{"status":"available","doknr":"OLD254379","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0603.17K4148.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"17 K 4148/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007 wird aufgehoben, soweit ein \nStraßenbaubeitrag von mehr als 4.718,83 EUR festgesetzt worden ist. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des in Köln-Altstadt / Nord gelegenen \nGrundstücks Gemarkung Köln, Flur oo, Flurstücke ooo, ooo und ooo/oo, mit der \nLagebezeichnung „E. 2a\". Die Grundstücke werden von dem E1. -I. genutzt. \nDas Flurstück ooo grenzt unter anderem an die Straße „ooo ooo\" an; die an dieses \nFlurstück angrenzenden Parzellen ooo und ooo/oo liegen im Hinterland der Straße. \nDie Parzelle ooo und die Splitterparzelle ooo haben zusammen eine Fläche von \n2.051 qm, Flurstück ooo/oo hat eine Fläche von 250 qm. \n\n3\n\nDie Straße ooo ooo verläuft in West-Ost-Richtung zwischen I1. Straße / X.------\nplatz und der C.-----gasse / Große O.--gasse . Zwischen I1. Straße / X.------platz \nund der Einmündung der T.-----gasse ist die Straße dem Fußgängerverkehr (und \nLieferverkehr) vorbehalten. Die Straße ooo ooo ist zwischen I1. Straße / X.------\nplatz und etwa 4,50 m östlich der Westgrenze des Flurstücks ooo bzw. Ostgrenze \ndes Flurstücks oooo/ooo („T1. „) auf einer Länge von etwa 36,5 m rund \n9,00 m breit. In östlicher Richtung weitet sich die Straße anschließend bis zur \nEinmündung der T.-----gasse auf (Breite zwischen 25,00 und 30,00 m), wobei die \nsüdliche Hälfte dieser Aufweitung von dem I2. dominiert wird. Wegen \nweiterer Einzelheiten hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die Abrechnungspläne \nund die Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte 2 im \nParallelverfahren 17 K 4145/07, Blatt 84, und Beiakte 1 im Parallelverfahren \n17 K 4146/07, Blatt 36 bis 44 und 150) Bezug genommen. \n\n4\n\nMit der 167. Satzung vom 14. Oktober 2002 über die Festlegungen gemäß § 9 \nder Satzung der Stadt Köln vom 05. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: \n167. Maßnahmesatzung) legte die Stadt Köln fest, dass in der Straße ooo ooo im \nAbschnitt von X.------platz / I1. Straße bis Platzfläche östlich des T2. \n(I2. ) folgende Arbeiten durchgeführt werden sollten: \n\n5\n\nErneuerung der Fußgängerzone im Bereich des Grundstücks I1. Straße \nooo bis ooo, Flurstück oooo/ooo („T1. „) durch Einbau von Platten bzw. \nPflaster auf Schottertragschicht, Ein- und Umbau von Sinkkästen bzw. Einbau \neiner Kastenrinne. \n\n6\n\nAbweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung der Stadt Köln vom 05. März \n1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für \nstraßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: SBS) wurde der Anteil der \nBeitragspflichtigen auf 50 % der beitragsfähigen Kosten festgesetzt. Die \nMaßnahmesatzung, mit der die Straße ooo ooo zugleich als \nFußgängergeschäftsstraße eingestuft wurde, trat rückwirkend zum 31. Mai 2002 in \nKraft. Die entsprechenden Baumaßnahmen wurden zwischen Mai und Juli 2003 \nsowie im Oktober 2003 ausgeführt; am 24. Juli und 26. November 2003 erfolgten die \nAbnahmen. \n\n7\n\nMit der 171. Satzung vom 16. März 2004 über die Festlegungen gemäß § 9 der \nSatzung der Stadt Köln vom 05. März 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach \n§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: 171. \nMaßnahmesatzung) legte die Stadt Köln fest, dass in der Straße ooo ooo im \nAbschnitt von Ostseite T1. (Flurstück oooo/ooo) bis T.-----gasse folgende \nArbeiten durchgeführt werden sollten: \n\n8\n\nErneuerung der Fußgängerzone östlich des Grundstücks I1. Straße ooo \nbis ooo, Flurstück oooo/ooo (T1. ), im Bereich des I3. \ndurch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Ein- und \nUmbau von Sinkkästen. \n\n9\n\nAbweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung der Stadt Köln vom 05. März \n1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für \nstraßenbauliche Maßnahmen (im Folgenden: SBS) wurde die beitragsfähige \nHöchstbreite auf 4,50 m entlang der Gebäudefronten der Straße ooo ooo in dem \nvorgenannten Abschnitt und der Anteil der Beitragspflichtigen auf 50 % der \nbeitragsfähigen Kosten festgesetzt. Die Maßnahmesatzung, mit der die Straße ooo \nooo zugleich als Fußgängergeschäftsstraße eingestuft wurde, trat rückwirkend zum \n19. September 2003 in Kraft. Die entsprechenden Baumaßnahmen wurden zwischen \nDezember 2003 und März 2004 ausgeführt; am 08. April 2004 erfolgte die Abnahme. \n\n10\n\nMit Beitragsbescheid vom 25. April 2007 (Gz. 621/12-1K-46542) zog der \nBeklagte die Klägerin für die Flurstücke ooo und ooo zu einem Straßenbaubeitrag \nwegen des vorgenannten Ausbaus der Straße ooo ooo im Abschnitt von X.------platz \n/ I1. Straße bis zur Aufweitung östlich des T2. in Höhe von \n16.126,07 EUR heran. Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte er die gesamte \nGrundfläche des Grundstücks von 2.051 qm und eine Geschossfläche von 20.152 \nqm (10.076 qm x 2-facher Artzuschlag). \n\n11\n\nGegen die Heranziehung erhob die Klägerin am 14. Mai 2007 Widerspruch. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 06. September 2007 reduzierte der Beklagte den \nStraßenbaubeitrag um 1.538,48 EUR und setzte ihn auf 14.587,59 EUR neu fest; im \nÜbrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. \n\n12\n\nAm 08. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim Wesentlichen vorträgt: Die Bildung von Teilabschnitten bei dem Ausbau der \nStraße ooo ooo sei nicht plausibel und für sie nachteilig, weil sie aufgrund der Lage \nihres Grundstücks an beiden Teilabschnitten doppelt Straßenbaubeiträge zahlen \nmüsse. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Der Beklagte habe nicht entsprechend \nden Vorgaben der Straßenbaubeitragssatzung die tatsächlichen Aufwendungen für \ndie Herstellung des abgerechneten Teilstücks der Straße ooo ooo zugrunde gelegt, \nsondern eine fiktive Ermittlung auf der Grundlage der Kosten für ein größeres \nProjekt, nämlich für den Umbau des X1.------platzes und der abgehenden \nSeitenstraßen, vorgenommen. Eine derartige fiktive Abrechnung sei in der \nStraßenbaubeitragssatzung nicht vorgesehen und führe zu unbilligen Ergebnissen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007 aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nEr bezieht sich auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides und tritt dem \nVorbringen der Klägerin darüber hinaus im Einzelnen entgegen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Parallelverfahren \n17 K 4145-4147/07 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n20\n\nDie Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n21\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 06. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 4.718,83 EUR \nfestgesetzt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); im Übrigen ist er rechtmäßig. \n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag \nfür die Erneuerung der Fußgängerzone der Straße ooo ooo im Abschnitt von X.------\nplatz / I1. Straße bis zur Aufweitung der Straße östlich des T2. durch \nEinbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Ein- und Umbau von \nSinkkästen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche \nMaßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung (SBS) - vom 05. März 1989 i.d.F. der \nzweiten Satzung zur Änderung der SBS vom 30. September 1994 sowie i.V.m. der \n167. Maßnahmesatzung. \n\n23\n\nNach § 1 der SBS erhebt die Stadt Köln Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. \nfür die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen \nVerkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die \ndadurch u.a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der SBS. Die Voraussetzungen der \nVorschriften der SBS liegen vor. \n\n24\n\nDer Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass er wegen des in zwei \ngetrennten Schritten erfolgten Straßenausbaus zwei verschiedene \nAbrechnungsgebiete bilden und damit auch getrennte Abrechnungen vornehmen \nkonnte. Das folgt bereits aus dem in § 1 SBS festgelegten sog. weiten Anlagenbegriff \ndes Straßenbaubeitragsrechts, der grundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf \ndas Bauprogramm abstellt. \n\n25\n\nDie Bedenken der Klägerin gegen die Aufwandsermittlung für die Herstellung des \nhier interessierenden Teilstücks der Straße ooo ooo (Fläche zwischen X.------platz / \nI1. Straße und der Aufweitung der Straße östlich des T2. ) greifen nicht \ndurch. Entgegen ihrer Auffassung hat der Beklagte bei der Abrechnung die für die \nHerstellung der Straße ooo ooo tatsächlich entstandenen Aufwendungen zugrunde \ngelegt. Er hat lediglich mit Blick auf den im gesamten Ausbaubereich (ooo ooo, X.-----\n-platz , oo ooo S. , ooooo G. ) erfolgten gleichartigen Ausbau einen sog. \nDurchschnittspreis pro Quadratmeter Ausbaufläche gebildet. Davon abgesehen \ndürfte die von dem Beklagten gewählte Abrechnungsmethode der Klägerin lediglich \ngünstig sein. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem \nWiderspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). \n\n26\n\nDie Aufwandsverteilung ist jedoch fehlerhaft erfolgt.\n\n27\n\nDie Annahme des Beklagten, dass das hier in Rede stehende Grundstück der \nKlägerin (Parzellen ooo und ooo) mit der vollen Maßstabsfläche bei der \nAufwandsverteilung zu berücksichtigen ist, trifft nicht zu. Das Grundstück kann nur \nmit der Fläche in die Verteilung einbezogen werden, die sich aus dem Verhältnis der \nFrontlängen ergibt, mit denen es einerseits an der ausgebauten Anlage (4,45 m \nTeilfront) und andererseits an deren - in Erfüllung des in der 171. Maßnahmesatzung \nfestgelegten Bauprogramms - ausgebauter Fortführung (34,43 m Teilfront) liegt. \n\n28\n\nBei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die wie hier vor der \nParzelle 000 in selbständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, hat eine Aufteilung \nder zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der \nangrenzenden Frontlängen zu erfolgen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das in \nRede stehende Grundstück an einer Erschließungsanlage liegt, die vor dem in Rede \nstehenden Grundstück in Abschnitte geteilt ist, sondern auch dann, wenn die \nStraßenbaubeitragssatzung den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen \nAnlagenbegriff verwendet und das Grundstück nur mit einem Teil seiner Frontlänge \nan diese Anlage und im Übrigen an die Straße in Fortführung dieser Anlage grenzt, \nalso formal betrachtet nicht an zwei Abschnitte einer Anlage grenzt. \n\n29\n\nEine gleiche Behandlung dieser Fälle in der Form, dass das Grundstück nur \nteilweise im Verhältnis zu den anliegenden Frontlängen an mehreren Abschnitten \neiner Erschließungsanlage oder an mehreren nach Bauprogrammen gebildeten \nAnlagen berücksichtigt wird, ist deshalb geboten, weil dem Grundstück durch den \nAusbau einer an einer Grundstücksseite vorbeiführenden Straße nur einmal ein die \nganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil zuwächst und daher bei \ndem Ausbau nur eines Teilstücks entsprechend nur eine teilweise Heranziehung \nzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Ob das abgerechnete Teilstück in Folge \nder Wahl des spezifischen Anlagenbegriffs des Straßenbaubeitragsrechts eine \nAnlage oder nur einen selbständig abrechenbaren Abschnitt einer \nErschließungsanlage darstellt, spielt für die Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils \ndurch wegemäßige Erschließung keine Rolle. \n\n30\n\nVgl. zu alledem OVG NRW, Beschluss vom 08. Juni 2004 \n- 15 A 2166/04 -, NVwZ-RR 2004, 784. \n\n31\n\nEtwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn das Grundstück an zwei \nverschiedene Erschließungsanlagen im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne \nangrenzen würde. Das ist mit Blick auf die ausgebauten Teilstücke der Straße ooo \nooo (Fläche rund um den I2. einerseits, Fläche zwischen X.------platz / \nI1. Straße und der Aufweitung andererseits) jedoch nicht der Fall. Maßgebend ist \ninsoweit eine natürliche Betrachtungsweise, wobei das Gericht sich auf seine eigene \nOrtskenntnis stützen kann. Danach sind beide - lediglich in zwei Ausbauschritten neu \nhergestellte - Teilstücke der Straße Bestandteile einer einheitlichen Verkehrsanlage. \nZwischen I1. Straße / X.------platz und der Einmündung der T.-----gasse besteht \ndie Straße ooo ooo gewissermaßen aus einem „Hauptzug\" mit einer einheitlichen, die \ngesamte Anlage prägenden Verkehrsfunktion als Fußgängerzone und Durchfahrt für \nAnlieferungsverkehr sowie einem „Nebenstrang\", der an der Ostseite des \nT3. vorbei und südlich um den I2. herumführt. Die von dem \nI2. beanspruchte Grundfläche und seine Aufbauten trennen - das \ngeben die Abrechnungspläne nur unvollkommen wieder - diesen Nebenstrang \ndeutlich von dem Hauptzug. Dem Nebenstrang wird dadurch hinsichtlich seiner \nVerkehrsfunktion als Fußgängerbereich im Verhältnis zu dem Hauptzug nur \nuntergeordnete Bedeutung zugewiesen, weshalb er sich als dessen unselbständiges \nAnhängsel darstellt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der \nAußengastronomie der angrenzenden Gastronomiebetriebe in Anspruch \ngenommenen Flächen. Insgesamt gesehen entsteht damit durch die Aufweitung der \nStraße keine Platzfläche, die den (durchgehenden) Straßenzug unterbricht und den \nEindruck eines eigenständigen Elements der Straßennetzes vermittelt. \n\n32\n\nDem entsprechend ist eine nur teilweise Heranziehung darüber hinaus in Bezug \nauf die Parzellen angezeigt, auf denen das sog. T1. errichtet ist (laufende \nNummern 5-7 im Abrechnungsplan), weil auch diesen Grundstücken durch den in \nzwei Bauabschnitten erfolgten Ausbau der Straße ooo ooo nur einmal ein die ganze \nGrundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil erwächst. \n\n33\n\nDamit verringert sich nicht nur die Summe der Verteilerwerte von 12.300 auf \n4.353 Verrechnungseinheiten, sondern auch die auf das Grundstück der Klägerin \nentfallenden Verteilerwerte, wie der Beklagte in der mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 \nvorgelegten Alternativberechnung 3 ermittelt hat. Hieraus resultiert, dass die Klägerin \nmit einem wesentlich niedrigeren Anteil an der Verteilung des \nErschließungsaufwandes teilnimmt und damit nur ein Straßenbaubeitrag in Höhe von \n4.718,83 EUR (anstelle von 14.587,59 EUR; Differenz 9.868,76 EUR) gerechtfertigt \nist. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/17-k-4148-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/17-k-4148-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254379","retrieved":"2026-07-09 02:18:01.245807+00:00"}}