{"status":"available","doknr":"OLD254377","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0603.14K5092.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"14 K 5092/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0 (verschiedene \nFlurstücke) eine Nassauskiesung. \n\n2\n\nMit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 \nwurde der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers \ndurch Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), \n000, 000 (tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Diesbezüglich erhielt \ndie Klägerin - in der Folge - wasserrechtliche Erlaubnisse für das Entnehmen von \nWasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten \nvon Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer. \n\n3\n\nMit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 \nwurde zugunsten der Klägerin weiter der Plan festgestellt, auf den Grundstücken \nFlurstücke 00 - 00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer \nherzustellen. Der Klägerin wurde unter IV.3.15. des Planfeststellungsbeschlusses - \nkonzentriert - eine Erlaubnis für das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflä-\nchengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der \nKieswäsche in ein Oberflächengewässer erteilt. \n\n4\n\nMit Plangenehmigungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen \nvom 28. November 2001 wurde der Planfeststellungsbeschluss dahingehend \nergänzt, dass die Auskiesung auf dem Flurstück 000 einschließlich angrenzender \nUfer genehmigt werde. Die Auskiesungs- bzw. Rekultivierungsfristen wurden mit \nPlangenehmigungsbescheiden des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom \n28. November 2001 bzw. 23. Mai 2006 letztlich auf den 31. August 2008 bzw. 31. \nAugust 2009 hin verlängert. \n\n5\n\nAm 18. Januar 2006 erklärte die Klägerin gegenüber dem Rechtsvorgänger der \nBeklagten, dass im Jahr 2005 269.223 m³ Wasser entnommen worden seien. Mit \nVorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 18. Juli 2006 \nwurde die Klägerin zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von \n12.115,04 EUR für das Jahr 2006 herangezogen; dabei wurde eine Entnahmemenge \nvon 269.223 m³ zugrunde gelegt. Hiergegen legte die Klägerin am 23. August 2006 \nWiderspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein entgeltfreier \nEigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG \nvorliege. Mit Widerspruchsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 26 \nOktober 2006 wurde der Widerspruch als verfristet zurückgewiesen. \n\n6\n\nAm 30. November 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, \ninsbesondere sei der Widerspruch nicht verfristet eingelegt worden. Der Bescheid \nvom 18. Juli 2006 sei ihr erst am 24. Juli 2006 zugegangen, wie sich bereits aus \nihrem Posteingangsstempel ergebe. Der Posteingangstempel werde am Tag des \nEingangs auf die eingehenden Schriftstücke angebracht. Diesbezüglich wurde eine \neidesstattliche Versicherung des Mitgeschäftsführers der Klägerin vorgelegt, auf die \nBezug genommen wird (Bl. 60 d.A.). Die Klage sei auch begründet, da ein \nentgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 \nAbs. 1 WHG vorliege. Die durch das eingeleitete Kieswaschwasser in das \nAbgrabungsgewässer eingebrachte Schwebefracht sei unbedeutend. Eine \nBeeinträchtigung der physikalischen Eigenschaften des Wassers im Abgrabungsgewässer sei nach dem im Klageverfahren VG Köln 14 K 4395/06 vorgelegtem \nGutachten des Büros Dr. Tillmanns & Partner GmbH - auf das Bezug genommen \nwerde - auch für das Veranlagungsjahr 2006 nicht gegeben. Die durch die \nWiedereinleitung von Kieswaschwasser hervorgerufene Eintrübung sei vernachlässigbar gering und im Hinblick auf die durch den eigentlichen Gewässerausbau \nbedingten Eingriffe völlig bedeutungslos. Dies werde schon daran deutlich, dass sie \nim Veranlagungsjahr 2004 etwa 35.500 m³ Abbaumasse zur Herstellung einer Berme \nin der Parzelle 000 im Rahmen der Rekultivierung eingebracht habe wodurch \nzwangsläufig Eintrübungen entstanden seien. Selbst bei der im Herbst/Winter 2004 \naufgetretenen Störung im Poldersystem und dem dadurch gegenüber dem normalen \nAufbereitungsbetrieb deutlich erhöhten Eintrag von Schwebstoffen sei ein \nBeeinträchtigung des physikalischen Eigenschaften des Wassers nicht feststellbar \ngewesen. Im Übrigen werde auf den Vortrag im Klageverfahren VG Köln 14 K \n4395/06 Bezug genommen. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten \nvom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen \nBehörde vom 26. Oktober 2006 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Klage sei unzulässig, da der Widerspruch verfristet eingelegt worden sei. Im \nÜbrigen sei die Klage unbegründet, da kein Eigentümergebrauch im Sinne von § 1 \nAbs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Diesbezüglich werde auf \ndas Vorbringen im Verfahren VG Köln 14 K 1009/06 Bezug genommen. \n\n12\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere steht der \nZulässigkeit der Klage nicht die Versäumung der Widerspruchsfrist entgegen (vgl. §§ \n68, 70 VwGO). Die Beklagte konnte nämlich nicht nachweisen, dass die \nWiderspruchsfrist nach § 70 VwGO nicht erst am 24. Juli 2006 zu laufen begann, da \nsie eine Bekanntgabe des Bescheides vor diesem Tag nicht beweisen konnte. Nach \n§ 10 Abs. 1 Buchst. h) WasEG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher \nVerwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben bei einer \nÜbermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er \nnicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde \nden Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. \nZweifel über den Zugang zu einem späteren Zeitpunkt müssen substantiiert \nvorgetragen werden, ein solcher substantiierter Vortrag kann durch \nEingangsvermerke in Verbindung mit substanzhaltigen Zeugenangaben geführt \nwerden. Hier hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass sie den \nAusgangsbescheid erst am 24. Juli 2006 erhalten hat. Diesbezüglich hat sie den \ngenannten Bescheid mit dem aufgebrachten Eingangsstempel „Eingegangen 24. Juli \n2006\" sowie eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der die Eingangsstempel jeweils am Tag des Eingangs auf den Schriftstücken angebracht würden. \nDamit bestehen Zweifel daran, dass der Ausgangsbescheid vor dem 24. Juli 2006 \nbekanntgegeben wurde, den Nachweis einer früheren Bekanntgabe hat die Beklagte \nnicht geführt. \n\n14\n\nVgl. zur Notwendigkeit und Möglichkeit des \nsubstantiierten Bestreitens im Rahmen des § 122 \nAbs. 2 AO bei Eingangsvermerken BFH, Beschluss \nvom 30. November 2006 - XI B 13/06 - , NFH/NV \n2007, S. 389 und Urteil vom 17. Juni 1997 - IX R \n79/95 - , BFH/NV 1997, S. 828 m.w.N. \n\n15\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Rechtsvorgängers der \nBeklagten vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen \nBehörde vom 26. Oktober 2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nEntnahme- und Ableitungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW ist \ngrundsätzlich erfüllt (1.). Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG \nNRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor (2.). Auch die zugrunde gelegten \nWasserentnahmemengen sind nicht zu beanstanden (3.). \n\n16\n\n1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen und \nAbleiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt, \nsofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Diese Vorschrift kann \nnicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sie dann nicht greife, \nwenn eine Gewässerbenutzung im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG \nnicht vorliege. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nur darauf \nankommt, ob Wasser entnommen oder abgeleitet sowie einer Nutzung zugeführt \nwird; ein Verweis auf § 3 Abs. 3 WHG fehlt. Auch die Entstehungsgeschichte der \nVorschrift macht deutlich, dass es dem Gesetz darum geht, auf einen \ngemeinwohlverträglichen Umfang mit der Ressource Wasser hinzuwirken und den \nSondervorteil, den einzelne Nutzer eines Gutes der Allgemeinheit durch diese \nNutzung erwirtschaften, abzuschöpfen. Daher ist es unerheblich, ob das Wasser im \nRahmen eines Gewässerausbaus genutzt wird oder nicht. Auch systematisch macht \nes keinen Sinn, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW im Hinblick auf § 3 Abs. 3 WHG einschränkend auszulegen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG dient der Abgrenzung \nzwischen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren, hier geht es aber nicht um eine \nsolche Abgrenzung, sondern allein um die Entnahme bzw. das Ableiten von Wasser. \nSchließlich sprechen auch Sinn und Zweck des WasEG NRW gegen die oben \ngenannte Auslegung. Die Klägerin nimmt die Ressource Wasser in Anspruch und \nverschafft sich dadurch einen Sondervorteil. Nach alledem ist unerheblich, dass die \nBegriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens von Wasser an § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG \nangelehnt sind. \n\n17\n\nSo auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember \n2007 - 8 K 674/06 - , juris. Zur \nEntstehungsgeschichte des WasEG NRW vergleiche \nLT Drucks. 13/4528, S. 29 f. Zur Anlehnung der \nBegriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens an das \nWHG vgl. Breuer, NWVBl 2007, S. 457 (460 f.). \n\n18\n\nHier entnimmt die Klägerin - unstreitig - aus einem oberirdischen Gewässer \nWasser, führt es grundsätzlich einer Nutzung zu und leitet es anschließend wieder \nab. Ob insoweit ein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG vorliegt, kann \ndahinstehen. \n\n19\n\n2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG wird ein \nWasserentnahmeentgelt nicht erhoben für die Benutzung eines oberirdischen \nGewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen \nBedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige \nVeränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der \nWasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu \nerwarten sind. Hier liegt kein „eigener Bedarf\" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor (a), \nauch wird durch die Kieswäsche die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 \nAbs. 1 WHG nachteilig verändert (b). \n\n20\n\na) Ein „eigener Bedarf\" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor. Zwar mag \nein „eigener Bedarf\" als solcher auch einer zu „eigenen\" gewerblichen bzw. \nindustriellen Zwecken sein (z.B. für das Sprengen des Rasens der industrieeigenen \nGrünanlage). In der Sache liegt ein „eigener Bedarf\" im Sinne der genannten \nVorschrift jedoch nur dann vor, wenn der „Bedarf\" im Verhältnis zum Eigentum eine \ndienende Funktion hat und es um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und \ntraditionelle Nutzung geht. Welche Nutzung nach Art und Umfang im Einzelfall noch \ndem eigenen Bedarf zuzurechnen ist, bestimmt sich nämlich anhand des \nHerkommens und der Zielsetzung des wasserrechtlichen Eigentümergebrauchs. \nAuch die systematische Stellung der Vorschrift in dem abgestuften Regelungsgefüge \ndes Wasserhaushaltsgesetzes, das für die Einwirkungen in ein Gewässer in Form \nder Benutzung, der Unterhaltung und des Ausbaus materiell- und verfahrensrechtlich \nje eigene Anforderungen aufstellt, ist in die konkretisierende Auslegung mit \neinzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die der Regelung des § 24 WHG \nin dem gemeinsamen Abschnitt \"Erlaubnisfreie Benutzungen\" vorangestellte \nVorschrift des § 23 WHG (Gemeingebrauch) nur für - fast ausschließlich traditionelle \n- wasserwirtschaftlich minder bedeutsame Arten der Nutzung eine Ausnahme von \ndem grundsätzlichen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des § 2 WHG macht \nund der in § 25 WHG geregelten erlaubnisfreien Benutzung zu Zwecken der \nFischerei selbst geringfügige nachteilige Stoffeinträge in ein Gewässer \nentgegenstehen. Daher kann jedenfalls die massenhafte Nutzung von Wasser zur \nKieswäsche nicht mehr als Fall des - traditionellen - Eigentümergebrauchs \nangesehen werden. \n\n21\n\nVG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K \n68/06 - , juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. \n2007, § 24 Rdnr. 4. Vgl. auch Sieder-Zeitler-Dahme, \nWHG, Stand September 2007, § 24 Rdnr. 7: „Der \nBedarf der Mitglieder eines Wasser- und \nBodenverbands wird nicht als Bedarf des Verbands \nangesehen werden können.\" \n\n22\n\nEine solche massenhafte Nutzung des Wassers zur Kieswäsche liegt hier vor. \nDie Klägerin hat voraussichtlich im Jahr 2006 geschätzte 269.223 m³ (!) Wasser \nentnommen bzw. abgeleitet. Im Übrigen „dient\" die Kieswäsche hier nicht dem \nEigentum, vielmehr ist sie integraler Bestandteil des Eigentums an der \nNassauskiesungsanlage.\n\n23\n\nb) Durch die Kieswäsche ist zu erwarten, dass die Eigenschaft des Wassers im \nSinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert wird. Eine „nachteilige \nVeränderung\" der Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt \ndann vor, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des \nWassers im konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 \nAbs. 1 Satz 1 WHG). Eine nachteilige Veränderung ist dann gegeben, wenn auch nur \ngraduell geringste Veränderungen der Eigenschaften des Wassers zu einer \nVerschlechterung der Eigenschaften des Wassers führen. Dabei ist in den Blick zu \nnehmen, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum \nfür Tiere und Pflanzen zu sichern sind (§ 1a Abs. 1 Satz 1 WHG) . Insoweit ist \nsowohl unerheblich, ob es neben der Verschlechterung der Eigenschaften des \nWassers auch zu eine Verbesserung - anderer - Eigenschaften des Wasser kommt \noder ob für die Entnahme bzw. Ableitung des Wassers eine wasserrechtliche \nErlaubnis erteilt worden ist. „Zu erwarten\" ist eine nachteilige Veränderung dann, \nwenn sie im Bereich einer nahen Wahrscheinlichkeit liegt. \n\n24\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. \nApril 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom 21. Juni \n2007 - 9 B 278/07 - ; VG Düsseldorf, a.a.O.; VG \nAachen, a.a.O. Zur Konkretheit der Veränderung des \nWassers, zur Unerheblichkeit einer positiven \nVeränderung des Wasser hinsichtlich einer anderen \nEigenschaft und zum Begriff des „Erwartens\" vgl. \nSieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand September \n2007, § 24 Rdnr. 9 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. \nJanuar 1982 - 3 Ss 238/81 - ZfW 1982, S. 385. \n\n25\n\nEntnahme und Ableitung des Wassers sind als einheitlicher Vorgang zu \nverstehen. Dabei sind im Rahmen der Prüfung der nachteiligen Veränderung des \nWassers solche Maßnahmen des Eigentümer bzw. Berechtigten auszublenden, die \nnach einer nachteiligen Veränderung des Wassers dazu dienen, diese eben wieder \nrückgängig zu machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen zur \nVerhinderung der Gewässerbeeinträchtigung durch diesbezügliche Auflagen \nbehördlich angeordnet sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 \nWHG, wonach der Eigentümergebrauch schon dann ausgeschlossen ist, wenn durch \ndie Benutzung allein eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers - \nund eben nicht eines Gewässers - zu erwarten ist (vgl. zur Unterscheidung von \n„Wasser\" und „Gewässer\" auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG \neinerseits und §§ 19a Abs. 2, 19b Abs. 1 und 2, 19g Abs. 1, 26 Abs. 2 WHG). Nach \nSystematik und nach Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich dies daraus, dass \nansonsten der Eigentümer bzw. Berechtigte es selbst in der Hand hätte, die Grenzen \ndes Eigentümergebrauchs - und damit der Erlaubnisfreiheit - durch Maßnahmen zur \nRückgängigmachung der nachteiligen Veränderung selbst zu bestimmen und sich \neiner Überwachung zu entziehen. Genau solche Maßnahmen zur \nRückgängigmachung einer nachteiligen Veränderung des Wassers und die \ndiesbezügliche Überwachung sollen aber nach dem Regelungsgefüge des WHG \ndem behördlichen Auflagen- und Überwachungsregime unterliegen (vgl. z.B. §§ 4 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 19g ff. WHG). Alles andere \nwürde darauf hinauslaufen, dass der Eigentümer oder sonstig Berechtigte im \nRahmen des Eigentümergebrauchs Wasser sogar massivst - z.B. durch Chemikalien \n- verunreinigen dürfte, wenn er es hinterher nur wieder - z.B. durch aufwendige \nchemische Prozesse - reinigt; dieses Ergebnis ist mit den Ansätzen des WHG nicht \nin Einklang zu bringen. Auch ergäben sich sonst für die Beurteilung im \nwasserrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und für die Beurteilung der \nReichweite des Eigentümergebrauchs im Rahmen des Ausnahmetatbestands zur \nEntgeltpflicht andererseits bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage \nunterschiedliche Ergebnisse. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es \nauch im Rahmen des Eigentümerbrauchs möglich sei, durch Auflagen sicherzustellen, dass die Grenzen des Eigentümergebrauchs eingehalten würden. Selbst \nwenn dies rechtlich möglich wäre, änderte dies doch nichts daran, dass Maßnahmen \nzur Rückgängigmachung einer nachteiligen Veränderung von Wasser nach dem \nWHG eben im Rahmen einer Erlaubnis und der ihr beigefügten Auflagen zu regeln \nsind. Das Institut des auflagenbewehrten Negativattests ist dem WHG so jedenfalls \nnicht bekannt. \n\n26\n\nVgl. zu alldem VG Düsseldorf, a.a.O. und zur - \netwaigen - Möglichkeit die Grenzen des Eigentümergebrauchs durch Auflage zu bestimmen HessVGH, \nUrteil vom 22. März 2000 - 4 UE 613/97 - , juris. \n\n27\n\nHier liegt eine jedenfalls geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen \nEigenschaften des Wassers im Bereich des nahen Wahrscheinlichkeit. Denn das \nWasser, das unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, \nist in hohem Umfang mit Schluff und Ton durchsetzt, wodurch der Schwebestoff und \nFeststoffgehalt des Wassers verändert wird; dies zeigt sich schon an einer massiven \nTrübung des Wassers. Durch die Trübung und den Schwebestoff bzw. Feststoffge-\nhalt wird der Wasserflora Licht entzogen, wodurch es zu einer Verminderung der \nPhotosynthese kommt. Mittelbar kommt es - infolge einer verminderten Ernährung \nder Mikroorganismen, die sich mittels Fotosynthese ernähren - auch zu einer \nVerminderung von Biomasse. Darüber hinaus legen sich die Schwebe - und \nFeststoffe unmittelbar auf die Wasserflora, auch werden Tiere durch Sediment \nüberdeckt, die Filterorgane der Filtrierer (z.B. Muscheln, Röhrenwürmer aber auch \nLilien) verstopfen und den Jungmuscheln droht aufgrund der Bodenbedeckung mit \nfeinen Sedimenten eine nicht ausreichende Wasserversorgung. Dies alles wird durch \ndie von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten bestätigt, in denen die \nAuswirkungen der Wiedereinleitung von Kieswaschwasser beschrieben werden. \nBezogen auf den Buschbergsee kommen diese Gutachten insbesondere nicht zum \nSchluss, dass auch bei Zugrundlegung der physikalische Eigenschaften des Wasser, \nwie es unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, \nnachteilige Veränderungen nicht vorliegen. Soweit in dem Gutachten von Dr. \nTillmanns & Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 festgehalten wird, dass selbst bei \neiner Störung des Poldersystems keine Hinweise auf eine Beeinflussung der \nSichttiefebedingungen zu erkennen seien, bezieht sich diese Feststellung ersichtlich \nnur auf eine - vorübergehende - Störung, nicht aber auf die Folgen einer dauerhaften \nEinleitung von vollständig unfiltriertem Kieswaschwasser in den See. \n\n28\n\nVgl. die von der Klägerin in den Verfahren 14 K \n1008/05 bzw. 5615/05 vorgelegten Gutachten von \nDr. Tillmanns Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 \nund des IVÖR von Januar 2007. Vgl. weiter VG \nDüsseldorf, a.a.O. \n\n29\n\nInsoweit liegt es auch im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit, dass durch die \nfeinkörnige Ton- und Schluffsedimentation die Gefahr, dass das Hartsubstrat im \nWasser flächenmäßig so reduziert wird, dass sich eine gewässertypische artenreiche \nVielfalt des Zoobenthos nach Einstellung der Kiesförderung nicht mehr entwickeln \nkann. Ob es neben der nachteiligen Veränderung der physikalischen Eigenschaften \ndes Wassers auch positive Veränderungen der Eigenschaften des Wassers gibt, ist \nunerheblich. Ohne Belang ist auch, welchen ökologischen Wert der Buschbergsee \nderzeit hat bzw. ob er durch die Abgrabungen bzw. Rekultivierungsmaßnahmen \nohnehin schon stark belastet ist. Denn es liegt auf der Hand, dass das Wasser des \nBuschbergsees durch das Kieswäschewasser, unterstellt es gelangte unmittelbar \nnach der Kieswaschung in den See, noch weiter - jedenfalls geringfügig - nachteilig \nverändert würde. Dass diese nachteiligen Veränderung von ganz kurzfristiger und \nvorübergehender Natur wären, ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung der \nPhotosynthese wirkt durch das gebremste Wachstum der Mikroorganismen in die \nZukunft fort, die Sedimentschichten bleiben auch nach Einstellung des Betriebs \nerhalten. \n\n30\n\nDamit kann dahinstehen, ob hier ein Eigentümergebrauch bereits deshalb \nausscheidet, weil - möglicherweise - eine wesentliche Veränderung der \nWasserführung zu erwarten ist oder weil - möglicherweise - eine „Benutzung\" nach \n§§ 24 Abs. 1, 3 Abs. 3 WHG nicht gegeben ist. \n\n31\n\n3. Schließlich sind auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen nicht \nzu beanstanden, insbesondere bestand keine Veranlassung, auf die entnommene \nMenge einen Abschlag von 15% zu gewähren. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 WasEG \nNRW bemisst sich die Vorauszahlung für das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr \n2006 nach der im Jahr 2005 entnommenen Wassermenge; die im Jahr 2005 \nentnommene Menge hat der Entgeldpflichtige bis zum 1. März 2006 zu erklären (§ 6 \nAbs. 3 Satz 2 WasEG NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 WasEG NRW). Auch im Übrigen stellt \ndas WasEG NRW bei der Berechnung des Wasserentnahmeentgelts durchgängig \nauf die „entnommene\" Wassermenge ab (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2 WasEG \nNRW). Damit ist Maßstab für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts \nzunächst nur die entnommene Menge. Zwar stellt § 1 Abs. 1 WasEG NRW \nhinsichtlich der Entgeltpflicht nicht nur auf die Entnahme als solche, sondern auch \ndarauf ab, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Insoweit \nkann offen bleiben, ob und inwieweit die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW die \nAuslegung der Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW beeinflusst und welchen \nBedeutungsgehalt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW selbst hat; unklar ist \ninsoweit ob diese Voraussetzung als „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt werden soll\" oder aber als „soweit das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird\" zu lesen ist. \n\n32\n\nVgl. zu alldem Breuer, a.a.O., S. 461; C. Meyer, \nWasser und Abfall 2004, S. 22 (24), VG Arnsberg, \nUrteil vom 31. Januar 2006 - 11 K 3735/04 - .\n\n33\n\nJedenfalls ist das „schlichte\" Abstellen auf die entnommene Gesamtmenge dann \ngerechtfertigt, wenn zwar ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit einer Nutzung \nerfolgt. Dies schon folgt aus dem Wortlaut des Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG \nNRW, nach denen es eben nur auf die „Entnahme\" ankommt. Systematisch ergibt \nsich dies daraus, dass einerseits §§ 2, 3, 6 WasEG NRW auf die Entnahme abstellen, § 1 Abs. 1 WasEG NRW aber andererseits auch die Nutzung des Wasser in \nden Blick nimmt. Beides kann in Zusammenschau nur bedeuten, dass die Vorschrift \ndes § 1 Abs. 1 WasEG NRW mit ihrer „Nutzungsbestimmung\" nur dann das \nEntstehen einer Entgeldpflicht ausschließt, wenn das entnommene Wasser als \nsolches von vornherein nicht zur Nutzung bestimmt ist (z.B. beim Abpumpen von \nHochwasser). Erfolgt die Entnahme allerdings - wie hier - im Gesamtzusammenhang \nmit der Nutzung, bleibt es bei der schlichten Anknüpfung an die Entnahme. Alles \nandere würde im Übrigen den technischen und wirtschaftlichen \nGesamtzusammenhang der Nutzung von Wasser künstlich auseinanderreißen und \nwürde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass es dem natürlichen Zustand von \nWasser entspricht, dass im Rahmen seiner Nutzung immer ein Teil „verloren\" geht. \nDamit kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht von vornherein an den \nWassermengen festhalten lassen muss, die sie am 18. Januar 2006 angegeben \nhat.\n\n34\n\nSiehe dazu VG Düsseldorf, a.a.O. \n\n35\n\nDie Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, da sie unerheblich waren. \nFür die Beweisanträge Nr. 1 bis 16 folgt dies zum einen daraus, dass vorliegend kein \nGebrauch für den „eigenen Bedarf\" gegeben ist. Zum anderen sind die genannten \nBeweisanträge deshalb unerheblich, da sie - wie sich aus ihrer Bezugnahme auf die \nvorgelegten Schriftsätze in allen Verfahren bzw. den Gutachten und aus dem \nBeweisantrag Nr. 7 ergibt - erkennbar von der Prämisse ausgehen, dass \nmaßgeblicher Ansatzpunkt für die Beurteilung der nachteiligen Veränderung der \nEigenschaften des Wassers zunächst einmal (von Störungen abgesehen) der \nEinleitpunkt in den See sei. Tatsächlich ist aber auf den Zustand des Wassers \nunmittelbar nach der Kieswaschung bei Einleitung in das erste Absetzbecken \nabzustellen. Die Beweisanträge Nr. 17 und 18 sind deswegen unerheblich, da die \nVorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW auch dann greift, wenn zwar ein \nuntergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit der Nutzung erfolgt. Der Beweisantrag Nr. \n19 ist unerheblich, da hier kein „eigener Bedarf\" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG \nvorliegt, auch ist durch die Kieswäsche eine nachteilige Veränderung der \nEigenschaften des Wassers zu erwarten (siehe Oben). \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-5092-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":14},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-5092-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254377","retrieved":"2026-07-09 02:18:01.085793+00:00"}}