{"status":"available","doknr":"OLD254481","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0529.20L595.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"20 L 595/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers \nvom 24.04.2008 (20 K 2868/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 27.03.2008 wird wiederhergestellt.\n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 24.04.2008 \ngegen die Beschlagnahmeverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, \nweil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügung vom 27.03.2008 eine im Eigentum des Antragstellers stehende Dachgeschosswohnung in der I.----straße 000, \n00000 Köln beschlagnahmt, um die Beigeladene als Bewohnerin dieser Wohnung \nzur Vermeidung von deren Obdachlosigkeit befristet bis zum 30.06.2008 wiedereinzuweisen.\n\n7\n\nDieser Beschlagnahmeverfügung ist Folgendes vorausgegangen:\n\n8\n\nDer Antragsteller hat ein zivilrechtliches Räumungsverfahren gegen die unter \neiner chronischen Schizophrenie leidende Beigeladene wegen mietwidrigen Verhaltens (tätliche Angriffe gegen den Antragsteller) geführt. Dieses endete mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2007 (201 C 409/07), wobei der Beigeladenen eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2008 eingeräumt wurde. Nachdem \ndiese verstrichen war, betrieb der Antragsteller die Zwangsvollstreckung. Der Räumungstermin war auf den 31.03.2008 bestimmt. Ein Gesuch der Beigeladenen auf \nGewährung von Räumungsschutz wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom \n17.03.2008 (288 M 0388-08) zurückgewiesen. Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens war unter anderem die Erkrankung der Antragstellerin. Wegen der Einzelheiten der Erkrankung wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen ärztlichen Bescheinigungen vom 02.07.2007, 16.11.2007, 01.02.2008 und 18.03.2008 (Blatt 19, \n41, 48 und 80 der Beiakte 1) Bezug genommen.\n\n9\n\nWährend des Laufes des zivilrechtlichen Räumungsverfahrens stand die Betreuerin der Beigeladenen mit dem Antragsgegner in Kontakt. So ist in einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 03.03.2008 über ein mit der Betreuerin geführtes Telefonat festgehalten, eine neue Wohnung sei offensichtlich in Aussicht. Auch hatte \ndie Betreuerin unter dem 19.03.2008 schriftlich mitgeteilt, eine passende Wohnform \nwerde innerhalb der nächsten sechs Wochen gefunden und bezogen sein.\n\n10\n\nDem Ansinnen des Antragstellers, im Hinblick auf diese Erklärung die Beschlagnahme bis zum 30.04.2008 zu befristen, kam der Antragsgegner nicht nach. Die Beschlagnahme wurde vielmehr für drei Monate, d.h. bis zum 30.06.2008 angeordnet.\n\n11\n\nDie Würdigung dieses Sachverhaltes führt dazu, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist.\n\n12\n\nDa der Antragsteller die in der Obdachlosigkeit der Beigeladenen liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht verursacht hat, handelt es sich \nbei der Beschlagnahme der in seinem Eigentum stehenden Wohnung um die Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde (mit \neigenen Mitteln) oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden kann.\n\n13\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, \nlassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: \n\n14\n\nDie Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige \nVoll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für ein obdachmäßige Unterbringung \nzu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereit gestellt wird, \ndie vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die \nnotwendigsten Lebensbedürfnisse lässt.\nDemgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender \nZwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige \nUnterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige \nwiedereinzuweisen, als rechtswidrig.\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1999 - 9 B 3847/89 - und \nBeschluss vom 26.06.1999, - 9 B 1707/90-, beide veröffentlicht in \nJuris.\n\n16\n\nAus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei \nseiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit \ndie Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die \nFrage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen \nVerfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO Raum \nfür die Prüfung von besonderen Härten - etwa aufgrund der gesundheitlichen \nSituation des Räumungsschuldners - bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung \ndurch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Vielmehr obliegt gerade einer \nVerwaltungsbehörde die besondere Verpflichtung, einem Richterspruch die \ngebührende Achtung zu verschaffen. \n\n17\n\nFerner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die \nOrdnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen \nUnterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss \nzugängliche Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, \ngegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen \nfür eine Beschlagnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme eines Nichtstörers offenkundig nicht erfüllt.\n\n19\n\nSo zielt die Argumentation des Antragsgegners zur (fehlenden) Zumutbarkeit \neines Wohnungswechsels aufgrund der Erkrankung der Beigeladenen ersichtlich \nnicht allein auf die Beseitigung der in deren Obdachlosigkeit begründeten Gefahr, \nsondern der Antragsgegner ist bemüht, der sozialstaatlichen Aufgabe der Fürsorge \nfür die offenkundig hilfsbedürftige Beigeladene nachzukommen. Dieser Ansatz des \nAntragsgegners, über die Beseitigung der Obdachlosigkeit eine den mittel- und \nlängerfristigen Bedürfnissen entsprechende Voll- und Dauerversorgung anzustreben, \nist grundsätzlich anerkennenswert. Der Antragsgegner verkennt jedoch, dass er die \nAufgabe der Gewährung angemessener sozialer Fürsorge, die grundsätzlich der Allgemeinheit obliegt, nicht im Wege der obdachlosenrechtliche Wohnungsbeschlagnahme auf eine Privatperson abwälzen darf. Die Heranziehung eines Nichtstörers \nstellt nur das letzte Mittel dar, um eine ansonsten nicht abwendbare Gefahr zu beseitigen. \n\n20\n\nIn diesem Zusammenhang ist - wie oben dargelegt - für die vom Antragsgegner \naufgeworfene Frage, wie sich eine Räumung auf die psychische Situation der \nBeigeladenen auswirken würde, im vorliegenden Verfahren kein Raum. \n\n21\n\nDes Weiteren geht der Antragsgegner fehl, wenn er die Auffassung vertritt, eine \nBeschlagnahme sei bereits dann zulässig, wenn ihm eine geeignete Unterkunft \n(Einzelzimmer im Hotel) nicht zur Verfügung stehe. Der Antragsgegner ist vielmehr \ngehalten, beispielsweise ein angemietetes Doppelzimmer in einem Hotel mit einer \nEinzelperson zu belegen oder ansonsten eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit \nanzumieten, auch wenn diese Lösung im Verhältnis zur Beschlagnahme und \nZahlung einer Nutzungsentschädigung kostenintensiv sein mag. \n\n22\n\nDas Gericht vermag auch der Argumentation des Antragsgegners nicht zu \nfolgen, wonach die in besonderem Maße fehlende Sozialfähigkeit der Beigeladenen \neiner Unterbringung in einer (Mehrbett)Obdachlosenunterkunft entgegenstehe. Diese \nArgumentation lässt gänzlich das private Interesse des von tätlichen Übergriffen der \nBeigeladenen nicht verschont gebliebenen Antragstellers (und weiterer Bewohner \ndes Hauses I.----straße 000 in Köln) unberücksichtigt. Warum dem Antragsteller und \nseinen übrigen Mietern infolge der fehlenden Sozialfähigkeit der Beigeladenen weitere Übergriffe zumutbar sein sollen, wenn andererseits zu erwartende Übergriffe als \nAusschlussgrund für die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft ins Feld geführt \nwerden, erschließt sich nicht. Der Sachverhalt wirft insofern vielmehr die Frage nach \nder geeigneten Wohnform für die Beigeladene auf.\n\n23\n\nDes Weiteren ist die Verfügung offensichtlich rechtswidrig, weil der \nAntragsgegner keine eigenen Bemühungen zur Unterbringung der Beigeladenen \nergriffen hat. Derartige Bemühungen sind weder im Verwaltungsvorgang \ndokumentiert noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner verhält sich vielmehr in \ndiesem Zusammenhang widersprüchlich: So führt er in der Antragserwiderung auf \nder einen Seite aus, es habe sich für ihn kein konkreter Handlungsbedarf ergeben, \nda diverse E-Mails und Schreiben der Betreuerin der Beigeladenen den Schluss \nzugelassen hätten, dass pünktlich zum Räumungstermin alternativer Wohnraum zur \nVerfügung stehen könnte. Auf der anderen Seite legt der Antragsgegner in Bezug auf \ndie Dauer der Beschlagnahme jedoch dar, dass die Zusicherung der Betreuerin, eine \npassende Wohnform werde innerhalb der nächsten sechs Wochen gefunden sein, \n„völlig unsubstantiiert\" (vgl. Bl. 4 der Antragserwiderung) gewesen sei, so dass eine \nBeschlagnahme auch über den 30.04.2008 hinaus geboten gewesen sei.\n\n24\n\nNach alledem stellt sich die Beschlagnahmeverfügung als offensichtlich \nrechtswidrig dar, so dass hier das private Aufschubinteresse des Antragstellers das \nVollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen überwiegt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-29/20-l-595-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-29/20-l-595-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254481","retrieved":"2026-07-09 02:18:09.926443+00:00"}}