{"status":"available","doknr":"OLD254047","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0617.14K3949.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"14 K 3949/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks X. Straße 0 in 51702 \nBergneustadt. Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für die Kommune \nBergneustadt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. In einer formularmäßig \nan den Beklagten gerichteten Erklärung über die Verwertung und Beseitigung von \nAbfällen gab der Kläger zu 1) an, dass die Kläger auf ihrem Grundstück ein Gewerbe \nzum Vertrieb von Stromspargeräten betrieben und dass ihr Grundstück neben dieser \ngewerblichen Nutzung von zwei Personen zu Wohnzwecken genutzt werde. \nDaraufhin ließ der Beklagte durch das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen \nam 16.06.2006 für das klägerische Grundstück ein 60-l-Restabfallgefäß und ein 240-\nl-Altpapiergefäß bereit stellen.\nUnter dem 19.06.2006 baten die Kläger den Beklagten um Abholung der \nausgelieferten Behälter. Zur Begründung gaben sie an, dass sie die Tonnen nicht \nnutzen und nicht zur Entleerung bereit stellen würden.\nMit Bescheid vom 03.07.2006 lehnte der Beklagte die Abholung der Tonnen unter \nHinweis auf den nach der Abfallentsorgungssatzung (AbfS) bestehenden Anschluss- \nund Benutzungszwang ab.\nMit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19.07.2006 machten die Kläger \ngeltend, dass sie nicht zur Nutzung der Tonnen gezwungen werden dürften, weil sie \nkeinen Müll produzierten.\nMit dem am 28.07.2006 mittels Einwurfeinschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger \nzurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kläger hinsichtlich der \naufgestellten Abfallgefäße dem nach der AbfS angeordneten Anschluss- und \nBenutzungszwang unterlägen.\nDie Kläger haben am 01.09.2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, \ndass sie sich jahrelang darum bemüht hätten, dass kein oder nur in geringem \nUmfang überlassungspflichtiger Abfall auf ihrem Grundstück produziert werde. \nDennoch anfallenden überlassungspflichtigen Abfall - höchstens eine Einkaufstüte \ninnerhalb von 2 bis 3 Monaten - hätten sie bis zum 01.06.2006 mittels eines auf dem \nGrundstück P.---straße 00 vorhandenen Restmüllgefäßes entsorgt. Auf dem \nGrundstück P.---straße 00 hätten sie bis zum 01.06.2006 ein Nachtlokal ohne \nPersonal betrieben. Zukünftig würden sie den in einem Umfang einer Einkaufstüte \nanfallenden Restmüll maximal alle drei Monate bei einem Freund entsorgen, der ein \ngroßes Restabfallgefäß besitze. Sie hätten sich nunmehr entschlossen, ab sofort \nalles, wie z.B. Scheibenwischer und Brillengläser an „seinem Ursprung\" zu \nentsorgen. Brillengläser würden beim Optiker zurückgegeben. Essensreste \nbekomme der Hund. Papierreste würden im Ofen verbrannt.\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n2\n\nden Bescheid des Beklagten vom 03.07.2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu \nverurteilen, die auf ihrem Grundstück aufgestellten Abfallgefäße auf seine \nKosten wieder abzuholen.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n4\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n5\n\nEr verweist darauf, dass die Kläger für ihr Grundstück dem nach § 6 Abs. 1 AbfS \nangeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen. Nach dieser \nBestimmung sei jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks \nverpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen, \nwenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werde. \nAuf dem Grundstück der Kläger falle auch überlassungspflichtiger Abfall an. Die \nKläger hätten zwar im Verwaltungsverfahren behauptet, dass bei ihnen „nie\" Abfall \nanfalle. Im gerichtlichen Verfahren hätten sie diese Behauptung aber selbst \neingeschränkt und korrigiert. Sie behaupteten nunmehr, dass bei ihnen Abfall nur in \ngeringem Umfang anfalle, den sie zukünftig bei einem Freund entsorgen wollten. \nDamit räumten die Kläger selbst ein, dass auf ihrem Grundstück - wenn auch in \ngeringem Umfang Abfall anfalle. Eine Ausnahme oder Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang komme nicht in Betracht, weil die Kläger weder behauptet noch \nden Nachweis dafür erbracht hätten, dass sie in der Lage seien, den auf ihrem \nGrundstück anfallenden Abfall ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 \nKrW-AbfG zu verwerten.\n\n6\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n7\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n8\n\nDas Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung entscheiden, weil die Kläger ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § \n102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass bei Ihrem Ausbleiben auch ohne Sie \nverhandelt und entschieden werden kann.\n\n9\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n10\n\nDer dem Wortlaut nach auf die Verurteilung des Beklagten zur Abholung der \naufgestellten Abfallgefäße gerichtete Klageantrag der Kläger war gem. § 88 VwGO \num den im Tatbestand bezeichneten Anfechtungsantrag gem. § 42 Abs. 1. 1. Alt. \nVwGO zu ergänzen. Die von den Klägern begehrte Abholung der Müllgefäße können \nsie nur erreichen, wenn sie auch den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2006 \nanfechten. Mit diesem Bescheid stellte der Beklagte gegenüber ihnen verbindlich das \nBestehen des Anschluss- und Benutzungszwanges fest, den er durch die vorherige \nAufstellung des Restmüll- und des Altpapiergefäßes bereits vollzogen hatte. Der mit \nder Abholung der Gefäße geltend gemachte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch \nkann gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemeinsam mit der gegen den Bescheid vom \n03.07.2006 gerichteten Anfechtungsklage geltend gemacht werden.\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n03.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n12\n\nDie Kläger unterliegen als Eigentümer eines zu Wohnzwecken und zu \ngewerblichen Zwecken genutzten Grundstücks dem in § 6 AbfS des Beklagten \nangeordneten Anschluss- und Benutzungszwang. Auf dem Grundstück der Kläger \nfallen überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung an. Im Falle eines zu \nWohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücks spricht eine widerlegliche \nVermutung dafür, dass auf ihm Abfälle zur Beseitigung anfallen. Diese Vermutung \nhaben die Kläger nicht widerlegt. Sie haben mit ihrer Klage zunächst selbst \neingeräumt, dass bei ihnen - wenn auch nur in geringem Umfang - \nüberlassungspflichtiger Abfall anfällt. Sie hätten sich jahrelang darum bemüht, dass \nbei ihnen kein Müll oder nur geringe Mengen Abfall anfielen. Dennoch anfallenden \nAbfall hätten sie bis zum 01.06.2006 mittels eines auf dem Grundstück P.---straße \n00 bereit gestellten Müllgefäßes entsorgt. In Zukunft wollten sie den anfallenden Müll \nmaximal alle 3 Monate in einer Plastiktüte bei einem Freund entsorgen. Soweit sie \nunter Änderung ihres bisherigen Vortrages nunmehr behaupten, bei ihnen falle gar \nkein Abfall an, ist diese Behauptung nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, \ndass auf ihrem zu Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzten \nGrundstück überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Die Behauptung der Kläger, dass \nsie „nötigenfalls alles dorthin entsorgen könnten, wo sie es bezogen hätten\", ist zu \npauschal und unsubstanziiert geblieben. Das Vorbringen der Kläger enthält keine \nAngaben dazu, wie sie bestimmte auf jedem Wohngrundstück regelmäßig anfallende \nAbfälle zur Beseitigung (wie etwa Hygieneabfälle, Tampons, Binden) entsorgen. Eine \nRückgabe dieser Abfälle an den Verkäufer ist jedenfalls ausgeschlossen. Die im \nProzesskostenhilfebeschwerdeverfahren vorgelegte Liste des Beklagten betreffend \n„Restabfall - graue Tonne\" ist \nebenfalls in wesentlichen Bereichen unsubstanziiert. Die Kläger verwenden dort - \nworauf das OVG NRW mit Beschluss vom 24.04.2007 bereits hingewiesen hat - \nmehrfach die Formulierungen wie „ habe keine zum wegwerfen\", „werfe keine weg \noder verschenke\", „werden alle aufbewahrt\" oder „werden wiederverwendet\". Diese \nFormulierungen beziehen sich auf Artikel, die sich in einem - noch - \ngebrauchstauglichen Zustand befinden (vgl. etwa: Bratpfanne, Kulturbeutel, \nMusikkassetten und Putzlappen). Zum Beleg dafür, dass kein überlassungspflichtiger \nAbfall anfällt, ist jedoch gerade die Behandlung der Artikel nach Verlust ihres \ngebrauchstauglichen Zustandes maßgeblich. Substanziierte Angaben dazu, wie die \nKläger mit den Gegenständen nach Verlust ihrer Gebrauchstauglichkeit verfahren, ist \nauch der von ihnen ausgefüllten Liste nicht zu entnehmen.\n\n13\n\nDie Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang \ngem. § 8 AbfS sind nicht gegeben. Hinsichtlich der Restmülltonne liegt eine \nAusnahme jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, \ndass sie den auf ihrem gewerblich und zu Wohnzwecken genutzten Grundstück \nanfallenden Abfall zur Beseitigung in einer eigenen Anlage beseitigen können. In \nBezug auf die Altpapiertonne haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie \ndas bei ihnen anfallende Altpapier ordnungsgemäß und schadlos i.S.v. § 5 Abs. 3 \nKrW-/AbfG verwerten. Soweit sie angeben, dass sie anfallende Papierreste in ihrem \nOfen verbrennen, steht dieser thermischen Verwertung die Vorschrift des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 KrW-AbfG entgegen. Nach dieser Vorschrift hat die stoffliche Verwertung \nVorrang vor der Verwertung zur Gewinnung von Energie, sofern sie - wie hier bei \neiner Verbrennung in einem Ofen ohne Filtervorrichtung - gegenüber der \nthermischen Verwertung die besser umweltverträgliche Verwertungsart ist. \nUngeachtet dessen stellt die das Verbrennen von Papierresten durch die Kläger - \njedenfalls in Zeiten außerhalb der Heizperiode - keine auf Energiegewinnung \ngerichtete Verwertung, sondern eine bloße Abfallbeseitigung dar.\n\n14\n\nHat der Beklagte in Bezug auf die in Rede stehenden Behälter damit im \nangefochtenen Bescheid vom 03.07.2006 zu Recht den Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet, so haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Abholung \nder vom Beklagten aufgestellten Abfallgefäße.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-3949-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-3949-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254047","retrieved":"2026-07-09 02:17:34.219378+00:00"}}