt. \n\n28\n\nEine andere Qualifizierung ist hier auch nicht dem Umstand geschuldet, dass es \nsich bei „Hyalubrix\" - auch schon nach den Angaben des Herstellers - um ein \nMedizinprodukt (im Sinne des Medizinproduktegesetzes) handelt und solche \nMedizinprodukte auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG - abgesehen von einer \nhier nicht einschlägigen Ausnahme - keine Arzneimittel im Sinne des \nArzneimittelgesetzes sind. Insoweit lässt sich nämlich für den beihilferechtlichen \nArzneimittelbegriff jedenfalls nicht schematisch auf denjenigen im Arzneimittelrecht \nals maßgeblich zurückgreifen. Der im Grundsatz vollständige Ausschluss der \nMedizinprodukte aus dem Arzneimittelbegriff des AMG ist nämlich nicht erkennbar an \nden objektiven Strukturen orientiert, nach denen sich die beihilferechtliche \nAnerkennung von Aufwendungen für Arzneimittel im Allgemeinen orientiert. Dies \nergibt sich aus Folgendem:\n\n29\n\nDer Begriff des Medizinproduktes im Sinne von § 3 des Gesetzes über \nMedizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) ist von seinen \nVoraussetzungen und Regelungszielen her insgesamt wesentlich weiter gefasst als \nderjenige des Arzneimittels im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG, er schließt dabei \ninsbesondere auch medizinische Geräte ein. Geht es aber wie hier ausschließlich um \nden Einsatz am oder im menschlichen Körper, so ist die Einstufung als \nMedizinprodukt (statt als Arzneimittel) in der Regel allein darauf gegründet, dass die \nWirkung weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch \ndurch Metabolismus erreicht wird (vgl. § 3 Nr. 1 MPG). Der Hauptunterschied zu \nArzneimitteln liegt dementsprechend darin, dass die Wirkung von Medizinprodukten \nprimär physikalisch erfolgt. \n\n30\n\nVgl. hierzu etwa Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, \nwww.bfarm.de, Suchwort: Medizinprodukte.\n\n31\n\nFür die beihilferechtliche Erstattung der Kosten von Arzneimitteln hat \ndemgegenüber eine „formelle\" Einordnung im vorstehend beschriebenen Sinne im \nVerhältnis zur materiellen Zweckbestimmung des jeweiligen Präparats keine \nmaßgebliche Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie ein \nverabreichtes Mittel im Körper des Patienten wirkt, also etwa (bio)mechanisch oder \npharmakologisch. Entsprechendes gilt für die Art und Zusammensetzung des \nverwendeten Stoffes, weswegen auch der (einengende) Stoffbegriff im Sinne von § 3 \nAMG, der seinerseits den arzneimittelrechtlichen Arzneimittelbegriff mit bestimmt, \nnicht ohne weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden kann. Dafür, dass der \nBeihilfevorschriftengeber an all diese arzneimittelrechtlichen Feinheiten anknüpfen \nwollte, fehlte jeder Anhalt. Wesentlich und letztlich entscheidend für die \nbeihilferechtliche Einordnung als Arzneimittel ist statt dessen vielmehr schon die - \nnach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-)Bestimmung, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und \nnamentlich des darin enthaltenen Wirkstoffes, durch Einwirkung auf den \nmenschlichen Körper der Heilung, Linderung, Verhütung oder Erkennung eines \nKrankheitszustands zu dienen, wie dies im Ausgangspunkt (vgl. § 2 Abs. 1 AMG) \nauch dem arzneimittelrechtlichen Arzneimittelbegriff zugrunde liegt. \n\n32\n\nVgl. in diesem oder ähnlichem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 28. \nOktober 1999 - 12 A 315/97 -, DÖD 2000, 136 = RiA 2001, 50; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2004 - 5 LB 15/03 -, NdsRpfl \n2004, 303 (= juris Rn. 22); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 2005 - 2 A \n10106/05 -, ZBR 2006, 203 (= juris Rn. 20 und 21; VG Aachen, Urteil vom 3. \nMai 2007 - 1 K 562/06 -, juris Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 18. Februar \n2008 - RO 8 K 07.1650 -, juris Rn. 72 und 73; VG Berlin, Urteil vom 24. \nOktober 2007 - 7 A 44.07 -, juris Rn. 13; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, \nLändern und Kommunen, § 6 BhV Anm. 8 Abs. 9; a.A. und auf der Grundlage \neines engen Arzneimittelbegriffs Medizinprodukte generell ausschließend: VG \ndes Saarlandes, Urteil vom 18. März 2008 - 3 K 829/07 -, juris Rn. 19.\n\n33\n\nEine solche Eignung kann aber Medizinprodukten, welche wie hier ihre Wirkung \nam oder im menschlichen Körper erzielen sollen, nicht generell und von vornherein \nabgesprochen werden. Sie kann lediglich im Einzelfall zu verneinen sein, nämlich \ndann, wenn es sich um ein Mittel handelt, dessen Einsatz eine Erfolg versprechende \nHeilbehandlung nicht erwarten lässt, weil die therapeutischen Wirkungen noch nicht \nhinreichend abgeklärt sind, es namentlich an allgemeiner Anerkennung der \nbetreffenden Therapie fehlt. \n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2004, a.a.O.; VG Aachen, Urteil \nvom 3. Mai 2007, a.a.O.\"\n\n35\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für den \nArzneimittelbegriff der BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung an. Soweit § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO in der Fassung der Verordnung vom 22. November 2006, \nGV. NRW. S. 596) seit dem 1. Januar 2007 nunmehr nur noch „zugelassene\" \nArzneimittel für beihilfefähig erklärt und eine gesonderte Prüfung der \nwissenschaftlichen Anerkennung daneben nicht mehr vorsieht (vgl. auch Nr. 1 der \nAnlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO, die die Vorschrift ausdrücklich dahingehend \nkonkretisiert, dass die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln deren Zulassung nach dem \nArzneimittelgesetz voraussetzen soll), könnte das zwar dafür sprechen, dass der \nVerordnungsgeber nunmehr den - Medizinprodukte ausschließenden - engen \nArzneimittelbegriff des AMG verwendet. Denn Medizinprodukte können zwar ebenso \nwie Arzneimittel einer Apotheken- und Verschreibungspflicht unterliegen, \n\n36\n\nvgl. die Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV) \nvom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), zuletzt geändert durch Artikel 382 \nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) sowie die \nVerordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten \n(MPVerschrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 \n(BGBl. I S. 3393), geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 23. Juni \n2005 (BGBl. I S. 1798),\n\n37\n\nihr Inverkehrbringen unterliegt aber - weil sie keine Arzneimittel im Sinne des \nAMG sind - nicht der Zulassungspflicht nach dem AMG (vgl. §§ 2 Abs. 3 Nr. 7, 21 \nAMG) und ist auch nach dem insoweit anwendbaren Gesetz über Medizinprodukte \n(MPG) nicht von einer aufgrund behördlicher Prüfung erfolgten Zulassung, wie sie \nbei Arzneimitteln erfolgt, abhängig. Ob § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO in der seit dem 1. \nJanuar 2007 geltenden Fassung tatsächlich so wie in der Anlage 2 ausgeführt \nverstanden werden kann und ob der damit verbundene komplette Ausschluss \n„arzneimittelähnlicher\" Medizinprodukte von der Behilfefähigkeit mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre, kann hier aber \noffen bleiben. Denn die hier noch anzuwendende Fassung der BVO enthält - ebenso \nwie die Beihilfevorschriften des Bundes - noch keinen Hinweis auf die Verwendung \neines engen, mit dem arzneimittelrechtlichen übereinstimmenden \nArzneimittelbegriffs, so dass gegen eine Übertragung der Überlegungen des OVG \nNRW auf das Landesrecht nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden \nRechtslage keine Bedenken bestehen. Übertragbar ist auch die konkrete \nSubsumtion: Ist das Medizinprodukt Hyalubrix ein Arzneimittel im oben definierten, \nbeihilferechtlichen Sinne, so gilt gleiches auch für das Medizinprodukt Ostenil. Denn \nbeide Produkte enthalten als Hauptbestandteil eine fermentativ/biotechnologisch \nhergestelle Hyaluronsäure und werden zur Behandlung von Kniegelenksarthrose \nbzw. degenerativen Veränderungen des Kniegelenks in derselben Weise, nämlich \ndurch intraartikuläre Injektion, eingesetzt.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1701/07 - (bezüglich \nHyalubrix) sowie die von der Firma TRB Chemedica AG zur Verfügung \ngestellte „Gebrauchsanweisung Ostenil\".\n\n39\n\nDie Praxis bei Leistungen für Medizinprodukte im Bereich der gesetzlichen \nKrankenversicherung ist schließlich für die Auslegung des hier maßgeblichen \nbeihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs bedeutungslos, zumal § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO in \nder hier anzuwendenden Fassung nur in eng begrenztem (hier nicht einschlägigen) \nUmfang auf das System der GKV verweist (vgl. Buchst. e) der genannten Vorschrift). \nDaher ist auch nicht ersichtlich, warum die vom beklagten Land betonte fehlende \nApothekenpflicht von Ostenil die Beihilfefähigkeit ausschließen sollte. In den hier \nanzuwendenden Rechtsvorschriften fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass nur \napothekenpflichtige Arzneimittel beihilfefähig sein sollten. Auf eine \nVerschreibungspflicht des Arzneimittels kommt es nach der BVO in der hier noch \neinschlägigen Fassung gleichfalls nicht an. Der Hinweis des beklagten Landes, dass \nOstenil keine arzneimittelrechtliche Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz besitzt, \ntrifft zwar zu, verkennt aber, dass Ostenil als Medizinprodukt einer \narzneimittelrechtlichen Zulassung nach § 21 AMG gar nicht bedarf (s.o.). Im Übrigen \nkommt es nach der hier anwendbaren Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO nicht auf \neine arzneimittelrechtliche Zulassung des Präparats, sondern auf dessen - vom \nRechtsanwender eigenständig festzustellende - wissenschaftliche Anerkennung an, \nfür die eine vorhandene Zulassung als Arzneimittel ggfls. ein Indiz sein kann, aber \nnicht zwingend erforderlich ist. Die Wirksamkeit eines Präparats zu dem \nangestrebten Zweck kann und muss bei Medizinprodukten auf andere Weise \nfestgestellt werden, z.B. durch eine ggfls. vorhandene klinische Bewertung nach § 19 \nMPG oder durch Sachverständigengutachten. \n\n40\n\nAn der therapeutischen Wirksamkeit der Injektion von Hyaluronsäure bei \nKniegelenksbeschwerden bzw. Gonarthrose bestehen keine Zweifel; es handelt sich \nmithin um eine wissenschaftlich anerkannte Therapie. In den den Beteiligten \nzugänglich gemachten Herstellerinformationen zum Produkt Ostenil wird die \nWirkungsweise zunächst wie folgt beschrieben: Die im Kniegelenk natürlicherweise \nenthaltene Hyaluronsäure wirkt als Gelenkschmiere, sorgt also aufgrund ihrer \nschmierenden und stoßdämpfenden Eigenschaften für einen normalen \nschmerzfreien Bewegungsablauf. Bei degenerativen Gelenkerkrankungen ist die \nViskoelastizität der Gelenkschmiere erheblich beeinträchtigt, was ihre schmierende \nund stoßdämpfende Wirkung mindert. Dadurch nehmen die mechanische Belastung \ndes Gelenks und der Abbau des Gelenkknorpels soweit zu, dass es im betroffenen \nGelenk zu Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit kommt. Eine qualitative \nAufbesserung der Gelenkschmiere durch die intra-artikuläre Verabreichung von \nhochreiner Hyaluronsäure kann die viskoelastischen Eigenschaften der Gelenkschmiere verbessern. So werden ihre schmierende und stoßdämpfende Wirkung \nverbessert und die mechanische Überbelastung des Gelenks verringert. Das \nErgebnis ist in der Regel ein Rückgang der Schmerzen und eine Verbesserung der \nGelenkbeweglichkeit. Nach den Feststellungen, die verschiedene \nVerwaltungsgerichte in anderen vergleichbaren Verfahren getroffen haben -\n\n41\n\nvgl. insbesondere VG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2007, juris Rn. 24 (auf \nder Grundlage eines dort eingeholten Sachverständigengutachtens); vgl. auch \nVG Regensburg, a.a.O., juris Rn. 75-77 -\n\n42\n\nund denen sich auch das OVG NRW angeschlossen hat -\n\n43\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1701/07 -, Urteilsabdruck S. 15 f. \n-\n\n44\n\nzählt die Gabe von Hyaluronsäure zu den inzwischen etablierten, \nwissenschaftlich allgemein anerkannten Therapien im Rahmen der \nGonarthrosebehandlung, die sich unabhängig vom nicht möglichen Nachweis \nchondroprotektiver Eigenschaften als klinisch wirksam erwiesen hat und von \nnationalen und internationalen Fachgesellschaften empfohlen wird. Der Wirkstoff \nHyaluronsäure ist zudem nicht nur in Medizinprodukten enthalten, sondern auch in \neinigen als Arzneimitteln zugelassenen Medikamenten, wie etwa dem auch in der \nsog. „Roten Liste\" aufgeführten Medikament „Hyalart\". Für eine beihilferechtlich \ngewollte unterschiedliche Behandlung des Produkts „Ostenil\" allein wegen seiner \n„formellen\" Einordnung als Medizinprodukt spricht unter Berücksichtigung dessen \nsowie mit Blick auf die objektive Zweckbestimmung des medizinischen Einsatzes und \ndie Vergleichbarkeit des Wirkstoffes auch im konkreten Zusammenhang nichts.\n\n45\n\n Vgl. ebenso: OVG NRW, a.a.O., Urteilsabdruck S. 16.\n\n46\n\nDer in dem beim VG Aachen anhängig gewesenen Verfahren tätig gewordene \nGutachter hat denn auch seine abschließende Einschätzung „Die Gabe von \nHyaluronsäure (Hyaluronan) ist eine wissenschaftlich allgemein erkannte Methode \nzur Behandlung der (...) Arthrose des Kniegelenkes\" erkennbar allgemein formuliert \nund die insoweit auf dem Markt befindlichen Arzneimittel und Medizinprodukte - \nderen Vielzahl ihm bekannt war - hierzu offenbar für gleichermaßen geeignet \ngehalten. \nVgl. fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. Niethard, RWTH Aachen, S. \n5 sowie den Artikel „Vom Hahnenkamm zur Arthrosetherapie\", Zeitschrift \nOrthopädie und Rheuma 2006, S. 48 (49), \nhttp://www.orthopaedieundrheuma.de/archiv/2006/01/or0601_48.pdf, wo \nausgeführt wird, dass sich die verschiedenen Hyaluronsäurepräparate nur \ndurch das Herstellungsverfahren und das Molekulargewicht unterscheiden und \neine eindeutige Überlegenheit einzelner Präparate im Vergleich bisher nicht \nnachgewiesen sei. \n\n47\n\nDie beim Kläger vorliegende Diagnose fällt schließlich auch in das \nwissenschaftlich anerkannte Anwendungsgebiet von Hyaluronsäureprodukten. Bei \nder fachärztlich diagnostizierten „Retropatellararthrose beidseits\" handelt es sich um \neinen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe. Ähnlich sind auch unter \n„Chondropathia patellae\" schmerzverursachende degenerative \nKnorpelveränderungen an der Kniescheibe zu verstehen. Diese Diagnose stellt sich \nletztlich als Unterfall der Kniegelenksarthrose (in einem weiteren Sinne) dar, zumal \ndie Kniescheibe ein Bestandteil des Kniegelenks ist.\n\n48\n\n Vgl. den Artikel „Kniearthrose/Kniegelenksarthrose/Gonarthrose\", \nwww.dr-gumpert.de/html/kniearthrose.html; ebenso OVG NRW, Urteil vom 14. \nMai 2008 - 1 A 1701/07 -, Urteilsabdruck S. 15, betreffend „Chondropathia \npatellae\", zur Retropatellararthrose vgl. auch das Gutachten Prof. Dr. \nNiethard, RWTH Aachen.\n\n49\n\nDem entspricht schließlich, dass dem Kläger durch den behandelnden Facharzt \nauch „Kniegelenksbeschwerden\" bescheinigt worden waren, die sich nach Abschluss \nder Injektionsbehandlung mit dem Hyaluronsäurepräparat Ostenil vollständig \nzurückgebildet hätten. Nach alledem misst das Gericht der nicht weiter begründeten \nFeststellung in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2006, es liege hier \n„kein besonders medizinisch indizierter Fall\" vor, keine ausschlaggebende \nBedeutung bei. \n\n50\n\nBei dem anzuwendenden Beihilfebemessungssatz von 70% hat der Kläger zu \nden Aufwendungen für das Präparat Ostenil in Höhe von insgesamt 446,60 Euro \nAnspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 312,62 Euro.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § \n154 Abs. 1. Hinsichtlich des durch Vergleich erledigten Teils wäre der Kläger an sich \ngemäß § 160 VwGO an den Verfahrenskosten hälftig zu beteiligen gewesen. Hiervon \nsieht das Gericht jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO \nab, weil dies einen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringen Betrag beträfe und \ndas zusätzliche Einklagen einer Beihilfe für Acfol und Benexol insbesondere auch \nkeinen Gebührensprung zur Folge hatte. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-23/19-k-4786-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-23/19-k-4786-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253894","retrieved":"2026-07-09 02:17:21.240230+00:00"}}