{"status":"available","doknr":"OLD254373","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0603.14K1009.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"14 K 1009/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0 (verschiedene \nFlurstücke) eine Nassauskiesung. \n\n2\n\nMit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 \nwurde der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers \ndurch Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), \n000, 000 (tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Diesbezüglich erhielt \ndie Klägerin - in der Folge - wasserrechtliche Erlaubnisse für das Entnehmen von \nWasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten \nvon Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer. \n\n3\n\nMit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 \nwurde zugunsten der Klägerin weiter der Plan festgestellt, auf den Grundstücken \nFlurstücke 00 - 00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer \nherzustellen. Der Klägerin wurde unter IV.3.15. des Planfeststellungsbeschlusses - \nkonzentriert - eine Erlaubnis für das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der \nKieswäsche in ein Oberflächengewässer erteilt. \nMit Plangenehmigungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom \n28. November 2001 wurde der Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, \ndass die Auskiesung auf dem Flurstück 000 einschließlich angrenzender Ufer \ngenehmigt werde. Die Auskiesungs- bzw. Rekultivierungsfristen wurden mit \nPlangenehmigungsbescheiden des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom \n28. November 2001 bzw. 23. Mai 2006 letztlich auf den 31. August 2008 bzw. 31. \nAugust 2009 hin verlängert. \n\n4\n\nAm 1. Juli 2004 erklärte die Klägerin gegenüber dem Rechtsvorgänger der \nBeklagten, dass im Jahr 2003 schätzungsweise 398.869 m³ Wasser entnommen \nworden seien. Mit Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten \nvom 17. September 2004 wurde die Klägerin zur Zahlung eines \nWasserentnahmeentgelts in Höhe von 16.428,83 EUR herangezogen; dabei wurde \neine Entnahmemenge von 398.869 m³ zugrunde gelegt. \n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin am 4. Oktober 2004 Widerspruch ein, weiter wurde \nbeantragt die Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass \nein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 \nAbs. 1 WHG vorliege. Nach absolut herrschender Auffassung sei ein „eigener \nBedarf\" im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG auch dann gegeben, wenn der Bedarf ein \ngewerblicher oder industrieller sei. Auch scheitere die Erlaubnisfreiheit nicht daran, \ndass die beabsichtigte Benutzung nach § 4 WHG mit einer Auflage oder Bedingung \nversehen werden dürfe, wenn sie erlaubnispflichtig wäre. § 24 Abs. 1 WHG \nbeschränke den Eigentümergebrauch nicht auf Fälle, in denen keinerlei Bedarf für \nAuflagen bestehe. Schließlich werde durch die erteilten Auflagen auch sichergestellt, \ndass die Anforderungen an die Grenzen des Gemeingebrauchs nach § 6 WHG bzw. \ndes insoweit kongruenten § 24 Abs. 1 WHG auch eingehalten würden. Aber auch im \nÜbrigen liege keine nachteilige Veränderung der konkreten Eigenschaften des \nWassers im Sinne von § 24 WHG vor; geringfügige Nachteile seien im Rahmen \ndieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. Die „Trübung\", die durch das Einleiten in \nden See - nach Klärung in zwei Absetzbecken - erfolge, sei in diesem Sinne nicht \nnachteilig. Denn neben nachteiligen Effekten - Trübung des Wassers - komme es \nauch zu positiven Effekten. Insgesamt werde die Wiedereinleitung von \nKieswaschwasser mit Feinpartikeln von der Arbeitsgruppe „Baggerseen\" der \nDeutschen Gesellschaft für Limnologie sogar positiv beurteilt. Auch würden die \nBewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b WHG nicht berührt. \nAm 18. Oktober 2004 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten die Vollziehung aus, \nam 5. August 2005 wurde die Aussetzung der Vollziehung widerrufen. Die Klägerin \nzahlte den ausstehenden Betrag. Mit Widerspruchsbescheid des Rechtsvorgängers \nder Beklagten vom 9. Februar 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein \nEigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG \nliege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu \nerwarten sei. Nachteilige Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift seien auch \nsolche geringsten Ausmaßes, eine Veränderung sei dann zu erwarten, wenn sie im \nBereich der nahen Wahrscheinlichkeit liege. Bei der Wiedereinleitung von \nKieswaschwasser erhöhten die ausgespülten Feinkornanteile Ton und Schluff den \nSchwebstoff- bzw. Feststoffgehalt des Waschwassers und veränderten so die \nphysikalischen Beschaffenheit des Wassers. Die durch Feinkornanteile verursachte \nTrübung des Wassers und die Sedimentation ließen negative Auswirkungen auf die \nBiozönose des Sees erwarten. Die Entwicklung einer gewässertypischen \nartenreichen Vielfalt des Sees sei bedroht. Daran ändere auch die erteilte Erlaubnis \nnichts, da ihr die Auflage beigefügt sei, dass das Abwasser mittels eines \nZyklonabscheiders mit nachgeschalteten Absetzbecken zu reinigen sei. \n\n6\n\nAm 16. Februar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird \nvertiefend vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 \nNr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Das Fehlen von „nachteiligen \nVeränderungen\" ergebe sich bereits aus dem im Verfahren VG Köln 14 K 4395/06 \nvorgelegtem Gutachten des Büros Dr. Tillmanns & Partner GmbH und aus dem \nGutachten des IVÖR vom 24. Januar 2007; auf die Gutachten wird Bezug \ngenommen. Die durch die Wiedereinleitung von Kieswaschwasser hervorgerufene \nEintrübung sei vernachlässigbar gering und im Hinblick auf die durch den \neigentlichen Gewässerausbau bedingten Eingriffe völlig bedeutungslos. Selbst bei \nder im Herbst/Winter 2004 aufgetretenen Störung im Poldersystem und dem dadurch \ngegenüber dem normalen Aufbereitungsbetrieb deutlich erhöhten Eintrag von \nSchwebstoffen sei ein Beeinträchtigung des physikalischen Eigenschaften des \nWassers nicht feststellbar gewesen. Soweit es zu einer Eintrübung komme, liege \ndiese an den Kiesabbau- bzw. an der Rekultivierungsmaßnahmen. Dies werde schon \ndaran deutlich, dass sie im Veranlagungsjahr 2004 etwa 35.500 m³ Abbaumasse zur \nHerstellung einer Berme in der Parzelle 000 im Rahmen der Rekultivierung \neingebracht habe, wodurch zwangsläufig Eintrübungen entstanden seien. Eine \nFunktion als Lebensraum könne das Gewässer daher erst dann gewinnen, wenn die \nAbgrabung beendet sei. Dementsprechend sei der Vergleich mit der Sichttiefe \nanderer Baggerseen nicht sinnvoll, da bei diesen anderen Baggerseen die \nAusbauphase bereits beendet sei. \n\n7\n\nAuch sei nach § 24 WHG das gesamte Gewässer in den Blick zu nehmen, die \nTrübung an der Einleitstelle sei nicht repräsentativ für das gesamte Gewässer. \nWeiter sei der erlaubnisfreie Eigentümergebrauch nicht von vornherein auf solche \nFälle beschränkt, in denen die zuständige Behörde einen trotz fehlender \nErlaubnispflicht eingeholten Erlaubnisbescheid ohne Auflagen bzw. Bedingungen \nerteilen würde. Dies folge daraus, dass zur Herstellung von Rechtssicherheit auch in \nden Fällen des § 24 Abs. 1 WHG ein Erlaubnisbescheid erteilt werden müsse. Auch \nallgemein sei es zulässig, die Grenzen des Eigentümergebrauchs durch Auflagen \nbzw. Bedingungen zu regeln. Es sei dann Sache des Eigentümers selbst zu prüfen, \nob die Auflagen eingehalten würden oder ob er diese Überprüfung von der Behörde \nvornehmen lasse. Im Übrigen werde auf den Vortrag im Klageverfahren VG Köln 14 \nK 4395/06 Bezug genommen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten \nvom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \ngleichen Behörde vom 9. Februar 2006 aufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEin Eigentümergebrauch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 \nAbs. 1 WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der physikalischen \nEigenschaften des Wassers - bei Unterstellung einer ungenehmigten Abgrabung - zu \nerwarten sei. Ob der Klägerin eine Erlaubnis nach § 7 WHG erteilt worden sei, sei für \ndie Beurteilung der nachteiligen Veränderungen nach § 24 WHG unerheblich. Auch \nin der Sache lägen nachteilige Veränderungen vor, da die Entwicklung einer \ngewässertypischen artenreichen Vielfalt des Sees bedroht sei. Bei der \nWiedereinleitung von Kieswaschwasser erhöhten die ausgespülten Feinkornanteile \nTon und Schluff - ungeachtet des Umstandes, dass diese Feststoffe natürlichen \nUrsprungs seien - den Schwebstoff- bzw. Feststoffgehalt des Waschwassers und \nveränderten so die physikalischen Beschaffenheit des Wassers. Die durch \nFeinkornanteile verursachte Trübung des Wassers und die Sedimentation ließen \nnegative Auswirkungen auf die Biozönose des Sees erwarten. Abhängig von u.a. den \nWindverhältnissen und der Korngröße könne sich die Trübung über den gesamten \nSee ausbreiten., Schluff und Tonpartikel lagerten sich auf dem Seeboden ab. \nDadurch sei zu erwarten, dass das Verhältnis von organischer Substanz zu Mi-\nneralstoffen im Wasser bzw. an der Wassersohle sehr klein werde, so dass filtrie-\nrenden Organismen - z.B. Muscheln - die Lebensgrundlage entzogen werde. Zudem \nbestehe durch die feinkörnige Ton- und Schluffsedimentation - die sich als \nwasserundurchlässige Schicht an der Seesohle absetze - die Gefahr, dass das \nHartsubstrat im Wasser flächenmäßig so reduziert werde, dass sich eine \ngewässertypische artenreiche Vielfalt des Zoobenthos nach Einstellung der \nKiesförderung nicht mehr entwickeln könne. Dies alles werde letztlich auch durch das \nGutachten des IVÖR bestätigt. Die dort festgehaltene Sichttiefe von 1,0 m liege unter \nder durchschnittlichen Sichttiefe von anderen Baggerseen. Ursache für diese den \ngesamten See betreffende Trübung sei vermutlich eine Ende 2004/Anfang 2005 \naufgetretene Störung des Poldersystems. Das Gesagte gelte auch dann, wenn dass \nKieswaschwasser durch zwei Absetzbecken gereinigt werden. Zwar komme es bei \nden Abgrabungen der Klägerin im Regelfall lediglich zu geringen nachteiligen \nVeränderungen, dies sei aber allein auf die erteilten Auflagen zurückzuführen. \nSobald eine Auflage notwendig sei, um die Beeinträchtigung der Belange des \nWasserhaushalts auszugleichen, seien die Grenzen des Eigentümergebrauchs über-\nschritten. Dies folge schon aus §§ 4, 24 WHG, dort sei nicht vorgesehen, dass Auf-\nlagen erteilt werden könnten, um die Grenzen des Eigentümergebrauchs zu sichern. \nAuch folge aus dem Umstand, dass konkret die Erlaubnis nur unter Auflagen erteilt \nworden sei, dass keine Eigentümergebrauch vorliege. \n\n13\n\nMit Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 18. Juli 2006 wurde die \nKlägerin für das Jahr 2004 zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von \n15.910,14 EUR herangezogen. Hiergegen legte sie am 23. August 2006 Wider-\nspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 zurückgewiesen \nwurde. Am 30. November 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben (VG Köln \n14 K 5091/06). \n\n14\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere steht der \nZulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Vorauszahlungsbescheid des \nRechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der gleichen Behörde vom 9. Februar 2006 durch den \nHeranziehungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 18. Juli 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2006 „ersetzt\" wurde. Denn \ndie Klägerin muss besorgen, im Hinblick auf den Vorauszahlungsbescheid für den \nZeitraum vom 18. Oktober 2004 bis zum 5. August 2005 für Aussetzungszinsen in \nAnspruch genommen zu werden. \n\n15\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K \n7094/05 - , juris m.w.N.\n\n16\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Rechtsvorgängers der \nBeklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \ngleichen Behörde vom 9. Februar 2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Entnahme- und Ableitungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW ist \ngrundsätzlich erfüllt (1.). Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG \nNRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor (2.). Auch die zugrunde gelegten \nWasserentnahmemengen sind nicht zu beanstanden (3.). \n\n17\n\n1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen und \nAbleiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt, \nsofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Diese Vorschrift kann \nnicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sie dann nicht greife, \nwenn eine Gewässerbenutzung im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG \nnicht vorliege. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nur darauf \nankommt, ob Wasser entnommen oder abgeleitet sowie einer Nutzung zugeführt \nwird; ein Verweis auf § 3 Abs. 3 WHG fehlt. Auch die Entstehungsgeschichte der \nVorschrift macht deutlich, dass es dem Gesetz darum geht, auf einen \ngemeinwohlverträglichen Umfang mit der Ressource Wasser hinzuwirken und den \nSondervorteil, den einzelne Nutzer eines Gutes der Allgemeinheit durch diese \nNutzung erwirtschaften, abzuschöpfen. Daher ist es unerheblich, ob das Wasser im \nRahmen eines Gewässerausbaus genutzt wird oder nicht. Auch systematisch macht \nes keinen Sinn, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW im Hinblick auf § 3 Abs. 3 WHG einschränkend auszulegen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG dient der Abgrenzung \nzwischen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren, hier geht es aber nicht um eine \nsolche Abgrenzung, sondern allein um die Entnahme bzw. das Ableiten von Wasser. \nSchließlich sprechen auch Sinn und Zweck des WasEG NRW gegen die oben \ngenannte Auslegung. Die Klägerin nimmt die Ressource Wasser in Anspruch und \nverschafft sich dadurch einen Sondervorteil. Nach alledem ist unerheblich, dass die \nBegriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens von Wasser an § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG \nangelehnt sind. \n\n18\n\nSo auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember \n2007 - 8 K 674/06 - , juris. Zur \nEntstehungsgeschichte des WasEG NRW vergleiche \nLT Drucks. 13/4528, S. 29 f. Zur Anlehnung der \nBegriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens an das \nWHG vgl. Breuer, NWVBl 2007, S. 457 (460 f.). \n\n19\n\nHier entnimmt die Klägerin - unstreitig - aus einem oberirdischen Gewässer \nWasser, führt es grundsätzlich einer Nutzung zu und leitet es anschließend wieder \nab. Ob insoweit ein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG vorliegt, kann \ndahinstehen. \n\n20\n\n2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG wird ein \nWasserentnahmeentgelt nicht erhoben für die Benutzung eines oberirdischen \nGewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen \nBedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige \nVeränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der \nWasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu \nerwarten sind. Hier liegt kein „eigener Bedarf\" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor (a), \nauch wird durch die Kieswäsche die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 \nAbs. 1 WHG nachteilig verändert (b). \n\n21\n\na) Ein „eigener Bedarf\" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor. Zwar mag \nein „eigener Bedarf\" als solcher auch einer zu „eigenen\" gewerblichen bzw. \nindustriellen Zwecken sein (z.B. für das Sprengen des Rasens der industrieeigenen \nGrünanlage). In der Sache liegt ein „eigener Bedarf\" im Sinne der genannten \nVorschrift jedoch nur dann vor, wenn der „Bedarf\" im Verhältnis zum Eigentum eine \ndienende Funktion hat und es um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und \ntraditionelle Nutzung geht. Welche Nutzung nach Art und Umfang im Einzelfall noch \ndem eigenen Bedarf zuzurechnen ist, bestimmt sich nämlich anhand des \nHerkommens und der Zielsetzung des wasserrechtlichen Eigentümergebrauchs. \nAuch die systematische Stellung der Vorschrift in dem abgestuften Regelungsgefüge \ndes Wasserhaushaltsgesetzes, das für die Einwirkungen in ein Gewässer in Form \nder Benutzung, der Unterhaltung und des Ausbaus materiell- und verfahrensrechtlich \nje eigene Anforderungen aufstellt, ist in die konkretisierende Auslegung mit \neinzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die der Regelung des § 24 WHG \nin dem gemeinsamen Abschnitt \"Erlaubnisfreie Benutzungen\" vorangestellte \nVorschrift des § 23 WHG (Gemeingebrauch) nur für - fast ausschließlich traditionelle \n- wasserwirtschaftlich minder bedeutsame Arten der Nutzung eine Ausnahme von \ndem grundsätzlichen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des § 2 WHG macht \nund der in § 25 WHG geregelten erlaubnisfreien Benutzung zu Zwecken der \nFischerei selbst geringfügige nachteilige Stoffeinträge in ein Gewässer \nentgegenstehen. Daher kann jedenfalls die massenhafte Nutzung von Wasser zur \nKieswäsche nicht mehr als Fall des - traditionellen - Eigentümergebrauchs \nangesehen werden. \n\n22\n\nVG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K \n68/06 - , juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. \n2007, § 24 Rdnr. 4. Vgl. auch Sieder-Zeitler-Dahme, \nWHG, Stand September 2007, § 24 Rdnr. 7: „Der \nBedarf der Mitglieder eines Wasser- und \nBodenverbands wird nicht als Bedarf des Verbands \nangesehen werden können.\" \n\n23\n\nEine solche massenhafte Nutzung des Wassers zur Kieswäsche liegt hier vor. \nDie Klägerin hat voraussichtlich im Jahr 2004 geschätzte 398.869 m³ (!) Wasser \nentnommen bzw. abgeleitet. Im Übrigen „dient\" die Kieswäsche hier nicht dem \nEigentum, vielmehr ist sie integraler Bestandteil des Eigentums an der \nNassauskiesungsanlage.\n\n24\n\nb) Durch die Kieswäsche ist zu erwarten, dass die Eigenschaft des Wassers im \nSinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert wird. Eine „nachteilige \nVeränderung\" der Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt \ndann vor, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des \nWassers im konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 \nAbs. 1 Satz 1 WHG). Eine nachteilige Veränderung ist dann gegeben, wenn auch nur \ngraduell geringste Veränderungen der Eigenschaften des Wassers zu einer \nVerschlechterung der Eigenschaften des Wassers führen. Dabei ist in den Blick zu \nnehmen, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum \nfür Tiere und Pflanzen zu sichern sind (§ 1a Abs. 1 Satz 1 WHG) . Insoweit ist \nsowohl unerheblich, ob es neben der Verschlechterung der Eigenschaften des \nWassers auch zu eine Verbesserung - anderer - Eigenschaften des Wasser kommt \noder ob für die Entnahme bzw. Ableitung des Wassers eine wasserrechtliche \nErlaubnis erteilt worden ist. „Zu erwarten\" ist eine nachteilige Veränderung dann, \nwenn sie im Bereich einer nahen Wahrscheinlichkeit liegt. \n\n25\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. \nApril 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom 21. Juni \n2007 - 9 B 278/07 - ; VG Düsseldorf, a.a.O.; VG \nAachen, a.a.O. juris. Zur Konkretheit der \nVeränderung des Wassers, zur Unerheblichkeit einer \npositiven Veränderung des Wasser hinsichtlich einer \nanderen Eigenschaft und zum Begriff des \n„Erwartens\" vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand \nSeptember 2007, § 24 Rdnr. 9 f.; OLG Karlsruhe, \nUrteil vom 21. Januar 1982 - 3 Ss 238/81 - ZfW \n1982, S. 385. \n\n26\n\nEntnahme und Ableitung des Wassers sind als einheitlicher Vorgang zu \nverstehen. Dabei sind im Rahmen der Prüfung der nachteiligen Veränderung des \nWassers solche Maßnahmen des Eigentümer bzw. Berechtigten auszublenden, die \nnach einer nachteiligen Veränderung des Wassers dazu dienen, diese eben wieder \nrückgängig zu machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen zur \nVerhinderung der Gewässerbeeinträchtigung durch diesbezügliche Auflagen \nbehördlich angeordnet sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 \nWHG, wonach der Eigentümergebrauch schon dann ausgeschlossen ist, wenn durch \ndie Benutzung allein eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers - \nund eben nicht eines Gewässers - zu erwarten ist (vgl. zur Unterscheidung von \n„Wasser\" und „Gewässer\" auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG \neinerseits und §§ 19a Abs. 2, 19b Abs. 1 und 2, 19g Abs. 1, 26 Abs. 2 WHG). Nach \nSystematik und nach Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich dies daraus, dass \nansonsten der Eigentümer bzw. Berechtigte es selbst in der Hand hätte, die Grenzen \ndes Eigentümergebrauchs - und damit der Erlaubnisfreiheit - durch Maßnahmen zur \nRückgängigmachung der nachteiligen Veränderung selbst zu bestimmen und sich \neiner Überwachung zu entziehen. Genau solche Maßnahmen zur \nRückgängigmachung einer nachteiligen Veränderung des Wassers und die \ndiesbezügliche Überwachung sollen aber nach dem Regelungsgefüge des WHG \ndem behördlichen Auflagen- und Überwachungsregime unterliegen (vgl. z.B. §§ 4 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 19g ff. WHG). Alles andere \nwürde darauf hinauslaufen, dass der Eigentümer oder sonstig Berechtigte im \nRahmen des Eigentümergebrauchs Wasser sogar massivst - z.B. durch Chemikalien \n- verunreinigen dürfte, wenn er es hinterher nur wieder - z.B. durch aufwendige \nchemische Prozesse - reinigt; dieses Ergebnis ist mit den Ansätzen des WHG nicht \nin Einklang zu bringen. Auch ergäben sich sonst für die Beurteilung im \nwasserrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und für die Beurteilung der \nReichweite des Eigentümergebrauchs im Rahmen des Ausnahmetatbestands zur \nEntgeltpflicht andererseits bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage \nunterschiedliche Ergebnisse. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es \nauch im Rahmen des Eigentümerbrauchs möglich sei, durch Auflagen sicherzustellen, dass die Grenzen des Eigentümergebrauchs eingehalten würden. Selbst \nwenn dies rechtlich möglich wäre, änderte dies doch nichts daran, dass Maßnahmen \nzur Rückgängigmachung einer nachteiligen Veränderung von Wasser nach dem \nWHG eben im Rahmen einer Erlaubnis und der ihr beigefügten Auflagen zu regeln \nsind. Das Institut des auflagenbewehrten Negativattests ist dem WHG so jedenfalls \nnicht bekannt. \n\n27\n\nVgl. zu alldem VG Düsseldorf, a.a.O. und zur - \netwaigen - Möglichkeit die Grenzen des Eigentümer-\ngebrauchs durch Auflage zu bestimmen HessVGH, \nUrteil vom 22. März 2000 - 4 UE 613/97 - , juris. \n\n28\n\nHier liegt eine jedenfalls geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen \nEigenschaften des Wassers im Bereich des nahen Wahrscheinlichkeit. Denn das \nWasser, das unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, \nist in hohem Umfang mit Schluff und Ton durchsetzt, wodurch der Schwebestoff und \nFeststoffgehalt des Wassers verändert wird; dies zeigt sich schon an einer massiven \nTrübung des Wassers. Durch die Trübung und den Schwebestoff bzw. Feststoffgehalt wird der Wasserflora Licht entzogen, wodurch es zu einer Verminderung der \nPhotosynthese kommt. Mittelbar kommt es - infolge einer verminderten Ernährung \nder Mikroorganismen, die sich mittels Fotosynthese ernähren - auch zu einer \nVerminderung von Biomasse. Darüber hinaus legen sich die Schwebe - und \nFeststoffe unmittelbar auf die Wasserflora, auch werden Tiere durch Sediment \nüberdeckt, die Filterorgane der Filtrierer (z.B. Muscheln, Röhrenwürmer aber auch \nLilien) verstopfen und den Jungmuscheln droht aufgrund der Bodenbedeckung mit \nfeinen Sedimenten eine nicht ausreichende Wasserversorgung. Dies alles wird durch \ndie von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten bestätigt, in denen die \nAuswirkungen der Wiedereinleitung von Kieswaschwasser beschrieben werden. \nBezogen auf den Buschbergsee kommen diese Gutachten insbesondere nicht zum \nSchluss, dass auch bei Zugrundlegung der physikalische Eigenschaften des Wasser, \nwie es unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, \nnachteilige Veränderungen nicht vorliegen. Soweit in dem Gutachten von Dr. \nTillmanns & Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 festgehalten wird, dass selbst bei \neiner Störung des Poldersystems keine Hinweise auf eine Beeinflussung der \nSichttiefebedingungen zu erkennen seien, bezieht sich diese Feststellung ersichtlich \nnur auf eine - vorübergehende - Störung, nicht aber auf die Folgen einer dauerhaften \nEinleitung von vollständig unfiltriertem Kieswaschwasser in den See. \n\n29\n\nVgl. die von der Klägerin in den Verfahren 14 K \n1008/05 bzw. 5615/05 vorgelegten Gutachten von \nDr. Tillmanns Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 \nund des IVÖR von Januar 2007. Vgl. weiter VG \nDüsseldorf, a.a.O. \n\n30\n\nInsoweit liegt es auch im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit, dass durch die \nfeinkörnige Ton- und Schluffsedimentation die Gefahr, dass das Hartsubstrat im \nWasser flächenmäßig so reduziert wird, dass sich eine gewässertypische artenreiche \nVielfalt des Zoobenthos nach Einstellung der Kiesförderung nicht mehr entwickeln \nkann. Ob es neben der nachteiligen Veränderung der physikalischen Eigenschaften \ndes Wassers auch positive Veränderungen der Eigenschaften des Wassers gibt, ist \nunerheblich. Ohne Belang ist auch, welchen ökologischen Wert der Buschbergsee \nderzeit hat bzw. ob er durch die Abgrabungen bzw. Rekultivierungsmaßnahmen \nohnehin schon stark belastet ist. Denn es liegt auf der Hand, dass das Wasser des \nBuschbergsees durch das Kieswäschewasser, unterstellt es gelangte unmittelbar \nnach der Kieswaschung in den See, noch weiter - jedenfalls geringfügig - nachteilig \nverändert würde. Dass diese nachteiligen Veränderung von ganz kurzfristiger und \nvorübergehender Natur wären, ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung der \nPhotosynthese wirkt durch das gebremste Wachstum der Mikroorganismen in die \nZukunft fort, die Sedimentschichten bleiben auch nach Einstellung des Betriebs \nerhalten. \n\n31\n\nDamit kann dahinstehen, ob hier ein Eigentümergebrauch bereits deshalb \nausscheidet, weil - möglicherweise - eine wesentliche Veränderung der \nWasserführung zu erwarten ist oder weil - möglicherweise - eine „Benutzung\" nach \n§§ 24 Abs. 1, 3 Abs. 3 WHG nicht gegeben ist. \n\n32\n\n3. Schließlich sind auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen nicht \nzu beanstanden, insbesondere bestand keine Veranlassung, auf die entnommene \nMenge einen Abschlag von 15% zu gewähren. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG NRW \nbemisst sich die Vorauszahlung für das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 \nnach der im Jahr 2003 entnommenen Wassermenge; die im Jahr 2003 entnommene \nMenge hat der Entgeldpflichtige bis zum 1. Juli 2004 zu erklären (§ 6 Abs. 2 Satz 3 \nWasEG NRW). Auch im Übrigen stellt das WasEG NRW bei der Berechnung des \nWasserentnahmeentgelts durchgängig auf die „entnommene\" Wassermenge ab (vgl. \n§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6 Abs. 3 WasEG NRW). Damit ist Maßstab für die Berechnung \ndes Wasserentnahmeentgelts zunächst nur die entnommene Menge. Zwar stellt § 1 \nAbs. 1 WasEG NRW hinsichtlich der Entgeltpflicht nicht nur auf die Entnahme als \nsolche, sondern auch darauf ab, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit die Vorschrift des § 1 \nAbs. 1 WasEG NRW die Auslegung der Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW \nbeeinflusst und welchen Bedeutungsgehalt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG \nNRW selbst hat; unklar ist insoweit ob diese Voraussetzung als „sofern das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt werden soll\" oder aber als „soweit das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird\" zu lesen ist. \n\n33\n\nVgl. zu alldem Breuer, a.a.O., S. 461; C. Meyer, \nWasser und Abfall 2004, S. 22 (24), VG Arnsberg, \nUrteil vom 31. Januar 2006 - 11 K 3735/04 - .\n\n34\n\nJedenfalls ist das „schlichte\" Abstellen auf die entnommene Gesamtmenge dann \ngerechtfertigt, wenn zwar ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit einer Nutzung \nerfolgt. Dies schon folgt aus dem Wortlaut des Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG \nNRW, nach denen es eben nur auf die „Entnahme\" ankommt. Systematisch ergibt \nsich dies daraus, dass einerseits §§ 2, 3, 6 WasEG NRW auf die Entnahme abstellen, § 1 Abs. 1 WasEG NRW aber andererseits auch die Nutzung des Wasser in \nden Blick nimmt. Beides kann in Zusammenschau nur bedeuten, dass die Vorschrift \ndes § 1 Abs. 1 WasEG NRW mit ihrer „Nutzungsbestimmung\" nur dann das \nEntstehen einer Entgeldpflicht ausschließt, wenn das entnommene Wasser als \nsolches von vornherein nicht zur Nutzung bestimmt ist (z.B. beim Abpumpen von \nHochwasser). Erfolgt die Entnahme allerdings - wie hier - im Gesamtzusammenhang \nmit der Nutzung, bleibt es bei der schlichten Anknüpfung an die Entnahme. Alles \nandere würde im Übrigen den technischen und wirtschaftlichen \nGesamtzusammenhang der Nutzung von Wasser künstlich auseinanderreißen und \nwürde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass es dem natürlichen Zustand von \nWasser entspricht, dass im Rahmen seiner Nutzung immer ein Teil „verloren\" geht. \nDamit kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht von vornherein an den \nWassermengen festhalten lassen muss, die sie am 1. Juli 2004 angegeben hat.\n\n35\n\nSiehe dazu VG Düsseldorf, a.a.O. \n\n36\n\nDie Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, da sie unerheblich waren. \nFür die Beweisanträge Nr. 1 bis 16 folgt dies zum einen daraus, dass vorliegend kein \nGebrauch für den „eigenen Bedarf\" gegeben ist. Zum anderen sind die genannten \nBeweisanträge deshalb unerheblich, da sie - wie sich aus ihrer Bezugnahme auf die \nvorgelegten Schriftsätze in allen Verfahren bzw. den Gutachten und aus dem \nBeweisantrag Nr. 7 ergibt - erkennbar von der Prämisse ausgehen, dass \nmaßgeblicher Ansatzpunkt für die Beurteilung der nachteiligen Veränderung der \nEigenschaften des Wassers zunächst einmal (von Störungen abgesehen) der \nEinleitpunkt in den See sei. Tatsächlich ist aber auf den Zustand des Wassers \nunmittelbar nach der Kieswaschung bei Einleitung in das erste Absetzbecken \nabzustellen. Die Beweisanträge Nr. 17 und 18 sind deswegen unerheblich, da die \nVorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW auch dann greift, wenn zwar ein \nuntergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit der Nutzung erfolgt. Der Beweisantrag Nr. \n19 ist unerheblich, da hier kein „eigener Bedarf\" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG \nvorliegt, auch ist durch die Kieswäsche eine nachteilige Veränderung der \nEigenschaften des Wassers zu erwarten (siehe Oben). \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n38\n\nDie Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-1009-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":23},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-06-03/14-k-1009-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254373","retrieved":"2026-07-09 02:18:00.755376+00:00"}}