{"status":"available","doknr":"OLD253999","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0618.14K578.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"14 K 578/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks X.------straße 00 in 51688 \nWipperfürth. Seit Dezember 2005 sind für das Grundstück des Klägers 3 Personen \nwohnhaft gemeldet. Auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 der \nAbfallentsorgungssatzung des Beklagte hat der Kläger für sein Grundstück \nmindestens einen 120-l-Restmüllbehälter vorzuhalten. Nach dem Datenbestand des \nBeklagten war der Kläger hinsichtlich der Restabfallfraktion seit dem 15.12.2005 mit \neinem 120-l-Restmüllbehälter erfasst. \nNach einem anonymen telefonischen Hinweis ließ der Beklagte durch seinen \nMitarbeiter O. am 20.04.2006 eine örtliche Überprüfung des Behälterbestandes auf \ndem Grundstück des Klägers vornehmen. Dieser stellte fest, dass neben dem 120-l-\nRestmüllbehälter ein weiteres 240-l-Restmüllgefäß - Hersteller die Firma T. - auf \ndem Grundstück des Klägers vorhanden war. \n\n3\n\nIm Rahmen seiner Anhörung zu einer vom Beklagten erwogenen \nNachveranlagung gab der Kläger in seiner Stellungnahme vom 19.05.2006 an, dass \ndie vorgefundene zusätzliche 240-l-Tonne in seinem Eigentum stehe. Diese habe er \nvon seinem früheren Arbeitgeber, der Firma T. , erworben. Die Tonne werde zum \nAbfalltransport auf seinem Grundstück genutzt. Mit ihr werde einmal in der Woche \nAbfall aus der Wohnung seiner im Kellergeschoss seines Hauses wohnenden Mutter \ngeholt und zum Standort der anderen Abfalltonnen gebracht.\n\n4\n\nAusweislich eines Aktenvermerks vom 24.08.2006 teilte der bei dem \nEntsorgungsunternehmen Lobbe beschäftigte Zeuge F. dem Beklagten \ntelefonisch mit, dass er am Grundstück des Klägers eine 120-l- und 240-l-\nRestmülltonne entleert habe. Beide Tonnen hätten seitlich über einen Reflektor \nverfügt. Diese Angabe bestätigte der Zeuge F. schriftlich unter dem 28.09.2006 \ndahingehend, dass am Grundstück des Klägers am 24.08.2006 ein Behälter „DU-\n240\" grau mit der Aufschrift „T. „ und ein Behälter „DU-120\", beide mit montierten \nKatzenaugen, zur Entleerung bereit gestellt wurden. Darüber ob am Grundstück des \nKlägers auch in der Vergangenheit ein Behälter „DU-240\" grau zur Entleerung bereit \ngestellt worden sei, könne er keine Aussage machen.\n\n5\n\nEine telefonische Nachfrage des Beklagten bei der Firma T. vom 23.10.2006 \nergab, dass der Kläger im ersten Quartal 2004 von seinem ehemaligen Arbeitgeber \nfreigestellt wurde. Nach Auskunft des Verantwortlichen der Firma T. (Herr \nWeber) lägen der Firma T. keine Unterlagen über den Erwerb von Mülltonnen \ndurch den Kläger vor. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Kläger eine \nMustertonne im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit besorgt habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 03.11.2006 zog der Beklagte den Kläger für die Zeit von April \n2006 bis Dezember 2006 für den 240-l-Restmüllbehälter zu Gebühren in Höhe von \n191,55 EUR heran.\n\n7\n\nMit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 09.11.2006 machte der \nKläger geltend, dass die 240-l-Restmülltonne in seinem Eigentum stehe und nur für \nprivate Zwecke genutzt werde. Die Tonne diene zum Transport des Abfalls seiner in \nder Souterrainwohnung wohnenden gehbehinderten Mutter. Die Tonne stehe \nregelmäßig vor der Tür der Souterrainwohnung seiner Mutter. Die 240-l-\nRestmülltonne sei nie zur Entleerung an die Straße gestellt worden, auch nicht am \n24.08.2006. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der vom Beklagten befragte \nEntsorgungsfahrer die 240-l-Tonne mit einer Tonne seiner Nachbarn verwechselt \nhabe. Die Bewohner der Nachbargrundstücke X.------straße 00, 00 a stellten ihre \nRestmüllgefäße unmittelbar nebeneinander an die Straße. Seine 240-l-\nRestmülltonne der Herstellerfirma T. verfüge zudem über kein Katzenauge.\n\n8\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n18.01.2007 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger \ndie 240-l-Restmülltonne ausweislich der Aussage des Entsorgungsfahrers zumindest \nam 24.08.2006 zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereit gestellt \nhabe. Eine Verwechselung der Tonne sei ausgeschlossen. Der Entsorgungsfahrer \nhabe bei der Leerung beobachtet, dass die am Grundstück des Klägers entleerten \n120-l- und 240-lRestmüllbehälter seitlich über Reflektoren verfügt hätten. Es sei zwar \nrichtig, dass die in Rede stehende 240-l-Restmülltonne jetzt über keinen Reflektor \nmehr verfüge. Bei der Ortsbesichtigung vom 20.04.2006 seien noch auf beiden \nSeiten aufgeschraubte Reflektoren vorhanden gewesen. Dies sei auf den von den \nTonnen gefertigten Lichtbildern gut zu erkennen. Bei der Ortsbesichtigung vom \n15.01.2007 seien noch die Befestigungsschrauben der Reflektoren erkennbar gewesen.\n\n9\n\nAm 08.02.2007 ließ der Beklagte den in Rede stehenden 240-l-Restmüllbehälter \nauf Antrag des Klägers vom 31.01.2007 von seinem Grundstück abholen und setzte \ndie zunächst auch für das Jahr 2007 für den 240-l-Behälter erhobene Gebühr mit \nÄnderungsbescheid vom 23.02.2007 ab März 2007 ab.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 16.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass \ner die 240-l-Restmülltonne zu keinem Zeitpunkt an die Straße zur Entleerung gestellt \nhabe. Er habe sein Haus im Jahre 2003 gebaut. Die 240-l-Restmülltonne habe er \nvon seinem ehemaligen Arbeitgeber - der Firma T. - erworben, um insbesondere \nwährend der Bauphase Gegenstände zu lagern und bis zur nächsten Müllentsorgung \naufzubewahren. Zum Teil habe er auch nicht im Wege als Restmüll zu entsorgende \nGegenstände aufbewahrt und mit einem Anhänger zur Entsorgung verbracht. \nHinsichtlich der Entleerungsfahrt am 24.08.2006 unterliege der Entsorgungsfahrer \ndes Beklagten einem Irrtum. Er habe die in Rede stehende Tonne mit einer Tonne \nseiner Nachbarn verwechselt. Seine Nachbarn stellten ihre Tonnen nebeneinander \nan die Straße. An seiner 240-l-Restmülltonne sei nie ein Katzenauge befestigt \ngewesen. Dort habe sich ein Aufkleber befunden. Er habe die 240-l-Restmülltonne \nnunmehr vom Beklagten abholen lassen und das Eigentum an der Tonne auf den \nBeklagten übertragen, um zukünftigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 03.11.2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 18.01.2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSeiner Auffassung nach erfüllt der Kläger auch hinsichtlich der zusätzlichen 240-\nl-Restmülltonne den Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 der \nAbfallgebührensatzung (AbfGS). Nach dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, in \nwessen Eigentum das zur Entsorgung genutzte Abfallgefäß stehe. Es genüge \nausdrücklich, wenn auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen ein Gefäß \nvorhanden sei und dass dieses Gefäß zur Entsorgung genutzt werde. Für die \nEntstehung der Gebührenpflicht komme es nicht entscheidend darauf an, wie oft das \nbefüllte Abfallgefäß an die Straße zur Entleerung gestellt werde. Die Gebührenpflicht \nentstehe auch dann, wenn der Behälter nur ganz selten - sei es auch nur einmal im \nKalenderjahr - an den Straßenrand zur Entleerung bereitgestellt werde. Der Kläger \nhabe die in Rede stehende 240-l-Restmülltonne ausweislich der glaubhaften \nAngaben des Entsorgungsfahrers zumindest einmal, nämlich am 24.08.2006 zur \nEntleerung an die Straße bereit gestellt.\n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger die 240-l-\nRestmülltonne zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereit gestellt \nhat, durch Vernehmung der Zeugen F. und O. . Wegen des Ergebnisse der \nBeweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 18.06.2008.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom \n03.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nGrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallgebühren für den 240-\nl-Restmüllbehälter ist § 1 Abs. 1, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c) AbfGS 2006. Danach \nerhebt der Beklagte von den Eigentümern angeschlossener Grundstücke für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungsanlage Abfallentsorgungsgebühren nach dem KAG, die für ein 240-l-Restmüllgefäß jährlich 255,40 EUR und \nfür den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.-31.12.2006 damit 191,55 EUR betragen. \nEine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlage liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 \nAbfGS vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wurde \noder vorhanden ist und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren \nwird.\n\n21\n\nDer Kläger erfüllt die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die \nHeranziehung zu den streitigen Gebühren. Unstreitig war der in Rede stehende 240-\nl-Restmüllbehälter spätestens seit April 2006 auf seinem Grundstück vorhanden. In \nwessen Eigentum der zur Entsorgung genutzte Behälter steht, ist nach den \nsatzungsrechtlichen Bestimmungen für die Entstehung der Gebührenpflicht \nunmaßgeblich. Der Kläger hat hinsichtlich des 240-l-Restmüllbehälters auch \nLeistungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten in Anspruch genommen. \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006 setzt zwar für die Inanspruchnahme der \nAbfallentsorgung lediglich voraus, dass das Grundstück regelmäßig zur Entleerung \nangefahren wird. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006 lässt damit für die \nEntstehung der Gebührenpflicht bereits die bloße Anfahrt durch \nEntsorgungsfahrzeug genügen, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigentümer die auf \nseinem Grundstück vorhandenen Müllgefäße auch tatsächlich zur Entleerung bereit \nstellt. Unterliegt der Grundstückseigentümer aber - wie hier - hinsichtlich des in Rede \nstehenden Abfallgefäßes nicht der ortsrechtlich in der Entsorgungssatzung angeordneten Benutzungspflicht, ist die o.g. satzungsrechtliche Bestimmung des \nGebührentatbestandes einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine \ngebührenpflichtige Anfahrt des Grundstücks erst gegeben ist, wenn das auf dem \nGrundstück vorhandene Abfallgefäß vom Grundstückseigentümer tatsächlich zur \nEntsorgung bereit gestellt und vom Entsorgungsfahrzeug abgefahren wird. Besteht \nhinsichtlich eines auf dem Grundstück vorhandenen Müllbehälters keine ortsrechtlich \nangeordnete Benutzungspflicht für den Grundstückseigentümer, darf der \ngebührenrechtliche Satzungsgeber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der \nGrundstückseigentümer auf dem Grundstück vorhandene Abfallbehälter zur \nEntsorgung nutzt und mit ihnen Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung in \nAnspruch nimmt. Für die Entstehung der als Jahresgebühr erhobenen \nBehältergebühr genügt es, dass der Behälter - innerhalb der Zeitraums, währenddessen er sich auf dem Grundstück befindet - wenigstens einmal vom \nGrundstückseigentümer zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereit \ngestellt wird. \n\n22\n\nDer Kläger hat den in Rede stehenden 240-l-Restmüllbehälter zur Überzeugung \ndes Gerichts jedenfalls am 24.08.2006 zur Entleerung durch die vom Beklagten \nbetriebene Abfallentsorgung zur Leerung an die Straße bereit gestellt. Dies steht fest \naufgrund des Ergebnisses der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme. Der \nZeuge F. hat in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit seinen \nschriftlichen Angaben im Verwaltungsverfahren erklärt, dass am 24.08.2006 auch die \nin Rede stehende 240-l-Restmülltonne des Klägers zur Entleerung an die Straße \nbereit gestellt wurde. Er hat unter Angabe von Einzelheiten dargelegt, dass der \nKläger seine Abfalltonnen an einer auf dem Lageplan 2 näher gekennzeichneten \nStelle an der X.------straße gemeinsam mit seinen Nachbarn aufstellt. Am fraglichen \nEntleerungstermin am 24.08.2006 seien an dieser Stelle insgesamt 4 Abfalltonnen \naufgestellt gewesen. Darunter sei auch der 240-l-Restmüllbehälter des Klägers \ngewesen, den er anhand der an ihm montierten Katzenaugen als Restmüllbehälter \ndes Klägers erkannt habe. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit \ndes Zeugen zu zweifeln. Dass der Zeuge sich auch noch nach annähernd 2 Jahren \nan die Einzelheiten des Entleerungstermins vom 24.08.2006 erinnern konnte, ist für \ndas Gericht nachvollziehbar. Bei dem genannten Entleerungstermin am Grundstück \ndes Klägers handelte es sich für den Zeugen nicht um eine gewöhnliche \nEntsorgungsfahrt, weil er vom Beklagten im Vorfeld des Termins eigens darum \ngebeten wurde, festzustellen, wieviel Restmülltonnen am Grundstück des Klägers \nam Entleerungstag zur Entleerung bereit gestellt werden. Über das Ergebnis seiner \nFeststellungen hat der Zeuge zeitnah zum Entleerungstermin am 28.09.2006 eine \nschriftliche Stellungnahme verfasst, die sich mit seinen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung deckt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Verwechselung \ndes 240-l-Behälters mit einem Behälter der Nachbarn des Klägers ausgeschlossen. \nDer Zeuge F. hat glaubhaft erklärt, dass er den 240-l-Restmüllbehälter des \nKlägers an den aufgeschraubten Katzenaugen erkannt hat. Alle Abfalltonnen des \nKlägers seien mit Reflektoren versehen gewesen. Dass die mit Reflektoren \nversehenen Tonnen und auch die hier in Rede stehende 240-l-Restmülltonne zum \nHaus des Klägers gehört hätten, habe er deshalb gewusst, weil er den Kläger - wie \nauch die anderen Anwohner - während seiner Entsorgungsfahrt einige Male dabei \nbeobachtet habe, wie sie die bereits entleerten Tonnen zurück zu ihrem Haus \ngebracht hätten. Bei seiner Fahrt zur Entsorgung des Altpapiers habe er zudem \ngesehen, wie die beiden mit Katzenaugen versehenen Restmülltonnen am Haus des \nKlägers gestanden hätten. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. wird \nbestätigt durch die Aussage des Zeugen O. . Dieser hat glaubhaft dargelegt, dass \nalle bei dem Ortstermin vom 20.04.2006 auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Abfallbehälter - darunter auch der in Rede stehende 240-l-Restmüllbehälter - \nüber Reflektoren verfügt hätten. Auf dem Lichtbild Nr. 1, das der Zeuge O. von den \nam 20.04.2006 vorhandenen Abfallgefäßen angefertigt hat, sind die Reflektoren an \nallen Abfallbehältern des Klägers deutlich zu erkennen. Die Behälter der Nachbarn \nverfügten nach den Feststellungen des Zeugen O. über keine Reflektoren. Soweit \nder Zeuge O. bei seinem Ortstermin am 15.01.2007 den tatsächlichen Tonnenbestand des Hauses X.------straße 00 nicht überprüfen konnte, ist aus Sicht des \nGerichts auch insoweit eine Verwechselung mit dem 240-l-Restmüllbehälter des Klägers bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Haus X.------straße 00 nach dem Datenbestand des Beklagten über kein 240-l-Restabfallgefäß verfügt. Vor dem \nHintergrund der glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der Zeugen F. \nund O. sieht das Gericht die Behauptung des Klägers, seine 240-l-Tonne habe nie \nüber ein Katzenauge verfügt, als unglaubhafte Schutzbehauptung an. Gleiches gilt \nfür seine Behauptung, er habe die 240-l-Restmülltonne nur zu privaten Zwecken, \nnämlich zum Transport des in der Wohnung seiner Mutter anfallenden Mülls zum \nAufstellort der übrigen Mülltonnen genutzt. Es ist für das Gericht unglaubhaft, dass \nder Kläger ein verhältnismäßig großes 240-l-Gefäß nutzt, um relativ geringe \nAbfallmengen einer Person über eine nur vergleichsweise kurze Strecke von etwa 10 \nMetern von der Eingangstür der Wohnung seiner Mutter zum Aufstellort der anderen \nTonnen zu transportieren, um den bei seiner Mutter anfallenden Müll aus der großen \n240-l-Tonne in eine kleinere 120-l-Tonne umzufüllen. Weniger aufwändig und damit \nlebensnäher ist es, die bei seiner Muter anfallenden Abfälle über die kurze Strecke \nvon nur ca. 10 Metern in Abfalltüten ohne Zwischenlagerung unmittelbar zum \nAufstellort der übrigen Tonnen zu bringen. Soweit der Kläger angibt, dass er die 240-\nl-Restmülltonne lediglich zur Aufbewahrung von „Gegenständen\" während des Baues \nseines Hauses genutzt habe, ist diese Behauptung bereits deshalb unglaubhaft, weil \nsie jegliche Präzisierung dazu vermissen lässt, welche konkreten „Gegenstände\" \ndies gewesen sein sollen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-18/14-k-578-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-18/14-k-578-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253999","retrieved":"2026-07-09 02:17:30.376430+00:00"}}