{"status":"available","doknr":"OLD253969","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0619.20K3142.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"20 K 3142/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten gem. § 34 a PolG \nNRW vom 01.06.2006 rechtswidrig war. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDer Kläger lebte im Jahr 2006 zusammen mit Frau T. H. und deren beiden \nTöchtern in Köln-C. in der C1.-------straße 000 in der dortigen Eigentumswohnung des Klägers. Am 01.06.2006 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher \nGewalt. Frau H. hatte die Polizei zur Hilfe gerufen und den Beamten vor Ort \n(PKin V. zusammen mit zwei anderen Polizisten) berichtet, sie lebe seit Dezember 2005 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern in der (Eigentums-) Wohnung des \nKlägers, welcher ihr Freund sei. Dieser habe sich jedoch vor kurzem von ihr getrennt \nund bestehe auf ihrem sofortigen Auszug. Im Zusammenhang mit diesem Thema sei \nes in den letzten Tagen immer wieder zu verbalen Streitigkeiten zwischen ihr und \ndem Kläger gekommen, so auch am Morgen des 01.06.2006 im Arbeitszimmer der \ngemeinsamen Wohnung. Im Verlaufe eines Gespräches sei es erneut um den Auszug und um persönliche Gegenstände von ihr gegangen. Sie habe den Kläger gefragt, ob sie das ganze mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung klären müsse. Der \nKläger habe aggressiv reagiert, sie an den Haaren ergriffen, vom Stuhl und aus dem \nBüro in den Hausflur gezogen. Gleichzeitig habe er nach ihr getreten und geschlagen. Ob und wo sie genau getroffen worden sei, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Sie wisse nur, dass ihr nahezu alles weh tue. Der Kläger habe die gemeinsame \nWohnung verlassen. \n\n2\n\nDie eingesetzten Beamten stellten fest, dass keine sichtbaren Verletzungen erkennbar waren und beide Parteien beim Einwohnermeldeamt an dieser Wohnanschrift gemeldet waren. Frau H. wurde mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. PKin V. erließ eine schriftliche Polizeiverfügung nach § 34 a Polizeigesetz NRW und verhängte gegen den Kläger ein Rückkehrverbot bis zum Ende \ndes 10.06.2006. Für den Kläger wurde an der Haustüre und an dem Briefkasten eine \nBenachrichtigung hinterlassen. Der Kläger meldete sich noch am Abend des 01.06. \nauf der Polizeiwache, wobei das Geschehen auf der Wache zwischen den Beteiligten \nstreitig ist. Widerspruch gegen die Verfügung legte der Kläger nicht ein.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 03.07.2006 Klage erhoben, mit der er die Feststellung der \nRechtswidrigkeit des erlassenen Rückkehrverbotes des Beklagten vom 01.06.2006 \nbegehrt.\n\n4\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Schilderungen von Frau \nH. seien falsch. Zwar sei es im Arbeitszimmer zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, die näheren Umstände seinen aber anders gewesen. Vor allem \nhabe er Frau H. weder an den Haaren gezogen noch sie geschlagen oder getreten. \n\n5\n\nDie Verfügung sei im Übrigen bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil der \nKläger vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Er sei zwar bei Eintreffen der Polizei vor Ort nicht anwesend gewesen, dies hätte jedoch Anlass zu weiteren Recherchen nach seinem Aufenthaltsort geben müssen. Man habe ihn zumindest telefonisch auf der Arbeitsstelle erreichen können. Die Anhörung sei zwingend erforderlich \ngewesen, um den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung gerecht zu werden. \nDadurch hätte der Irrtum bezüglich der Annahme einer Gefahr im Sinne des § 34 a \nPolG NRW ausgeräumt werden können. Auch hätte dadurch festgestellt werden \nkönnen, dass Gefahr für das Eigentumsrecht des Klägers durch Frau H. vorliege. \n\n6\n\nZumindest aber hätte die Anhörung am Abend des 01.06.2006 zwingend nachgeholt werden müssen, als er (der Kläger) auf der Wache erschienen sei, um die \nVerfügung abzuholen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass \nFrau H. falsche Angaben gemacht habe. Sie habe nämlich kurz vorher bei der \nPolizei angerufen und angegeben, der Kläger randaliere vor der Türe. Der Beamte \nauf der Polizeiwache sei deshalb über das Erscheinen des Klägers verwundert gewesen. Eine Überprüfung der Angaben von Frau H. sei damit angebracht gewesen. Spätestens dann habe die Polizei zu dem Ergebnis kommen können, dass \ndie Verfügung materiell rechtswidrig und daher aufzuheben sei. \nWeiterhin habe die Polizei den Sachverhalt falsch ermittelt. Sie habe sich allein auf \ndie Angaben von Frau H. verlassen, welche aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr beinhaltet hätten. In der Wohnung hätten \nsich - für die Polizei sichtbar - gepackte Kartons der Frau H. befunden. Der \nUmzug habe in den folgenden Tagen/Wochen stattfinden sollen. Dies hätte Anlass \nzur Nachfrage geben müssen und zur Hinterfragung der Angaben der Frau H. \nbezüglich der angeblichen Gewalttätigkeit des Klägers. \n\n7\n\nAuch die familiären Verhältnisse hätten eine Rolle spielen müssen, da § 34 a \nPolG NRW eine Ermessensentscheidung sei. Dadurch sei klar, dass selbst bei Vorliegen einer Gefahr auch andere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden \nkönnten, die beachtet werden müssten. Vorliegend sei die Lebensgemeinschaft beendet gewesen, Frau H. hätte es zugemutet werden können, vorübergehend in \neine Einliegerwohnung bei ihren Eltern zu ziehen.\n\n8\n\nWeiterhin sei darauf hinzuweisen, dass keine äußerlichen Anzeichen von Gewalteinwirkung erkennbar gewesen seien, was der Beklagte selbst in der Verfügung \nfestgestellt habe. Die Berufung auf das zu einem späteren Zeitpunkt erstellte ärztliche Attest sei eine ex post Betrachtung, welche nach den eigenen Ausführungen des \nBeklagten nicht zulässig sei. \n\n9\n\nZudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen. § 34 a PolG NRW sei \ngeschaffen worden, um Gewaltopfer zu schützen, die keinen anderen Ausweg hätten \nund sich nicht selber schützen könnten. Frau H. hingegen wäre es ohne großen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, aus der Wohnung auszuziehen.\n\n10\n\nDie Vorschrift des § 34 a PolG NRW beinhalte zudem ein Ermessen bezüglich \ndes Umfangs und der Dauer des Rückkehrverbotes. Vorliegend hätte zumindest eine \nviel kürzere Frist festgelegt werden müssen, da Frau H. über andere \nMöglichkeiten verfügt habe. Ein Umzug wäre in wenigen Tagen möglich und \nzumutbar gewesen, ein Auszug sei bereits geplant gewesen, Frau H. habe den \nGroßteil ihrer Sachen bereits gepackt gehabt. Im Übrigen sei auf den Beschluss des \nFamiliengerichtes vom 28.08.2006 zu verweisen, wonach kein zivilrechtlicher oder \nfamilienrechtlicher Anspruch von Frau H. auf weitere Nutzung der Wohnung \nbestanden habe.\n\n11\n\nSchließlich sei auch der Ehemann von Frau H. bereits Opfer von falschen \nAnschuldigungen durch diese gewesen. Deshalb sei ein Strafbefehl wegen falscher \nVerdächtigung gegen Frau H. erlassen worden. Das Verfahren gegen den Kläger hingegen sei gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob dem Kläger am Abend des \n01.06.2006 bei seiner Vorsprache auf der Polizeiwache eine Anhörung verweigert \nworden ist. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme am \n18.04.2008 verwiesen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass das durch den Beklagten am 01.06.2006 gem. § 34 a \nPolG NRW gegen den Kläger verfügte Verbot, in seine Wohnung \nzurückzukehren, rechtswidrig gewesen ist.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hält das Rückkehrverbot für rechtmäßig und begründet dies im Wesentlichen \ndamit, dass eine Anhörung nicht möglich gewesen sei, da sich der Kläger vor Ort \nnicht aufgehalten habe. Die Auffassung des Klägers, man habe nach seinem \nAufenthaltsort forschen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem dürfe bezweifelt \nwerden, dass die Anhörung des Klägers zu einer anderen Entscheidung geführt \nhätte.\n\n18\n\nZudem habe der Kläger am Abend des 01.06.2006 auf der Polizeiwache \ngegenüber dem Beamten H1. lediglich angegeben, die Verhaltensweise von Frau \nH. sei ihm bekannt. Diese habe die Polizei schon des Öfteren getäuscht. Stelle \nman dies den Aussagen der Frau H. gegenüber, so dürfe klar sein, dass eine \nAnhörung des Klägers nicht zum Verzicht auf die Verfügung geführt hätte. Außerdem \nhabe der Kläger kein Rechtsmittel gegen die Verfügung eingelegt. In einem \nWiderspruchsverfahren hätte man die Anhörung nachholen können.\n\n19\n\nRichtig sei, dass die Verfügung nur aufgrund der Angaben der Frau H. \nerfolgt sei, diese Angaben seien aber glaubhaft gewesen. Auch wenn keine \nsichtbaren Verletzungen zur Zeit des Einsatzes vorhanden gewesen seien, so \nbestätige doch ein Attest des Krankenhauses Prellungen und den Verdacht der \nGehirnerschütterung. Auch habe Frau H. ins Krankenhaus gebracht werden \nmüssen. Für die Polizisten sei klar gewesen, dass diese große Angst habe. Es hätte \nkeinen Grund gegeben, an der Glaubwürdigkeit der Frau H. zu zweifeln. Die \nPolizei habe zwingend davon ausgehen müssen, dass eine gegenwärtige Gefahr für \nFrau H. bestanden habe. \nDie familiären Verhältnisse seien für die Maßnahme unerheblich, ebenso die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung. Frau H. habe auch keine Angaben gemacht, dass ihr eine andere Wohnung zur Verfügung stehe. Dies werde auch vom \nKläger erst im nachhinein behauptet. Frau H. sei mit ihren Töchtern \nausschließlich für die Anschrift C1.-------straße 000 gemeldet gewesen. Die \nEinsatzkräfte hätten daher davon ausgehen müssen, dass sie dauerhaft in der \nWohnung lebe. Von einem Auszug der Frau H. am selben Tag sein nicht die \nRede gewesen, auch der Kläger habe dies bei Abholung der Verfügung nicht \nvorgetragen. \n\n20\n\nSchließlich sei am Tag des Einsatzes kein Grund erkennbar gewesen, von der \nRegelung des Gesetzes, dass ein Rückkehrverbot mit dem Ablauf des zehnten \nTages ende, abzuweichen. Wäre Frau H. während des Rückkehrverbotes \nausgezogen, so hätte man das Verbot sofort mit Wirkung für die Zukunft aufheben \nkönnen. Frau H. sei jedoch bis heute unter der Adresse des Klägers gemeldet. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die \nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln - 47 Js 710/06 - und die Strafakte des \nAmtsgerichtes Aalen - 22 Js 3460/06 - verwiesen. \n\n22\n\nE n t s c h e i du n g s g r ü n d e :\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches \nInteresse an der begehrten Feststellung, dass das mit Verfügung des Beklagten vom \n01.06.2006 gem. § 34 a PolG NRW für einen Zeitraum von zehn Tagen \nausgesprochene Verbot, in seine Wohnung zurückzukehren, rechtwidrig gewesen ist \n(§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da die Maßnahme in seine Grundrechte aus Art. 13 \nAbs 1. und Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen hat,\n\n23\n\nsiehe BVerfG Beschluss vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02-, NJW 2002, \n2225 (2226).\n\n24\n\nDie Klage ist auch begründet. Das Rückkehrverbot war rechtswidrig, weil der \nBeklagte gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Kläger (auf dessen Wunsch hin) \nnach Erlass des Rückkehrverbotes anzuhören.\n\n25\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers waren die einschreitenden Beamten zwar \nnicht verpflichtet, vor Erlass des Rückkehrverbotes den nicht anwesenden Kläger \nausfindig zu machen und ihn (ggf. telefonisch) anzuhören, da aus der maßgeblichen \nSicht der einschreitenden Beamten zu damaligen Zeitpunkt (ex-ante Betrachtung) \neine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. \n2 Nr. 1 VwVfG NRW).\n\n26\n\nDer Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Kläger auf dessen Wunsch \nhin anzuhören, als dieser am Abend des 01.06.2006 auf der Polizeiwache erschien \nund eine Anhörung verlangte. Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht unmittelbar \naus § 28 VwVfG NRW, der sich nur auf die Anhörung vor Erlass der jeweiligen \nVerfügung bezieht. Sie ergibt sich aber aus den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen \nVerfahrens, zu dessen wesentlichen Grundsätzen das Recht auf ein faires Verfahren \ngehört,\n\n27\n\nsiehe z. B. BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 -, \nBVerfGE 101, 397 ff., juris- Dokumentation Rnr. 29.\n\n28\n\nDas Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet - insbesondere im Hinblick auf die \nschwere des Eingriffes eines zehntägigen Rückkehrverbotes - nach Auffassung des \nGerichtes die Pflicht, den Betroffenen auf seinen Wunsch hin die Möglichkeit zur \nStellungnahme einzuräumen, insbesondere wenn - wie hier - eine vorherige \nAnhörung (wenn auch rechtmäßiger Weise) unterblieben ist. Denn das (in der Regel) \nzehntägige Rückkehrverbot ist ein so genannter „Dauerverwaltungsakte\", welcher bis \nzum Ablauf der bestimmen Frist unter Kontrolle zu halten ist. Das bedeutet, dass \nneue Gesichtspunkte, die sich während der Dauer der Maßnahme (z. B. durch die \nAnhörung des Betroffenen) ergeben, zu berücksichtigen sind.\n\n29\n\nVorliegend ist das Gericht nach der Durchführung der Beweisaufnahme zu dem \nErgebnis gekommen, dass dem Kläger die in diesem Sinne gebotene Anhörung \nverwehrt wurde, als er seinerzeit auf der Polizeiwache erschien. Der Zeuge I. hat \nglaubhaft bekundet, dass der Kläger seinerzeit ausdrücklich eine Anhörung gefordert \nhat, die von dem anwesenden Polizeibeamten, Herrn PK H1. , mit der Bemerkung \nabgelehnt worden sei, dass er (der Kläger) am Morgen genug Gelegenheit gehabt \nhabe, sich zur Sache zu äußeren, aber weggefahren bzw. nicht anwesend gewesen \nsei. Wenn er (mit dem Rückkehrverbot) nicht einverstanden sei, könne er zum \nVerwaltungsgericht gehen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen - \ninsbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen, welchen \ndie Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat - nicht. Er hat einen in sich \nstimmigen Sachverhalt detailreich geschildert, ohne dass der Eindruck entstand, er \nhabe die Aussage vorher „eingeübt\". Hiergegen spricht auch nicht die Tatsache, \ndass der Zeuge das damalige Geschehen schriftlich festgehalten hat. Denn zum \neinen hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass und warum er den Zeugen \nausdrücklich darum gebeten hat, die Vorgänge zeitnah schriftlich zu dokumentieren. \nZum anderen hat der Zeuge in der Beweisaufnahme das damalige Geschehen im \nWesentlichen erkennbar aus der Erinnerung heraus und unabhängig von seinen \nschriftlichen Ausführungen geschildert.\n\n30\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass Herr PK H1. , mit dem der Kläger seinerzeit auf der Polizeiwache gesprochen hat, bei seiner informatorischen Anhörung \nin der mündlichen Verhandlung am 28.02.2008 ausgesagt hat, nach seiner \nErinnerung habe er dem Kläger am Abend des 01.06.2006 angeboten, später \nwiederzukommen, um „die Sache in Ruhe zu besprechen\" und es sei nicht richtig, \ndass er dem Kläger eine Anhörung verweigert habe. Denn bereits seinerzeit hat Herr \nPK H1. darauf hingewiesen, dass er sich an die Geschehnisse auf der Wache am \nAbend des 01.06.2006 nur noch schwach erinnern könne. Zudem hat Herr PK H1. \nseine Angaben bei seiner informatorischen Anhörung am 18.04.2008 relativiert. Auf \nVorhalt, dass der Kläger und der Zeuge übereinstimmend ausgesagt hätten, er habe \nsich geweigert, den Kläger anzuhören, antwortete er, dies entspreche nicht seiner Art \nund seiner normalen Vorgehensweise. Er höre jeden an, dies sei seine Aufgabe. Auf \nNachfrage des Klägers hat er außerdem (erneut) die Möglichkeit eingeräumt, dass er \nsich nicht mehr genau erinnere. Dass das Erinnerungsvermögen des Herrn H1. \n(nachvollziehbar) fast zwei Jahre nach dem Geschehen eingeschränkt war, ergibt \nsich auch daraus, dass Herr H1. offenbar davon ausging, er habe dem Kläger am \nAbend des 01.06.2006 die angefochtene Verfügung auf der Wache ausgehändigt. \nWie sich jedoch aus den glaubhaften Bekundungen des Kläger und des Zeugen \nI. sowie dem Verwaltungsvorgang (Bl. 10 Beiakte 1) ergibt, ist die Verfügung \nseinerzeit von den einschreitenden Beamten in den Hausbriefkasten eingeworfen \nworden, so dass eine Übergabe auf der Wache nicht erfolgen konnte. \nDementsprechend hat der Kläger auch im Termin der Beweisaufnahme glaubhaft \nvorgetragen, dass ihm das Rückkehrverbot nur mündlich durch Herrn H1. mitgeteilt worden sei.\n\n31\n\nUnbeschadet der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW auf die \nvorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt Anwendung finden kann,\n\n32\n\nvgl. zu § 46 VwVfG NRW: BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, - 3 C 27/82 -, \nBVerwGE 68, 267 ff, juris-Dokumentation, Rnr. 66 (offen gelassen), von der \nAnwendbarkeit geht dagegen offenbar aus: BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, \n-1C 12/98-, GewArch 2000, 324f., juris-Dokumentation, Rnr.15 a.E.; zum \nMeinungsstand: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 46 Rnr. 43,\n\n33\n\nist die nachträgliche Anhörung des Klägers entgegen der Auffassung des \nBeklagten im vorliegenden Fall auch nicht unbeachtlich, weil sie nicht zu einer \nanderen Entscheidung in der Sache hätte führen können. Denn zum einen käme dies \nnur in Betracht, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen wäre, dass auch bei \nAnhörung des Klägers die Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nanders hätte ausfallen können,\n\n34\n\nvgl. zu § 46 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG NRW, 10. Aufl. 2008, § 46 \nRnr. 26; zur vorherigen Fassung des § 46 siehe auch OVG NRW, Urteil vom \n13.10.1988 -11 A 2734/86-, NVwZ-RR 1989, 614 ff., juris-Dokumentation \nRnr. 11 ff.\n\n35\n\nZum anderen müsste es offensichtlich sein, dass auch eine Anhörung des \nKlägers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Es müsste mithin \njeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein, dass es bei Vermeidung des Fehlers \nzur selben Entscheidung in der Sache gekommen wäre,\n\n36\n\nvgl. zu § 46 VwVfG: Kopp/Ramsauer, a. a. O. § 46, Rnr. 37\n\n37\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall.\nZwar mag einiges dafür sprechen, dass die zuständigen Polizeibeamten auch nach \nAnhörung des Klägers keine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätten. \nOffensichtlich ist dies aber nicht. Denn auch im vorliegenden Fall ist nicht \nauszuschließen, dass die Angaben des Klägers die Polizei zumindest veranlasst \nhätte, Frau H. nochmals zu befragen und mit den Angaben des Kläger zu \nkonfrontieren. Welche Angaben Frau H. bei einer solchen Befragung gemacht \nhätte, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Es kann deshalb nicht mit \nder nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese ihre Angaben korrigiert \nhätte. Hinzu kommt, dass Herr PK H1. - wie er bei seiner Anhörung in der \nmündlichen Verhandlung bestätigt hat - sein Erstaunen darüber geäußert hat, dass \nder Kläger auf der Wache erschien, obwohl Frau H. kurz zuvor die Polizei zur \nHilfe gerufen hatte, weil der Kläger vor ihrer Wohnungstür randaliere. Auch dies hätte \nAnlass zu weiteren Nachfragen gegeben.\n\n38\n\nDie erforderliche Anhörung war auch nicht entbehrlich, weil der Kläger \nWiderspruch gegen die Maßnahme hätte einlegen können. Unbeschadet der Frage, \nob die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Maßnahme zu erheben, die Verpflichtung \ndes Beklagten zur nachträglichen Anhörung überhaupt einschränken kann, hat der \nKläger diesbezüglich vorgetragen und der Zeuge I. glaubhaft bekundet, dass \ndem Kläger von Herrn PK H1. mitgeteilt worden sei, er könne „zum \nVerwaltungsgericht gehen\". Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, dass auch \nein Widerspruch nicht zu weiteren Ermittlungen seitens der Polizei geführt hätte.\n\n39\n\nDie weiteren vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit \ndes Rückkehrverbotes dürften hingegen nicht durchgreifen. Auf die diesbezüglichen \nErörterungen in der mündlichen Verhandlung und vor Eintritt in die Beweisaufnahme \nwird verwiesen. Einer Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-19/20-k-3142-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-19/20-k-3142-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253969","retrieved":"2026-07-09 02:17:27.869698+00:00"}}