{"status":"available","doknr":"OLD253968","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0619.20K2866.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"20 K 2866/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher \nMaßnahmen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO.\n\n3\n\nBei der Staatsanwaltschaft Köln war unter dem Aktenzeichen 70 Js 714/06 ein \nErmittlungsverfahren anhängig, im Zuge dessen der Kläger beschuldigt wurde, am \n12.11.2006 in der Blockhaussauna des Kombibades Köln-Zündorf exhibitionistische \nHandlungen vorgenommen zu haben. Der stark alkoholisierte Kläger soll sich in der \nnahezu leeren Sauna unmittelbar neben eine Saunabesucherin gesetzt und \nmasturbiert haben. Während dieses Vorganges soll er die Geschädigte unentwegt \nangeschaut haben. Der Vorfall ist von zwei weiteren Zeuginnen durch das Fenster \nder Saunatür be-obachtet worden.\n\n4\n\nDas Verfahren wurde gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung eines \nGeldbetrages von 400 EUR eingestellt.\n\n5\n\nMit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 20.11.2006 ordnete der \nBeklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81 b 2. Alt. \nStPO an. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Sexualstraftaten und insbesondere \nim Bereich des Exhibitionismus sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da \nsie als persönlichkeitsindiziert anzusehen sei. Hinzu komme dass sich der Kläger an \neiner sehr öffentlichen und frequentierten Örtlichkeit exhibitioniert habe. \n\n6\n\nDer Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 23.11.2006 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei sich keines sexuellen \nFehlverhaltens am 12.11.2006 bewusst. Er verwies darauf, dass er seit vielen Jahren \neinmal wöchentlich die Sauna besuche, ohne dass es je zu einer Beanstandung gekommen sei. Selbst wenn die Beschuldigungen zuträfen, könne einer \nWiederholungsgefahr nicht mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen wirksam \nbegegnet werden.\n\n7\n\nIm Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens hat sich der Kläger dahingehend \neingelassen, dass er am Tattag - verleitet durch seinen Begleiter - größere Mengen \nan Alkohol konsumiert und die Wirkung rasch und stark gespürt habe. Den konkreten \nVorfall habe er nicht in Erinnerung, wolle aber auch nicht bestreiten, dass er die Kontrolle verloren und sich daneben benommen habe.\n\n8\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 11.06.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den \nErgebnissen des Ermittlungsverfahrens ergebe sich ein Restverdacht. Auch wenn \nder Kläger bislang nicht einschlägig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei, \nsei aus generellen wie auch aus einzelfallbezogenen Erwägungen von einer \nWiederholungsgefahr auszugehen. Eine Interessenabwägung falle zu Lasten des \nKlägers aus, wobei in die Bewertung einzustellen gewesen sei, dass der Kläger \nbereits wiederholt einschlägig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei. Mit \nweiterem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.06.2007 wurde letztgenannte \nFormulierung korrigiert.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 18.07.2007 Klage gegen den am 18.06.2007 zugestellten \nWiderspruchsbescheid erhoben. Zur Begründung führt er aus, es sei letztlich \nungeklärt geblieben, inwieweit die gegen ihn erhobene Beschuldigung, er habe sich \nin einer öffentlichen Sauna exhibitioniert, zutreffend gewesen sei. Es sei völlig ungerechtfertigt, ihn nach diesem einmaligen Vorfall als Sexualstraftäter einzustufen und \neine Wiederholungsgefahr zu unterstellen. Zu berücksichtigen sei das \nZusammenspiel der Wirkungen von wiederholten Saunagängen mit dem für ihn \nungewohnten Genuss alkoholischer Getränke. Die mit der Aufnahme in eine \nSexualtäterkartei verbundene psychische Belastung des Klägers und seiner Familie \nwiege weit schwerer als die geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein vergleichbarer \nVorfall wiederholen könne. Auch sei die vom Beklagten vorgelegte Studie nicht \ngeeignet, eine Wiederholungsgefahr zu belegen; aus der Studie sei im Falle des \nKlägers vielmehr der gegenteilige Schluss zu ziehen. Zu rügen sei in diesem \nZusammenhang bereits, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls der Kategorie der \nExhibitionisten zugerechnet worden sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.06.2007 mit \nBerichtigung vom 15.06.2007 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist bezüglich des Restverdachtes auf die Zeugenaussagen. Auch hält er \neine Wiederholungsgefahr für gegeben und nimmt insoweit Bezug auf eine Studie \nzur Rückfallgefährdung exhibitionistischer Täter.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge nebst Studie von Thomas Görgen zur Rückfallgefährdung und \nGewaltrisiko bei exhibitionistischen Tätern sowie die Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft Köln - 70 Js 714/06 - Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.06.2007 mit \nBerichtigung vom 15.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. \nDanach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen \nWillen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm \nvorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.\n\n20\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden \nerkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines \ngegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten \nStrafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische \nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient vielmehr der \nvorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte \nWahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und \nAufklärung von Straftaten zugewiesen sind,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, \nBeschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil \nvom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225.\n\n22\n\nEin unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft \ndes Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen \nBehandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine \nerkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen \nBeschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu \neinem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret \ngegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und \nsich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich \ngeforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. \nDer spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des \nStrafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die \nRechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt,\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, \nBeschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 \nsowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225.\n\n24\n\nAusgehend hiervon steht der Umstand, dass das Anlassverfahren - StA Köln 70 \nJs 714/06 - nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe \nvon 400 EUR eingestellt worden ist, der angeordneten Maßnahme nicht entgegen. \n\n25\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen \nbemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten \nErmittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer \nErfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der \nArt, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten \nStraftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, \nwährend dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen \nals Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung \neinbezogenen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die \ndann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen \nüberführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der \nerkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses \nVerfahrens herleiten,\n\n26\n\nvgl. ständige Rechtssprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 \nC 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225.\n\n27\n\nMaßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen \ndieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist.\n\n28\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \nAbs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der \npräventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, \nentsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als \npotentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig \ngemacht hat oder angezeigt worden ist,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom \n29.11.1994 - 5 A 2234/93 -.\n\n30\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als \nrechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, \nWiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt.\n\n31\n\nZunächst ist trotz der Einstellung des Anlassverfahrens ein Restverdacht gegen \nden Kläger gegeben.\n\n32\n\nEs bestehen nach Auswertung der Zeugenaussagen der Geschädigten sowie der \nbeiden weiteren Zeuginnen, welche das Geschehen von der Tür aus beobachtet \nhaben, verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich am 11.06.2006 in der \nBlockhaussauna des Kombibades Köln-Zündorf exhibitioniert hat. Die Geschädigte \nhat ausgesagt, der Kläger habe sich in der ansonsten leeren Sauna hautnah neben \nsie gesetzt und dann angefangen an seinen Geschlechtsorganen zu spielen. Seine \nHände hätten dabei Bewegungen gemacht, wie wenn jemand masturbiere. Bei \nseinen Handlungen habe er sie angestarrt.\n\n33\n\nAuch die beiden Frauen, die durch das Fenster der Saunatür geschaut haben, \nhaben diesen Sachvortrag bestätigt. Sie haben bestätigt, dass der Kläger in der \nleeren Sauna dicht bei der Geschädigten gesessen und masturbiert hat. \n\n34\n\nAufgrund dieser übereinstimmenden und plausiblen Zeugenaussagen liegen \nnach Auffassung des Gerichts verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein \nRestverdacht gegeben ist. Soweit der Kläger demgegenüber die Vornahme \nexhibitionistischer Handlungen in Abrede gestellt hat, vermag das Gericht seinem \nVorbringen nicht zu folgen: Während er mit seinem Widerspruch gegen die \nMaßnahme durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, er sei sich keines \nsexuellen Fehlverhaltens am 12.11.2006 bewusst, hat er sich im strafrechtlichen \nVerfahren dahin eingelassen, keine konkrete Erinnerung an den konkreten Vorfall zu \nhaben. Er wolle aber nicht bestreiten, dass er die Kontrolle verloren und sich \ndaneben benommen habe. Hiermit steht nicht in Einklang, dass der Kläger sich in \nder mündlichen Verhandlung wiederum erinnern konnte und zwar dahingehend, dass \ner nicht in der Sauna masturbiert habe. Nicht überzeugend für das Gericht sind des \nWeiteren die Angaben des Klägers zu seinen alkoholbedingten Gedächtnisausfällen: \nwährend er zunächst angegeben hat, sich nicht mehr an den konkreten Vorfall zu \nerinnern, hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe schon Alkohol \ngetrunken, aber nicht so viel, dass er überhaupt keine Erinnerung an die damaligen \nVorgänge habe. Letztgenannte Einschätzung dürfte am ehesten mit den am \n12.11.2006 ca. zwei Stunden nach dem Vorfall erhobenen ärztlichen Feststellungen \nin Einklang stehen: Bei einem Blutalkoholwert von 1,81 Promille war der \nAlkoholeinfluss deutlich bis stark bemerkbar. Gleichwohl war der Gang des Klägers \nsicher, die Sprache deutlich und die Pupillen waren unauffällig. Eine \nPupillenlichtreaktion erfolgte prompt. Das Bewusstsein des Klägers war klar, sein \nDenkablauf geordnet, sein Verhalten beherrscht und verlangsamt, die Stimmung war \nunauffällig. Lediglich die Finger-Finger und die Finger-Nasen Prüfung waren \nunsicher.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund spricht mehr dafür, dass der Kläger noch Erinnerungen \nan den Vorfall hat. Sein pauschales Bestreiten des Vorfalls ist angesichts der \nPlausibilität und der Stimmigkeit der Zeugenaussagen nicht glaubhaft, so dass ein \nRestverdacht besteht.\n\n36\n\nDes Weiteren ist auch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. \nInsoweit ist im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln eine \nWiederholungsgefahr sowohl aus generellen Gründen (Neigungsdelikt) als auch aus \neinzelfallbezogenen Erwägungen angenommen worden, wobei bezüglich der \neinzelfallbezogenen Erwägungen offenkundig ein fehlerhafter Textbaustein \nverwendet worden ist, indem ausgeführt worden ist, dass sich das kriminelle \nVerhalten des Klägers im Bericht dieser Delikte bis heute verfestigt habe und auch \nStrafen keine Auswirkungen auf sein Verhalten gehabt hätten. Ferner wurde im \nZusammenhang mit der Interessenabwägung ausgeführt, der Kläger sei wiederholt \neinschlägig in Erscheinung getreten. Letztgenannte Passage ist mit \nBerichtigungsschreiben vom 15.06.2007 korrigiert worden. Hieraus wird ersichtlich, \ndass die Bezirksregierung Köln trotz der Verwendung des fehlerhaften Textbausteines bei der Würdigung der einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr \ninsgesamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.\n\n37\n\nUngeachtet dessen tragen bereits die generellen Erwägungen zur \nWiederholungsgefahr aufgrund des Charakters als Neigungsdelikt die Verfügung. Im \nBereich des Exhibitionismus wird eine Wiederholungsgefahr generell als hoch \nangesehen. Teilweise wird die Rückfallquote mit über 60 % angegeben, \n\n38\n\nvgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, \nBT-Drucksache 6/3521, S. 54 (Rückfallquote 62 - 85 %), OVG NRW, \nBeschluss vom 07.03.2001, - 5 B 1972/00 -.\n\n39\n\nAuch aus der vom Beklagten vorgelegten Studie von Thomas Görgen zur \nRückfallgefährdung und Gewaltrisiko bei exhibitionistischen Tätern, welche im \nWesentlichen eine Auswertung anderer Studien und Untersuchungen darstellt, \nergeben sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallgefährdung,\n\n40\n\nvgl. Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik ab 1993, Bl. 22 f der \nStudie, wonach 50,9 % der Tatverdächtigen bereits zuvor als Tatverdächtige \nin Erscheinung getreten waren. \n\n41\n\nDie Rüge des Klägers, er dürfe wegen des (einen) Vorfalls nicht dem Kreis der \nExhibitionisten zugerechnet werden, überzeugt nicht. Der Umstand dass der Kläger \nverheiratet ist, Familie hat und sich bereits im 4. Lebensjahrzehnt befindet, steht \ndieser Einordnung nicht entgegen. Eine soziale Einbindung sowie ein \nfortgeschrittenes Lebensalter sind im Bereich des Exhibitionismus nicht \nuntypisch,\n\n42\n\nvgl. Görgen, Rückfallgefährdung und Gewaltrisiko bei exhibitionistischen \nTätern, S. 14 ff.\n\n43\n\nAuch die einzelfallbezogene Prognose, die der vollen gerichtlichen Überprüfung \nunterliegt, führt zum selben Ergebnis: In diesem Kontext ist zunächst zugunsten des \nKlägers zu würdigen, dass er seit ca. 3 Jahren einmal wöchentlich die Sauna \naufgesucht hat, ohne dass es zuvor zu einer Auffälligkeit gekommen ist. Jedoch sind \ndiese Saunabesuche mit der hier gegebenen Situation deshalb nicht vergleichbar, \nweil der Kläger nach seinen eigenen Angaben sonst immer in Begleitung seines \nseinerzeit 14-jährigen Sohnes bzw. seiner damals 9-jährigen Tochter war.\n\n44\n\nDas Gericht hat - auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - \nden Eindruck gewonnen, dass der Kläger insbesondere unter Alkoholeinfluss erneut \nin eine Situation geraten kann, in der es zu einem sexuellen Fehlverhalten kommt. \nFür das Gericht stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger sich nicht nachhaltig \nmit seinen Handlungen auseinandergesetzt hat, sondern diese vielmehr aus seinem \nGedächtnis verdrängt oder negiert. Eine eigene Verantwortung für sein Handeln \nübernimmt der Kläger nicht, indem er zum Beispiel ausführt, von seinem Begleiter \nzum Trinken überredet bzw. vom Nachhausegehen abgehalten worden zu sein. \nKonsequenzen will er nur insofern ziehen, als „Alkohol in der Sauna\" für ihn „ künftig \ntabu\" sein werde.\n\n45\n\nGerade was seinen Alkoholkonsum angeht, hat der Kläger aber teilweise \nwidersprüchliche, teilweise nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. So variieren \nzum einen die Mengen an Alkohol, die der Kläger mit seinem Begleiter zu sich \ngenommen haben will. Zum anderen nimmt das Gericht angesichts der oben zitierten \närztlichen Feststellungen zu den alkoholbedingten Folgen beim Kläger unter \nBerücksichtigung des gemessenen Promillewertes von 1,81 dem Kläger nicht ab, \ndass er ansonsten nicht alkoholgewöhnt sei. Im Rahmen seiner Einlassung im \nStrafverfahren hat der Kläger angegeben, höchstens bei Familienfeiern Rotwein zu \ntrinken. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er trinke nicht täglich Alkohol. \nBei Anlässen wie z.B. einem Familientreffen trinke er ca. 3 - 4 Flaschen Bier. Nach \nAuffassung des Gerichts lässt der Promillewert von 1,81 im Zusammenhang mit den \neher geringen Ausfallerscheinungen jedoch darauf schließen, dass der Kläger \nentgegen seinen Angaben an Alkohol gewöhnt ist und regelmäßig größere Mengen \nzu sich nimmt.\n\n46\n\nAufgrund dieses Eindrucks erscheint die Gefahr, dass sich der Kläger auch \nkünftig zu einem exzessiven Alkoholkonsum verleiten lassen und in dieser \n(enthemmten) Situation erneut strafrechtlich auffällig sein wird, eher \nnaheliegend.\n\n47\n\nDem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, einer Wiederholungsgefahr könne mit \neiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht wirksam begegnet werden. Die \nabschreckende Wirkung der Datenerhebung ist nur ein Aspekt der polizeilichen \nPrävention. In erster Linie soll das erkennungsdienstliche Material dazu dienen, \nkünftige Straftaten besser aufklären zu können. Die Eignung zu diesem Zweck ist \ngegeben, denn gerade im Bereich des Exhibitionismus ist der Täter dem Opfer \nregelmäßig nicht bekannt. Auch die konkrete Anlasstat war dadurch gekennzeichnet, \ndass der Kläger sich in der Sauna vor einer ihm unbekannten Frau exhibitioniert hat. \n\n48\n\nDer dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf \ndas Schutzgut (Schutz vor aufgedrängter, häufig schockierender Konfrontation mit \nfremder, beziehungsloser aber gleichwohl auf das Opfer gerichteter Sexualität) \nverhältnismäßig im engeren Sinne. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu \nwürdigen, dass das Verhalten des Klägers eine aggressive Komponente aufweist. \nDer Kläger hat sich in der nahezu leeren Sauna „hautnah\" neben die Geschädigte \ngesetzt und ist auch auf deren Rüge hin nur wenige Zentimeter von ihr abgerückt. \nWährend er masturbierte, hat er die Geschädigte unentwegt angesehen. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-19/20-k-2866-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-19/20-k-2866-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253968","retrieved":"2026-07-09 02:17:27.791531+00:00"}}