{"status":"available","doknr":"OLD254128","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0612.4L810.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"4 L 810/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Beschlüsse, die in der Sitzung der \nBezirksvertretung Ehrenfeld am 19. Mai 2008 gefasst wurden, bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse im Verfahren 4 K 3752/08 nicht umzusetzen und hieraus keine Rechtswirkungen abzuleiten,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDabei ist der Antrag - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - gegen den \nrichtigen Antragsgegner gerichtet. Im Kommunalverfassungsstreit ist der Antragsgegner nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip \nzu bestimmen, sondern richtet sich nach der innerorganisatorischen Kompetenz- \noder Pflichtenzuordnung. Antragsgegner ist daher das Organ der Gemeinde oder der \nFunktionsträger, dem die für das begehrte Handeln oder Unterlassen erforderliche \ninterne Kompetenz zuzurechnen ist oder dem die behauptete Kompetenzverletzung \nanzulasten ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, NVwZ \n1983, 485/486; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78, Rdn. 50 \nm.w.Nw..\n\n7\n\nGemessen hieran ist der Antrag gegen den Antragsgegner zu richten, weil die \nUmsetzung oder Ausführung von Beschlüssen der Bezirksvertretung dem Antragsgegner und nicht der Bezirksvertretung oder dem Bezirksbürgermeister obliegt. Dies \nergibt sich schon aus § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. Nach dieser Bestimmung führt \nder Oberbürgermeister - auch - die Beschlüsse der Bezirksvertretungen aus. Dementsprechend regelt § 40 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (im Folgenden: „Geschäftsordnung\") das Verfahren, in dem der \nOberbürgermeister - und nicht der Bezirksbürgermeister - die Beschlüsse der Bezirksvertretung dem Rat oder seinen Ausschüssen bekannt gibt oder in sonstiger \nWeise ausführt (vgl. z.B. § 40 Abs. 11 und 13 Geschäftsordnung).\n\n8\n\nDer Antragssteller hat jedoch den zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller die behauptete \nRechtswidrigkeit des Ausschlusses von der Sitzung der Bezirksvertretung am 19. \nMai 2008 (alleine hierauf stützt er seinen Anspruch) nicht glaubhaft gemacht hat. \n\n9\n\nNach §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3 Geschäftsordnung kann der Bezirksbürgermeister in schwerwiegenden Fällen ein Mitglied der Bezirksvertretung von der Sitzung ausschließen. Voraussetzung ist nach der Grundregel des § 30 Abs. 1 Geschäftsordnung, dass zuvor drei Ordnungsrufe erfolgt sind und dass das Mitglied der \nBezirksvertretung auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wurde; nach \nAbs. 3 dieser Bestimmung kann auch der sofortige Ausschluss verfügt werden. Auf \nder Grundlage des für die Glaubhaftmachung maßgeblichen Vorbringens des Antragstellers, namentlich der eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und \nvon Herrn U. vom 02. Juni 2008 ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen \nfür einen Ausschluss nicht gegeben waren. Zwar haben der Antragsteller und Herr \nU. eidesstattlich versichert, der Bezirksbürgermeister habe den Antragssteller \nnicht dreimal zur Ordnung gerufen. Dies steht jedoch in eklatantem Gegensatz zum \nInhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Wortprotokolls der Sitzung vom 19. Mai \n2008 und auch des eigenen Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. \nMai 2008. Aus dem Wortprotokoll (S. 4, 5 und 6 des vorgelegten Auszugs) ergibt sich \nohne Weiteres, dass der Bezirksbürgermeister den Antragsteller insgesamt dreimal \nzur Ordnung gerufen hat. Dies stellt der Antragsteller - entgegen der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung - in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 auch \nnicht in Abrede; im Gegenteil hat er die drei Ordnungsrufe, die dem Protokoll zu entnehmen sind, ausdrücklich bestätigt. Damit ist die Überzeugungskraft der eidesstattlichen Versicherungen grundsätzlich erschüttert.\n\n10\n\nZudem ergibt sich aus dem Wortprotokoll und dem jetzigen Vorbringen des Antragstellers, dass es im Rahmen der Sitzung vom 19. Mai 2008 zu tumultartigen \nSzenen gekommen ist, die ein Eingreifen des Bezirksbürgermeisters zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung in der Sitzung zwingend erforderlich \nmachten. Der Ausschluss des Antragstellers erfolgte während einer dieser Situationen, so dass nach dem derzeitigen Sachstand nicht auszuschließen ist, dass auch \nein sofortiger Ausschluss - ohne vorherige Ordnungsrufe - zulässig war. \n\n11\n\nOb letztlich alle Voraussetzungen für den Ausschluss gegeben waren, auf welche Norm der Ausschluss gestützt war (§§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 1 oder Abs. 3 \nGeschäftsordnung) und ob der Antragsteller auf die Möglichkeit des \nSitzungsausschlusses hingewiesen werden musste, bedarf damit im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren keiner weiteren Klärung; diese Fragen sind einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. \n\n12\n\nAusgehend hiervon muss die Kammer auch nicht entscheiden, ob dem Antragsteller aus seinen mitgliedschaftlichen Rechten überhaupt ein Anspruch darauf \nzustehen kann, dass die ohne seine Mitwirkung getroffenen Beschlüsse nicht ausgeführt/umgesetzt werden. Die Existenz eines solchen Anspruchs ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zumindest zweifelhaft. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1986 - 15 B 13/86 -.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG; dabei wurde für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die \nHälfte des Streitwertes für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren angesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-12/4-l-810-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-12/4-l-810-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254128","retrieved":"2026-07-09 02:17:40.741123+00:00"}}