{"status":"available","doknr":"OLD254043","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0617.14K1025.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"14 K 1025/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des an die öffentliche Abfallentsorgung \nangeschlossenen Hausgrundstücks I.----------weg 0 in Waldbröl, für das 5 Personen, \nnämlich die Kläger und ihre 3 Kinder melderechtlich gemeldet sind. Das Grundstück \nder Kläger ist mit einem 240-l-Restmüllbehälter ausgestattet, der im 4-Wochen-\nRhythmus entleert wird.\n\n3\n\nUnter dem 01.02.2007 beantragten die Kläger beim Beklagten, ihnen anstelle \ndes 240-l-Restmüllbehälters einen 120-l-Restmüllbehälter zuzuteilen. Zur \nBegründung gaben sie an, dass bei ihnen nicht so viel Müll anfalle.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 06.02.2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur \nBegründung verwies er darauf, dass die Kläger das satzungsrechtlich vorgegebene \nMindestgefäßvolumen von 7,5 l/Person und Woche vorzuhalten hätten. Dieses \nMindestvolumen könne bei 5 für das Grundstück der Kläger gemeldeten Personen \nmit einem 120-l-Restmüllbehälter nicht eingehalten werden.\n\n5\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 13.02.2007 wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2007 zurück.\n\n6\n\nAm 14.03.2007 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie Zuweisung eines \n120-l-Restmüllgefäßes begehren. Zur Begründung führen sie aus, dass ihnen nach \nder Abfallentsorgungssatzung des Beklagten vom 20.12.2005 (EntS) ein Anspruch \nauf Zuteilung eines kleineren Restmüllgefäßes zustehe. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 \nEntS sei für die Berechnung des Mindestabfallbehältervolumens nur grundsätzlich \ndie Anzahl der Grundstücksbewohner maßgeblich, wie sie bei den örtlichen \nMeldebehörden geführt würden. Aufgrund des nur grundsätzlich vorgesehenen \nAbstellens auf die melderechtlichen Daten könnten auch Umstände aus der \nindividuellen Lebenssituation des Anschlussverpflichteten bei der Bemessung des \nMindestbehältervolumens Berücksichtigung finden. Bei ihnen - den Klägern - falle \naufgrund ihrer äußerst sparsamen und ökologischen Lebensweise weniger Restmüll \nan als 7,5 l/Person und Woche. Bei Zuweisung einer 120-l-Restmülltonne sei das \nvon ihnen vorgehaltene Volumen nur um 30 l pro Woche geringer als das \nsatzungsrechtlich vorgegebene Volumen von 150 l.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n06.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n16.02.2007 zu verpflichten, ihnen mit Wirkung ab dem 01.02.2007 den \nGefäßwechsel in der Abfallfraktion Restmüll von 240 l auf 120 l zu \nbewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Ansicht, dass die ausnahmsweise Zuweisung eines kleineren \nBehältervolumens satzungsrechtlich ausgeschlossen sei. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 \nEntS habe jeder Grundstückseigentümer ausnahmslos ein \nMindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 l pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz \ngemeldeten Grundstücksbewohner und Woche vorzuhalten. Für die Ermittlung der \ngemeldeten Einwohner werde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EntS „grundsätzlich\" auf die \nEinwohnermeldeamtsdaten zurückgegriffen. Die Formulierung „grundsätzlich\" in § 11 \nAbs. 2 Satz 3 EntS solle Ausnahmen von der Maßgeblichkeit der \nPersonenzahlangaben im Melderegister ermöglichen, wenn diese Zahl nachweislich \nnicht der Anzahl der tatsächlich auf dem Grundstück wohnenden Personen \nentspreche. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben, weil die Anzahl der für das \nGrundstück gemeldeten Personen mit der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden und damit auch Müll verursachenden Personen übereinstimme. Die \nsatzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens sei von der \ngesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG gedeckt. Bei der \nAusgestaltung des Mindestvolumens stehe dem Satzungsgeber ein weit gespanntes \nSatzungsermessen zu. Die Zugrundelegung des Mindestwertes von 7,5 l pro Woche \nund Person beruhe auf statistischen Erhebungen über die im Jahre 2007 im \nVerbandsgebiet angefallene Gesamtmenge an Restmüll. Unter Berücksichtigung von \n21.935.000 kg angefallenem Restmüll, von 156.350 angeschlossenen Einwohnern, \neines Behältervolumenanteils von 8,83 % für gewerblichen Restmüll und eines \nSchüttdichtefaktors von 0,25 kg/l ergebe sich ein durchschnittlicher Wert von 9,92 l \npro Person und Woche. Dieser Durchschnittswert liege immer noch deutlich über \ndem in der Satzung angesetzten Wert von 7,5 l pro Person und Woche.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nZuteilung eines 120-l-Restmüllbehälters. Die Bescheide des Beklagten vom \n06.02.2007 und 16.02.2007, die die Zuteilung eine solchen Restmüllbehälters \nablehnen, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n15\n\nDie Kläger sind gem. § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über die \nAbfallentsorgung im Gebiet des ASTO vom 20.12.2005 (EntS) unter \nBerücksichtigung der für ihr Grundstück gemeldeten 5 Bewohner verpflichtet, ein \n240-l-Restmüllgefäß vorzuhalten. Sie haben keinen Anspruch auf die \nausnahmsweise Zuweisung eines unter dem Mindestvolumen von 7,5 l pro Person \nund Woche liegenden Behältervolumens. Nach den Vorschriften der EntS besteht \neinen solcher Anspruch nicht. § 11 Abs.2 Satz 1 EntS bestimmt - ohne Ausnahme \noder Einschränkung - , dass jeder Grundstückseigentümer pro mit Haupt- oder \nNebenwohnsitz gemeldetem Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestvolumen \nvon 7,5 l vorzuhalten hat. § 11 Abs. 2 Satz 3 EntS besagt zwar, dass bei der \nErmittlung und Zuteilung des Gefäßvolumens „grundsätzlich\" auf die bei der örtlichen \nMeldebehörde geführten Daten abzustellen ist. Diese nur „grundsätzliche\" Maßgeblichkeit der Daten der örtlichen Meldebehörde soll aber nur ermöglichen, dass zur \nErmittlung der auf dem Grundstück wohnenden Personen neben den Meldedaten \nauch auf andere Erkenntnismöglichkeiten - wie etwa die eigenen Angaben des \nGrundstückseigentümers oder eigene Feststellungen des Beklagten - \nzurückgegriffen werden kann, für den Fall, dass die Anzahl der gemeldeten von der \nAnzahl der auf dem Grundstück tatsächlich wohnenden Personen abweicht. Dies \nergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 11 Abs. 2 EntS. Die Vorschrift \nlässt andere Kriterien als die Anzahl der Grundstücksbewohner - wie etwa die \nindividuell auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Müllmenge - für die Ermittlung \ndes Mindestabfallbehältervolumens nicht zu. § 11 Abs. 2 Satz 2 EntS legt vielmehr \nabschließend fest, dass die Ermittlung und die Zuteilung des Gefäßvolumens allein \nauf der Grundlage des festgesetzten Mindestrestabfallvolumens pro gemeldetem \nGrundstücksbewohner und Woche erfolgt. Da für das für die Kläger errechnete \nMindestvolumen von 150 l pro Monat ein zugelassener Abfallbehälter nicht besteht, \nhaben sie gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 EntS mit dem 240-l-Restmüllbehälter den nächst \ngrößeren Abfallbehälter vorzuhalten.\n\n16\n\nRechtliche Bedenken gegen diese satzungsrechtlich angeordnete Zuweisung \neines Mindestbehältervolumens bestehen nicht. Die maßgeblichen \nSatzungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften zur Bereithaltung von \nRestmüllgefäßen bestimmter Mindestgröße in Abhängigkeit zur Anzahl der mit \nHaupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Grundstücksbewohner (§ 11 EntS), stehen \nmit § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW in Einklang. \n\n17\n\n§ 9 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz LAbfG NRW ermächtigt die Gemeinden ausdrücklich, für einzelne Abfallfraktionen bestimmte Mindestbehältervolumen \nvorzuschreiben. Der vom Beklagten für die Bestimmung des \nMindestbehältervolumens gewählte Anknüpfungspunkt - Anzahl der mit Haupt- oder \nNebenwohnsitz gemeldeten Personen - ist hierbei rechtlich nicht zu beanstanden. In \nder Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gemeinde im Rahmen ihres \nOrganisationsermessens bei der Zuteilung des Behältervolumens allgemeine \nDurchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zu Grunde legen darf \nund nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und \ndiesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, Mitt. \nNWStGB 1995, 144 = Städte- und Gemeinderat 1995, 190 = NWVBl \n1995, 308 = HGZ 1995, 508 = Gemeindehaushalt 1996, 118; OVG \nLüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36. \n\n19\n\nDie Einwände der Kläger, auf Grund umweltbewusst niedriger Konsumrate sei \nder Hausmüllanfall auf ihrem Grundstück so gering, dass ein 120-l-Restmüllbehälter \nausreiche, können ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. \n\n20\n\nSoweit der durch Änderungsgesetz vom 24.11.1998 eingefügte § 9 Abs. 1 Satz 3 \n2. Halbsatz LAbfG NRW bestimmt, dass durch die Bemessung des \nMindestbehältervolumens die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. \n2 Satz 3 LAbfG NRW zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht \nunterlaufen werden darf, ergibt sich hieraus nicht, dass - abweichend von der o.g. \nRechtsprechung des OVG NRW - das Organisationsermessen der Gemeinde \nnunmehr mit der Maßgabe eingeschränkt ist, dass nicht mehr auf Durchschnittswerte \nabgestellt werden darf, sondern sich das Mindestvolumen an einem absoluten \nMinimum zu orientieren hat, d.h. an dem, was bei allen Anstrengungen zur \nVermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann. \n\n21\n\nVgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, KAG, \nLoseblattkommentar, § 6 Rdn. 343 b, m.w.N.. \n\n22\n\nDie Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 2.Halbsatz LAbfG NRW zum Mindestvolumen ist - wie der Wortlaut der Bestimmung zeigt - im Zusammenhang mit der \nGebührenbemessungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zu sehen. Aus ihr \nergibt sich nicht, dass bereits bei der Bestimmung der Behältergrößen der Idealfall \neines alle Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung \nbeachtenden Einwohners in Betracht zu ziehen ist. Ein an derartigen Maßstäben \norientiertes Mindestbehältervolumen ließe die Mehrzahl derjenigen außer Betracht, \ndie nicht in der Lage oder willens ist, diesem Idealbild zu entsprechen. Eine illegale \nEntsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülles über andere zur \nVerfügung gestellte Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens wäre \nbei einer Orientierung am absolutem Minimum zu befürchten. Mit den \nbundesrechtlichen Zielen einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung (§ 1 KrW- \n/AbfG) wäre dies nicht zu vereinbaren. \n\n23\n\nDer Beklagte hat mit den mit Schriftsatz vom 27.05.2008 vorgelegten \nBerechungsunterlagen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass \ndie Bestimmung des Mindestbehältervolumens von 7,5 l pro Woche und Person auf \nkonkreten und aktuellen Feststellungen zum Restmüllaufkommen im Verbandsgebiet \nbesteht. Dafür dass die vom Beklagten genannten Zahlen zum Restmüllaufkommen \n(140,29 kg/E Restmüll pro Jahr) überhöht sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach \nden Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf der \nInformationsplattform Abfall in NRW (www.abfall-nrw.de) betrug das \nRestabfallaufkommen 2006 in NRW in ländlichen Regionen durchschnittlich 167 kg/E \npro Jahr. Unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung zugrundegelegten \nSchüttdichtefaktors von 0,25kg/l,\n\n24\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 19.3.2004, - 7 K 1342/01 - unter \nBerufung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. Q.E. der RWTH \nAachen,\n\n25\n\nergibt sich unter Berücksichtigung des Gewerbemüllanteils im Verbandsgebiet \ndes Beklagten (799.980 l von 9.064.060 l Gesamtbehältervolumen = 8,83 %) ein \ndurchschnittliches Restabfallaufkommen von 9,92 l/Woche und Person. Das \nsatzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen von 7,5 l/Woche und Person liegt \nnoch unterhalb dieses Durchschnittswertes. Dem Anreizgebot des § 9 Abs. 1 Satz 3 \nLAbfG NRW ist damit ausreichend Rechnung getragen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-1025-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-17/14-k-1025-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254043","retrieved":"2026-07-09 02:17:33.907483+00:00"}}