{"status":"available","doknr":"OLD254378","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0603.14K5615.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"14 K 5615/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0 (verschiedene \nFlurstücke) eine Nassabgrabung. \n\n2\n\nMit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 \nwurde der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers \ndurch Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), \n000, 000 (tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Diesbezüglich erhielt \ndie Klägerin - in der Folge - wasserrechtliche Erlaubnisse für das Entnehmen von \nWasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten \nvon Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer. \n\n3\n\nMit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 \nwurde zugunsten der Klägerin weiter der Plan festgestellt, auf den Grundstücken \nFlurstücke 00 - 00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer \nherzustellen. Der Klägerin wurde unter IV.3.15. des Planfeststellungsbeschlusses - \nkonzentriert - eine Erlaubnis für das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der \nKieswäsche in ein Oberflächengewässer erteilt. Als Mindestanforderung an die \nAbwassereinigung sei ein Zyklonabscheider mit nachgeschaltetem Absetzbecken zu \nerrichten. Mit Plangenehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. November 2001 \nwurde der Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Auskiesung \nauf dem Flurstück 000 einschließlich angrenzender Ufer genehmigt werde. Die \nAuskiesungs- bzw. Rekultivierungsfristen wurden mit Plangenehmigungsbescheiden \ndes Beklagten vom 28. November 2001 bzw. 23. Mai 2006 letztlich auf den 31. \nAugust 2008 bzw. 31. August 2009 hin verlängert. \n\n4\n\nAm 1. September 2004 wendete sich die Klägerin an den Beklagten und \nbeantragte die Erlaubnisfreiheit der Kieswäsche durch die Erteilung eines \nFreistellungsbescheides zu bestätigen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass \naus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dann ein Freistellungsbescheid erteilt werden \nkönne, wenn ein genehmigungsfreies Verhalten unter Sanktionsandrohung stehe \nund das Gesetz das Risiko gesetzwidrigen Verhaltens dem Betroffenen überlasse. \nMit Schreiben vom 14. September 2004 wies der Beklagte darauf hin, dass für eine \nFeststellung der Erlaubnisfreiheit keine Notwendigkeit bestehe, da die Klägerin über \neine wasserrechtliche Erlaubnis verfüge. Eventuelle weitere Anfragen seien an die \nBezirksregierung Köln zu richten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 begehrte die \nKlägerin nochmals die Erteilung eines Freistellungsbescheides; ein solcher Bescheid \nsei für das Wasserentnahmeentgelt von Bedeutung. Mit Schreiben vom 5. Oktober \n2004 teilte der Beklagte mit, dass der Vorgang zur weiteren Prüfung an die \nBezirksregierung Köln übersenden worden sei. Eine weitere Reaktion des Beklagten \ngegenüber der Klägerin erfolgte nicht. \n\n5\n\nAm 21. September 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage sei als \nFortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsklage zulässig; ihr ursprüngliches \nBegehren - eine auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung zur Feststellung bzw. \nFeststellung - habe sich durch die Einstellung der Kieswäsche am 30. April 2008 \nerledigt. Ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass ihr in Ziffer \nIV.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Januar 2000 aufgegeben worden \nsei, einen Zyklonabscheider zu errichten. Dem sei sie jedoch nicht nachgekommen, \ndie Kieswäsche sei abweichend von der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt \nworden. Daher drohten ihr auch heute gewässeraufsichtliche Maßnahmen bzw. die \nDurchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, weshalb sie ein berechtigtes \nInteresse an der Feststellung der Erlaubnisfreiheit habe. Insoweit sei unerheblich, \ndass sie seinerzeit gegen die genannte Auflage keine Klage erhoben habe. Denn es \nhabe ihr freigestanden, auch nach dem Eintritt der Bestandskraft einen \nÄnderungsantrag hinsichtlich des Erlaubnisbescheides zu stellen. Einen solchen \nhabe sie zwar zunächst gestellt, an diesem Antrag sei aber im Hinblick auf die \nseinerzeit beantragte Feststellung der Erlaubnisfreiheit nicht mehr festgehalten \nworden. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, \n\n7\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war festzustellen, dass die \nEntnahme von Wasser auf dem Grundstück in M. , Gemarkung I. \n, Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende \nWiedereinleitung auf diesem Grundstück als Maßnahme des \nGewässerausbaus keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, \n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war festzustellen, dass die \nEntnahme von Wasser auf dem Grundstück in M. , Gemarkung I. \n, Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende \nWiedereinleitung auf diesem Grundstück im Rahmen des erlaubnisfreien \nEigentümergebrauchs im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erfolgte und \ndaher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, \n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Entnahme von Wasser auf dem Grundstück in \nM. , Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung auf diesem Grundstück als \nMaßnahme des Gewässerausbaus keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, \n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Entnahme von Wasser auf dem Grundstück in \nM. , Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 zum Zweck der Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung auf diesem Grundstück im \nRahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs im Sinne von § 24 \nAbs. 1 Satz 1 WHG erfolgt und daher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedurfte. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klage sei unzulässig, da der Klägerin das Fortsetzungsfeststellungs- bzw. \nFeststellungsinteresse fehle. Die Klägerin habe seinerzeit die wasserrechtliche \nErlaubnis ohne Einschränkungen und nicht unter Vorbehalt beantragt und habe sie \nauch erhalten. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sei sie - auch hinsichtlich des \nZyklonabscheiders - nicht vorgegangen. Im Übrigen laufe hinsichtlich des \nZyklonabscheiders ein Änderungsverfahren bzw. müsse ein solches durchgeführt \nwerden. \n\n17\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag hat \ndie Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass \neines feststellenden Verwaltungsaktes durch den Beklagten hatte (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts durch \neine Behörde ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine gesetzliche Regelung \neinen diesbezüglichen Anspruch verleiht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - \neine Feststellung durch das Gericht effektiver wäre und mit dem gestellten \nVerpflichtungsantrag offensichtlich die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage \ngem. § 43 VwGO umgangen werden sollen. \n\n20\n\nVgl. zu alldem Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. \n2007, § 43 Rdnr. 2; Sodan, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 132, 135; Stelkens, \nin: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 \nRdnr. 220 jeweils m.w.N. \n\n21\n\nOb darüber hinausgehend feststellende Verwaltungsakte im Ermessenswege \nergehen können und ob diesbezüglich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen dann eine \nErmessensreduzierung in Blick zu nehmen ist, wenn der Erlass des \nVerwaltungsaktes der Behebung von Rechtsunsicherheit dient, kann dahinstehen. \nRechtssicherheit wurde der Klägerin nämlich bereits durch die erteilten \nwasserrechtlichen Erlaubnisse verschafft, worauf der Beklagte bereits im Rahmen \nseines Schreibens vom 14. September 2004 zutreffend hingewiesen hat. Es kann \nauch dahinstehen, ob sie dann einen Anspruch auf Erlass eine feststellenden \nVerwaltungsaktes hätte haben können, wenn die begehrte Feststellung durch die \nBehörde mit Verwaltungsakt aus inhaltlichen Erwägungen abgelehnt worden wäre. \nDenn die Schreiben des Beklagten vom 14. September bzw. 22. Oktober 2004 \nstellten weder Verwaltungsakte dar, noch wurde in ihnen inhaltlich zum Antrag der \nKlägerin Stellung genommen. Die Schreiben enthielten keine Rechtsmittelbelehrung \nund beschränkten sich auf die Hinweise, dass die Klägerin bereits eine Erlaubnis \nhabe und dass der Beklagte unzuständig sei. \n\n22\n\nVgl. zum Erlass von feststellenden \nVerwaltungsakten zur Behebung von \nRechtsunsicherheit HessVGH, Beschluss vom 10. \nNovember 1994 - 4 TH 1864/94 - BauR 1995, S. \n679. Zur Konstellation, dass die begehrte \nFeststellung durch die Behörde aus inhaltlichen Erwägungen abgelehnt worden ist vgl. VG Aachen, \nUrteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - , juris; \nKopp/Schenke, a.a.O.\n\n23\n\nMit dem zweiten und dritten Hilfsantrag ist die Klage unzulässig. Insoweit kann \noffen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungsklage auch vergangene \nRechtsverhältnisse einer Feststellung zugänglich sind. Jedenfalls ist gem. § 43 Abs. \n1 VwGO eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn und soweit ein berechtigtes \nInteresse an der Feststellung besteht. Dieses berechtigte Interesse an der \nFeststellung muss gerade gegenüber dem konkret Beklagten bestehen. \nGrundsätzlich kann sich ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung \nu.a. daraus ergeben, dass sich der Kläger wegen bestehender Rechtsunsicherheit \nder Durchführung eines Straf- oder Ordnungswidrigenverfahrens ausgesetzt sieht, \noder dass er sich in einer Situation befindet, in der die Feststellungsklage deshalb \n„besseren\" Rechtsschutz bietet, da die festzustellende Frage Vorfrage für eine \nVielzahl von Verfahren ist. \n\n24\n\nVgl. zu alldem z.B. Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnrn. \n23 ff; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § \n43 Rdnr. 30 ff.; Sodan, a.a.O., Rdnr. 79, 85 ff. \n\n25\n\nOb und inwieweit diese Voraussetzungen auch für die Feststellung vergangener \nRechtsverhältnisse gelten, kann dahinstehen, da sie in der Sache nicht gegeben \nsind. Die Klägerin war Inhaberin der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse, \ndaher ist die Frage, ob sie dieser Erlaubnisse bedurfte, ohne Belang. Auch mag es \nsein, dass ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit der \nBegründung abgelehnt werden kann, dass ein Eigentümergebrauch vorliegt. Dies \nfindet indes seinen Grund allein in dem Gedanken der Notwendigkeit der \nVerschaffung von Rechtssicherheit für den Eigentümer - diese Rechtssicherheit \nwurde hier der Klägerin aber - wie gesagt - durch die Erlaubnisse verschafft. Der \nUmstand, dass die Klägerin - wie sie selbst vorträgt - bewusst gegen eine Auflage \nder wasserrechtlichen Erlaubnis vom 7. Januar 2000 verstoßen hat, ist unerheblich. \nSelbst wenn die Kieswäsche und die anschließende Wiedereinleitung des Wassers \nerlaubnisfrei gewesen wären - und in der Folge die Auflagen möglicherweise \nrechtswidrig gewesen wären - änderte dies nichts an der Befolgungspflicht der \nKlägerin (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Weder hatte die Klägerin die Auflagen \nangefochten, noch beabsichtigte sie auf eine Änderung der Auflagen hinzuwirken. \nSchließlich ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung auch im Hinblick auf das \nWasserentnahmeentgelt nach dem WasEG NRW nicht zu erkennen. Denn das \nWasserentnahmeentgelt wird von der Bezirksregierung Düsseldorf und nicht von \ndem Beklagten erhoben. Eine Feststellung im Rechtsverhältnis zwischen den \nBeteiligten vermochte die Rechtsposition der Klägerin gegenüber der \nBezirksregierung Düsseldorf nicht zu stärken (vgl. § 121 VwGO). Im Übrigen hätte \nauch eine feststellende Entscheidung des Beklagten insoweit keine \nTatbestandswirkung gehabt. Die Bezirksregierung Düsseldorf beurteilte als \nFestsetzungs- und Einziehungsbehörde für das Wasserentnahmeentgelt ausweislich \ndes Wortlauts des § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 WasEG NRW selbst das Vorliegen der \nmateriellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 WasEG NRW bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 \nWHG. An die Feststellungen von Planfeststellungsbeschlüssen bzw. wasserrechtlichen Erlaubnissen war sie nicht gebunden. Das bedeutet auch, dass nicht \nbereits der Umstand, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, für die \nBezirksregierung Düsseldorf die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bzw. \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW abschnitt. \n\n26\n\nVgl. zu alldem VG Köln, Beschluss vom 28. \nNovember 2005 - 14 L 1494/05 - ; VG Aachen, \na.a.O., Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § \n2 Rdnr. 17 und § 24 Rdnr. 5a m.w.N. \n\n27\n\nDie in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren als \nunerheblich abzulehnen, da sie sich auf Fragen bezogen, die allein im Rahmen einer \nsachlichen Prüfung des Begehrens der Klägerin relevant geworden wären. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n29\n\nBerufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen \nnicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-5615-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-5615-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254378","retrieved":"2026-07-09 02:18:01.167288+00:00"}}