{"status":"available","doknr":"OLD254044","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0617.14K3158.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"14 K 3158/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks N.-----straße 00 in \n42929 Wermelskirchen. Das Grundstück ist an den öffentlichen Kanal der Stadt\nWermelskirchen angeschlossen.\n\n3\n\nIm Jahre 2006 führte die Stadt Wermelskirchen die Erhebung einer von den \nSchmutzwassergebühren getrennten Niederschlagswassergebühr ein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13.01.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2006 u.a. \nzu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 271,20 EUR heran. Die Gebühren \nberechnete er auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der \nGrundlage der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus \nNiederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Im Falle der \nKläger legte er eine gebührenpflichtige Fläche von 226 m² zugrunde. Der \nGebührensatz pro m² bebauter/befestigter Grundstücksfläche beträgt für 2006 1,20 \nEUR.\n\n5\n\nHiergegen legten die Kläger am 15.02.2006 Widerspruch mit der Begründung \nein, dass im Bescheid vom 13.01.2006 keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung \nder Niederschlagswassergebühr genannt werde. Der Beklagte missbrauche die neu \neingeführte Niederschlagswassergebühr als Mittel zur Geldabschöpfung.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006, zugestellt am 08.06.2006, wies der \nBeklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass \ndie von der Schmutzwassergebühr getrennte Niederschlagswassergebühr deshalb \neingeführt worden sei, weil eine einheitliche Umlage der für die Abwasserbeseitigung \ninsgesamt anfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlichen \nFrischwassermaßstab rechtlich unzulässig sei. Die der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnenden Kosten würden nunmehr - wie von der \nRechtsprechung gefordert - nach dem verursachungsgerechteren sog. Flächenmaßstab umgelegt. Im Falle der Kläger sei der Gebührenberechnung zu Recht eine \ngebührenpflichtige Fläche von 226 m² zugrundegelegt worden. Im Juni 2005 sei allen \nGrundstückseigentümern ein Erfassungsbogen übersandt worden, auf dem die \nversiegelte Fläche ihres Grundstücks angegeben worden sei. Die Grundstückseigentümer seien in dem Erfassungsbogen um Mitteilung gebeten worden, \nwelche versiegelten Flächen ihres Grundstücks in den öffentlichen Kanal \nentwässerten. Da die Kläger den Erfassungsbogen nicht mit entsprechenden \nAngaben an den Beklagten zurückgereicht hätten, sei die gesamte mit \nLuftbildaufnahmen ermittelte versiegelte Fläche ihres Grundstücks bei der \nGebührenberechnung berücksichtigt worden.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 04.07.2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, \ndass der Beklagte die Niederschlagswassergebühren als Geldquelle für sich \nentdeckt habe. Es sei unklar, woher er die Berechtigung zur deren Erhebung nehme. \nFür Regenwasser gebe es kein Gesetz. Der Beklagte sei zudem aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen nicht berechtigt gewesen, Luftbildaufnahmen von \nihrem Grundstück zu fertigen. Der Rat der Stadt Wermelskirchen sei von dem \nGutachter Dr. Pecher, der mit der Ermittlung der Grundlagen für die Einführung einer \ngetrennten Niederschlagswassergebühr beauftragt worden sei, arglistig getäuscht \nworden. Die Stadt habe das nicht nachprüfbare Gutachten dazu eingesetzt, um \nMehreinnahmen zu erzielen. Die vom Gutachter vorgelegten Zahlenkolonnen hätten \nmit einer in der Wirtschaftswissenschaft üblichen Kostenrechnung nichts zu tun. Ein \nverständlicher Betriebsabrechnungsbogen sei nur angekündigt, aber nicht \nvorhanden.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13.01.2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben, soweit er für 2006 \nRegenwassergebühren in Höhe von 271,20 EUR festsetzt.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte trägt vor, dass die Umstellung der einheitlichen Abwassergebühr auf \ndie getrennte Niederschlags- und Schmutzwassergebühr rechtlich geboten gewesen \nsei, weil die Bebauung in Wermelskirchen nicht einheitlich sei. Ein von der Stadt in \nAuftrag gegebenes Gutachten sei im Jahre 2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass \ndie Bebauung in Wermelskirchen nicht in dem Maße homogen sei, dass die \nBerechnung der Abwassergebühren nach einem einheitlichen Frischwassermaßstab \nzulässig sei. Mit Hilfe eines Gutachtens des Ingenieurbüros Dr. Pecher seien die \nGrundlagen für eine getrennte Gebührenerhebung ermittelt worden. Die Kläger seien \ngem. § 16 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen vom \n12.12.2005 (AbwS) verpflichtet gewesen, die Fertigung von Luftbildaufnahmen von \nihrem Grundstück zu dulden. Bei den Luftbildaufnahmen sei nur der bauliche \nZustand der Grundstücke festgestellt worden. Durch die getrennte \nGebührenerhebung würden keine zusätzlichen Gebühreneinnahmen erzielt. Die der \nNiederschlagswasserentsorgung zuzuordnenden Kosten würden nur \nverursachungsgerechter mit dem neu eingeführten Flächenmaßstab verteilt. Dies \nhabe gegenüber dem bisher verwandten einheitlichen Frischwassermaßstab \nzugunsten der privaten Gebührenschuldner zur Folge, dass auch öffentliche \nStraßen- und Wegefläche in die Kostenverteilung einbezogen würden.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 13.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.01.2006 erfolgte Heranziehung der \nKläger zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind §§ 33, 36, 37, 39 und 16 \nder Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.12.2005 \n(AbwS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme \nder öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG \nNRW Benutzungsgebühren (§ 33 AbwS). Die Benutzungsgebühr für die \nNiederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - \nnach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus \nNiederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die \nöffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 36 AbwS). Gebührenpflichtig ist der \nEigentümer des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage \nausgeht. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (§ 39 AbwS). Die \nGebührenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der befestigten Flächen sowie der \nGrundstücksfläche zum Zweck der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für eine \ngetrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühr anzugeben (§ 16 Abs. 6 \nAbwS). Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur \nunvollständig nach, wird die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche vom \nBeklagten geschätzt (§ 36 Abs. 2 AbwS). Die Benutzungsgebühr für die \nNiederschlagswassereinleitung beträgt je vollendetem m² bebaute und/oder \nbefestigte Grundstücksfläche 1,20 EUR (§ 37 AbwS).\n\n17\n\nDer Beklagte hat die Niederschlagswassergebühren in dem angefochtenen \nBescheid auf der Grundlage der o.g. Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat \ninsbesondere die gebührenpflichtige Fläche im Falle der Kläger zu Recht gem. §§ 16 \nAbs. 6 und 36 Abs. 2 AbwS auf der Grundlage der Luftbildermittlungen auf 226 m² \ngeschätzt. Die Kläger sind ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie haben \nden im Juni 2005 versandten Erhebungsbogen nicht mit entsprechenden Angaben \nzur Größe der an den Kanal angeschlossenen Fläche an den Beklagten zurückgesandt. Der Beklagte war gem. § 16 Abs. 6 AbwS berechtigt, die in seinem \nAuftrag gefertigten Luftbilder im Rahmen der Schätzung zu verwerten. Die die \nVerwertung der Luftbilder erlaubende Satzungsbestimmung des § 16 Abs. 6 AbwS \nist mit höherrangigem Recht, insbesondere datenschutzrechtlichen Vorgaben \nvereinbar. Ein schutzwürdiges Interesse an den Daten über die Größe der bebauten \nund/oder befestigten Flächen auf ihrem Grundstück haben die Kläger als Nutzer der \nöffentlichen Kanalisation nicht. Als Nutzer der öffentlichen Abwasseranlage haben \nsie die der Gebührenermittlung dienenden Daten dem Beklagten zu offenbaren.\n\n18\n\nAuch im Übrigen sind Mängel der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden \nGebührensatzung nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die \nNiederschlagswassergebühr kein rechtsgrundloses Mittel der Geldabschöpfung oder \neine rechtlich unzulässige Geldquelle für die Kommune. Sie ist Entgelt für die \nInanspruchnahme einer öffentlichen Leistung des Beklagten und damit von der \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 KAG NRW gedeckt. \nDie Kläger nehmen für die Ableitung des auf ihrem Grundstück niedergehenden \nRegenwassers Leistungen einer öffentlichen Einrichtung, nämlich der öffentlichen \nAbwasseranlage des Beklagten in Anspruch. Ausweislich der vom Beklagten \nvorgelegten Kalkulationsunterlagen werden mit der Niederschlagswassergebühr \nkeine „neuen\" oder „zusätzlichen\" Kosten erhoben. Die für die Abwasserentsorgung \ninsgesamt anfallenden Kosten werden vielmehr nur anders verteilt als mit dem \nursprünglich zugrundegelegten sog. Frischwassermaßstab, indem die Gesamtkosten \nder Abwasserbeseitigung auf die zwei verschiedenen Kostenträger \nSchmutzwasserentsorgung und Regenwasserentsorgung verteilt bzw. zugeordnet \nwerden und die auf den Träger Regenwasserentsorgung entfallenden Kosten nach \ndem neu eingeführten, rechtlich allein zulässigen Flächenmaßstab auf die \nGebührenpflichtigen umgelegt werden,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, NWVBl. 2008, \n142.\n\n20\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die im Gutachten Dr. Pecher erarbeiteten \nGrundlagen für die getrennte Erhebung der Abwassergebühren bestehen nicht. \nInsbesondere das im Gutachten Dr. Pecher angewandte sog. fiktive Trennsystem, \nmit dem die Kosten vom Mischwassersystem auf die Kostenstellen „Schmutzwasser\" \nund „Regenwasser\" verteilt werden, ist ein in der Rechtsprechung anerkanntes \nVerteilungsmodell. Die für die Kalkulation 2006 ermittelten Verteilungsanteile von \n58,8 % für den Kostenträger „Schmutzwasser\" und 41,2 % auf den Kostenträger \n„Regenwasser\" sind plausibel. Aus einer Vielzahl von Überprüfungen \nabwasserrechtlicher Kalkulationen ist dem Gericht bekannt, dass eine Verteilung der \nAbwasserbeseitigungskosten auf die Kostenstellen „Schmutzwasser\" und \n„Regenwasser\" in einem Verhältnis von 60 zu 40 durchaus üblich ist. Substantiierte \nEinwände gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation haben die Kläger nicht \nvorgebracht. Lässt es die klagende Partei - wie hier - an einem substantiiertem \nSachvortrag fehlen und ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen \nkein konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Gebührenkalkulation, gebietet der \nUntersuchungsgrundsatz keine weitergehende Pflicht des Gerichts zur Überprüfung \nder Gebührenberechnung,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl. \n2006, S. 17 ff..\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-3158-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-3158-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254044","retrieved":"2026-07-09 02:17:33.983537+00:00"}}