{"status":"available","doknr":"OLD254374","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0603.14K3033.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"14 K 3033/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden bzw. von den Beteiligten \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das \nVerfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0 (verschiedene \nFlurstücke) eine Nassabgrabung. \n\n2\n\nMit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 \nwurde der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers \ndurch Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), \n000, 000 (tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Mit \nPlanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 wurde \nzugunsten der Klägerin der Plan festgestellt, auf den Grundstücken Flurstücke 00 - \n00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer herzustellen. Nach Ziffer \nIV.1 des Planfeststellungsbeschlusses musste die Abgrabung bis zum 31. Dezember \n2004 abgeschlossen sein, die Herrichtung musste bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen sein. \n\n3\n\nMit Plangenehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. November 2001 wurde \nder Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Auskiesung auf dem \nFlurstück 000 einschließlich angrenzender Ufer genehmigt werde. Der Kiesabbau in \nder gesamten Kiesgrube sei bis zum 31. Dezember 2006 zu beenden. Für den Fall \nnachgewiesener Kiesabsatzschwierigkeiten könne einmalig bis spätestens 31. Oktober 2006 ein begründeter Fristverlängerungsantrag für einen \nVerlängerungszeitraum von max. bis zu 2 Jahren gestellt werden, jedoch nicht über \nden 31. Dezember 2008 hinaus. Weiter wurde der Plangenehmigungsbescheid \ndahingehend ergänzt, dass die Rekultivierung der Kiesgrube auf den Flächen \nFlurstücke 0, 000/0, 0 - 00, 000, 000 (teilweise), 000, 000, 000 (teilweise), 000 - 000, \n000 durchzuführen und bis zum 31. Dezember 2007 vollständig abzuschließen sei. \nBis zum 31. März 2007 seien alle technischen und baulichen Anlage in der \nKiesgrube und des Betriebsgeländes vollständig zu demontieren. Auf begründeten \nAntrag könne von der Genehmigungsbehörde eine einmalige Verlängerung der \nRekultivierungsfrist bis zu max. 2 Jahren erteilt werden, soweit sich beim \nvorangegangenen Kiesausbau Abbauverzögerungen aufgrund von \nAbsatzschwierigkeiten ergeben hätten und die Auskiesungsfrist ebenfalls verlängert \nworden sei. \n\n4\n\nAm 10. März 2006 beantragte die Klägerin die Fristverlängerung für die Abbau- \nund Rekultivierungsarbeiten auf den 31. Dezember 2008 bzw. 31. Dezember 2009 \nhin. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es in den Jahren 2002 bis 2006 zu \nAbsatzschwierigkeiten beim Kies gekommen sei. Aufgrund des aktuellen \nLagestättenaufmasses betrage der verbleibende und gewinnbare Rohkiesvorrat noch \nrund 320.000 m³. Unter Annahme der Planzahl für 2006 mit einem Absatz von rund \n257.000 T/j ergebe sich damit eine kalkulatorische Restlaufzeit des \nAbgrabungsbetriebs von rund 26 Monaten. Danach werde der Abgrabungsbetrieb \nvoraussichtlich im Frühjahr 2008 durch Erschöpfung des Kiesvorrats eingestellt; die \nRekultivierung werde entsprechend ein Jahr später abgeschlossen sein. Diese \nBerechnung der Restlaufzeit trage allerdings ein Moment der Unsicherheit in sich, \nwenn es auf die tatsächlichen Marktverhältnisse übertragen werde. Aus diesem \nGrund sei es durchaus möglich, dass der Abgrabungsbetrieb nicht exakt zum März \n2008 sondern erst zum Juni oder August 2008 beendet werde könne. Um den \nUnwägbarkeiten in der Abschätzung des Betriebsendes Rechnung zu tragen, werde \ndie Beendigung des Abbaubetriebs auf das Ende 2008 hin beantragt, die \nRekultivierungsarbeiten sollten Ende 2009 abgeschlossen sein. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. März 2006 machte der Beklagte die Klägerin u.a. darauf \naufmerksam, dass er beabsichtige einige Rekultivierungsfristen in angepasster \nWeise fortzuschreiben. Im Einzelnen gehe es u.a. um folgende Punkte: \n\n6\n\nVollständige Anlage einer 1.500 m² großen \nFlachwasserzone in den Parzellen 00 bis 00 \ninnerhalb von 6 Monaten nach Erlass des \nÄnderungsbescheides. \n\n7\n\nVollständige Uferrekultivierung innerhalb der \nAuskiesungsflächen Parzellen 000, 00 bis 00 \ninnerhalb von 9 Monaten nach Erlass des \nÄnderungsbescheides. \n\n8\n\nVollständige Uferrekultivierung innerhalb der \nAuskiesungsflächen Parzellen 00 bis 00 innerhalb \nvon 12. Monaten nach Erlass des \nÄnderungsbescheides. \n\n9\n\nMit Plangenehmigungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2006 wurde die im \nPlangenehmigungsbescheid vom 28. November 2001 genannten Frist zur \nvollständigen Beendigung der Auskiesung zum 31. August 2008 hin verlängert. Die \ngenerelle Rekultivierungsfrist wurde zum 31. August 2009 hin verlängert, kürzere \nRekultivierungsfristen wurden wie folgt gesetzt: \n\n10\n\nDie Rekultivierungsfrist 31. März 2007 \n(Entfernung der technischen und baulichen Anlagen) \nwurde ersetzt durch die Frist 30. November \n2008.\n\n11\n\nVollständige Anlage der 1.500 m² großen \nFlachwasserzone in den Parzellen 00 bis 00 \ninnerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft des \nBescheides. \n\n12\n\nVollständige Uferrekultivierung innerhalb der \nAuskiesungsflächen Parzellen 000, 00 bis 00 \ninnerhalb von 9 Monaten nach Bestandskraft des \nBescheides. \n\n13\n\nVollständige Uferrekultivierung innerhalb der \nAuskiesungsflächen Parzellen 00 bis 00 innerhalb \nvon 12 Monaten nach Bestandskraft des \nBescheides. \n\n14\n\nDie Klägerin habe dargelegt, dass für den Abbau der Restkiesmengen noch ein \nZeitraum bis zum Frühjahr 2008 benötigt werde; unvorhergesehene Verzögerungen \nrechtfertigten nach Auffassung der Klägerin einen Zeitaufschlag von 9 Monaten. \nUnter Berücksichtigung der vorgelegten Zeitangaben halte er - der Beklagte - jedoch \nnur einen Zeitaufschlag von 6 Monaten für unvorhergesehene Entwicklungen für \nausreichend; dementsprechend seien die Fristen angepasst worden. Mit Schreiben \nvom 23. März 2006 sei die Klägerin über die Absicht des Beklagten informiert \nworden, für bestimmte Rekultivierungsmaßnahmen gesonderte Fristen festzulegen, \nda sich aufgrund des fortgeschrittenen Kiesabbaus keine Notwendigkeit ergebe, \ndiese Maßnahmen weiter aufzuschieben. Damit werde auch dem grundsätzlichen \nGedanken Rechnung getragen, die durch die Auskiesung genannten negativen \nAuswirkungen soweit wie möglich zu beschränken und für eine zügige Kompensation \nzu sorgen. Zu diesen Vorstellungen seien keine einschränkenden Äußerungen \nabgegeben worden. \n\n15\n\nAm 26. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird \nvorgetragen, dass die Klage zulässig sei, insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht \nentgegen, dass sowohl der Betrieb des Schwimmbaggers als auch die Kieswäsche \neingestellt worden seien. Denn die Gewinnung werde gleichwohl auf sonstige Weise \nfortgesetzt, um den Rekultivierungspflichten zu genügen. In der Sache stehe ihr ein \nAnspruch auf Verlängerung der generellen Abbau- bzw. Rekultivierungsfrist zum \nEnde 2008 bzw. 2009 hin zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungsfrist \nfür die Beendigung der Auskiesung habe sich an der verbleibenden tatsächlichen \nRestlaufzeit der Abgrabung zu orientieren, nunmehr solle der Betrieb voraussichtlich \nerst im Oktober 2008 beendet werden, vorsorglich sei nunmehr ein Zeitaufschlag bis \nEnde 2008 gerechtfertigt. Auch die Beendigungsfristen für die Rekultivierung seien \nzu kurz gesetzt. Die generelle Rekultivierungsfrist (31. August 2009) müsse auf den \n31. Dezember 2009 hin gesetzt werden, da die Auskiesung erst zum 31. Dezember \n2008 hin zu beenden sei. Auch die verkürzte Setzung der Fristen für die \nUferrekultivierung bzw. für die Anlegung der Flachwasserzone sei fehlerhaft, da sie \nbetriebliche Notwendigkeiten nicht berücksichtige. Die 3 Monats - Frist für die \nBeseitigung der technischen und baulichen Anlagen sei in der Folge auf den 31. \nMärz 2009 hin zu verlängern. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt, nach teilweiser Klagerücknahme bzw. \nErledigungserklärung im Übrigen, \n\n17\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai \n2006 zu verpflichten, die Frist zur Beendigung der Auskiesung bis zum 31. \nDezember 2008 zu verlängern und die Frist zur Beendigung der \nRekultivierung mit Ausnahme der Frist zur Beseitigung der technischen und \nbaulichen Anlagen bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern sowie die Frist \nzur Beseitigung der technischen und baulichen Anlagen bis zum 31. März \n2009 zu verlängern;\n\n18\n\nhilfsweise\n\n19\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai \n2006 zu verpflichten, über ihre Anträge auf Beendigung der Auskiesung erst \nzum 31. Dezember 2008, auf Beendigung der Rekultivierung bis zum 31. \nDezember 2009 sowie auf Beseitigung der technischen und baulichen \nAnlagen bis zum 31. März 2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu entscheiden.\n\n20\n\nDer Beklagte stimmt der Teilerledigungserklärung der Klägerin zu und beantragt \nim Übrigen,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt er aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die \nKiesgewinnung eingestellt worden sei; der Schwimmbagger sei mittlerweile außer \nBetrieb gesetzt worden. Auch in der Sache habe die Klägerin keinen Anspruch auf \nVerlängerung der Auskiesungsfrist; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen \nEntscheidung. Nach Abschnitt IV. Ziffer 1. des Plangenehmigungsbescheids vom 28. \nNovember 2001 stehe die Verlängerung der Auskiesungsfrist wegen \nKiesabsatzproblemen im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen sei fehlerfrei \nausgeübt worden. Grundsätzlich stelle eine Auskiesung einen Eingriff in Natur und \nLandschaft dar. Dieser sei nicht nur auszugleichen, vielmehr seien auch die Folgen \nder Auskiesung durch einen stringenten Auskiesungsverlauf zu minimieren. Belange \nder Klägerin stünden der verkürzt festgesetzten Frist nicht entgegen. Die Klägerin \nhabe selbst - schon unter Zugrundelegung mehrerer Sicherheitsmargen - \nangegeben, dass die Auskiesung voraussichtlich im April 2008 enden werde, sodann \nhabe sie einen Sicherheitszuschlag bis zum August 2008 beantragt. Für die Not-\nwendigkeit eines weiteren Sicherheitszuschlag bis Ende 2008 sei vor diesem Hintergrund kein begründeter Nachweis geführt worden. Daher sei auch die Fristfestlegung \nhinsichtlich der generellen Rekultivierungspflicht nicht zu beanstanden. Auch die verkürzte Frist für die Uferrekultivierung sei nicht fehlerhaft. Sie lehne sich an die \nrechtmäßig festgesetzte Frist für die Herstellung der Flachwasserzone an, die von \nder Klägerin - nunmehr - bemühten betrieblichen Hindernisse lägen nicht vor. Auch \ndie Frist zur Beseitigung der technischen und baulichen Anlagen sei rechtmäßig. \nDiese Frist sei 3 Monate nach Abschluss der Auskiesung ausgelaufen; dieser \nFristlauf sei beibehalten worden. \n\n23\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. \nSatz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. \n\n25\n\nOb die Klage im Hinblick auf die Einstellung der Kiesförderung durch den Kiesbagger bzw. auf die Einstellung der Kieswäsche im Übrigen - teilweise - unzulässig \nist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist sie unbegründet. Die Klägerin hat weder einen \nAnspruch auf Verlängerung der Frist zur Beendigung zur Auskiesung bis zum 31. \nDezember 2008 hin, noch einen Anspruch auf Verlängerung der Frist zur \nBeendigung der Rekultivierung (mit Ausnahme der Frist zur Beseitigung der \ntechnischen und baulichen Anlagen) zum 31. Dezember 2009 hin, noch einen \nAnspruch auf Verlängerung der Frist zur Beseitigung der technischen und baulichen \nAnlagen zum 31. März 2009 hin. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, \nauch ein Neubescheidungsanspruch scheidet daher aus (vgl. § 113 Abs. Abs. 5 Satz \n1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - \nda die Plangenehmigung gem. §§ 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW, § 31 Abs. 3 WHG \nder Planfeststellung im Hinblick auf ihren planerischen Charakter im wesentlichen \ngleichgestellt ist - der Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Plangenehmigung, \nd.h. der 23. Mai 2006.\n\n26\n\nVgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei \nVerpflichtungsklagen im Rahmen von \nPlanfeststellungen BVerwG, Urteile vom 21. Mai \n1976 - IV C 80.74 - , BVerwGE 51, 15, vom 1. Juli \n1988 - 4 C 49.86 - , BVerwGE 80, 7 und vom 23. \nApril 1997 - 11 A 7.97 - , BVerwGE 104, 337. Zum \nplanerischen Charakter der Plangenehmigung vgl. \nz.B. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 250; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. \n170b. \n\n27\n\nNach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder \nwesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der \nPlanfeststellung bzw. der Plangenehmigung. Zur „Herstellung\" eines Gewässers \ngehört auch das Freilegen von Grundwasser bei der Kiesgewinnung, zur \n„wesentlichen Umgestaltung\" gehört ein weiteres - erhebliches - Auskiesen eines \nGewässers. Dabei sind im Rahmen der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung die \nBelange des Vorhabenträgers und die öffentlichen Belange gegen und untereinander \nabzuwägen. Zu den Belangen des Vorhabenträgers gehören die von ihm bereits getätigten Investitionen, wobei zu berücksichtigen ist, ob sich diese Investitionen bereits \namortisiert haben bzw. Anlagen abgeschrieben sind. Zu den öffentlichen Belangen \ngehören auch die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, wobei insoweit auch und \ngerade ein öffentliches Interesse an der Herstellung naturnaher Zustände besteht \n(vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG). Im Rahmen dieser Abwägung kann die Herstellung \neines Gewässers auch befristet werden, nach Ablauf der Frist kann mit weiterer \nBefristung eine Rekultivierung angeordnet werden (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 1 WHG, 104 \nAbs. 3 Satz 1 und 2 LWG NRW). Dabei sind im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung auch und gerade die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, \ndie im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG \nNRW). Ferner sind erteilte Zusicherungen zu beachten (§ 38 VwVfG NRW). \n\n28\n\nVgl. zu alldem Schenk, in: Sieder-Zeitler-Dahme, \nWHG, Stand September 2007, § 31 Rdnr. 15, 18, 38 \nh, 225, 237, 253; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. \nAufl. 2007, § 31 Rdnr. 18, 20, 48 f., 52 f., 60, 94. \n\n29\n\nEine Plangenehmigung ist nicht uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Als \nplanerische Entscheidung unterliegt sie nur der Kontrolle, wie sie allgemein für \nPlanungsentscheidungen gilt. Das bedeutet, dass nur überprüft wird, ob eine \nAbwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung sämtliche \nentscheidungserheblichen Belange eingestellt worden sind, ob die objektive \nBedeutung eines Belangs - gemessen am Planungsziel - verkannt wurde und ob der \nAusgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, \ndie zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \n\n30\n\nVgl. zu alldem z.B. Gerhardt, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzer, VwGO, Stand \nSeptember 2007, § 114 Rdnr. 12d), 30 ff.; Rennert, \nin: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 114 Rdrn. 42 \nff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 114 \nRdnr. 35 ff.\n\n31\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Frist zur Beendigung der \nAuskiesung auf den 31. August 2008 hin nicht zu beanstanden. Es kann \ndahinstehen, ob die Regelung in IV. Nr. 1 Satz 3 bzw. V. Nr. 4 Satz 9 des \nPlangenehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. November 2001 dahingehend \nzu verstehen ist, dass damit eine Zusicherung gegeben werden sollte oder ob \ndiesbezüglich nur eine Ankündigung eines bestimmten behördlichen Verhaltens \nerwähnt wurde (wofür mehr spricht). Denn selbst wenn insoweit eine Zusicherung \ngegeben worden sein sollte, so handelt es sich doch nicht um eine strikte, sondern \nallein um eine Zusicherung dahingehend, dass man bei Kiesabsatzschwierigkeiten, \ndie bis zum 31. Oktober 2006 begründet vorgetragen worden sind, in eine \nVerlängerungsprüfung eintreten werde. Damit ist jedenfalls der Zeitpunkt, auf den - \nauch bei Vorliegen von Kiesabsatzschwierigkeiten, die hinreichend begründet \nworden sind - der Kiesabbau verlängert werden konnte, offen. Für die Bestimmung \ndieses Zeitpunktes gelten daher die allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätze. \nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Setzung der Frist zur Beendigung der \nAuskiesung nicht zu beanstanden. Auf der einen Seite hat der Beklagte die von der \nKlägerin geltend gemachten Belange des Vorhabenträgers - nämlich ihre Investitionen, die sich allerdings schon weitestgehend amortisiert hatten bzw. abgeschrieben \nwaren - im Rahmen des Kriteriums der „Kiesabsatzschwierigkeiten\" berücksichtigt; \nnur wegen dieser Kiesabsatzschwierigkeiten wurde die Auskiesungsfrist überhaupt \nverlängert. Dass der Beklagte dabei die Frist nicht auf den 31. Dezember 2008 hin \nverlängerte, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte selbst vorgetragen, dass die \nAbgrabungen voraussichtlich bereits im Frühjahr 2008 abgeschlossen sein würden. \nMöglicherweise liege es aber auch so, dass wegen prognostischen Unsicherheiten \nhinsichtlich des Kiesabsatzes der Betrieb bis Ende August 2008 fortgesetzt werde; \nauch dem hat der Beklagte Rechnung getragen. Die Einräumung eines weitere - \nzweiten - „Sicherheitszuschlages\", nach dem der Betrieb wegen allgemeiner \nUnsicherheiten pauschal bis Ende 2008 fortgesetzt werden könne, war nicht \ngeboten. Auf der anderen Seite hatte der Beklagte nämlich dem Umstand Rechnung \nzu tragen, dass eine weitere Fortsetzung des Betriebes und die sich daran \nanschließende - dann weiter hinausgeschobene - Rekultivierung den Belangen des \nUmwelt- und Naturschutzes, nämlich der baldigen Herstellung naturnaher Zustände, \nbeeinträchtigte. Die Abwägung des Beklagten, dass der Kläger einerseits nur einen \npauschalen zweiten Sicherheitszuschlag beanspruche und dass andererseits, ein \nbeachtliches öffentliches Interesse an einer Rekultivierung bestehe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es hier schon um die zweite Verlängerungsentscheidung ging. \n\n32\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Beklagten, die generelle \nRekultivierungsfrist zum 31. August 2009 hin zu setzen, nicht zu beanstanden; dass \ndie sich anknüpfende 1 - Jahres - Frist fehlerhaft ist, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. Auch die Frist zur Beseitigung der technischen und baulichen Anlagen ist \n- unabhängig von der Frage, welche Teile der Abgrabung sie überhaupt betrifft - nicht \nzu beanstanden. Sie knüpft an die rechtmäßige Stilllegungsfrist an, Einwände gegen \ndie Frist als solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich sind auch die \n- vorgezogenen - Uferrekultivierungsfristen von 9 bzw. 12 Monaten nach \nBestandskraft des Bescheides rechtsfehlerfrei. Die Uferrekultivierungsfristen knüpfen \nnämlich - wegen der Notwendigkeit der Zuwegung - an die Pflicht zur Errichtung der \nFlachwasserzone an, die ihrerseits rechtmäßig festgesetzt worden ist. Dass bereits \naußer Betrieb befindliche Teile der Abgrabung vorzeitig zu rekultivieren sind, \nentspricht dem Umstand, dass die baldige Herstellung naturnaher Zustände jedenfalls dann zeitnah geboten ist, wenn die Flächen nicht mehr für den Betrieb \nbenötigt werden. Zudem hat die Klägerin der im Verwaltungsverfahren \nangekündigten Setzung dieser Fristen nichts entgegengesetzt. Daher sind die ihr im \nKlageverfahren erstmals angeführten - angeblichen - betrieblichen Notwendigkeiten \nnicht erheblich. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die Kosten für den \nübereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens - die Pflicht zur Anlegung \nder Flachwasserzone - aufzuerlegen, da sie voraussichtlich insoweit unterlegen wäre \n(siehe oben). \n\n34\n\nBerufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen \nnicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-3033-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-3033-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254374","retrieved":"2026-07-09 02:18:00.839181+00:00"}}