{"status":"available","doknr":"OLD254000","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0618.23K4903.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"23 K 4903/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Köln (72 IN 580/04) wurde zum 1. November \n2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma N. E. GmbH & Co. \nKG, N1.-----straße 00, 00000 Köln, eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter \nbestellt. Die KG ist Eigentümerin des Grundstücks I.----straße 00 - 00 in Köln-\nGremberghoven. Das 10.498 qm große Grundstück ist mit einem eingeschossigen \nBürogebäude mit 341,70 qm Bürofläche und einer Lagerhalle mit einer Grundfläche \nvon 4.840, 59 qm bebaut. Durch Bescheid vom 18. Januar 2006 setzte der Beklagte \ngegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen \nder N. E. GmbH & Co. KG für das Kalenderjahr 2006 für das Grundstück I.----\nstraße 00 - 00 unter anderem eine Grundsteuer B in Höhe von 7.660,95 EUR fest \n(Kassenzeichen: 000.000.000.000).\n\n3\n\nAm 30. März 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten, der Schuldnerin die für \ndas Jahr 2006 festgesetzte Grundsteuer gemäß § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in \nmaximal möglicher Höhe zu erlassen. Zur Begründung führte er aus, die Schuldnerin \nhabe die in ihrem Eigentum stehende Immobilie selbst genutzt. Nach Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens sei deren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt worden. Die \nHalle werde seit 2005 nicht mehr genutzt. Seit Insolvenzeröffnung habe sich der Kläger zusammen mit den Grundpfandgläubigern intensiv um eine Verwertung \ndes Objekts bemüht. Der Firma I . Immobilien sei ein Makler-Allein-\nAuftrag zum Nachweis von Kaufinteressenten oder zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses erteilt worden, die Firma habe das Objekt auch noch im Jahre \n2006 gemakelt. Ferner hätte sich auch die Grundpfandgläubigerin darum bemüht, \neinen Käufer für das Objekt zu finden. Einer schnellen Verwertung des Objekts hätten allerdings einige Gründe entgegen gestanden. So lasse die Größe und die Art \ndes Objekts eine andere Bebauung nicht zu. Das Objekt weise auch bauliche Mängel \nauf. Schließlich sei der Zugang zur Halle nur über ein anderes Grundstück möglich.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. \nZur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass auf \nder Grundlage von § 33 GrStG seien für das Kalenderjahr 2006 nicht erfüllt. Ertragsminderungen könnten einen Grundsteuererlass nur rechtfertigen, wenn sie auf \nfür die Ertragslage außergewöhnlichen („atypischen\") Umständen beruhten. Umstände, die den normalen Rohertrag minderten und als solche für den Einheitswert erheblich seien, sollten im Rahmen der Einheitsbewertung und nicht im Wege des \nSteuererlasses berücksichtigt werden. Bei der Grundsteuer handele es sich nämlich \num eine vom Ertrag grundsätzlich unabhängige Objektsteuer. Solche atypischen \nUmstände seien im vorliegenden Fall nach den Angaben des Klägers nicht gegeben.\n\n5\n\nDer Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 16. Juli 2007 Widerspruch ein und \nführte zur Begründung aus, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei ein Grundsteuererlass auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen \nvon erheblicher Dauer zu gewähren. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung gab er an, die Schuldnerin habe die Minderung des Rohertrags i.S.v. § 33 Abs. \n1 GrStG zu vertreten. Der Steuerpflichtige müsse sich, um einen Rohertrag aus dem \nfraglichen Objekt zu erzielen, bei Leerständen intensiv um eine Vermietung zu \nmarktgerechten Bedingungen bemühen. Der Kläger habe sich hingegen von vornherein darauf beschränkt, die Immobilie veräußern zu wollen. Die daraus resultierende Minderung des Rohertrages beruhe damit allein auf seinem Willensentschluss.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 20. November 2007 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr macht geltend, die Schuldnerin habe die Minderung des normalen Rohertrags \ndes Grundstücks nicht zu vertreten. Die Immobilienabteilung der VR-Bank Rhein-\nSieg e.G. in U. sei von ihm neben der Maklerfirma beauftragt worden, \ndie Immobilie zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Im Übrigen sei er als Insolvenzverwalter dem Ziel des Insolvenzverfahrens nach § 1 InsO verpflichtet, die \nbestmögliche und gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung \nund Verteilung der Insolvenzmasse zu gewährleisten. Der Verkauf einer vermieteten \nImmobilie auf dem freien Markt sei nur eingeschränkt möglich. Die Bemühungen, die \nImmobilie in erster Linie zu veräußern, würden von daher die einzig rechtmäßige \nMaßnahme darstellen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2007 und \nseines Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 zu verpflichten, der \nFirma N. E. GmbH & Co. KG, O.------weg 00, 51503 Rösrath die mit \nAbgabenbescheid vom 18. Januar 2006 (Kassenzeichen 000.000.000.000) für \ndas Kalenderjahr 2006 festgesetzte Grundsteuer B in Höhe von insgesamt \n6.128,76 EUR zu erlassen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist weiterhin der Auffassung, dass die Steuerschuldnerin die Ertragsminderung \nzu vertreten habe. Der Kläger habe sich offensichtlich nur um den Verkauf der \nstreitigen Immobilie bemüht, so dass das Objekt auf dem Markt nicht zur Vermietung \nzur Verfügung gestanden habe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere besteht für sie ein Rechtsschutzbedürfnis. \nDer Steuerbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 ist nicht etwa unwirksam. \nDer Beklagte hat die Grundsteuerforderung für das Jahr 2006 hier zu Recht als \nMasseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO und nicht als Insolvenzforderung i.S.d. § 87 \nInsO angesehen, welche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren \nhätte realisiert werden können. Die Steuerforderung für das Jahr 2006 war nicht zur \nZeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Die Grundsteuer wird nach \nden Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG), \nsie entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die \nSteuer festzusetzen ist, d.h. hier am 1. Januar 2006.\n\n17\n\nZum Ganzen vergleiche nur Loose in Tipke/Kruse, Kommentar \nzur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 251 Rn 75.\nDie Forderung ist weiterhin zu Recht gegen den Kläger als Insolvenzverwalter über \ndas Vermögen der Steuerschuldnerin auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 AO \nfestgesetzt worden,\n\n18\n\nvgl. insoweit nur Loose, a.a.O., § 251 Rn 71; Rüsken in Klein, \nKommentar zur Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 155 Rn 23.\n\n19\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Steuerschuldnerin steht kein Anspruch \nauf Teilerlass der mit Abgabenbescheid vom 18. Januar 2006 (Kassenzeichen: \n000.000.000.000) für das Kalenderjahr 2006 festgesetzten Grundsteuer B zu. Der \nBescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n22. Oktober 2007 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Steuerschuldnerin \ndeshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nNach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, der hier als Anspruchsgrundlage allein in \nBetracht kommt, wird die Grundsteuer dem Steuerschuldner in Höhe des \nProzentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung \nentspricht, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten \nGrundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom \nHundert gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht \nzu vertreten hat. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht gegeben. Dabei \nkann dahinstehen, ob die Steuerschuldnerin - wie der Beklagte meint -, die \nErtragsminderung zu vertreten hat, weil der Kläger sich nur um den Verkauf der \nstreitigen Immobilie bemüht habe mit der Folge, dass das Objekt auf dem Markt nicht \nzur Vermietung zur Verfügung gestanden habe. Im konkreten Fall ist die \nSteuerschuldnerin nämlich in jedem Fall nicht erlassberechtigt.\n\n21\n\nDie Grundsteuer ist von ihrer gesetzlichen Konzeption her eine \nertragsunabhängige Objektsteuer. Diesen Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit hat \nder Gesetzgeber durch die Regelung des § 33 GrStG allerdings durchbrochen. Er \nhat damit seiner Auffassung Ausdruck verliehen, in bestimmten Ausnahmefällen sei \neine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen, \ndass die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabepflichtigen nicht \nmehr zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass dem \nSteuerpflichtigen, der schon durch eine von ihm nicht zu vertretende wesentliche \nErtragsminderung einer Einbuße erlitten hat, bei Vorliegen der im Gesetz \ngenannten Voraussetzungen durch eine Verkürzung der Grundsteuer eine \nwirtschaftliche Entlastung gewährt werden soll. Die Erlassvorschrift des § 33 GrStG \nist mithin ausgerichtet allein auf den Grundsteuerschuldner und seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse. Er soll im Interesse seiner weiteren wirtschaftlichen \nExistenz in den Genuss des Erlasses kommen. Diesem gesetzlichen Zweck kann \naber nicht mehr genügt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des \nGrundsteuerschuldners schon vernichtet ist und ein Erlass wirtschaftlich damit nicht \nihm, sondern in erster Linie seinen Gläubigern zugute kommen würde. Ist die \nwirtschaftliche Existenz des Grundsteuerschuldners im maßgeblichen Erlasszeitraum \n(vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG) bereits vernichtet, so scheidet er aus dem Kreis der \nErlassberechtigten aus,\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, NVwZ 1984, 311.\n\n23\n\nGemessen daran ist die Steuerschuldnerin hier nicht mehr erlassberechtigt. Ihre \nwirtschaftliche Existenz war im Erlasszeitraum - dem Kalenderjahr 2006 - schon \nvernichtet. Denn über ihr Vermögen ist bereits zum 1. November 2004 das \nInsolvenzverfahren eröffnet worden. Eine Insolvenzeröffnung begründet - wie \neine Konkurseröffnung - \n\n24\n\nsiehe dazu BVerwG, Urteil vom 15. April 1983, a.a.O.\n\n25\n\ndie unwiderlegliche Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz \ndes Schuldners.\n\n26\n\nHauptzweck des Insolvenzverfahrens ist nämlich gemäß § 1 Satz 1 InsO, die \nGläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des \nSchuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Der im Gesetz weiter genannte \nErhalt des Schuldnerunternehmens ist nur ein zulässiges Mittel zur Erreichung \ndieses Ziels, nicht also Selbstzweck,\n\n27\n\nvgl. nur Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, \n4. Auflage, § 1 Rn 3 m.w.N..\n\n28\n\nSteht die Befriedigungsfunktion des Insolvenzverfahrens damit aber auch nach \nInkrafttreten der Insolvenzordnung weiterhin im Vordergrund, so muss unverändert \ndavon ausgegangen werden, dass durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens \ndie wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet wird.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-18/23-k-4903-07","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-18/23-k-4903-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254000","retrieved":"2026-07-09 02:17:30.453564+00:00"}}