{"status":"available","doknr":"OLD254046","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0617.14K3945.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"14 K 3945/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks X. Straße 00 in 51702 \nBergneustadt. Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für die Kommune \nBergneustadt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. In einer formularmäßig \nan den Beklagten gerichteten Erklärung über die Verwertung und Beseitigung von \nAbfällen gab der Kläger zu 1) an, dass die Kläger auf ihrem Grundstück ein Gewerbe \nzum Vertrieb von Stromspargeräten betrieben und dass ihr Grundstück neben dieser \ngewerblichen Nutzung von zwei Personen zu Wohnzwecken genutzt werde. \nDaraufhin ließ der Beklagte durch das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen \nam 16.06.2006 für das klägerische Grundstück ein 60-l-Restabfallgefäß und ein 240-\nl-Altpapiergefäß bereit stellen.\nMit Bescheid vom 14.07.2006 zog der Beklagte die Kläger für die Zeit von Juli bis \nDezember 2006 zur Zahlung von Abfallgebühren für den bereit gestellten 60-l-\nRestmüllbehälter in Höhe von 68,30 EUR heran.\n\n2\n\nMit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19.07.2006 machten die \nKläger geltend, dass in ihrem Falle der Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. Sie \nbenutzten den bereit gestellten Abfallbehälter nicht und würden ihn nicht zur \nEntleerung an die Straße stellen.\n\n3\n\nMit dem am gleichen Tage mittels Einwurfeinschreiben zur Post gegebenen \nWiderspruchsbescheid vom 28.07.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es zur Erfüllung des \nGebührentatbestandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abfallgebührensatzung 2006 \n(AbfGS) ausreiche, dass den Klägern ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt worden \nsei und ihr Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren werde.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 01.09.2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, \ndass sie sich jahrelang darum bemüht hätten, dass kein oder nur in geringem \nUmfang überlassungspflichtiger Abfall auf ihrem Grundstück produziert werde. \nDennoch anfallenden überlassungspflichtigen Abfall - höchstens eine Einkaufstüte \ninnerhalb von 2 bis 3 Monaten - hätten sie bis zum 01.06.2006 mittels eines auf dem \nGrundstück P.---straße 00 vorhandenen Restmüllgefäßes entsorgt. Auf dem \nGrundstück P.---straße 00 hätten sie bis zum 01.06.2006 ein Nachtlokal ohne \nPersonal betrieben. Zukünftig würden sie den in einem Umfang einer Einkaufstüte \nanfallenden Restmüll maximal alle drei Monate bei einem Freund entsorgen, der ein \ngroßes Restabfallgefäß besitze. Sie hätten sich nunmehr entschlossen, ab sofort \nalles, wie z.B. Scheibenwischer und Brillengläser an „seinem Ursprung\" zu \nentsorgen. Brillengläser würden beim Optiker zurückgegeben. Essensreste \nbekomme der Hund. Papierreste würden im Ofen verbrannt. Soweit der Beklagte \nbehaupte, dass er ihr Grundstück regelmäßig zur Entsorgung anfahren lasse, sei \ndies eine Schutzbehauptung. Richtig sei, dass das Entsorgungsfahrzeug regelmäßig \nan ihrem Grundstück entlangfahre, um die Abfallbehälter ihrer Nachbarn zu \nentleeren.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 14.07.2006 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSeiner Auffassung nach ist der Gebührentatbestand gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 \nAbfGS erfüllt. Hiernach sei eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung \ngegeben, wenn auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen ein Abfallgefäß zur \nVerfügung gestellt worden sei und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung \nangefahren werde. Die Kläger behaupteten selbst, dass das Entsorgungsfahrzeug \nregelmäßig an ihrem Grundstück vorbeifahre. Damit sei ein „Anfahren\" im Sinne der \nAbfGS gegeben.\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDas Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung entscheiden, weil die Kläger ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § \n102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass bei Ihrem Ausbleiben auch ohne Sie \nverhandelt und entschieden werden kann.\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom \n14.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n13\n\nGrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Abfallgebühren für den 60-l-\nRestmüllbehälter ist § 1 Abs. 1, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a) AbfGS 2006. Danach erhebt \nder Beklagte von den Eigentümern angeschlossener Grundstücke für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungsanlage Abfallentsorgungsgebühren nach dem KAG, die für ein 60-l-Restmüllgefäß jährlich 136,60 EUR und für \nden hier streitigen Zeitraum vom 01.07.-31.12.2006 damit 68,30 EUR betragen. Eine \nInanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlage liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS \nvor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wurde und das \nGrundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird.\n\n14\n\nDie Kläger erfüllen die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die \nHeranziehung zu den streitigen Gebühren. Ihnen wurde vom Beklagten im Juni 2006 \nein 60-l-Restmüllgefäß zur Verfügung gestellt. Ihr Grundstück wird vom Beklagten \nregelmäßig zur Entsorgung angefahren. Dass die Kläger die ihnen zur Verfügung \ngestellte Restmülltonne ihren Angaben zur Folge nicht nutzen und nicht befüllt zur \nAbholung bereit stellen, ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006 für \ndie Erfüllung des Gebührentatbestandes unerheblich. Die Bestimmung des § 1 Abs. \n1 Satz 2 AbfGS 2006 verlangt lediglich, dass das Grundstück mit dem Ziel der \nEntsorgung vom Beklagten angefahren wird. Eine tatsächliche Leerung bereit \ngestellter Müllgefäße setzt der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS \n2006 ausdrücklich nicht voraus. \nDer Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006 ist mit höherrangigem \nRecht, namentlich mit dem in § 4 Abs. 2 KAG NRW festgelegten Gebührenbegriff \nvereinbar. Das Gericht hält an seiner bisher vertretenen Auffassung, dass die o.g. \nsatzungsrechtliche Bestimmung des Gebührentatbestandes einschränkend \ndahingehend auszulegen ist, dass eine gebührenpflichtige Anfahrt des Grundstücks \nerst gegeben ist, wenn die auf dem Grundstück zur Verfügung gestellten Gefäße \nentleert und tatsächlich zur Entsorgung abgefahren werden,\n\n15\n\nin diesem Sinne Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.08.2005 - 14 \nK 6457/03 -,\n\n16\n\nnicht mehr fest. Die Inanspruchnahme von Teilleistungen der Abfallentsorgung - \nwie die Entgegennahme von Abfallbehältern und das Anfahren des Grundstücks \ndurch das Entsorgungsfahrzeug - ist zur Erfüllung einer einheitlichen \nLeistungsgebühr jedenfalls dann ausreichend, wenn der Gebührenpflichtige \nhinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter - wie hier - dem \nortsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. In diesem \nFall darf der gebührenrechtliche Satzungsgeber davon ausgehen, dass der \nanschlusspflichtige Grundstückseigentümer die ihm zur Verfügung gestellten \nAbfallbehälter entsprechend der ihm obliegenden Benutzungspflicht auch nutzt und \ndamit mit der tatsächlichen Leerung des Abfallbehälters weitere Teilleistungen der \nöffentlichen Abfallentsorgung in Anspruch nimmt,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.10.2000 - 9 B 1214/00 - und vom \n15.11.2007 - 9 A 281/05 -.\n\n18\n\nDass der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006 die Erhebung \neiner vollen Leistungsgebühr für die Inanspruchnahme lediglich von Teilleistungen \nermöglicht, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Nach neuerer Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),\n\n19\n\nUrteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589,\n\n20\n\nsetzt die Entstehung einer Gebührenpflicht nicht zwingend voraus, dass der \nGebührenschuldner aus der öffentlichen Leistung tatsächlich einen als proportional \neinzustufenden Nutzen zieht. Als individualisierender Zurechnungsgrund reicht etwa \ndie Veranlassung der öffentlichen Leistung aus. Eine derartige Veranlassung ist im \nFalle der öffentlichen Abfallentsorgung anzunehmen, wenn ein \nanschlussverpflichteter Grundstückseigentümer ein ihm zur Verfügung gestelltes \nAbfallgefäß unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälterbenutzungspflicht \nnicht nutzt. Eine derartige Veranlassung ist hier gegeben. Die Kläger unterliegen \nhinsichtlich der ihnen zur Verfügung gestellten 60-l-Restmülltonne dem in § 6 der \nAbfallentsorgungssatzung des Beklagten geregelten Anschluss- und \nBenutzungszwang. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des \nden Beteiligten bekannten Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 14 K 3949/06, \nderen Richtigkeit durch das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht in \nFrage gestellt wird.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-3945-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-3945-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254046","retrieved":"2026-07-09 02:17:34.144981+00:00"}}