{"status":"available","doknr":"OLD254424","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0530.11K5151.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"11 K 5151/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n Tatbestand\n \nDie Beigeladene betreibt seit dem 11. August 2006 in Windeck-Schladern auf dem \nGrundstück Gemarkung X. , Flur 0. Flurstück 0000 ( ), eine ortsfeste \nSendeanlage auf einem 40 m hohen Gittermast. Die Kläger sind Eigentümer bzw. \nBewohner des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 0. Flurstück 0000, \n00. Das Grundstück ist mehr als 100 m von dem Antennenmast entfernt.\n\n2\n\nDer Bau der Sendeanlage wurde mit Baugenehmigung vom 24. Juni 2005 genehmigt. Am 29. Juli 2004 ( Stob-Nr. 52 1504) und am 15. Dezember 2005 erteilte \ndie Beklagte der Beigeladenen eine vorläufige und am 9. März 2006 eine endgültige \nStandortbescheinigung für drei GMS-Antennen des Frequenzbereichs 1,8 GHz bzw. \n900 MHz an dem Mast. Als Montagehöhe der Antennen wurde 38,5 m festgesetzt, \nder standortbezogene Sicherheitsabstand wurde in Hauptstrahlrichtung auf 10,84 m \nund in vertikaler Richtung auf 2,78 m festgelegt. Gegen die Baugenehmigung und \ngegen die Standortbescheinigung legten die Kläger Widerspruch ein, weil sie langfristig Gesundheitsgefahren durch die Strahlung befürchteten. Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung wurde zurückgewiesen, dagegen haben die Kläger unter \ndem Az. 8 K 3775/06 Klage erhoben. Dieses Verfahren ruht. Den Widerspruch gegen die Standortbescheinigung wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. November \n2006 (zugestellt am 4. November 2006) als unbegründet zurück. \n\n3\n\nDagegen haben die Kläger am 4. Dezember 2006 Klage erhoben. Sie behaupten, konkrete Gesundheitsgefährdungen seien bei dem Betrieb der Anlage auch \ndann nicht ausgeschlossen, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten \nwürden. Diese Werte seien zu hoch. Dazu verweisen sie auf die von Prof. Franz Adlkofer (Verum-Stiftung München) koordinierte „REFLEX-Studie\" und beantragen ein \nSachverständigengutachten des an der „REFLEX-Studie\" beteiligten Prof. Dr. Frenzel-Beyme einzuholen. Bei der potenziellen Schädigung einer Vielzahl von Betroffenen reiche die bloße Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bereits aus, um eine \nGefahrenlage zu bejahen. Außerdem erfasse die Verordnung nur die thermischen \nWirkungen elektromagnetischer Felder, nicht aber deren athermische Wirkungen. \n\n4\n\nDie Kläger beantragen, \n\n5\n\ndie Standortbescheinigung der Beklagten vom 9. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 (VFZ-2 521504) \naufzuheben. \n\n6\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nSie sind der Ansicht, dass die notwendigen Schutzabstände eingehalten seien \nund dass diese ausreichend seien. Ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko sei bisher nicht \nwissenschaftlich nachgewiesen. Die der 26. BImschV zugrundeliegenden Empfehlungen hätten immer auch die athermischen Wirkungen elektromagnetischer Felder \nberücksichtigt. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass das bisherige Schutzniveau unzureichend sei, lägen nicht vor. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Akten des Verfahrens 8 K 3775/06 und der zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n13\n\nBei der Standortbescheinigung der Beklagten vom 9. März 2006 handelt es um \neinen selbständigen Verwaltungsakt i.S. von § 35 Satz 1 VwVfG, der unabhängig von \nder Baugenehmigung angefochten werden kann. Die Klage gegen die Baugenehmigung im Verfahren 8 K 3775/06 ist insoweit nicht vorgreiflich. \n\n14\n\nDie Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, weil sie im Einwirkungsbereich der Funkanlage wohnen und weil die Standortbescheinigung drittschützende Wirkung hat. Denn nach der Ermächtigungsnorm des § 12 des Gesetzes \nüber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 21. Januar 2001, \nBGBl. I S. 170, (FTEG) dienen die Vorschriften der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. 8. 2002, BGBl. I \n3366, (BEMFV) ausdrücklich dazu, den Schutz von Personen in den durch Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu gewährleisten. \n\n15\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Die Standortbescheinigung der Beklagten \nvom 9. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n16\n\nGemäß § 4 Abs. 1 BEMFV i. V. m. § 12 FTEG darf eine ortsfeste Funkanlage nur \nbetrieben werden, wenn für den vorgesehenen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV hat die Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine Standortbescheinigung zu \nerteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die zuständige Regulierungsbehörde ermittelt gemäß § 5 Abs. 1 \nBEMFV auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 kHz bis \n300 GHz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische \nFelder vom 16. Dezember 1996, BGBl. I S. 1966, (26. BImSchV) festgesetzten \nGrenzwerte einzuhalten sind. Die hier angefochtenen Standortbescheinigung entspricht diesen Anforderungen. Insbesondere sind auch die Grenzwerte nach der 26. \nBImSchV eingehalten. \n\n17\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass die nach der 26. BImSchV vorgesehenen \nGrenzwerte ausreichen, um die Kläger vor schädlichen Auswirkungen der von den \nAntennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zu schützen. \n\n18\n\nDie Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen des \nKomitees für nichtionisierende Strahlen der Internationalen \nStrahlenschutzvereinigung (IRPA), der Internationalen Kommission zum Schutz vor \nnichtionisierender Strahlung (ICNIRP) sowie der beim Bundesamt für Strahlenschutz \nangesiedelten Strahlenschutzkommission (SSK). Vorläufig liegen keine verlässlichen \nwissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass die menschliche Gesundheit durch die \nvorliegenden Grenzwerte nicht oder nur völlig unzureichend geschützt würde. \n\n19\n\nDie vom Kläger aufgeführten Studien, aus denen sich seinen Angaben zufolge \nHinweise auf schädliche Wirkungen der Strahlung von Mobilfunksendeanlagen \nergeben, zwingen zu keiner anderen Beurteilung. Wissenschaft und Forschung ist \nbislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer \nFelder, zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu \ngesundheitlichen Schäden führen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch \nMobilfunkantennen sind bisher wissenschaftlich nicht belegt.\n\n20\n\nVgl. EuGHM, Zulässigkeitsentscheidung vom 17. 1. 2006, Bsw. Nr. \n42.756/02 (Luginbühl).\n\n21\n\nDie Grenzwerte der 26. BImSchV berücksichtigten sowohl die thermischen wie \ndie athermischen Effekte elektromagnetischer Felder. Die Verordnung unterscheidet \nnicht zwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt in § 1 Abs. 1 generell \nAnforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Die Empfehlung der \nStrahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001 lässt auch erkennen, dass \nihr Augenmerk seit jeher auch den athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und \ndie Ergebnisse der Strahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV \nwaren, liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber - wie die Kommission - beide \nGesichtspunkte im Auge hatte und regeln wollte. Dass sich die festgelegten \nGrenzwerte nur an den thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die \nEmpfehlungen der Strahlenschutzkommission deutlich machen - darauf, dass \nthermisch bedingte Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als \nnachgewiesene athermische Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher \nauf die Bestimmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen \nanknüpfen; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfasst. \n\n22\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13.02.2004, - V ZR 217/03 und V ZR 218/03 -, NJW \n2004, 1317.\n\n23\n\nDem Verordnungsgeber steht bei der Festsetzung der Grenzwerte ein weiter \nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der Raum lässt, \nkonkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die \nverfassungsrechtliche Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet es nicht, \nalle nur erdenkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Verletzung der Schutzpflicht \nkann nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt überhaupt keine \nSchutzvorkehrungen getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich \nungeeignet oder völlig unzulänglich sind, so dass das gebotene Schutzziel nicht \nerreicht wird. Diese Voraussetzungen treffen im Hinblick auf die Regelungen in der \n26. BImSchV und die in Anhang 1 zu § 2 dieser Verordnung festgesetzten \nGrenzwerte nicht zu. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. 1. 2007 - 1 BVR 382/05 -, NVwZ 2007, \n805, und vom 28. 2. 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; BVerwG, Urteil \nvom 10.12.2003 - 9 A 73/02 -, DVB 2004, 633; OVG NRW, Beschluss vom \n19. Juli 2007 - 13 A 641/07 und vom 12. 10. 2004 - 7 B 2073/04 -; BayVGH, \nBeschluss vom 30.03.2004 - 21 CS 03.1053 -, BayVBl. 2004, 660, und vom \n25. 9. 2006 - 21 ZB 06.1032 -. \n\n25\n\nDeshalb ist weiterhin von der Anwendbarkeit der in der 26. BImSchV \nfestgelegten Grenzwerte auszugehen. Die Beklagte musste daher bei Einhaltung der \nGrenzwerte der 26. BImSchV die Standortbescheinigung erteilen; sie unterliegt \ndarüber hinaus keinen weiteren Darlegungspflichten, etwa dahingehend, dass es \ntrotz Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV zu keinen \nGesundheitsbeeinträchtigungen Dritter kommt.\n\n26\n\nDie vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung von \nSachverständigengutachten bzw. Einvernahme von Sachverständigen war nicht \ngeboten. Einzelne wissenschaftliche Studien, die kein vollständiges Bild über die \nGefährdungslage geben, spiegeln nur den bestehenden Zustand der Ungewissheit \nwieder und machen deutlich, dass eine wissenschaftlich nicht verlässlich explorierte, \nkomplexe Gefährdungslage besteht. Selbst die vom Kläger vorgelegten Gutachten \nzeigen den wissenschaftlichen Meinungsstreit. Die Wiener Studie von \nHutter/Wallner/Moshammer/Kundi (Zur Ableitung von Richtwerten für hochfrequente \nelektromagnetische Felder, Bundesgesundheitsblatt 2001, 408 (502)) kommt zu \ndem abschließenden Fazit: „Jede der hier erwähnten Studien lässt noch keinen \nSchluss auf eine gesundheitliche Gefährdung durch HF-Felder zu. Hyland (How \nExposure to GMS & tetra Base-stations Radiation can Adversely Affect Humans, \nMay 2003, Bl. 128 (138) der Verwaltungsakten) erklärt abschließend: „The \ninternational scientific community is at present deeply divided even as to the reality of \nnon-thermal effects of the hind of radiation utilised in GMS/Tetra telecommunications, \nlet alone as to the implication of such effects for human health\". Die von Franz \nAdlkofer (Verum-Stiftung München) koordinierte „REFLEX-Studie\" kommt zu dem \nErgebnis: „Considering the available knowlegde, the established exposure standards \nfor ELF- and RF-EMF can be accepted form the scientific point of view… it might be \nnecessary one day to adjust these standards… . Darüber hinaus zeigt ein neuerer \nBericht über gefälschte Laborwerte von Manfred Dworschak (2008, \nhttp://www.spiegel.de/ online/0,1518,555365,00.html) gerade bei der von den Kläger \nals Beweis ihrer Behauptungen zitierten REFLEX-Studie, wie unzuverlässige \neinzelne Studien sein können. Schon das Bundesamt für Strahlenschutz hatte in der \nStellungnahme zu der REFLEX-Studie (Bl. 188 (198) der Verwaltungsakten) darauf \nhingewiesen, dass einzelne Forschungsergebnisse der Arbeitsgruppe Wien in einem \nzweiten Labor reproduziert werden müssten, bevor sie als wissenschaftlich bestätigt \nangesehen werden könnten. \n\n27\n\nMit Rücksicht auf diese von den Klägern selbst vorgelegten wissenschaftlichen \nÄußerungen war das Einholen von weiteren Sachverständigengutachten nicht mehr \nnotwendig. Die Durchsetzung des Justizgewährungsgebots verlangt in solch einem \nFall keine Beweisaufnahme. \n\n28\n\nVgl. BGH, U.v. 13.02.2004 - V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317, 1319. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen anzuordnen, weil diese einen eigenen Antrags gestellt und sich damit \nnach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-30/11-k-5151-06","cited_norms":[{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-30/11-k-5151-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254424","retrieved":"2026-07-09 02:18:05.422539+00:00"}}