{"status":"available","doknr":"OLD254523","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0528.20K2227.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"20 K 2227/07","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war jedenfalls am 30.12.2006 Halterin des Kfz der Marke Renault \nClio mit dem amtlichen Kennzeichen T. -G. oo. Das Fahrzeug stellte sie in der \nNacht vom 29.12. zum 30.12.2006 in der W.------straße oo in Köln-Kalk vor einem \nGaragentor ab, wobei unstreitig gleichzeitig auf der Straße ein Parkstreifen \neingezeichnet war, welcher den Bereich vor der Garage mit umfasste. Von dort \nwurde es auf Veranlassung des Beklagten durch ein Abschleppunternehmen entfernt \nund in eine andere Parklücke versetzt. Unter dem 18.01.2007 hörte der Beklagte die \nKlägerin zu der beabsichtigten Inanspruchnahme zur Kostenerstattung der \nAbschleppkosten in Höhe von 68,21 EUR und zur Auferlegung einer \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 EUR an. Mit Schreiben vom 25.01.2007 trug \ndie Klägerin daraufhin vor, sie habe das Fahrzeug vorschriftsmäßig auf einer von der \nStadt Köln gekennzeichneten Parkfläche abgestellt. Den Vorwurf einer konkreten \nBehinderung anderer Verkehrsteilnehmer könne sie nicht akzeptieren, da weder der \nVerkehr noch die Fußgänger behindert worden seien. Soweit der Beklagte darauf \nverweise, sie habe vor einer Ein-/Ausfahrt geparkt, habe sie das auf dem Garagentor \nangebrachte Schild zwar gesehen. Ein von Privatpersonen angebrachtes Schild \nkönne jedoch nicht die von der Stadt Köln genehmigte Parkfläche oder sonstiges \naußer Kraft setzen. Es handele sich hier um ein Problem zwischen der Stadt Köln \nund dem Garagenbesitzer, welches auf den Rücken der Kraftfahrzeugfahrer \nausgetragen werde. Gleichzeitig übersandte sie mehrere Fotos vom \nAbschlepport.\n\n3\n\nUnter dem 22.02.2007 erließ der Beklagte dennoch einen Leistungs- und \nGebührenbescheid gegen die Klägerin und verwies auf § 1 Abs. 2 StVO, wonach \nsich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, das kein andere geschädigt, \ngefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt \nwerde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin einen anderen Verkehrsteilnehmer \nkonkret daran gehindert, die Grundstücksausfahrt zu nutzen.\n\n4\n\nDaraufhin erhob die Klägerin Widerspruch mit welchem sie ihr Vorbringen aus \nder Anhörung vertiefte und ergänzend vortrug, für sie sei eine Grundstücksausfahrt \nnicht erkennbar gewesen, weil eine gut sichtbare Parkplatzmarkierung vorliege, kein \nabgesenkter Fußweg vorhanden sei und vor dem anderen Garagentor ein großer \nBaum stehe, der eine Ein- und Ausfahrt von vornherein unmögliche mache. Hinter \nbeiden Toren könne sich alles mögliche befinden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird auf den Widerspruchsbescheid (Blatt 32 bis 37 der Beiakte 1) verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie Bezug auf \nihr Vorbringen im Vorverfahren nimmt.\n\n7\n\nSie beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22.02.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2007 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n10\n\nEr ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und \nverweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Vorgang des \nBeklagten und ein Vorgang der Bezirksregierung Köln) Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht kann gem. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nGerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die \nBeteiligten sind vorher gehört worden.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 22.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 11.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW \nbzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat \nder Ordnungspflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend: die \nVersetzung des Fahrzeuges- (Sicherstellung oder Ersatzvornahme) entstandenen \nKosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts \nbegegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts \ngehört u. a. die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, so dass ein \nVerstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine Verletzung der öffentlichen \nSicherheit darstellt.\n\n16\n\nVorliegend macht die Klägerin ausschließlich geltend, sie habe nicht gegen die \nRechtsordnung verstoßen, da das Parken an der besagten Stelle durch einen \nParkstreifen erlaubt gewesen sei. Auch sei für sie nicht klar gewesen, das es sich \ntatsächlich um eine Ein-/Ausfahrt handele. Dem folgt das Gericht nicht. \n\n17\n\nDie Klägerin hat ihr Fahrzeug am Tattag vor einer Garage geparkt und damit \ngegen § 12 Abs. 3 Nr.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, wonach das \nParken vor Grundstücksein- und Ausfahrten (worunter auch Zufahrten vor Garagen \nfallen) unzulässig ist. Diese gesetzliche Regelung wird auch nicht durch die \n(unstreitig vorhandene) Parkflächenmarkierung in ihrem Geltungsbereich \neingeschränkt. Im Übrigen lag auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach \njeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, \ngefährdet oder mehr an nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt \nwird. Durch das Abstellen des Fahrzeuges war der Nutzungsberechtigte an der \nAusfahrt aus der Garage gehindert. Da es - anders als im Bußgeldverfahren - für den \nBereich der Gefahrenabwehr nicht auf ein Verschulden ankommt, kann die Klägerin \nauch nicht mir ihrem Vortrag durchdringen, sie habe sich auf die Geltung des \nParkstreifens verlassen. In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 1 StVO zu \nverweisen, der eine ständige gegenseitige Rücksichtsnahme im Verkehr fordert. Es \nist deshalb auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich \n„sehenden Auges\" vor eine Garage zu stellen, zumal (ausweislich der von der \nKlägerin eingereichten Fotos der Örtlichkeit) vorliegend auf dem Garagentor \nzusätzlich ein Warnschild angebracht war. Das Vorbringen der Klägerin, für sie sei \nnicht ersichtlich gewesen, das es sich um eine Ein-/Ausfahrt handele ist vor diesem \nHintergrund nicht nachvollziehbar.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-28/20-k-2227-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-05-28/20-k-2227-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254523","retrieved":"2026-07-09 02:18:13.256461+00:00"}}